TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/29 W217 2331063-1

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Veröffentlicht am 29.01.2026
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Entscheidungsdatum

29.01.2026

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W217 2331063-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Dr. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 01.12.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Dr. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 01.12.2025, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am 05.02.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung „Sozialministeriumservice“; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung.1. Am 05.02.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung „Sozialministeriumservice“; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung.

1.1.    In der Folge holte die belangte Behörde folgende Gutachten ein:

1.1.1.  Von Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, die in ihrem Aktengutachten vom 28.03.2025 festhält:1.1.1. Von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, die in ihrem Aktengutachten vom 28.03.2025 festhält:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Auggenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr XXXX vom 10.3.25 Auggenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr römisch 40 vom 10.3.25

Visus rechts -0,75sph +1,0cyl175° 0,9

links -0,5sph +1,0cyl170° 0,9p

Augendruck 15/17mmHg

Beide Augen: HH klar, VK rf

HKL in situ

Fundi Papille vit, rs, Macula regelrecht, ae, Gefäße regelrecht, ae, Synchisis nivea li

Dg ophthalmolog unauffälliger Befund

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

0

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Astigmatismus und Zust. nach Grauer Star Op mit

Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,9 beidseits

Tabelle Kolonne1 Zeile1

Kunstlinsenimpantation beidseits +10% inkl

11.02.01

10

         Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

---

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

X        Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

(…)

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter, das sichere selbständige Ein- keine, die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein“

1.1.2.  Von Dr.in XXXX , Fachärztin für innere Medizin, die in ihrem Gutachten vom 23.05.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers festhält:1.1.2. Von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für innere Medizin, die in ihrem Gutachten vom 23.05.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers festhält:

„Anamnese:

Antragsleiden: Hypertonie, Hyperlipidämie, DM, Aortenstenose, Ersatz, Otitis, Lunge

Derzeitige Beschwerden:

‚Das letzte Echo war vor 2 Jahren. Die Luft ist gut, kein Druck auf der Brust. Ich habe es im Kreuz. Ich kann keine längeren Strecken gehen. Ich bin unsicher, ich bin auch zuletzt wieder gestürzt. Vielleicht ist das auch von der Ohrerkrankung. Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich nicht hinauf komme. Ich kann auch nicht so lange warten, zum Einkaufen wäre es ein Vorteil. Meine Frau ist an schwerer Demenz verstorben.‘

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Metformin 500, TASS, Vasonit, Acemin, Rosuvalan, Deflamat (b)

Sozialanamnese:

alleinstehend, pens. HNO Arzt

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

AB AKH AKH 17.4.-24.4.2020: hochgradige AOST, TAVI Ausschussbericht AKH AKH 17.4.-24.4.2020: hochgradige AOST, TAVI

Befund Pulmologie 12.10.2021 und 28.6.2021: Lufu oB, CT Thorax RH regredient

nachgereicht:

Labor 5.3.2025: HbA1c 6,8%

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

leicht adipös

Größe: 183,00 cm  Gewicht: 100,00 kg  Blutdruck: 150/80

Klinischer Status – Fachstatus:

HNAP: frei

Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten

Thorax: Pulmo: VA, SKS

HT: leises Systolikum, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft

UE: keine Ödeme Pulse: beidseits palpabel

FBA: 20cm, NSG: möglich, FS: möglich

Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen

Gesamtmobilität – Gangbild:

ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel

Status Psychicus:

allseits orientiert, Ductus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach TAVI Operation fixer Rahmensatz

05.06.04

30

2

nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

mittlerer Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Therapie HbA1c Wert im Zielbereich

09.02.01

20

3

arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz

05.01.01

10

         Gesamtgrad der Behinderung  30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Hyperlipidämie: gut behandelbar: kein GdB

Lunge: keine Therapie, kein aktueller Befund: kein GdB

siehe auch HNO und Augen Gutachten

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstgutachten

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

siehe Gesamtgutachten

X        Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

(…)

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten  Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere  Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei hierorts gutem Allgemein- und  Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen  dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

(…)“

1.1.3.  Von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der in seinem Gutachten vom 21.07.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers feststellt:1.1.3. Von Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der in seinem Gutachten vom 21.07.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers feststellt:

„Anamnese:

Chronische Hörschwäche bds.

St.p Otitis externa maligna

St.p hyperbare O2 Therapie.

Derzeitige Beschwerden:

St.p Otitis externa maligna sin, derzeit ausgeheilt.

Hörminderung beidseits vorhanden, Hörgeräte versorgt.

Kein Tinnitus vorhanden.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Hörgeräte beidseits

Sozialanamnese:

HNO Arzt in Pension.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Reintonaudiogramm der HNO Gruppenpraxis Drs. XXXX und Partner vom 2025/05: Reintonaudiogramm der HNO Gruppenpraxis Drs. römisch 40 und Partner vom 2025/05:

demgemäß besteht bei Obg. eine noch hochgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine hochgradige sensoneurale Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 64% rechts und 76% links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle).

Befund AKH XXXX HNO: Befund AKH römisch 40 HNO:

incipiente Schädelbasis osteomyelitis, Otitis externa maligna sin

i.v Antibiose, Bildgebung.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe: cm  Gewicht: kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

O: Trommelfell beidseits reizlos, GG unauffällig, Mo lufthältig bds.

M: Zungen o.p.B, SH bland, Rachen unauffällig

N: äußere Nase unauffällig, Septum mäßig deviiert, keine Polypen.

H: palp. unauffällig

Hörweite 1,5m V 1,5m Hörweite 1,5m römisch fünf 1,5m

Audiometrie: (500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz, 4000 Hz): zur Einstufung wird das Audiogramm von HNO Facharzt Dr. XXXX herangezogen. 05/2025 Audiometrie: (500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz, 4000 Hz): zur Einstufung wird das Audiogramm von HNO Facharzt Dr. römisch 40 herangezogen. 05/2025

Der prozentuale Hörverlust beträgt 64% rechts und 76% links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle).

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt gehend mit einem Stock als Gehhilfe.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hochgradige Schwerhörigkeit beidseits

Tabelle Z4/K4, eine Stufe über dem unterem Richtwert, da die Diskrimination beidseits reduziert ist.

12.02.01

50

         Gesamtgrad der Behinderung  50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die internistischen und augenärztlichen Leiden werden gesondert eingestuft. Die Otitis externa maligna sin. ist komplett ausgeheilt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

HNO Erstgutachten im Passverfahren.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

-

X        Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

(…)

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten  Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Aus der Sicht des Fachgebietes keine, da das Vorliegen einer Hörstörung den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie Stand- und Gangsicherheit nicht beeinträchtigt.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

(…)“

1.1.4.  In ihrer Gesamtbeurteilung vom 27.07.2025 stellt Dr.in XXXX , SV für Innere Medizin, fest:1.1.4. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 27.07.2025 stellt Dr.in römisch 40 , SV für Innere Medizin, fest:

„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hochgradige Schwerhörigkeit beidseits

Tabelle Z4/K4, eine Stufe über dem unterem Richtwert, da die Diskrimination beidseits reduziert ist.

12.02.01

50

2

Zustand nach TAVI Operation fixer Rahmensatz

05.06.04

30

3

nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

mittlerer Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Therapie HbA1c Wert im Zielbereich

09.02.01

20

4

Astigmatismus und Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,9 beidseits

11.02.01

10

 

Tabelle Kolonne1 Zeile1

Kunstlinsenimpantation beidseits +10% inkl

 

 

5

arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz

05.01.01

10

         Gesamtgrad der Behinderung  60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3-5 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Hyperlipidämie: gut behandelbar: kein GdB

Lunge: keine Therapie, kein aktueller Befund: kein GdB

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstgutachten

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

X        Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten  Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Aus HNO ärztlicher Sicht ebenfalls keine, da das Vorliegen einer Hörstörung den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie Stand- und Gangsicherheit nicht beeinträchtigt.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen  dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.

(…)“

2.       Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gem. § 40 BBG sowie die Voraussetzungen für die Vornahme folgender Zusatzeintragung; „ist schwer hörbehindert“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996) liegt vor (D1)“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996) liegt vor (D3)“ vorliegen würden. Die Voraussetzungen für die Aufnahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass würden jedoch nicht vorliegen. 2. Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gem. Paragraph 40, BBG sowie die Voraussetzungen für die Vornahme folgender Zusatzeintragung; „ist schwer hörbehindert“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996) liegt vor (D1)“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996) liegt vor (D3)“ vorliegen würden. Die Voraussetzungen für die Aufnahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass würden jedoch nicht vorliegen.

2.1.    Hierzu brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2025 vor, er sei mit Hilfe eines Stockes zu den Untersuchungen gekommen. Ohne Stock sei er unsicher, auch sei er schon ernsthaft gestürzt mit anschließender ambulanter Untersuchung. Auch mit Hilfe eines Stockes könne er nur eine sehr kurze Wegstrecke gehen, dann setzten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule ein. Dadurch müsse er eine Schonhaltung in stark gebückter Stellung einnehmen und könne kaum mehr weitergehen. Diese Schmerzen ließen im Sitzen etwas nach. Auch das Aufstehen von einem Sessel oder aus dem Bett erfolge nur mühsam wegen der Schmerzen im Rücken. Weiters gebe es von seiner Wohnadresse keine nahe gelegene Möglichkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen. Da er sich alleine versorgen müsse, sei dies nur mit Hilfe seines PKW möglich. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.

3.       Die bereits befasste Fachärztin für innere Medizin hält in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2025 daraufhin fest:

„Antwort(en):

Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 27.7.2025 (HNO, Innere Medizin, Augenheilkunde) nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 6.8.2025 vor, dass er nur mit einem Stock gehen kann, Schmerzen im LWS Bereich hat, daher nur kurze Wegstrecken möglich sind, an der Wohnadresse keine öffentlichen Verkehrsmittel sind. Gefordert wird die ZE UÖVM.

Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Maßgebliche orthopädische Leiden sind nicht mittel fachärztlicher Befunde und Behandlungsverläufe befundbelegt. Die Verwendung einer einfachen Gehhilfe ist zumutbar. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass die Entfernung des Wohnortes nach der EVO nicht die Zusatzeintragung begründet. Die angeführte subjektive Beschwerdesymptomatik wurde unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde und der klinischen Untersuchung nach der EVO bereits bei der Begutachtung ausreichend eingestuft, die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ daher auch nicht begründbar.“

4.       Mit Schreiben vom 02.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer der als Bescheid geltende Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60% im Scheckkartenformat zugesendet.

5.       Mit Bescheid vom 01.12.2025 wurde der Antrag vom 05.02.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.

6.       Gegen diesen Bescheid vom 01.12.2025 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, wegen fehlender Beurteilung seiner höhergradigen Gangstörung, verbunden mit Stehunsicherheit und Schmerzen im Rücken und in den Beinen und Füßen. Dieses Leiden sei bedingt durch eine höhergradige altersbedingte Muskelschwäche und eine Arthrose der Hüftgelenke. Er benötige zum Gehen und Stehen die Hilfe eines Stockes. Dennoch komme es nach kurzer Wegstrecke zwecks Entlastung des Rückens zu einer vornübergebeugten Haltung. Es würden sehr bald Schmerzen im Rücken und Gesäß auftreten, welche auch in die Beine und Füße ausstrahlen würden mit Gefühlsstörungen in den Fußsohlen (bedingt auch durch den Diabetes). Das Gehen sei dann nur vornübergebeugt möglich. Stiegensteigen sei nur unter Zuhilfenahme eines beidseitigen Handlaufes möglich. Deshalb habe er sich in seinem Hause einen Treppenlift einbauen lassen müssen. Er betonte erneut, dass auf Grund seines Wohnortes die Erreichbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels für ihn unzumutbar sei. Vor allem da er seit Oktober 2024 Witwer sei, alleinstehend im Haushalt sei und sich auch selbst versorgen müsse, was die Notwendigkeit bedinge, eine Einkaufstasche zu tragen. Neue medizinische Befunde wurden diesem Schreiben nicht beigelegt.

7.       Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

III.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.

1.2.    Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 05.02.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.3.    Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:

1

Hochgradige Schwerhörigkeit beidseits

Tabelle Z4/K4, eine Stufe über dem unteren Richtwert, da die Diskrimination beidseits reduziert ist.

2

Zustand nach TAVI Operation

fixer Rahmensatz

3

nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

mittlerer Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Therapie HbA1c Wert im Zielbereich

4

Astigmatismus und Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,9 beidseits

Tabelle Kolonne1 Zeile1

Kunstlinsenimpantation beidseits +10% inkl

5

arterielle Hypertonie

fixer Rahmensatz

1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Aus HNO ärztlicher Sicht liegen ebenfalls keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, die das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden, da das Vorliegen einer Hörstörung den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie Stand- und Gangsicherheit nicht beeinträchtigt. Auch die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde.

1.5.    Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2.       Beweiswürdigung:

Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel sowie auf die von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 27.07.2025 von Dr.in XXXX , Fachärztin für innere Medizin, in der die eingeholten Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde vom 28.03.2025, von Dr.in XXXX vom 23.05.2025, und von Dr. XXXX XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 21.07.2025 einen wesentlichen Bestandteil bilden.Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel sowie auf die von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 27.07.2025 von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für innere Medizin, in der die eingeholten Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde vom 28.03.2025, von Dr.in römisch 40 vom 23.05.2025, und von Dr. römisch 40 römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 21.07.2025 einen wesentlichen Bestandteil bilden.

Das durch die belangte Behörde eingeholte augenmedizinische Sachverständigengutachten vom 28.03.2025 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde darin auf die Art des Lei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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