TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/29 W185 2310329-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2026
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Entscheidungsdatum

29.01.2026

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W185 2310329-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024, Zl. 1397913905-240885004, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024, Zl. 1397913905-240885004, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2025, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: der BF), ein Staatsangehöriger aus Syrien, reiste im Juni 2024 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und suchte hier am 05.06.2024 um Asyl an.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 06.06.2024 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus Al-Hassaka zu stammen, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden zu sein und dem sunnitischen Islam anzugehören. Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht und als Monteur für Solaranlagen gearbeitet. Er sei ledig und kinderlos. Den Herkunftsstaat habe er im August 2023 verlassen und sei zu Fuß in die Türkei gelangt. Von Griechenland aus, wo er sich etwa 9 Monate in einem Camp aufgehalten habe, sei der BF dann über ihm unbekannte Länder nach Österreich gekommen. In Griechenland habe er Behördenkontakt und eine ED-Behandlung gehabt (Abnahme der Fingerabdrücke). Der Einvernahme könne er ohne gesundheitliche Probleme folgen; Medikamente benötige er nicht. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandte; es würden aber Cousins von ihm in Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt erklärte der BF, dass es in Syrien keine Arbeit gebe; er wolle in Österreich mit seinen Cousins arbeiten. Überdies habe er Angst vor dem Wehrdienst für das Regime. Weitere Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er zum Tode verurteilt zu werden.

3. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 24.10.2024, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch, gab der Beschwerdeführer zunächst an, gesund zu sein. Seine bisher getätigten Angaben seien wahr; er habe alle Fluchtgründe vorbringen können. Das Einvernahmeprotokoll sei rückübersetzt worden. Er sei Kurde und sunnitischen Glaubens (Islam). Politisch sei er nie aktiv gewesen.ER stamme aus der Stadt Hassaka. Dort habe der BF bis zu seiner Ausreise im, Familienverband gelebt. Zurzeit würden seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester in Syrien leben. In Syrien habe er als Installateur und auch als Koch gearbeitet. Im Juli 2023 habe der BF Syrien dann illegal verlassen. Dies wegen des „Krieges und dem Militär“. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Sonst habe er keine Probleme mit dem Regime gehabt. In Österreich würden sich zwei seiner Cousinen und einer seiner Cousins rechtmäßig aufhalten. Der BF lebe zurzeit von der Grundversorgung.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm nach § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die Identität des BF stehe fest. Der Genannte sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei dem sunnitischen Islam zugehörig. Bis zu seiner Ausreise habe er bei seiner Familie in Hassaka gelebt. Der Genannte sein gesund, ledig und habe keine Kinder. Der BF habe Syrien wegen des Krieges und der möglichen Einberufung zum Wehrdienst verlassen; er könne sich jedoch durch eine Kompensationszahlung vom Wehrdienst in Syrien freikaufen (legale Befreiungsgebühr) Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung. Aufgrund der aktuell allgemein instabilen Sicherheitslage in Syrien sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in ihren Heimatstaat jedoch nicht möglich, weshalb ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

5. Gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 19.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Moniert wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. 5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 19.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Moniert wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde ausgeführt, dass die die Herkunftsregion des BF momentan unter der Kontrolle der kurdischen Milizen stehe. Er wolle das Regime nicht durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr finanziell unterstützten; er verfüge auch gar nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel hiezu. Er befürchte Zwangsrekrutierung durch eine der beteiligten Gruppen (va durch kurdische Verbände). Nach dem Sturz des Assad-Regimes sei die Lage in Syrien neu zu bewerten. Die weitere Entwicklung sei unklar.

6. Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 erstatte der BF eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass die bisher vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten würden. Relevant sei, dass der Beschwerdeführer mittlerweile zum Christentum konvertiert sei. Seit Jänner 2025 werde er zur Taufe vorbereitet. Den Taufkurs und den Gottesdienst bzw den der dortigen arabischsprachigen Gemeinde (in einer namentlich angeführten Kirche) besuche der BF regelmäßig. Im August 2025 sei der BF ins Katechumenat an der genannten Kirche aufgenommen worden. Ferner nehme der BF seit September 2025 arabischsprachige Treffen der des Vereins „ XXXX “. An diesen Treffen nehme auch ein (namentlich angeführter) Pater teil, der sich dort von der Aufrichtigkeit der Konversion des BF habe überzeugen können. Zum Beweis dessen wurden eine Taufkursbestätigung und eine Konversionsbestätigung den BF betreffend vorgelegt. Der Leiter der arabischsprachigen Gruppe der „ XXXX “, welcher u.a auch als Taufpate fungiere, könne dies als Zeuge in der morgigen Verhandlung vor dem BVwG bestätigen. Aufgrund der Hinwendung zum Christentum und dem Abfall vom Islam drohe dem BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen. Dies durch die streng-islamische Übergangsregierung als auch bei einer Rückkehr nach Al-Hassaka, wo ihm aufgrund des Abfalls vom Islam durch seine männlichen Angehörigen Gewalt oder sogar der Tod drohe. Sein Vater habe sich von der Mutter des BF scheiden lassen und diese geschlagen, da diese nicht gegen die Konversion ihres Sohnes gewesen sei. Der Vater des sitze nach einer Anzeige wegen häuslicher Gewalt derzeit im Gefängnis. Der in Syrien lebende Bruder des BF habe diesem vor ca einer Woche drei Sprachnachrichten auf WhattsApp geschickt, in denen er dem BF aufgrund der Konversion mit dem Tod bedroht habe. Die staatlichen Strukturen seien nicht schutzfähig und schutzwillig. Der BF trage ein Kreuz um den Hals und habe ein Heiligenbild als WhattsApp-Profilbild. Angeschlossen waren eine Bestätigung der Pfarre vom 13.12.2025 über die Taufvorbereitung und den regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes des BF, eine Bestätigung über die Aufnahme des BF in das Katechumenat vom 15.12.2025 sowie ein WhattAapp-Chatverlauf.6. Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 erstatte der BF eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass die bisher vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten würden. Relevant sei, dass der Beschwerdeführer mittlerweile zum Christentum konvertiert sei. Seit Jänner 2025 werde er zur Taufe vorbereitet. Den Taufkurs und den Gottesdienst bzw den der dortigen arabischsprachigen Gemeinde (in einer namentlich angeführten Kirche) besuche der BF regelmäßig. Im August 2025 sei der BF ins Katechumenat an der genannten Kirche aufgenommen worden. Ferner nehme der BF seit September 2025 arabischsprachige Treffen der des Vereins „ römisch 40 “. An diesen Treffen nehme auch ein (namentlich angeführter) Pater teil, der sich dort von der Aufrichtigkeit der Konversion des BF habe überzeugen können. Zum Beweis dessen wurden eine Taufkursbestätigung und eine Konversionsbestätigung den BF betreffend vorgelegt. Der Leiter der arabischsprachigen Gruppe der „ römisch 40 “, welcher u.a auch als Taufpate fungiere, könne dies als Zeuge in der morgigen Verhandlung vor dem BVwG bestätigen. Aufgrund der Hinwendung zum Christentum und dem Abfall vom Islam drohe dem BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen. Dies durch die streng-islamische Übergangsregierung als auch bei einer Rückkehr nach Al-Hassaka, wo ihm aufgrund des Abfalls vom Islam durch seine männlichen Angehörigen Gewalt oder sogar der Tod drohe. Sein Vater habe sich von der Mutter des BF scheiden lassen und diese geschlagen, da diese nicht gegen die Konversion ihres Sohnes gewesen sei. Der Vater des sitze nach einer Anzeige wegen häuslicher Gewalt derzeit im Gefängnis. Der in Syrien lebende Bruder des BF habe diesem vor ca einer Woche drei Sprachnachrichten auf WhattsApp geschickt, in denen er dem BF aufgrund der Konversion mit dem Tod bedroht habe. Die staatlichen Strukturen seien nicht schutzfähig und schutzwillig. Der BF trage ein Kreuz um den Hals und habe ein Heiligenbild als WhattsApp-Profilbild. Angeschlossen waren eine Bestätigung der Pfarre vom 13.12.2025 über die Taufvorbereitung und den regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes des BF, eine Bestätigung über die Aufnahme des BF in das Katechumenat vom 15.12.2025 sowie ein WhattAapp-Chatverlauf.

7. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am 17.12.2025, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Kurmanji, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht anwesend.

Der Beschwerdeführer beantwortete Fragen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft und seinen Beweggründen für die Flucht im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen bisherigen Angaben im Verfahren.

Der BF führte an, aus der Stadt Al-Hassaka zu stammen und dort im Familienverband bis zu seiner illegalen Ausreise gelebt zu haben. Al-Hassaka sei im Zeitpunkt seiner Ausreise teilweise unter der Kontrolle der Kurden und teilweise unter der Kontrolle des Assad-Regimes gestanden. Zurzeit stehe seine Herkunftsregion unter der Kontrolle der Kurden. Er führte weiter aus gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen; er befinde sich auch nicht in psychologischer Behandlung. Deutsch verstehe und spreche recht gut. Er sei Kurde. „Früher sei er Moslem gewesen, jetzt sei er Christ. Das habe zu familiären Problemen in seiner Heimat geführt. Deswegen habe er nur (mehr) Kontakt mit seiner Mutter, die seine Konversion nicht strikt ablehne. In Syrien befänden sich neben seinem Vater, welcher zurzeit im Gefängnis sitze, noch ein Bruder und 8 Onkel vs des BF sowie Cousins. In Österreich würden sich zwei Cousins und eine Cousine des BF aufhalten. Mit einem der Cousins in Wien habe der Kontakt; er sei beim Genannten auch in dessen XXXX beschäftigt. Zur Konversion befragt, bestätigte der BF, sich zu Beginn des Jahres 2025 konkret mit dem Gedanken befasst zu haben, zum christlichen Glauben überzutreten. Bereits in Syrien habe er seine „christlichen Nachbarn“ beobachtet und gefunden, dass diese Religion „besser“ sei als der Islam. Er habe darüber per WhattsApp dann mit seiner Mutter gesprochen; diese sei nicht konkret gegen einen Wechsel des Glaubens gewesen. Im August 2025 sei der BF dann in eine (namentlich genannte) Kirche in Wien gegangen. Er besuche regelmäßig den Taufkurs in der Kirche. Die Taufe werde voraussichtlich im XXXX 2026 stattfinden. Den Taufkurs leite der heute anwesende XXXX (Leiter der arabischsprachigen Gruppe der XXXX ). Der Genannte werde auch sein Taufpate sein; als Taufnamen habe er sich „ XXXX “ ausgesucht. Wöchentlich besuche der BF das arabischsprachige Treffen der XXXX ; diese würden arabischsprachige Christen und Taufanwärter betreuen. Nachdem seine Mutter seinen Vater informiert habe, dass der BF vom Islam abfallen werde und zum christlichen Glauben überzutreten beabsichtige, habe es in der Familie Streit gegeben. Sein Vater habe seine Mutter geschlagen; dies lebe nun bei ihrer Tochter und lasse sich von seinem Vater scheiden. Aufgrund einer Anzeige seiner Mutter befinde sich sein Vater nun wegen häuslicher Gewalt im Gefängnis. Die Brüder seines Vaters hätten der Mutter vorgeworfen, dass sie schuld sei, dass der BF zum Christentum konvertieren beabsichtige. Seinen neuen Glauben könnte der BF in Syrien nicht „ausleben“. Es gebe „Probleme“, wenn man die Religion wechseln würde. Er würde als Konvertit in Syrien sowohl mit den Kurden als auch mit der Übergangsregierung große Probleme bekommen. Auch - und vor allem mit seinen Angehörigen und Verwandten - würde er im Fall einer Rückkehr nach Syrien Probleme bekommen. Besonders aggressiv sei sein (namentlich angeführter) Bruder; auch sein Vater und dessen Brüder würden den BF verfolgen. So habe ihm sein Bruder am 07.12.2025 eine WhattsApp-Nachricht geschickt und ihn mit dem Tod gedroht (siehe hiezu auch weiter unten). Der BF erklärte weiter, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Der Zeuge XXXX gab, wahrheitserinnert, über Befragen des Richters an, seit Mitte Juli 2025 mit dem BF telefonischen „Kontakt“ zu haben. Im August habe er den BF erstmals persönlich in der Kirche getroffen. Er sei Leiter der arabischsprachigen Gruppe der XXXX und leite dort die Taufvorbereitungskurse, die einmal wöchentlich stattfinden würden. Auch bringe er präsumtiven Konvertiten das Evangelium näher. Konkreter Tauftermin für den BF sei XXXX 2026; die entsprechen de Vorbereitung dauere ein Jahr. Der Kurs werde in arabischer Sprache durchgeführt. Es werde auch der Rosenkranz gebetet. Nachgefragt gab der Zeuge an, 100% zu glauben, dass es der freie Wille und die innere Überzeugung des BF sei, zum christlichen Glauben überzutreten. Er (Anm: der Zeuge) sei davon überzeugt. Der BF stelle viele Fragen zum Christentum und besuche auch die heilige Messe. Der BF habe ihm auch erzählt, dass er große familiäre Probleme in Syrien bekäme. Seine Angehörigen und Verwandten hätten den BF auch bereits bedroht; der BF habe erklärt, dass er große Angst habe. Der BF führte an, aus der Stadt Al-Hassaka zu stammen und dort im Familienverband bis zu seiner illegalen Ausreise gelebt zu haben. Al-Hassaka sei im Zeitpunkt seiner Ausreise teilweise unter der Kontrolle der Kurden und teilweise unter der Kontrolle des Assad-Regimes gestanden. Zurzeit stehe seine Herkunftsregion unter der Kontrolle der Kurden. Er führte weiter aus gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen; er befinde sich auch nicht in psychologischer Behandlung. Deutsch verstehe und spreche recht gut. Er sei Kurde. „Früher sei er Moslem gewesen, jetzt sei er Christ. Das habe zu familiären Problemen in seiner Heimat geführt. Deswegen habe er nur (mehr) Kontakt mit seiner Mutter, die seine Konversion nicht strikt ablehne. In Syrien befänden sich neben seinem Vater, welcher zurzeit im Gefängnis sitze, noch ein Bruder und 8 Onkel vs des BF sowie Cousins. In Österreich würden sich zwei Cousins und eine Cousine des BF aufhalten. Mit einem der Cousins in Wien habe der Kontakt; er sei beim Genannten auch in dessen römisch 40 beschäftigt. Zur Konversion befragt, bestätigte der BF, sich zu Beginn des Jahres 2025 konkret mit dem Gedanken befasst zu haben, zum christlichen Glauben überzutreten. Bereits in Syrien habe er seine „christlichen Nachbarn“ beobachtet und gefunden, dass diese Religion „besser“ sei als der Islam. Er habe darüber per WhattsApp dann mit seiner Mutter gesprochen; diese sei nicht konkret gegen einen Wechsel des Glaubens gewesen. Im August 2025 sei der BF dann in eine (namentlich genannte) Kirche in Wien gegangen. Er besuche regelmäßig den Taufkurs in der Kirche. Die Taufe werde voraussichtlich im römisch 40 2026 stattfinden. Den Taufkurs leite der heute anwesende römisch 40 (Leiter der arabischsprachigen Gruppe der römisch 40 ). Der Genannte werde auch sein Taufpate sein; als Taufnamen habe er sich „ römisch 40 “ ausgesucht. Wöchentlich besuche der BF das arabischsprachige Treffen der römisch 40 ; diese würden arabischsprachige Christen und Taufanwärter betreuen. Nachdem seine Mutter seinen Vater informiert habe, dass der BF vom Islam abfallen werde und zum christlichen Glauben überzutreten beabsichtige, habe es in der Familie Streit gegeben. Sein Vater habe seine Mutter geschlagen; dies lebe nun bei ihrer Tochter und lasse sich von seinem Vater scheiden. Aufgrund einer Anzeige seiner Mutter befinde sich sein Vater nun wegen häuslicher Gewalt im Gefängnis. Die Brüder seines Vaters hätten der Mutter vorgeworfen, dass sie schuld sei, dass der BF zum Christentum konvertieren beabsichtige. Seinen neuen Glauben könnte der BF in Syrien nicht „ausleben“. Es gebe „Probleme“, wenn man die Religion wechseln würde. Er würde als Konvertit in Syrien sowohl mit den Kurden als auch mit der Übergangsregierung große Probleme bekommen. Auch - und vor allem mit seinen Angehörigen und Verwandten - würde er im Fall einer Rückkehr nach Syrien Probleme bekommen. Besonders aggressiv sei sein (namentlich angeführter) Bruder; auch sein Vater und dessen Brüder würden den BF verfolgen. So habe ihm sein Bruder am 07.12.2025 eine WhattsApp-Nachricht geschickt und ihn mit dem Tod gedroht (siehe hiezu auch weiter unten). Der BF erklärte weiter, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Der Zeuge römisch 40 gab, wahrheitserinnert, über Befragen des Richters an, seit Mitte Juli 2025 mit dem BF telefonischen „Kontakt“ zu haben. Im August habe er den BF erstmals persönlich in der Kirche getroffen. Er sei Leiter der arabischsprachigen Gruppe der römisch 40 und leite dort die Taufvorbereitungskurse, die einmal wöchentlich stattfinden würden. Auch bringe er präsumtiven Konvertiten das Evangelium näher. Konkreter Tauftermin für den BF sei römisch 40 2026; die entsprechen de Vorbereitung dauere ein Jahr. Der Kurs werde in arabischer Sprache durchgeführt. Es werde auch der Rosenkranz gebetet. Nachgefragt gab der Zeuge an, 100% zu glauben, dass es der freie Wille und die innere Überzeugung des BF sei, zum christlichen Glauben überzutreten. Er Anmerkung, der Zeuge) sei davon überzeugt. Der BF stelle viele Fragen zum Christentum und besuche auch die heilige Messe. Der BF habe ihm auch erzählt, dass er große familiäre Probleme in Syrien bekäme. Seine Angehörigen und Verwandten hätten den BF auch bereits bedroht; der BF habe erklärt, dass er große Angst habe.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2026 brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung eine Stellungnahme ein und legte unter einem eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 22.12.2025 sowie eine Religionsaustrittsbescheinigung der Stadt Wien vom 30.12.2025 vor. Zusammengefasst brachte der BF vor, die Authentizität der Konversion werde überdies durch den offiziellen Religionsaustritt des BF (Religionsaustrittsbescheinigung) sowie das offene Tragen eines Kreuzes und die Verwendung des Taufnamens “ XXXX “ bestätigt. Aus der aktuellen ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 22.12.2025 „DAANES-Gebiet/Al Hassakah: Konsequenzen bei Apostasie/Konversion zum Christentum im familiären, privaten oder zivilgesellschaftlichen Bereich; speziell bei muslimischen Kurden, Schutzwilligkeit der Behörden“, ergebe sich, dass sich die Situation von christlichen Konvertiten in den Gebieten der Übergangsregierung als sehr gefährlich darstelle. Eine Rückkehr in diese Gebiete sei dem BF nicht möglich ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aus religiösen Gründen. Auch bei einer Rückkehr ins AANES-Gebiet drohe dem BF Verfolgung aus religiösen Gründen. Zwar sei es dort offiziell erlaubt, vom Islam zum Christentum zu konvertieren, jedoch seien Konvertiten meist dem „Druck“ ihrer Familien ausgesetzt. Dies besonders in den konservativen Gebieten im Norden (zB Al Hassaka). Es liege ein Konnex der dem BF drohenden Verfolgungshandlungen zum Fluchtgrund der Verfolgung aus religiösen Gründen vor. Der BF habe im Verfahren, vor allem auch in der mündlichen Verhandlung, glaubhaft machen können, dass seine Konversion dazu geführt habe, dass er von seiner Familie – vor allem von seinem Bruder – gehasst und mit dem Tode bedroht werde. Dies würden auch die in der Verhandlung vorgelegten WhattsApp Sprachnachrichten seines Bruders belegen. Der Inhalt der Nachrichten sein in der Verhandlung vom Dolmetscher übersetzt und deren Authentizität bestätigt worden. Es liege somit um durch Private drohende Verfolgungshandlungen gem. Art 9 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a der Status-RL. Gemäß Art 6 lit c Status-RL sei eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung dann asylrelevant, wenn der Staat oder de-facto-Regime/Behörden nicht willens oder in der Lage seien, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Derzeit würde keine (de-facto) Autorität in Syrien die Voraussetzungen für eine wirksame Schutzgewährung (auch vor privater Verfolgung) erfülle – auch nicht die neue Übergangsregierung unter Präsident Al-Sharaa. Auch eine Schutzfähigkeit durch die AANES-Behörden sei nicht gegeben; auf den Aspekt „Schutzwilligkeit“ sei daher nicht mehr näher einzugehen gewesen. Der BF befürchte auch nach wie vor eine Zwangsrekrutierung bzw die politische Verfolgung seitens der SDF. Mit Schriftsatz vom 02.01.2026 brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung eine Stellungnahme ein und legte unter einem eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 22.12.2025 sowie eine Religionsaustrittsbescheinigung der Stadt Wien vom 30.12.2025 vor. Zusammengefasst brachte der BF vor, die Authentizität der Konversion werde überdies durch den offiziellen Religionsaustritt des BF (Religionsaustrittsbescheinigung) sowie das offene Tragen eines Kreuzes und die Verwendung des Taufnamens “ römisch 40 “ bestätigt. Aus der aktuellen ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 22.12.2025 „DAANES-Gebiet/Al Hassakah: Konsequenzen bei Apostasie/Konversion zum Christentum im familiären, privaten oder zivilgesellschaftlichen Bereich; speziell bei muslimischen Kurden, Schutzwilligkeit der Behörden“, ergebe sich, dass sich die Situation von christlichen Konvertiten in den Gebieten der Übergangsregierung als sehr gefährlich darstelle. Eine Rückkehr in diese Gebiete sei dem BF nicht möglich ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aus religiösen Gründen. Auch bei einer Rückkehr ins AANES-Gebiet drohe dem BF Verfolgung aus religiösen Gründen. Zwar sei es dort offiziell erlaubt, vom Islam zum Christentum zu konvertieren, jedoch seien Konvertiten meist dem „Druck“ ihrer Familien ausgesetzt. Dies besonders in den konservativen Gebieten im Norden (zB Al Hassaka). Es liege ein Konnex der dem BF drohenden Verfolgungshandlungen zum Fluchtgrund der Verfolgung aus religiösen Gründen vor. Der BF habe im Verfahren, vor allem auch in der mündlichen Verhandlung, glaubhaft machen können, dass seine Konversion dazu geführt habe, dass er von seiner Familie – vor allem von seinem Bruder – gehasst und mit dem Tode bedroht werde. Dies würden auch die in der Verhandlung vorgelegten WhattsApp Sprachnachrichten seines Bruders belegen. Der Inhalt der Nachrichten sein in der Verhandlung vom Dolmetscher übersetzt und deren Authentizität bestätigt worden. Es liege somit um durch Private drohende Verfolgungshandlungen gem. Artikel 9, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, der Status-RL. Gemäß Artikel 6, Litera c, Status-RL sei eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung dann asylrelevant, wenn der Staat oder de-facto-Regime/Behörden nicht willens oder in der Lage seien, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Derzeit würde keine (de-facto) Autorität in Syrien die Voraussetzungen für eine wirksame Schutzgewährung (auch vor privater Verfolgung) erfülle – auch nicht die neue Übergangsregierung unter Präsident Al-Sharaa. Auch eine Schutzfähigkeit durch die AANES-Behörden sei nicht gegeben; auf den Aspekt „Schutzwilligkeit“ sei daher nicht mehr näher einzugehen gewesen. Der BF befürchte auch nach wie vor eine Zwangsrekrutierung bzw die politische Verfolgung seitens der SDF.

Mit Schreiben vom selben Tag, beim BVwG eingelangt am 13.01.2026, legte der BF Unterlagen zur Integration vor (Absolvierung Deutsch Niveau A1, Anmeldung für Deutschkurs Niveau A2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde geboren am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und (vormals) Zugehöriger der Glaubensrichtung des sunnitischen Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurmanji Bhedini; er beherrscht auch Arabisch in Wort und Schrift und ein wenig Türkisch und Englisch. Der Genannte hat den Deutschkurs Niveau A1 absolviert und besucht zurzeit einen Deutschkurs Niveau A2. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und (vormals) Zugehöriger der Glaubensrichtung des sunnitischen Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurmanji Bhedini; er beherrscht auch Arabisch in Wort und Schrift und ein wenig Türkisch und Englisch. Der Genannte hat den Deutschkurs Niveau A1 absolviert und besucht zurzeit einen Deutschkurs Niveau A2.

Er ist ledig, kinderlos und lebte in Österreich von der Grundversorgung. Nunmehr ist er in einer Firma seines Cousins in Wien beschäftigt und arbeitet dort in Teilzeit.

Der Bes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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