Entscheidungsdatum
29.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W226 2299710-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.12.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: “BF”), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: “BF”), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Dari) gab der BF an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF zu Protokoll, die Taliban haben die Macht übernommen. Es gehe um das Geschäft seines Vaters und im Falle einer Rückkehr fürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden.Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Dari) gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF zu Protokoll, die Taliban haben die Macht übernommen. Es gehe um das Geschäft seines Vaters und im Falle einer Rückkehr fürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden.
I.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am XXXX in Österreich und am XXXX in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden war. Mit Laissez-Passer des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XXXX wurde der BF nach Österreich rücküberstellt.römisch eins.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am römisch 40 in Österreich und am römisch 40 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden war. Mit Laissez-Passer des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom römisch 40 wurde der BF nach Österreich rücküberstellt.
I.3. Am 13.03.2024 übermittelte der BF der belangten Behörde einen afghanischen Personalausweis im Original sowie ein Zertifikat über seine Berufsausbildung in Kopie. Eine am 12.06.2024 vorgenommene urkundentechnische Untersuchung ergab keine Fälschungsmerkmale.römisch eins.3. Am 13.03.2024 übermittelte der BF der belangten Behörde einen afghanischen Personalausweis im Original sowie ein Zertifikat über seine Berufsausbildung in Kopie. Eine am 12.06.2024 vorgenommene urkundentechnische Untersuchung ergab keine Fälschungsmerkmale.
I.4. Am 21.03.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: “BFA”) in der Sprache Paschtu. Der BF gab zunächst an, dass seine Angaben in der Erstbefragung richtig protokolliert und rückübersetzt worden seien.römisch eins.4. Am 21.03.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: “BFA”) in der Sprache Paschtu. Der BF gab zunächst an, dass seine Angaben in der Erstbefragung richtig protokolliert und rückübersetzt worden seien.
Er sei im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, für zwei Jahre im Bereich Landwirtschaft studiert, das Studium abgeschlossen und danach mit seinem Vater in dessen Geschäft gearbeitet. Befragt zum Grundstückseigentum seiner Familie in Afghanistan führte der BF aus, die Familie besitze ein Haus in seinem Heimatdorf sowie ein neun Jirib großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Betreffend seine Familienangehörigen gab der BF an, seine Mutter sowie vier seiner Brüder würden nach wie vor im familieneigenen Haus wohnen. Ein weiterer Bruder sei zwei Monate vor der Machtübernahme durch die Taliban verschwunden. Darüber hinaus würden auch zwei seiner Schwestern noch bei der Mutter wohnen, zwei weitere seinen bereits verheiratet. Der BF gab weiter an, einmal wöchentlich Kontakt zu seiner Familie zu haben, diesen würde es gut gehen und sie würden keine Probleme in Afghanistan haben. Darüber hinaus verfüge der BF über je eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits sowie vier Tanten und fünf Onkel väterlicherseits. Der Onkel mütterlicherseits unterstütze seine Familie finanziell. Betreffend seinen Vater führte der BF an, dass dieser von den Taliban im Zuge der Machtübernahme getötet worden sei.Er sei im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, für zwei Jahre im Bereich Landwirtschaft studiert, das Studium abgeschlossen und danach mit seinem Vater in dessen Geschäft gearbeitet. Befragt zum Grundstückseigentum seiner Familie in Afghanistan führte der BF aus, die Familie besitze ein Haus in seinem Heimatdorf sowie ein neun Jirib großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Betreffend seine Familienangehörigen gab der BF an, seine Mutter sowie vier seiner Brüder würden nach wie vor im familieneigenen Haus wohnen. Ein weiterer Bruder sei zwei Monate vor der Machtübernahme durch die Taliban verschwunden. Darüber hinaus würden auch zwei seiner Schwestern noch bei der Mutter wohnen, zwei weitere seinen bereits verheiratet. Der BF gab weiter an, einmal wöchentlich Kontakt zu seiner Familie zu haben, diesen würde es gut gehen und sie würden keine Probleme in Afghanistan haben. Darüber hinaus verfüge der BF über je eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits sowie vier Tanten und fünf Onkel väterlicherseits. Der Onkel mütterlicherseits unterstütze seine Familie finanziell. Betreffend seinen Vater führte der BF an, dass dieser von den Taliban im Zuge der Machtübernahme getötet worden sei.
Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass sie vor der Machtübernahme einen Vertrag mit der ehemaligen Regierung gehabt hätten, an diese Obst und Gemüse zu verkaufen. Die Taliban hätten jedoch nicht zugelassen, dass sie diese Waren an die ehemalige Regierung verkauft hätten. Nach der Machtübernahme sei er nur noch auf dem Bazar und nicht mehr im Geschäft gewesen. Er habe einen Anruf seines Onkels mütterlicherseits erhalten, dass sein Vater im Geschäft von den Taliban getötet worden sei. Sie hätten einen schriftlichen Liefervertrag mit der ehemaligen Regierung gehabt, doch die Taliban seien gekommen und hätten alles mitgenommen, was sie brauchten. Der Rest sei verbrannt worden. Daraufhin seien die Taliban auch zu ihm nach Hause gekommen, um nach dem BF zu suchen. Sie seien jedoch nur nach Hause gekommen und hätten den BF nie persönlich aufgesucht oder kontaktiert. Er habe dann mit seiner Mutter sowie seinem Onkel mütterlicherseits telefoniert und diese hätten ihm mitgeteilt, er müsse das Land verlassen und nach Europa reisen.
Der BF legte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA Fotos in Kopie vor, die die Leiche seines Vaters zeigen würden.
I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.08.2024 wurde der Antrag des BF von der belangten Behörde sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.08.2024 wurde der Antrag des BF von der belangten Behörde sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF kein detailliertes und stimmiges Vorbringen erstattet habe, um eine drohende Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Es sei nicht plausibel weshalb die Taliban jemanden bedrohen sollten, weil dieser als einfacher Händler Obst und Gemüse an die Regierung lieferte. Zudem habe der BF weder einen Liefervertrag noch sonstige Schriftstücke vorgelegt, die jemals tatsächliche Lieferungen an die ehemalige Regierung glaubhaft machen würden. Darüber hinaus sei ebenso nicht plausibel, weshalb die Regierung einen einfachen Lebensmittelhändler in XXXX als Lieferanten engagieren sollte, wenn diese ebenso jemanden in XXXX hätten beauftragen können. Auch das vorgelegte Foto sowie die vorgelegte Tazkira würden eine Ermordung des Vaters durch die Taliban nicht beweisen, zumal weder die Identität der Person auf der Tazkira und der Person auf dem Foto eruiert werden könnten. Auf dem Foto sei nicht erkennbar, ob es sich um den Vater des BF handle, noch seien ein Todeszeitpunkt oder eine Todesursache erkennbar. Auch die Tazkira lasse weder den Schluss darauf zu, dass es sich dabei um den Vater des BF, noch um dieselbe Person wie auf dem vorgelegten Foto handle. Überdies könne die Familie des BF nach wie vor ohne Probleme in Afghanistan leben.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF kein detailliertes und stimmiges Vorbringen erstattet habe, um eine drohende Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Es sei nicht plausibel weshalb die Taliban jemanden bedrohen sollten, weil dieser als einfacher Händler Obst und Gemüse an die Regierung lieferte. Zudem habe der BF weder einen Liefervertrag noch sonstige Schriftstücke vorgelegt, die jemals tatsächliche Lieferungen an die ehemalige Regierung glaubhaft machen würden. Darüber hinaus sei ebenso nicht plausibel, weshalb die Regierung einen einfachen Lebensmittelhändler in römisch 40 als Lieferanten engagieren sollte, wenn diese ebenso jemanden in römisch 40 hätten beauftragen können. Auch das vorgelegte Foto sowie die vorgelegte Tazkira würden eine Ermordung des Vaters durch die Taliban nicht beweisen, zumal weder die Identität der Person auf der Tazkira und der Person auf dem Foto eruiert werden könnten. Auf dem Foto sei nicht erkennbar, ob es sich um den Vater des BF handle, noch seien ein Todeszeitpunkt oder eine Todesursache erkennbar. Auch die Tazkira lasse weder den Schluss darauf zu, dass es sich dabei um den Vater des BF, noch um dieselbe Person wie auf dem vorgelegten Foto handle. Überdies könne die Familie des BF nach wie vor ohne Probleme in Afghanistan leben.
Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich ferner verbessert und würde der BF über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei für den BF daher möglich.
I.6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 06.08.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 06.08.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 09.09.2024 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus wie bisher im Verfahren. Darüber hinaus brachte er ergänzend vor, Landminen der Taliban entdeckt und dies mit seinem Vater dem Bezirksvorsteher gemeldet zu haben. Die Minen seien entfernt worden und die Familie habe dafür eine Belohnung von 2.500,-- Afghani erhalten. Nach diesem Vorfall sei die Familie von den Taliban bedroht worden.römisch eins.7. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 09.09.2024 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus wie bisher im Verfahren. Darüber hinaus brachte er ergänzend vor, Landminen der Taliban entdeckt und dies mit seinem Vater dem Bezirksvorsteher gemeldet zu haben. Die Minen seien entfernt worden und die Familie habe dafür eine Belohnung von 2.500,-- Afghani erhalten. Nach diesem Vorfall sei die Familie von den Taliban bedroht worden.
Im Falle einer Rückkehr würde dem BF Reflexverfolgung und erneute Verfolgungsmaßnahmen aufgrund des familieneigenen Lebensmittelgeschäftes und dem Melden der gesichteten Minen drohen. Außerdem würde der BF als „verwestlicht“ wahrgenommener Rückkehrer verfolgt werden. Zudem sei die allgemein Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan schlecht.
I.8. Am 11.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Beschwerdeverhandlung teil.römisch eins.8. Am 11.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Beschwerdeverhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen:römisch zwei. 1. Feststellungen:
II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, seine Identität steht fest.römisch zwei.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, seine Identität steht fest.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , Afghanistan, wo er zwölf Jahre lang die Grundschule besuchte und bis zu seiner Ausreise lebte. Er arbeitete im familieneigenen Lebensmittelgeschäft.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , Afghanistan, wo er zwölf Jahre lang die Grundschule besuchte