TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/29 W117 2317311-1

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Veröffentlicht am 29.01.2026
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Entscheidungsdatum

29.01.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W117 2317311-1/9E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2025, Zahl: 1420995201/250820597, sowie gegen die Anhaltung bis 27.06.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2025, Zahl: 1420995201/250820597, sowie gegen die Anhaltung bis 27.06.2025 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2025 und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 9 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2025 und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG, § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG, Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 20.06.2025, Zahl: 1420995201/250820597, wurde gem. § 76 Abs 2 Zi 2 FPG die Schubhaft über den BF am verhängt und befand sich der BF von 21.06.2025 bis 27.06.2025 im Stande der Schubhaft. Mit Bescheid vom 20.06.2025, Zahl: 1420995201/250820597, wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi 2 FPG die Schubhaft über den BF am verhängt und befand sich der BF von 21.06.2025 bis 27.06.2025 im Stande der Schubhaft.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid ein.

Begründend führte er zunächst aus, dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei:

„Das Urteil im Strafverfahren erging am 22.05.2025. Der Bescheid hinsichtlich der Aufenthaltsbeendenden Maßnahme erging erst 25 Tage danach, am 16.06.2025. Dies, obwohl die Grundlage für die Erlassung der Aufenthaltsbeendenden Maßnahme der belangten Behörde bereits zu einem weitaus früheren Zeitpunkt bekannt wurde. Der BF wurde zwar einige Wochen früher aus der Strafhaft entlassen, jedoch ist auch so etwas – vor allem bei einer einmaligen und ersten Verurteilung – zu berücksichtigen und mit ein zu kalkulieren.

Die belangte Behörde unterlies es gegenständlich ihre Vorgehensweise so einzurichten, dass eine Schubhaft unterbleiben konnte.

(…)

Die belangte Behörde führte im Verfahren zu der Aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Einvernahme durch, hätte sie dies getan, hätte der BF bereits da beteuern können, sofort nach Ungarn ausreisen zu wollen. Hätte die belangte Behörde somit den Bescheid hinsichtlich der Aufenthaltsbeendenden Maßnahme früher erlassen, hätte der BF bereits zu einem früheren Zeitpunkt – noch in Strafhaft befindlich – einen Rechtsmittelverzicht unterzeichnen können und wäre die Schubhaft zu verhindern gewesen.

Die Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft war daher gegenständlich nicht erforderlich“

(…)

Im vorliegenden Fall hat das BFA das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet.

(…)

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur ist als überholt anzusehen. Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien ist. Vgl. (19.11.2020, Ra 2020/21/0264).Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur ist als überholt anzusehen. Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien ist. Vgl. (19.11.2020, Ra 2020/21/0264).

(…)

Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall der des BF, wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem. § 77 Abs 3 Z 2 FPG in Frage gekommen. Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall der des BF, wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG in Frage gekommen.

Diesen Anforderungen wird die Begründung im angefochtenen Bescheid nicht gerecht.

Im Falle des BF kommt neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht, zumal die Landespolizeidirektionen gem. § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. Der BF war stets bereit mit Behörden zu kooperieren und hätte auch einem gelinderen Mittel Folge geleistet.Im Falle des BF kommt neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht, zumal die Landespolizeidirektionen gem. Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. Der BF war stets bereit mit Behörden zu kooperieren und hätte auch einem gelinderen Mittel Folge geleistet.

Schließlich stellte die Rechtsvertretung die Anträge,

„das BVwG möge

•        den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft von 21.06. 2025 bis 27.06.2025 in rechtswidriger Weise erfolgte;

•        der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handeln des BF auszuzahlen sind.

•        In eventu- sollte das erkennende Gericht nicht antragsgemäß entscheiden- eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchführen“.

Die Verwaltungsbehörde gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie, ohne neue dem Akt nicht schon zu entnehmende Tatsachen ihren schon bisher vertretenen Standpunkt betonte und stellte schließlich die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der verzeichneten Kosten verpflichten.
Die Verwaltungsbehörde gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie, ohne neue dem Akt nicht schon zu entnehmende Tatsachen ihren schon bisher vertretenen Standpunkt betonte und stellte schließlich die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der verzeichneten Kosten verpflichten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein; jedenfalls hielt er sich aber bereits im November 2024 in Österreich auf (Urteil des Straflandesgerichtes Wien, GZ 096 Hv 36/2025d, v. 22.05.2025) – siehe auch noch Feststellungen weiter unten –, ohne polizeilich gemeldet zu sein (ZMR).

Am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag von Beamten der LPD wegen des Verdachts gem. § 28 a Abs 1 SMG festgenommen. Er wohnte vor seiner Festnahme in Budapest, (…), Ungarn, und gab im Strafverfahren an, in Ungarn Angestellter zu sein und ca. EUR 2.500,- netto monatlich zu verdienen (Urteil des Straflandesgerichtes Wien, GZ 096 Hv 36/2025d, v. 22.05.2025). Am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag von Beamten der LPD wegen des Verdachts gem. Paragraph 28, a Absatz eins, SMG festgenommen. Er wohnte vor seiner Festnahme in Budapest, (…), Ungarn, und gab im Strafverfahren an, in Ungarn Angestellter zu sein und ca. EUR 2.500,- netto monatlich zu verdienen (Urteil des Straflandesgerichtes Wien, GZ 096 Hv 36/2025d, v. 22.05.2025).

Im Gegensatz dazu gab er im Aufenthaltsverbotsverfahren an, in Ungarn und auch in Österreich selbständig tätig zu sein:

„In Österreich ist der BF geschäftlich verankert, und in Bauprojekte involviert. Ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren ist gegenständlich jedenfalls als unverhältnismäßig hoch zu bewerten.“

(…)

„Zum Beispiel wäre die Behörde verpflichtet gewesen, miteinzubeziehen, dass der BF sehr oft beruflich im Bundesgebiert zu tun hat und deshalb auf die Einreise nach Österreich angewiesen ist.“ (Aufenthaltsverbotsbeschwerdeschriftsatz v. 14.07.2025 2316621-1/1).

„Ich betreibe derzeit eine Baufirma mit Sitz in Ungarn, wir haben aber auch Baustellen in Österreich, aktuell in Neusiedl und da belastet das Aufenthaltsverbot meine unternehmerische Tätigkeit natürlich sehr.“ (Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, v. 30.10.2025, G304 2316621-1/6Z)

Er hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten (Urteil des Straflandesgerichtes Wien, GZ 096 Hv 36/2025d, v. 22.05.2025).

Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt seiner Festnahme über keinen Wohnsitz in Österreich – er war lediglich vom 28.12.2023 - 18.11.2024 gemeldet – und hat auch keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung verfügte der Beschwerdeführer über Barmittel in der Höhe von 200,- Euro (Niederschrift IFA-1420995201/250820597 v. 20.06.2025; Schubhaftbescheid).

In weitere Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt und wurde er schließlich am 22.05.2025 wegen § 28a (1) 5. Fall SMG, § 28a (4) Zi. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt verurteilt (Urteil des Straflandesgerichtes Wien, GZ 096 Hv 36/2025d, v. 22.05.2025)In weitere Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt und wurde er schließlich am 22.05.2025 wegen Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG, Paragraph 28 a, (4) Zi. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt verurteilt (Urteil des Straflandesgerichtes Wien, GZ 096 Hv 36/2025d, v. 22.05.2025)

Das Straflandesgericht informierte die Verwaltungsbehörde am 03.06.2025 über obige Verurteilung. (Elektronisches Zustelldatum der Verständigung der Behörde von der rechtskräftigen Verurteilung)

Der Verurteilung lag laut Strafurteil folgender Sachverhalt zu Grunde:

„Der Beschwerdeführer (und vier andere Angeklagte) fassten aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber im November 2024 den Entschluss, sich durch den Verkauf von Suchtgift eine Einnahmequelle zu verschaffen. In Umsetzung dieses Tatplans organisierten sie arbeitsteilig die Einfuhr von zwei Kilogramm Kokain aus Ungarn und die Übergabe an einen Abnehmer (Verdeckten Ermittler, in weiterer Folge VE bezeichnet) in Wien zu einem Preis von EUR 70.000, -, wobei sie dafür anteilig entlohnt worden wären“ (Urteil des Straflandesgerichtes Wien, GZ 096 Hv 36/2025d, v. 22.05.2025).

Der Beschwerdeführer die übrigen Angeklagten wurden vom Straflandesgericht Wien schuldig gesprochen, „am 11.12.2024 mit der abgesondert verfolgten (…) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 2.000g Kokain (beinhaltend eine Reinsubstanz von 1.588g Cocain) einem verdeckten Ermittler zum Preis von EUR 70.000,- durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben, indem (…) und (…) den Deal mit den Hintermännern organisierten, (…) und (…) das Suchtgift nach Wien brachten, wobei (…) als Fahrerin fungierte und (…) das Paket mit dem Suchtgift in seiner Tasche verwahrte, während (…) und der Beschwerdeführer den Kontakt zum verdeckten Ermittler herstellten und die Übergabe in Österreich organisierten, überdies der Beschwerdeführer auch als Fahrer und Dolmetsch fungierte. Umfassende Vorbereitungshandlungen hierzu in Österreich wurden bereits im November 2024 getroffen. Sie hatten somit das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen“ (Urteil des Straflandesgerichtes Wien, GZ 096 Hv 36/2025d, v. 22.05.2025).Der Beschwerdeführer die übrigen Angeklagten wurden vom Straflandesgericht Wien schuldig gesprochen, „am 11.12.2024 mit der abgesondert verfolgten (…) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 2.000g Kokain (beinhaltend eine Reinsubstanz von 1.588g Cocain) einem verdeckten Ermittler zum Preis von EUR 70.000,- durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben, indem (…) und (…) den Deal mit den Hintermännern organisierten, (…) und (…) das Suchtgift nach Wien brachten, wobei (…) als Fahrerin fungierte und (…) das Paket mit dem Suchtgift in seiner Tasche verwahrte, während (…) und der Beschwerdeführer den Kontakt zum verdeckten Ermittler herstellten und die Übergabe in Österreich organisierten, überdies der Beschwerdeführer auch als Fahrer und Dolmetsch fungierte. Umfassende Vorbereitungshandlungen hierzu in Österreich wurden bereits im November 2024 getroffen. Sie hatten somit das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen“ (Urteil des Straflandesgerichtes Wien, GZ 096 Hv 36/2025d, v. 22.05.2025).

Der BF befand von 11.12.2025 bis einschließlich 20.06.2025 in Strafhaft und wurde früher aus der Strafhaft entlassen – das nach der Justiz errechnete Strafende war der 11.08.2025 (Verständigung der Fremdenbehörde durch die Justizanstalt Wien-Josefstadt v. 13.06.2025).

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.06.2025 wurde gem. § 76 Abs 2 Zi 2 FPG die Schubhaft über den BF am verhängt und befand sich der BF nach der Entlassung aus der Strafhaft von 21.06.2025 bis 27.06.2025 im Stande der Schubhaft (Schubhaftbescheid). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.06.2025 wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi 2 FPG die Schubhaft über den BF am verhängt und befand sich der BF nach der Entlassung aus der Strafhaft von 21.06.2025 bis 27.06.2025 im Stande der Schubhaft (Schubhaftbescheid).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Wien vom 16.06.2025, Zl. 1357922204-231224386, wurde ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren gegen den BF erlassen (Aufenthaltsverbotsbescheid); dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.07.2025 Beschwerde, eingelangt bei der Behörde am selben Tag, und welche nach Weiterleitung am 23.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte (Beschwerdevorlage v. 23.07.2025 zu G304 2316621-1/6Z).

Das Aufenthaltsverbot wurde mit in der Verhandlung vom 30.10.2025 mündlich verkündetem Erkenntnis G304 2316621-1/6Z auf vier Jahre herabgesetzt (Aufenthaltsverbotsbescheid, Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht v. 30.10.2025, G304 2316621-1/6Z).

Am 20.06.2025 wurde der BF zu der Schubhaftverhängung einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der BF an, über einen ungarischen Personalausweis zu verfügen und „so schnell wie möglich nach Ungarn ausreisen zu wollen“. (Niederschrift IFA-1420995201/250820597 v. 20.06.2025; Schubhaftbescheid).

Der BF unterzeichnete am 26.06.2025 einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich jener Spruchpunkte des Bescheides – mit welchen gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde und gem. § 18 Abs 3 BFA- VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, um eine Ausreise nach Ungarn zu beschleunigen – und wurde der Rechtsmittelverzicht an die Behörde übermittelt (Aufenthaltsverbotsbeschwerdeschriftsatz v. 14.07.2025 2316621-1/1; Schubhaftbeschwerdeschriftsatz). Der BF unterzeichnete am 26.06.2025 einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich jener Spruchpunkte des Bescheides – mit welchen gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde und gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA- VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, um eine Ausreise nach Ungarn zu beschleunigen – und wurde der Rechtsmittelverzicht an die Behörde übermittelt (Aufenthaltsverbotsbeschwerdeschriftsatz v. 14.07.2025 2316621-1/1; Schubhaftbeschwerdeschriftsatz).

Am darauffolgenden Tag, dem 27.06.2025, wurde der Beschwerdeführer um circa 10.00 Uhr nach Ungarn abgeschoben (Durchführungsbericht über die Abschiebung v. 27.06.2025).

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA, in das hiergerichtliche Aufenthaltsverbotsverfahren G304 2316621-1, in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die einzelnen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den in Klammer den einzelnen Feststellungen angefügten Quellen.

Die Beschwerdeausführungen sind aktenwidrig bzw. nicht stichhältig:

Auch wenn das Urteil, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, im Strafverfahren am 22.05.2025 erging, wurde eben dieses Urteil, das die Grundlage des Aufenthaltsverbots bildet, erst am 03.06.2025 dem Bundesamt übermittelt – diesen Umstand übersieht die Beschwerde gänzlich.

Ebenso lässt die Beschwerde den Umstand völlig unberücksichtigt, wonach der Verwaltungsbehörde erst am 13.06.2025 bekannt wurde, dass der BF, dessen Aufenthalt in der JA ursprünglich bis 11.08.2025 terminisiert war, bereits am 20.06.2025 entlassen wird.

Damit kann aber ein Versäumnis im Sinne der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht erkannt werden.

Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde bedurfte es keiner eigenständigen Einvernahme des Beschwerdeführers im Schubhaftverfahren, in welcher er „beteuern hätte können, sofort nach Ungarn ausreisen zu wollen“ – zu unglaubwürdig und damit vertrauensunwürdig stellt sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm gesetzten Verhaltensweisen und seine Verantwortung im Strafprozess, in welchem er abweichende Angaben im Vergleich zum Aufenthaltsverbotsverfahren tätigte, da:

Während er im Strafverfahren angab, bloß in Ungarn Angestellter unselbständig tätig zu sein und ca. EUR 2.500,- netto monatlich zu verdienen, brachte er im Aufenthaltsverbotsverfahren vor, in Ungarn und auch in Österreich selbständig tätig zu sein, in Österreich gar „geschäftlich verankert, und in Bauprojekte involviert“ zu sein, und dies, obwohl er nicht einmal über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt.

Hinsichtlich der Rechtsrügen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Frage der Anwendung eines gelinderen Mittels siehe rechtliche Beurteilung.

Da sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowohl aus dem Strafprozess als auch aus dem Aufenthaltsverbotsverfahren ein eindeutiges Bild ergab, und auch sonst der Sachverhalt nach der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu Spruchpunkt A)I. (Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 27.06.2025):

Folgende Normen sind maßgeblich:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

(…)

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(…)“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

(…)

2. sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

(…)

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(…)

ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Zur Beschwerde im vorliegenden Fall:

Entgegen der Beschwerdeausführungen hat die Verwaltungsbehörde im Schubhaftescheid ausführlich über die Fluchtgefahr abgesprochen und sich zutreffend auf folgende Sachverhaltsparameter gestützt, welche ihrerseits das Fehlen jeglicher sozialer Verankerung ergeben, aus welchem wiederum auf die Gefahr des Untertauchens im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG geschlossen werden kann, ja muss:Entgegen der Beschwerdeausführungen hat die Verwaltungsbehörde im Schubhaftescheid ausführlich über die Fluchtgefahr abgesprochen und sich zutreffend auf folgende Sachverhaltsparameter gestützt, welche ihrerseits das Fehlen jeglicher sozialer Verankerung ergeben, aus welchem wiederum auf die Gefahr des Untertauchens im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG geschlossen werden kann, ja muss:

?        Fehlen jeglicher familiärer, legaler beruflicher oder sonstiger Beziehungen und Bindungen im Bundesgebiet;

?        Fehlen ausreichender eigener Unterhaltsmittel, um den Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren zu können;

?        Fehlen eines festen Wohnsitzes, bzw. einer gesicherten Unterkunft;

?        Aufenthalt im Verborgenen seit November 2024;

?        massive Straffälligkeit, die eine starke einschlägige Vernetzung zutage brachte – siehe Strafurteil.

Insofern gehen die Beschwerdeausführungen, Fluchtgefahr läge nicht vor, völlig ins Leere.

Der Beschwerdeausführung „Die belangte Behörde lässt beispielsweise völlig außer Acht, dass der Strafrahmen des Delikts, für welches der BF verurteilt wurde, bei weitem nicht ausgeschöpft wurde“ kommt daher unter dem Aspekt der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung keine Bedeutung zu:

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft auch im Hinblick auf den nunmehr zu prüfenden Zeitraum zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF in erheblichem Maße vor, da Drogenhandel ein schweres Delikt darstellt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF in erheblichem Maße vor, da Drogenhandel ein schweres Delikt darstellt.

Den persönlichen Interessen des massiv straffällig gewordenen BF kam daher insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung.

Der BF wurde hinsichtlich des in Prüfung zu ziehenden Zeitraumes lediglich sehr kurz in Schubhaft angehalten – siehe dazu bereits die Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit der Information der Verwaltungsbehörde über die Verurteilung und das Ende der Strafhaft. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die für den Prüfungszeitraum aufrecht erhaltene Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Auch diesbezüglich geht die Beschwerderüge der nicht gehörige Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Anwendung eines gelinderen Mittels Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Auch diesbezüglich geht die Beschwerderüge der nicht gehörige Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Anwendung eines gelinderen Mittels

– „Im Falle des BF kommt neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht“ –

ins Leere, wie die entsprechende Schubhaftbescheidbegründung zeigt:

„Gem. eigener Aussage verfügen Sie nicht über einen festen Wohnsitz, oder eine sonstige Möglichkeit Unterkunft zu nehmen. Es besteht auch keine Anbindung Ihrer Person zu Österreich in irgendeiner Form. Wie bereits argumentiert, liegt ein Behördenkontakt und damit eine periodische Meldung bei der Polizei nicht in ihrem Interesse. Somit ist eine behördliche Erreichbarkeit Ihrer Person zum Zwecke der Führung der fremdenrechtlichen Verfahren aus der Sicht der Behörde nicht gegeben.“

Dem ist nichts hinzuzufügen und war daher die Beschwerde abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II. und III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Für die konkrete Höhe des Ersatzes gilt:

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsVParagraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV

(…)

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …….. 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ……….. 368,80 Euro

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage- und Stellungnahmeaufwand zuzusprechen (Spruchpunkt II.); rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt III.).Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage- und Stellungnahmeaufwand zuzusprechen (Spruchpunkt römisch zwei.); rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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