TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/29 W126 2308721-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2026
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Entscheidungsdatum

29.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W126 2308721-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

1.)      vom 19.02.2025, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.02.2025 zu Recht erkannt und1.) vom 19.02.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.02.2025 zu Recht erkannt und

2.)      vom 30.10.2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 01.04.2022 beschlossen2.) vom 30.10.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 01.04.2022 beschlossen

A)

I.       Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2025 wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2025 wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2024 wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2024 wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 01.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.04.2022 wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

2.       Am 06.07.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

3.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

4.       Mit Beurkundung vom 07.11.2024 wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Akt hinterlegt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid am 06.12.2024 in Rechtskraft.4. Mit Beurkundung vom 07.11.2024 wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Akt hinterlegt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid am 06.12.2024 in Rechtskraft.

5.       Am 10.02.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2024 ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

6.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.02.2025 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.02.2025 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

7.       Gegen den am 21.02.2025 rechtswirksam zugestellten Bescheid vom 19.02.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.02.2025 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er stammt aus XXXX , Provinz Middle Shabelle (Somalia), wuchs dort auf und spricht muttersprachlich Somali.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er stammt aus römisch 40 , Provinz Middle Shabelle (Somalia), wuchs dort auf und spricht muttersprachlich Somali.

Der Beschwerdeführer ist zweifach strafgerichtlich verurteilt und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .Der Beschwerdeführer ist zweifach strafgerichtlich verurteilt und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 .

1.2.    Der Beschwerdeführer war bis zum 17.10.2024 aufrecht gemeldet. Er verließ die Grundversorgungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Adresse. Erst mit 02.12.2024 erfolgte eine neuerliche behördliche Meldung des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid vom 30.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen ihn erlassen. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid vom 30.10.2024 mit Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG rechtswirksam zugestellt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten.Mit Bescheid vom 30.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen ihn erlassen. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid vom 30.10.2024 mit Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG rechtswirksam zugestellt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten.

Die vom Beschwerdeführer am 10.02.2025 gegen den Bescheid vom 30.10.2024 erhobene Beschwerde wurde verspätet eingebracht. Der Bescheid erwuchs am 06.12.2024 in Rechtskraft.

1.3.    Der Beschwerdeführer erlangte am 28.01.2025 Kenntnis von dem gegen ihn erlassenen negativen Asylbescheid und stellte am 10.02.2025 rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1.4.    Es liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Asylbescheid gehindert hätte, vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen unter 1.1. zu seiner Identität und Person stützen sich auf seine Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Dass der Beschwerdeführer zweifach strafgerichtlich verurteilt ist und sich derzeit in Strafhaft befindet, gründet auf einer Einsicht in das Strafregister sowie in das Zentrale Melderegister.

2.2.    Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid selbst.

Die Feststellung zum Zustellvorgang gründet auf den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen aus dem zentralen Melderegister, die von der Behörde mehrfach vorgenommen wurden (AS 603, 605), erneuter Einsicht in das zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die im Akt einliegende Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides vom 30.10.2024 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG (AS 625). Mit Beurkundung erfolgt die rechtswirksame Zustellung des Bescheides. Da der Bescheid am 07.11.2024 zugestellt wurde und innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit 06.12.2024 in Rechtskraft.Die Feststellung zum Zustellvorgang gründet auf den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen aus dem zentralen Melderegister, die von der Behörde mehrfach vorgenommen wurden (AS 603, 605), erneuter Einsicht in das zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die im Akt einliegende Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides vom 30.10.2024 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG (AS 625). Mit Beurkundung erfolgt die rechtswirksame Zustellung des Bescheides. Da der Bescheid am 07.11.2024 zugestellt wurde und innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit 06.12.2024 in Rechtskraft.

Die vom Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 10.02.2025 erhobene Beschwerde wurde außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht, wie sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt, weshalb festzustellen war, dass diese verspätet erging.

2.3.    Mit dem am 10.02.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 28.01.2025 durch die Polizei vom negativen Asylbescheid erfahren, weshalb dies festzustellen war. Da er innerhalb von vierzehn Tagen ab Kenntnis des Bescheides einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte, erfolgte dieser rechtzeitig.

2.4.    Zur Feststellung, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Asylbescheid gehindert hätte, vorliegt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I. und II.Zu Spruchteil A) römisch eins. und römisch zwei.

3.1.    Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

3.1.1   Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen

3.1.1.1 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1.1 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.       nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.       nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.Gemäß Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit Paragraph 71, AVG auf.

Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).

Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.).

Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558).

Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskunde und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).

3.1.1.2 Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. 3.1.1.2 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Wird diese Mitteilung zu unterlassen, so ist gemäß Abs. 2, soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wird diese Mitteilung zu unterlassen, so ist gemäß Absatz 2,, soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Gemäß § 23 Abs. 1 ZustG ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Gemäß Abs. 2 ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Das so hinterlegte Dokument gilt gemäß Abs. 4 mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Gemäß Absatz 2, ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Das so hinterlegte Dokument gilt gemäß Absatz 4, mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

3.1.2   Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 30.10.2024 wurde von der belangten Behörde durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG am 07.11.2024 zugestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer seit dem 17.10.2024 nicht mehr in der Grundversorgungsstelle aufhielt und seinen neuen Aufenthaltsort bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgab. Wie im Antrag vom 10.02.2025 angeführt, sei der Beschwerdeführer seiner Grundversorgungsstelle wegen eines Verstoßes gegen die Grundversorgungsrichtlinien verwiesen worden (AS 783). Das erkennende Gericht hat sich durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 30.10.2024 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellbevollmächtigten) nicht für das Bundesamt greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG verfügt. Der Bescheid wurde somit mit 07.11.2024 rechtswirksam zugestellt und endete die Beschwerdefrist von vier Wochen mit Ablauf des 06.12.2024. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 30.10.2024 wurde von der belangten Behörde durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am 07.11.2024 zugestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer seit dem 17.10.2024 nicht mehr in der Grundversorgungsstelle aufhielt und seinen neuen Aufenthaltsort bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgab. Wie im Antrag vom 10.02.2025 angeführt, sei der Beschwerdeführer seiner Grundversorgungsstelle wegen eines Verstoßes gegen die Grundversorgungsrichtlinien verwiesen worden (AS 783). Das erkennende Gericht hat sich durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 30.10.2024 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellbevollmächtigten) nicht für das Bundesamt greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG verfügt. Der Bescheid wurde somit mit 07.11.2024 rechtswirksam zugestellt und endete die Beschwerdefrist von vier Wochen mit Ablauf des 06.12.2024.

Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ihm bekannt war, dass ein Verfahren bei der belangten Behörde geführt wird. Zudem ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung vom 06.07.2023, dass dem Beschwerdeführer Formblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt wurden, die darüber informieren, dass eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, sofern die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt ist. Mit einer Anmerkung im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der § 8 Abs. 2 und § 23 ZustG erklärt wurde. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über seine Verpflichtungen nach dem Meldegesetz in verständlicher Sprache informiert wurden. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage, seine Rechte und Pflichten verstanden zu haben.Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ihm bekannt war, dass ein Verfahren bei der belangten Behörde geführt wird. Zudem ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung vom 06.07.2023, dass dem Beschwerdeführer Formblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt wurden, die darüber informieren, dass eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, sofern die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt ist. Mit einer Anmerkung im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustG erklärt wurde. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über seine Verpflichtungen nach dem Meldegesetz in verständlicher Sprache informiert wurden. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage, seine Rechte und Pflichten verstanden zu haben.

Der Beschwerdeführer hat das ihm zugewiesene Asylquartier spätestens am 17.10.2024 verlassen und erst am 02.12.2024 gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes eine Meldung vorgenommen. Er hat es unterlassen, der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort bzw. eine Abgabestelle bekanntzugeben oder einen Zustellbevollmächtigten zu nennen, obwohl er, wie festgehalten, darüber informiert wurde, dass er einen Wohnsitzwechsel umgehend bekanntzugeben hat, weshalb er sich nicht auf eine allfällige Unkenntnis berufen kann. Insofern geht auch seine Behauptung, dass er angenommen habe, dass er an der Adresse der Notunterkunft, an der er sich aufgehalten habe, mit der dort erfolgten Registrierung auch gemeldet gewesen sei, ohne dies den Behörden bekanntzugeben, ins Leere, welche überdies als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten ist. Der Beschwerdeführer hat somit neben seinen Pflichten nach dem Meldegesetz auch seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzt, wonach er etwaige Änderungen bekanntzugeben hätte. Wenn angeführt wird, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Fristversäumnis treffe, da er obdachlos gewesen sei, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu begründen. An dieser Stelle ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auch im Falle einer bereits früher erfolgten Meldung nach dem Meldegesetz, gesondert für den Zeitraum ohne aufrechte Meldung nach seinem Verfahrensstand und der Zustellung etwaiger behördlicher Dokumente zu erkundigen hätte. Zudem kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es anführt, dass eine Zustellung per Mail nicht vorgesehen sei, und kann eine Verpflichtung der Behörde den Beschwerdeführer per Mail zu kontaktieren oder per Mail Schriftstücke zu schicken, wie vorgebracht, nicht erkannt werden, und liegen im gegenständlichen Fall auch keine Hinweise für die Voraussetzungen der Möglichkeit einer elektronischen Zustellung nach dem ZustellG vor.

Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis ist somit, dem Bundesamt folgend, nicht gegeben und trifft den Beschwerdeführer auch kein minderer Grad des Versehens. In der Beschwerde wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten und wurden, wie dargelegt, keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, warum er daran gehindert gewesen wäre, seinen Wohnsitzwechsel, eine Abgabestelle oder einen Zustellbevollmächtigten dem BFA bekanntzugeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers (Verweis von der Betreuungseinrichtung, Nichtbekanntgabe des neuen Aufenthaltsortes) weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers (Verweis von der Betreuungseinrichtung, Nichtbekanntgabe des neuen Aufenthaltsortes) weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).

Der Antrag vom 10.02.2025 wurde von der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt, zu Recht gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und war die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Der Antrag vom 10.02.2025 wurde von der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt, zu Recht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und war die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.2.    Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Sitzung 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als geklärt erweist, konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil A) III.Zu Spruchteil A) römisch drei.

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 30.10.2024 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG am 07.11.2024 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 17.10.2024 seiner Unterkunft aufgrund eines Verstoßes gegen die Grundversorgungsrichtlinien verwiesen worden war. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 30.10.2024 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am 07.11.2024 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 17.10.2024 seiner Unterkunft aufgrund eines Verstoßes gegen die Grundversorgungsrichtlinien verwiesen worden war. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt.

Mit ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt am 07.11.2024 wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst. Somit erwuchs der Bescheid vom 30.10.2024 mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 06.12.2024 in Rechtskraft und ist die mit Schriftsatz vom 10.02.2025 gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen und es war beschlussgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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