TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/29 W196 2213466-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2026
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Entscheidungsdatum

29.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W196 2213466-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag.a Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. 1137001106-223995505, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag.a Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. 1137001106-223995505, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht:

A)       

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 57 AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 57, AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 55 AsylG, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe :

I.       Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 04.12.2016 ohne Reisepass und ohne im Besitz eines gültigen Visums zu sein illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bezüglich der Gründe für seine Ausreise, gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 04.12.2016 vor der Sicherheitsbehörde an, er sei im Juni 2016 mit einem Cousin mit dessen Auto in Selo Nateretschenoe unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer sei Beifahrer und nicht angegurtet gewesen, als die russische Verkehrspolizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle die Papiere sehen habe wollen. Der Cousin des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer sein vor der Kontrolle davongelaufen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Heimatland (Russland) den Militärdienst leisten wollen

1.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zl. 1137001106 - 161629101 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. (Spruchpunkt IV.) Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt VI.)1.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zl. 1137001106 - 161629101 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.) Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. (Spruchpunkt römisch fünf.) Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt römisch sechs.)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Fluchtvorbringen nicht geglaubt. Zusätzlich war zu erwähnen, dass zwischen dem angeführten Fluchtvorbringen und den Konventionsgründen kein Zusammenhang bestand.

1.3      Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2018, Zl. 137001106 - 161629101 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2021, GZ. W111 2213466-1/18E als unbegründet abgewiesen. Im Sinne dieser Judikatur war es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Die Entscheidung erwuchs am selben Tag in Rechtskraft II. Instanz.Die Entscheidung erwuchs am selben Tag in Rechtskraft römisch zwei. Instanz.

1.4      Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.04.2021, Ra 2021/20/0103-7 die Revision zurückgewiesen.

1.5      Der Beschwerdeführer wurde nach vorheriger Schubhaftverhängung am 02.12.2021 in die Russische Föderation abgeschoben.

Gegenständliches Verfahren

2.1 Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zu Folge mit einem slowenischen Touristenvisum am 13.04.2022 über die Türkei nach Slowenien eingereist. Nach Ablauf dieses Visums sei er bis Dezember 2022 illegal in Slowenien verblieben, bevor er am 21.12.2022 illegal nach Österreich eingereist sei und stellte am 22.12.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung an, dass nachdem er in die Russische Föderation abgeschoben worden sei, habe er sich einer von einem Tschetschenen gegründeten WhatsApp Gruppe angeschlossen, in welcher die Meinung über die tschetschenischen Behörden und über die Regierung geteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch eine Audionachricht an die Gruppe gesendet. Die tschetschenischen Behörden hätten die Leute ohne einen Grund dafür zu haben, festgenommen. Die festgenommenen Leute würden schikaniert, gefoltert und auch getötet werden. Da der Beschwerdeführer schlecht über die tschetschenische Regierung geredet habe und jemand aus der WhatsApp Gruppe diese an die tschetschenische Regierung weitergeleitet habe, sei der Beschwerdeführer von den tschetschenischen Behörden angerufen worden. Es sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, er solle freiwillig nach Tschetschenien zurückkommen, da er sich zu dieser Zeit in der Russischen Föderation aufgehalten habe. Nach dieser Drohung durch die tschetschenischen Behörden habe er wieder flüchten müssen.

2.2      In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch die DIAKONIE, vom 19.06.2023 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass sich der Sachverhalt seines jetzigen Antrages, zu seinem Antrag vor zwei Jahren, entscheidend verändert habe. Es würde u.a. aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine die Gefahr einer Zwangsrekrutierung zu befürchten sein, insbesondere weil tschetschenische Gruppierung in der Ukraine seit Beginn des Krieges im Februar 2022 kämpfen würden und der Präsident der russischen Teilrepublik Tschetschenien sich bei der Rekrutierung von Soldaten besonders hervortue, um das von der russischen Militärführung geforderte Soll zu erfüllen.

Aufgrund der verschärften Situation in der Russischen Föderation sei auch das in der Erstbefragung am 22.12.2022 geäußerte Vorbringen des Beschwerdeführers von hoher Relevanz. Aufgrund des Teilens kritischer Berichte über die tschetschenische Regierung in Online-Medien, insbesondere im Zusammenhang mit Entführungen und Gewaltverbrechen durch die tschetschenischen Behörden, fürchte sich der Beschwerdeführer vor asylrelevanter Bedrohung.

Der Beschwerdeführer sei zurzeit in 1100 Wien bei seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern (geb. XXXX , geb. XXXX ) – in Österreich daueraufenthaltsberechtigt, gemeldet. Der Beschwerdeführer wohne an dieser Adresse seit dem Jahr 2020 mit der Unterbrechung seiner Abschiebung. Die Familie wohne seit dem Jahr 2017 gemeinsam. Die Abschiebung des Vaters habe insbesondere den Sohn sehr getroffen, da sie ein besonders inniges Verhältnis hätten. Der telefonische Kontakt sei kein Ersatz zum persönlichen Vater-Kind-Verhältnis gewesen. Das Kindeswohl habe in letzter Zeit besondere Beachtung gefunden und auch in der Rechtsprechung werde zunehmend auf die Bedeutung des Kindeswohls sowie die Wahrung der Familieneinheit hingewiesen.Der Beschwerdeführer sei zurzeit in 1100 Wien bei seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern (geb. römisch 40 , geb. römisch 40 ) – in Österreich daueraufenthaltsberechtigt, gemeldet. Der Beschwerdeführer wohne an dieser Adresse seit dem Jahr 2020 mit der Unterbrechung seiner Abschiebung. Die Familie wohne seit dem Jahr 2017 gemeinsam. Die Abschiebung des Vaters habe insbesondere den Sohn sehr getroffen, da sie ein besonders inniges Verhältnis hätten. Der telefonische Kontakt sei kein Ersatz zum persönlichen Vater-Kind-Verhältnis gewesen. Das Kindeswohl habe in letzter Zeit besondere Beachtung gefunden und auch in der Rechtsprechung werde zunehmend auf die Bedeutung des Kindeswohls sowie die Wahrung der Familieneinheit hingewiesen.

2.3      Der Beschwerdeführer wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2023 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt.

Der Beschwerdeführer brachte seine Heiratsurkunde im Original vom 8.4.2019, die Geburtsurkunde seines Sohnes XXXX , geb. XXXX und die Geburtsurkunde seiner Tochter XXXX , geb XXXX in Kopie in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte seine Heiratsurkunde im Original vom 8.4.2019, die Geburtsurkunde seines Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 und die Geburtsurkunde seiner Tochter römisch 40 , geb römisch 40 in Kopie in Vorlage.

Dies sei sein zweiter Asylantrag. Im Jahr 2016 habe er seinen ersten Asylantrag eingebracht. Dieser sei negativ entschieden worden und er sei im Dezember 2021 in die Russische Föderation, nach Moskau abgeschoben worden. Von Moskau sei er in die Stadt Yaroslavl, etwa 3 Stunden entfernt, gebracht worden. Er sei weiter nach Rostov Welikij, auch in der Nähe von Moskau, gezogen. Er habe sich eine Wohnung gemietet und seinen Lebensunterhalt durch Arbeit im Straßenbau finanziert. Dort sei er bis zum 12. April 2022 aufhältig gewesen.

Am 12. April 2022 sei der Beschwerdeführer legal mit einem slowenischen Touristenvisum, gültig für 12 Tage, über die Türkei nach Slowenien geflogen. Von April bis Dezember 2022 habe er sich illegal in Slowenien aufgehalten. Er sei in Kontakt mit seinem Anwalt gestanden, der die Dokumente für ihn bei der MA 35 eingebracht habe. Er habe gewartet, doch aufgrund der langen Wartezeit sei er mangels Geldes illegal nach Österreich eingereist.

Er sei mit XXXX , geb. XXXX (IFA 3060906) verheiratet. Sie und seine Kinder hätten den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Seine Frau würde sich seit über 20 Jahren in Österreich aufhalten. Er habe einen Sohn und eine Tochter – XXXX , geb. XXXX (IFA 1127976402) und XXXX , (IFA 1271790902), auch sie lebten bei ihrer Mutter in Österreich.Er sei mit römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA 3060906) verheiratet. Sie und seine Kinder hätten den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Seine Frau würde sich seit über 20 Jahren in Österreich aufhalten. Er habe einen Sohn und eine Tochter – römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA 1127976402) und römisch 40 , (IFA 1271790902), auch sie lebten bei ihrer Mutter in Österreich.

Seine Eltern und sein Bruder würden noch in der Russischen Föderation leben. Sie hätten ein gutes Verhältnis zueinander und stünden in Kontakt.

Seine Frau und zwei Kinder sind hier in Österreich. Ansonsten habe er niemanden.

Explizit befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe wegen seiner Religionszugehörigkeit bzw. Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme in der Russischen Föderation gehabt bzw. befürchte er welche. Er oder seine Familienangehörigen hätten sich nicht politisch betätigt. Er sei weder aktiv noch Mitglied in einer Partei gewesen. Es habe bei seiner Ausreise Kontrollen gegeben und er habe keine Probleme gehabt. Er habe ein Schengenvisum – für Europa gehabt. Er habe Geld dafür bezahlt. Er sei weder in Österreich noch sonst in einem Land straffällig gewesen.

Befragt nach seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer: „ Nachdem ich in die Russische Föderation abgeschoben wurde, bin ich in die Stadt Yaroslavl gegangen. Nach drei oder fünf Tagen sind russische uniformiert Polizisten gekommen. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht daheim. Sie haben meinen Bruder gefragt, wo ich bin. Er sagte, dass ich nicht mit der Familie zusammenlebe und er nicht weiß, wo ich bin. Man hat gesagt, dass es eine Anfrage von der russischen Obrigkeit gibt und man deswegen gekommen ist. Nach dem Vorfall im Jänner 2022 war ich bei einer WhatsApp – Gruppe, die von einem Tschetschenen gegründet wurde. Wenn Ungerechtigkeiten passiert sind oder Neuigkeiten, Gesetzesverletzungen gegeben hat, wurde das in die Gruppe gepostet. Leute haben dort mit Sprachnachrichten die Ungerechtigkeiten angeprangert und verbreitet. Ich habe in dieser Gruppe auch mit Sprachnachrichten gepostet. Ich war seit Jänner bei dieser Gruppe dabei. Danach im März 2022 sind Leute zu meinem Bruder nach Hause gekommen. Ich war nicht daheim. Es sind drei Männer gekommen. Sie waren ca. 35 Jahre alt und waren in Zivil. Sie sagten, dass Sie Vertreter der tschetschenischen Obrigkeit sind und mit mir sprechen möchten. Dieses Gespräch erfolgte über die Gegensprechanlage mit Video. Mein Bruder hat nicht geöffnet und gefragt, warum sie da sind. Bei uns im Haus gibt es im Stiegenhaus Kameras, weil der Hausmeister auch dort gelebt hat. Deswegen hat mein Bruder nicht aufgemacht. Ich glaube nicht, dass sie mit Gewalt reingekommen wären. Sie haben meinem Bruder gefragt, wo ich mich befinde. Er hat gesagt, dass er mich nicht gesehen hat und gefragt, warum sie gekommen sind und was sie möchten. Sie haben zwei oder drei Mal gesagt, dass sie reden möchten. Zum Schluss hat mein Bruder sie gefragt, ob es einen konkreten Grund gibt. Die Männer sagten, dass es sich um eine Sprachnachricht mit Kritik in Bezug auf die tschetschenische Regierung handelt, die ich in die Gruppe gepostet habe. Mein Bruder hat die Leute gefragt, woher sie meine Sprachnachricht haben. Sie haben gesagt, dass jmd. von der Gruppe die Sprachnachricht weitergeleitet hat. Sie haben gesagt, dass Sie diese Audiomitteilung haben und die andern Gruppenteilnehmer gefunden haben, wobei einige Teilnehmer verhaftet wurden. Sie sagten, dass ich mich freiwillig stellen soll, da ich sonst gefunden werden und noch größere Probleme bekommen werde. Damals war ich in der Stadt Rostov Welikij. Das zweite Mal sind Sie Anfang, am zweiten oder dritten April gekommen. Als Sie das zweite Mal gekommen sind, war auch mein 10-jähriger Neffe und Bruder zu Hause. Als an der Gegensprechanlage geläutet wurde, sah mein Bruder, dass es andere Leute waren. Mein Bruder wollte nicht mit Ihnen sprechen und hat meinen Neffen gebeten zu fragen, was sie möchten und wer sie sind. Mein Neffe hat sie gefragt, was sie möchten. Sie haben gefragt, wer er ist und wie er zu mir steht. Mein Neffe hat gesagt, dass ich sein Onkel bin. Sie haben meinen Neffen gefragt, ob ich daheim bin. Mein Bruder hat meinem Neffen gedeutet, dass er nein sagen soll und niemand daheim ist. Die Leute sind dann eine halbe Stunde vor dem Stiegenhaus gestanden. Als mehr Passanten gekommen sind, sind die Männer weggegangen. Wegen diesem Problem bin ich gekommen. Jeder Bürger wird, sobald er 18 ist vom Wehrkommando registriert. Meine Daten liegen beim tschetschenischen Wehrkommando. Bei uns im Heimatland werden die Leute einberufen und in den Krieg geschickt. Manche, die nach Russland gefahren sind, wurden über Verwandte erpresste und mussten zurück. Es wird viel in den Nachrichten darüber berichtet. Es gab auch konkrete Fälle von Entführungen und Misshandlungen, das wurde alles berichtet in den Nachrichten. Viele Familien haben sich an die Presseagenturen gewandt. Es wurden nicht nur die Leute eingezogen, die Ladungen bekommen haben, sondern auch jene Leute, die die tschetschenische Obrigkeit kritisiert haben. Sie wurden gezwungen im Zuge einer Videoaufnahme zu sagen, dass sie freiwillig in den Krieg ziehen. Sie sind aber nicht freiwillig hingefahren, weil wir nie Probleme mit der Ukraine gehabt haben. Wir haben viele Jahr im Krieg gelebt und unsere Leute brauchen den Krieg nicht. Ich hatte auch Angst, eingezogen zu werden, weil ich beim Wehrkommando registriert bin. Ich habe eine Frau und zwei Kinder, deswegen bin ich nach Österreich gekommen.“

Befragt zu seiner Sprachnachricht erklärte der Beschwerdeführer es würden Leute entführt werden. Es habe einen konkreten Vorfall gegeben, es sei ein 16-jähriger Bursche entführt worden um in den Krieg geschickt zu werden. In dieser WhatsApp Gruppe sei auf diesen und ähnliche Fälle berichtet worden. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass Tschetschenen mit Ukrainern kein Problem hätten, denn Kadyrow und seine Soldaten hätten mehrmals bei ihren Auftritten berichtet, wie sehr die Tschetschenen in der Ukraine kämpfen wollten. Die Gruppenmitglieder hätten darüber berichtet, dass die Leute aus Tschetschenien dorthin geschickt werden würden, um es dem russischen Präsidenten recht zu machen. Der Präsident der tschetschenischen Republik habe gesagt, dass er dabei helfen würde, die Ukraine noch schneller zu erobern.

Die WhatsApp Gruppe habe aus 300 Personen bestanden. Geleitet sei diese Gruppe von einer Person mit dem Nicknamen Inform worden. Er habe dort niemals etwas gesagt, sondern nur geschrieben. Bespredel Tschetschni (Übersetzung: tschetschenischer Willkür). Der Beschwerdeführer sei in dieser Gruppe ohne Namen aktiv gewesen. Er habe dann gehört, dass die Gruppe geschlossen und die Sprachnachrichten gelöscht worden seien. Nachdem die Leute das erste Mal zu ihm gekommen seien, habe er die Gruppe verlassen und die Chats gelöscht, die Simkarte weggeworfen und sein Telefon verkauft. Ich hatte Angst, dass man mich findet.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei zu einer Stellung einberufen worden. Aufgrund einer Ausbildung habe er einen Aufschub für den Grundwehrdienst bekommen. Er sei eingeschränkt tauglich, aufgrund von Plattfüßen und Problemen mit der Wirbelsäule (Skoliose), gewesen. Er und sein Bruder hätten keinen Einberufungsbefehl erhalten. Jedoch würden die Leute aus Tschetschenien auch ohne Einberufungsbefehl, zwangsweise in den Krieg geschickt werden. Man bezeichne sie dann als Freiwillige, Ladungen würden im nach hinein erstellt werden.

Der Beschwerdeführer beschrieb sein Familienleben hier in Österreich. Es habe sich sei der letzten Abschiebung nicht geändert. Nach der Abschiebung habe er die ganze Zeit Kontakt über Video gehabt. Der Kontakt habe jeden Tag stattgefunden, 3-4x pro Tag. Das habe gut funktioniert. Seine Tochter sei damals zu klein gewesen. Zu seinem Sohn habe der Beschwerdeführer eine enge Beziehung. Vor der Abschiebung hätten sie viel Zeit miteinander verbracht. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn auch in den Kindergarten gebracht. Er lebe mit seiner Familie in einer gemeinsamen Wohnung. Er begleite seinen Sohn in die Schule, er gehe mit seinen Kindern spazieren und verbringe aktiv die gemeinsame Zeit. Seine Frau befände sich noch in Karenz, plane aber wieder, wenn die Tochter größer sei, arbeiten zu gehen. Seine Frau und die Kinder würden zurzeit staatliche Unterstützung bekommen. Er verbringe die ganze Zeit mit meiner Familie.

Der Beschwerdeführer habe einen A1-Kurs besucht und warte zurzeit auf eine Kurszuteilung. Er spreche Deutsch auf A2/B1-Niveau. (Anmerkung, Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf ca. A2/B1-Niveau, Eine einfache Verständigung in Deutsch ist möglich.) Der Beschwerdeführer möchte noch besser die deutsche Sprache lernen und seinen Lebensunterhalt verdienen.

2.4      Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 24.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2.4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 24.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Beweiswürdigung gab die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer habe keinen Wehrdienst abgeleistet und habe aufgrund einer Ausbildung einen Aufschub für seinen Grundwehrdienst erhalten. Zudem sei er aufgrund von Skoliose und Plattfüßen nur eingeschränkt tauglich. Er sei kein Reservist. Es ist fragwürdig, warum der Beschwerdeführer zum Wehrdienst eingezogen werden sollte.

Das Fluchtvorbringen sei nicht mit den Kriterien der Genfer Konvention in Einklang zu bringen und es sei unglaubhaft.

2.5 Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28.02.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, erhoben.

Der Beschwerdeführer habe u.a. vorgebracht, er habe Angst davor, eingezogen zu werden, da gerade Leute, die die tschetschenische Obrigkeit kritisiert hätten in den Krieg geschickt worden seien und diese Personen gezwungen worden seien im Zuge einer Videoaufnahme zu erklären, dass sie freiwillig in den Krieg gegen die Ukraine ziehen würden. Die Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer anhand von nicht relevanten, nämlich die Situation in Tschetschenien, die sich von jener im Rest der Russischen Föderation eklatant unterscheide, ausklammernden Länderberichten zur Russischen Föderation persönliche Unglaubwürdigkeit attestierte. Anstatt dem Beschwerdeführer eine Steigerung seines Fluchtvorvorbingens vorzuwerfen, hätte sich die Behörde mit ihren eigenen Länderberichten auseinandersetzen müssen.

Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge, sowie seinen beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, die beide über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ verfügten, in einem gemeinsamen Haushalt in Wien gewohnt habe/wieder wohne und ein Familienleben führe.

Der Beschwerdeführer sei intensiv in die Betreuung und Freizeitgestaltung seiner Kinder eingebunden, er bringe seinen Sohn zur Schule, hole ihn ab und verbringe viel Zeit mit beiden Kindern. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt, es dürfe eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfolgt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt werde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK sei eine Interessenabwägung vorzunehmen [vgl. die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte]. Im Rahmen dieser Interessenabwägung seien die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer AußerIandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern. [vgl. hierzu VfGH 24.9.2018, E1416/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg 19.362/2011). Ein wesentlicher Punkt sei, dass die Rückkehr in den Heimatstaat für die im Bundesgebiet niedergelassenen Familienangehörigen nicht mehr zumutbar sei, sodass sich die Aufenthaltsbeendigung, die eine Trennung der Familie auf unbestimmte Zeit nach sich ziehen würde, als unverhältnismäßig erweise.Der Beschwerdeführer sei intensiv in die Betreuung und Freizeitgestaltung seiner Kinder eingebunden, er bringe seinen Sohn zur Schule, hole ihn ab und verbringe viel Zeit mit beiden Kindern. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt, es dürfe eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfolgt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt werde. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK sei eine Interessenabwägung vorzunehmen [vgl. die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte]. Im Rahmen dieser Interessenabwägung seien die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer AußerIandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern. [vgl. hierzu VfGH 24.9.2018, E1416/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg 19.362/2011). Ein wesentlicher Punkt sei, dass die Rückkehr in den Heimatstaat für die im Bundesgebiet niedergelassenen Familienangehörigen nicht mehr zumutbar sei, sodass sich die Aufenthaltsbeendigung, die eine Trennung der Familie auf unbestimmte Zeit nach sich ziehen würde, als unverhältnismäßig erweise.

2.6 Am 14.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers statt. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er verstehe Deutsch gut. Er habe bereits im Jahr 2017 einen A1 Kurs belegt und habe ein Prüfungszertifikat. Jetzt beginne sein Deutschkurs für A2 der nach 2,5 Monaten beendet sei werde.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei amtlich von seiner Ex-Frau geschieden und führe hier in Österreich ein hervorragendes Familienleben mit seiner Frau und den drei Kindern. Ein Kind stamme aus der jetzigen Beziehung.

Die Rechtsvertretung brachte Unterlagen in Vorlage, die die gute Integration des Beschwerdeführers in Österreich beweisen. Ein Unterstützungsschreiben der Mutter der Lebensgefährtin, eines der Schwester der Lebensgefährtin, eine Einstellungszusage der Firma Adam Top Transport, eine Unterstützungserklärung der Caritas. Ein Konvolut an Fotos des Familienlebens mit den 3 Kindern wurde vorgelegt.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers brachte ein ärztliches Attest bezüglich Epilepsie in Vorlage. Der Beschwerdeführer erklärte, es sei in der ersten Schwangerschaft zwei bis drei Mal vorgekommen. Seine Lebensgefährtin sei gerade wieder schwanger.

Der Beschwerdeführer brachte eine Einstellungszusage in Vorlage und ergänzte, diese Firma sei eine Lieferfirma, sie stelle Möbel zu die dann auch zusammengebaut werden müssten. Mit dem Lastwagen müssten zwei Personen fahren. Der Firmenchef sei der Mann der Schwester seiner Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer habe schon sieben Jahre im Bereich der Möbellieferungen und Montage gearbeitet und deshalb habe er Erfahrung. Er werde monatlich etwa € 1.800-1.900 verdienen.

Auf die Frage ob er regelmäßig Zeit mit den zwei Kindern aus der ersten Ehe verbringe, antwortete der Beschwerdeführer, er sehe die Kinder immer dann, wenn er die Möglichkeit dazu habe. Seine Kinder hätten in Vorarlberg zwei Wochen, in den Ferien verbracht. Wenn der Beschwerdeführer sich in Wien aufhalte, sehe er seine Kinder auch. Er stehe auch telefonisch mit ihnen in Kontakt.

In seinem derzeitigen Alltagsleben bemühe sich der Beschwerdeführer die Pflichten im Bezug auf seine jüngste Tochter auf sich zu nehmen. Er ziehe seine Tochter an, er lege sie schlafen. Er versuche seiner Frau auch Zeiten zum Erholen zu geben, auch weil sie wieder schwanger sei. Er halte das für seine Verpflichtung als Vater. Im Bezug auf das gemeinsame Leben erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich als Mann verpflichtet fühle, das Maximale von sich zu geben. „Kurz über den Alltag: Ich verbringe meine Zeit mit meiner Tochter. Wir gehen spazieren. In der Nacht, wenn sie aufwacht, nehme ich das auf mich, damit sich meine Frau erholen kann. Im Großen und Ganzen ist es einfach so, dass es für mich auch sehr viel Freude bereitet mit meiner Tochter zusammen zu sein. Wir leben in einer Ortschaft in den Bergen. Dort gibt es nicht einmal ein Geschäft. Auch wenn wir zur Haltestelle gehen, müssen wir eine gewisse Neigung überwinden. Ich schiebe immer den Kinderwagen, bringe die Einkäufe. So vergehen die Tage. Man geht spazieren, bringt die Lebensmittel.“

Befragt zu seinen Fluchtgründen erzählte der Beschwerdeführer, er habe Russland verlassen wollen, weil er dort um sein Leben gefürchtet habe. Sein Wahlland sei Österreich gewesen, weil hier bereits seine erste Frau und seine zwei Kinder leben würden.

„Nachdem ich abgeschoben wurde, ist am zweiten oder dritten Tag die Polizei nach Hause gekommen. Die Leute trugen Polizeiuniformen. Als sie das erste Mal gekommen sind, war der Bruder zu Hause. Die Leute haben gefragt, wo ich bin. Er hat gesagt, dass ich nicht zu Hause bin. Sie haben gefragt, wann ich zurückkomme und wo ich ständig lebe. Mein Bruder hat gesagt, dass er das nicht weiß, weil ich erwachsen bin und mich dort aufhalten kann, wo ich will. Ich bin nach der Abschiebung nach Jaroslawl gekommen. Dort wohnt meine Familie. Ich bin zu meiner Familie gekommen, bin dort aber nicht geblieben, weil ich Angst hatte, mich dort aufzuhalten. Man wusste ja, dass dort meine Familie lebt. Als ich das erste Mal Probleme hatte, bevor ich nach Österreich kam, sind die Leute auch nach Hause gekommen und haben nach mir gesucht, wegen dem damaligen Problem. Als man mich wieder abgeschoben hat, hatte ich Angst, dass man mich wieder wegen dem Problem suchen wird.“

„Ich war mit meinem Cousin unterwegs mit einem Auto in der Tschetschenischen Republik. Mein Cousin hat das Auto gelenkt und ich saß daneben. Damals war es Praxis in der Tschetschenischen Republik, dass man den Leuten, die nicht angegurtet waren, die Autos weggenommen hat. Das war zwar rechtlich nicht genehmigt, aber es war so, dass wir aus Russland gekommen sind und ich nicht wusste, dass man dort nicht so sprechen kann. Es hat eine Einvernahme gegeben. Ich habe den Beamten gebeten, sich an die Gesetzgebung der Russischen Föderation zu halten und mich nur mit einer Geldstrafe zu belegen.“

Sein Cousin sei danach nach Kasachstan ausgereist. Er wisse allerdings nicht, wohin er danach weitergereist sei. „Der Beamte hat gesagt, ich gehe zum Auto: “Ich hole die Waffe und wir schauen ob Sie dann die Dokumente hergeben oder nicht”. Wir haben den Vertreter der Obrigkeit ersucht sich an das Gesetz zu halten und er hat uns mit der Waffe bedroht. Ich habe in Russland gelebt, ich kenne mich mit den Gesetzen aus. Nachdem die Uniformierten gekommen sind, sind noch drei Leute gekommen in Zivil. Das war nicht am gleichen Tag. Das war später. Das erste Mal sind sie im März gekommen und das zweite Mal am dritten oder vierten April. Sie waren in Zivil und haben sich als Vertreter der tschetschenischen Polizei vorgestellt. Auf der Gegensprechanlage gab es eine Kamera und mein Bruder hat die Leute ersucht einen Ausweis vor die Kamera zu halten. Laut dem Gesetz der Russischen Föderation wären sie verpflichtet gewesen sich auszuweisen. Das war das erste Mal, als sie gekommen sind. Als sie das zweite Mal gekommen sind, war mein Bruder und mein Neffe zu Hause. Mein Bruder wollte nicht wieder mit ihnen sprechen und hat deswegen meinen Neffen gebeten durch die Gegensprechanlage Bescheid zu geben, dass ich nicht zu Hause bin. Sie haben mit meinen Neffen gesprochen und er hat versucht das Gespräch zu beenden, indem er gesagt hat, dass ich nicht zu Hause bin. Sie haben sich immer wieder wiederholt und gefragt, wann ich komme und wo ich bin. Bevor er die Gegensprechanlage ausgeschaltet hat, hat man versucht irgendwelche Informationen von ihm zu bekommen.“

Befragt gab der Beschwerdeführer an: „Sie haben gesagt, dass es um eine Mitteilung geht, die ich in der Gruppe gepostet habe. Ich kann auch detailliert sagen, welche Mitteilung das war. Ich war in zwei oder drei Gruppen in der Tschetschenischen Republik dabei, wo Informationen ausgetauscht wurden. Es war unterschiedlich, manchmal bin ich in einer Gruppe beigetreten auf WhatsApp und dann wieder ausgetreten. Das sind WhatsApp Gruppen bis zu 300 Leuten. In diesen Gruppen haben Leute reingestellt, wenn andere Leute gewaltsam mitgenommen wurden und in den Krieg geschickt wurden. Ich habe auch eine Mitteilung gepostet, das waren meine Wahrnehmungen, wo ich was gesehen habe. …. Das war nicht meine persönliche Wahrnehmung, sondern eine Wahrnehmung aus so einer Gruppe, dass solche Aktionen in einem Bezirk von Grozny stattfinden. Ich habe diese Information aus einer Gruppe, wo jemand ein Video gepostet hat, dass jemand gewaltsam abgeführt wird. Ich habe damals schon gut verstanden, was da vor sich geht und das Willkür herrscht. Ich habe in eine Gruppe geschrieben, eine Audionachricht, dass die Leute vorsichtiger sein sollen. Es gab einen Mann, der neu einer Gruppe beigetreten ist, diesbezüglich gab es eine Mitteilung, wo ich ihm erklärt habe, dass er vorsichtig sein soll, weil eben dort solche Sachen passieren. Ich habe den Link zu der Gruppe von einem Freund bekommen. Mir wurde gesagt, dass der Gruppe nur Leute beitreten, zu denen man Vertrauen hat. Aus heutiger Sicht war es dumm, es damals zu schicken. Ich habe es aber leider damals zu spät verstanden. Offensichtlich hat uns irgendjemand verraten bzw. war vielleicht ein Mitarbeiter der Behörden in der Gruppe dabei. Alles, was dort in der Gruppe gepostet wurde, bezog sich auf die Verletzung der Gesetze der Russischen Föderation. Die Leute in der Gruppe haben nur gefordert, dass die Gesetze der Russischen Föderation eingehalten werden. Es gab objektiv gesehen nichts, was gegen das Gesetz gewesen wäre.“

Er könne bedauerlicherweise wie bereits im Akt festgehalten wurde, keine Beweise vorlegen.

Der Beschwerdeführer erzählte weiter: „Nachdem die Leute das zweite Mal zu mir gekommen sind, habe ich das gelöscht, also die Angaben zur Gruppe, weil ich Angst hatte, dass man mich auch auf der Straße anhalten könnte. In der tschetschenischen Republik gab es auch solche Aktionen, dass man Leute auf der Straße aufgefordert hat, dass Telefon herzugeben und die Telefone wurden überprüft und es wurde ihnen vorgeworfen, dass sie Mitglied dieser WhatsApp-Gruppe sind, wo ich auch Mitglied war. Ich habe von einem Bekannten gehört, dass zwei aktive Mitglieder der Gruppe nicht nach Hause zurückgekommen sind und von den Verwandten gesucht wurden. Der, der mich zur Gruppe eingeladen hat, der hat mir das erzählt. Die Mitglieder der Gruppe, wollten ja nur das die Gesetze der RF eingehalten werden. Nur deswegen kamen die Probleme. Vielleicht erscheint es Ihnen wie ein Märchen, das ist aber nur ein Bruchteil davon, was dort passiert.“

Der Beschwerdeführer wiederholte, er habe damals verabsäumt, Beweise zu sichern.

Die Rechtsvertretung brachte vor: „Der Beschwerdeführer habe vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte nachvollziehbar und detailliert von einer Verfolgungsgefahr durch tschetschenische Behörden, welche Eingedenk der Länderberichte auch in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens und mit Unterstützung russischer Behörden agieren können, berichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin Gefahr läuft durch tschetschenische Behörden gesucht, gefunden und asylrechtsrelevanter Weise verfolgt zu werden. Dem Beschwerdeführer drohen in diesem Fall bestenfalls Gefängnisstrafen, schlimmsten Falls der Zwang am völkerrechtswidrigen Angriffskrieg in der Ukraine teilzunehmen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zl. 1137001106 - 161629101 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. (Spruchpunkt IV.) Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt VI.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zl. 1137001106 - 161629101 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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