Entscheidungsdatum
29.01.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z1Spruch
,
I406 2333690-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen die am 26.01.2026 um 14:56 Uhr erfolgte Festnahme und die daran anschließende Anhaltung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen die am 26.01.2026 um 14:56 Uhr erfolgte Festnahme und die daran anschließende Anhaltung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 26.01.2026 um 14:56 Uhr und gegen die daran anschließende Anhaltung wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 26.01.2026 um 14:56 Uhr und gegen die daran anschließende Anhaltung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.
III. Dem Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird stattgegeben und die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4, 5 VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Dem Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird stattgegeben und die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4, 5, VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025 wurde dieser Antrag hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 12.03.2025 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.01.2026, GZ: I421 2311696-1/10E, als unbegründet ab.
2. Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, woraufhin das Bundesamt die Festnahme des Beschwerdeführers zum Zwecke der Abschiebung anordnete.
Eine für den 27.01.2026 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers musste storniert werden, da der Beschwerdeführer am 24.01 und 25.01.2026 trotz mehrfacher Nachschau nicht angetroffen werden konnte.
Am 26.01.2026 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 14:56 Uhr - kurz vor einer vom Beschwerdeführer geplanten standesamtlichen Eheschließung mit einer bulgarische Staatsbürgerin – festgenommen und anschließend in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.
3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen seine Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und beantragte den Ersatz von Verfahrenskosten.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erst am 15.01.2026 bekommen, weshalb die Ausreisefrist noch offen sei und damit Zwangsmaßnahmen nicht in Betracht kämen.
Weiters stellte die unmittelbar angesetzte Eheschließung mit einer Unionsbürgerin einen vollkommen neuen Sachverhalt gegenüber den Annahmen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Die verweigerte Aktualitätsprüfung trotz erstmals neu erkennbarer Anknüpfungspunkte verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten.
Ferner sei der Beschwerdeführer ohne Vorwarnung und ohne Information von der Eheschließungszeremonie weggeholt worden. Zur Vermeidung einer Verletzung von Unionsrecht wäre es zumindest geboten gewesen, die Eheschließungszeremonie abzuwarten.
4. Am 28.01.2026 gab das Bundesamt eine Stellungnahme zur erfolgten Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers ab, in welcher beantragt wird, den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
5. Am 28.01.2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und legte mehrere Unterlagen vor, insbesondere Fotos, auf denen er mit seiner Partnerin zu sehen sei.
In der Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, die am 26.01.2026 gesetzte Amtshandlung sei in ihrer Art, ihrem Ablauf sowie ihrer Intensität grob unverhältnismäßig gewesen und habe einen schweren Eingriff in mehrere grund- und menschenrechtlich geschützte Positionen dargestellt. Die gewählte Vorgehensweise sei daher weder erforderlich noch angemessen gewesen und stelle eine unangemessene Eskalation staatlicher Zwangsgewalt dar.
Durch diese Amtshandlung sei er faktisch an der Eheschließung gehindert worden. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 12 EMRK geschützte Recht auf Eheschließung dar.Durch diese Amtshandlung sei er faktisch an der Eheschließung gehindert worden. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 12, EMRK geschützte Recht auf Eheschließung dar.
Die standesamtliche Hochzeit habe in keinerlei Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestanden, sondern sei bereits lange davor geplant worden. Er befinde sich seit Ende Jänner 2025 in einer Beziehung. Die Hochzeitsvorbereitungen hätten lange vor Zustellung des Erkenntnisses des Bundes-verwaltungsgerichts begonnen. Bereits Monate zuvor hätten Vorsprachen beim türkischen Konsulat sowie beim bulgarischen Konsulat erfolgt.
Er habe das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erst am 16.01.2026 (Freitag) erhalten. Noch am selben Tag habe er ein Rechtsberatungsgespräch bei der nunmehrigen Rechtsvertreterin in Anspruch genommen.
Nach Mandatsübernahme am 19.01.2026 (Montag) habe sich die Rechtsvertreterin umgehend an die XXXX mit dem Ersuchen um ein Rückkehrberatungsgespräch gewandt. Seitens der XXXX sei mitgeteilt worden, dass ein Termin erst im Februar möglich sei. Ihm könne daher kein Untätigbleiben oder mangelnde Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werden.Nach Mandatsübernahme am 19.01.2026 (Montag) habe sich die Rechtsvertreterin umgehend an die römisch 40 mit dem Ersuchen um ein Rückkehrberatungsgespräch gewandt. Seitens der römisch 40 sei mitgeteilt worden, dass ein Termin erst im Februar möglich sei. Ihm könne daher kein Untätigbleiben oder mangelnde Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werden.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung, die vierzehn-tägige Ausreisefrist noch aufrecht und keinesfalls abgelaufen gewesen sei. Bereits aus diesem Grund hätte keine rechtliche Notwendigkeit für ein sofortiges, zwangsweises Einschreiten bestanden. Die gesetzte Maßnahme sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich und unverhältnismäßig gewesen.
6. Mit Mandatsbescheid vom 28.01.2026 ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.6. Mit Mandatsbescheid vom 28.01.2026 ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
7. Am 29.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine für 9 Uhr anberaumte mündliche Verhandlung durch.
8. Gegen den Mandatsbescheid vom 28.01.2026 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.01.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt um 09.35, Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.
Er gelangte schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 06.09.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025 wurde dieser Antrag hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.01.2026, GZ: I421 2311696-1/10E, als unbegründet ab.
Im Erkenntnis vom 05.01.2026 wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Freundin, eine bulgarische Staatsangehörige, hat, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein geschütztes Familienleben verfügt.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2026 wurde am 05.01.2026 der Rechtsvertretung, die den Beschwerdeführer im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.03.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten hat, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt.
Die Rechtsvertretung, die den Beschwerdeführer im Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertrat, übermittelte dem Beschwerdeführer am 16.01.2026 das Erkenntnis vom 05.01.2026. Anschließend nahm der Beschwerdeführer noch am selben Tag ein Rechtsberatungsgespräch bei seiner nunmehrigen Rechtsvertretung wahr.
Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet. Er reiste nicht innerhalb der ihm gewährten Frist für eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus.
Nach Erhalt einer Mitteilung, dass der Beschwerdeführer eine Eheschließung am 26.01.2026 beabsichtigt, nahm das Bundesamt am 23.01.2026 eine Prüfung vor, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist und sich seit Abschluss des Asylverfahrens Änderungen ergeben haben. Noch am 23.01.2026 ordnete das Bundesamt - auf die vorgenommene Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers - folgend die Festnahme des Beschwerdeführers zum Zwecke der Abschiebung an und erließ einen Abschiebeauftrag.
Eine für den 27.01.2026 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers musste storniert werden, da der Beschwerdeführer am 24.01. und 25.01.2026 trotz mehrfacher Nachschau nicht angetroffen werden konnte und sein Aufenthaltsort nicht eruiert werden konnte.
Am 26.01.2026 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 14:56 Uhr - kurz vor einer vom Beschwerdeführer geplanten standesamtlichen Eheschließung mit einer bulgarische Staatsbürgerin - festgenommen und anschließend in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, wo er bislang angehalten wurde.
Im Zuge der Festnahme ist der Beschwerdeführer über die Gründe der Festnahme informiert worden und wurde ihm ein Informationsblatt über eine bevorstehende Abschiebung gegeben.
Mit Bescheid vom 28.01.2026 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2026, GZ: I421 2311696-1/10E, und den Unterlagen des Bundesamts zur Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers, insbesondere aus dem Aktenvermerk betreffend die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Meldung über die Festnahme des Beschwerdeführers.
Weiters beruht ein Teil der Feststellungen auf dem Bescheid vom 28.01.2026 über die Anordnung der Schubhaft und auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung betreffend den Erhalt des Erkenntnisses vom 05.01.2026 durch seine ehemalige Rechtsvertretung und die Inanspruchnahme eines Rechtsberatungsgesprächs.
Dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2026 am 05.01.2026 der Rechtsvertretung, die den Beschwerdeführer im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.03.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten hat, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt wurde, geht aus der Bestätigung über die elektronische Übermittlung hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers:
3.1.1. Rechtslage
Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise wie folgt:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a ) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a ) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2026 um 14:56 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und anschließend angehalten.
Nach Abschluss des Asylverfahrens und Erlassung des Erkenntnisses vom 05.01.2026 verblieb der Beschwerdeführer in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Voraussetzungen für den vom BFA erlassenen Festnahmeauftrag lagen somit gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG im Zeitpunkt seiner Erlassung und im Zeitpunkt der Festnahme vor, da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt wurde.Nach Abschluss des Asylverfahrens und Erlassung des Erkenntnisses vom 05.01.2026 verblieb der Beschwerdeführer in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Voraussetzungen für den vom BFA erlassenen Festnahmeauftrag lagen somit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG im Zeitpunkt seiner Erlassung und im Zeitpunkt der Festnahme vor, da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt wurde.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erst am 16.01.2026 bekommen, die Frist für die freiwillige Ausreise sei noch nicht abgelaufen gewesen, ist festzuhalten, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2026 bereits am 05.01.2026 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers elektronisch zugestellt wurde. Die Frist zur freiwilligen Ausreise war daher schon vor Erlassung des Festnahmeauftrags und vor der erfolgten Festnahme abgelaufen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Bundesamt zudem eine Aktualitätsprüfung und eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung vorgenommen. Darüber hinaus wurde die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bereits im Asylverfahren bzw. im Erkenntnis vom 05.01.2026 berücksichtigt und gewürdigt.
Es haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die auf eine fehlende Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers hindeuten und annehmen lassen, dass das Bundesamt nicht mit der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung des Beschwerdeführers rechnen durfte.
Dafür, dass die am 26.01.2026 gesetzte Amtshandlung in ihrer Art, ihrem Ablauf sowie ihrer Intensität grob unverhältnismäßig gewesen sein soll, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Die Angaben in der Beschwerdeergänzung blieben unsubstantiiert. Bloß vage Behauptungen, ohne konkrete Ausführungen und ohne Belege, genügen nicht für die Annahme einer unverhältnismäßigen und unangebrachten Amtshandlung.
Nachdem der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und bereits ein für den 27.01.2026 geplanter Abschiebetermin wegen des damals unbekannten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers am 24.01 und 25.01.2026 scheiterte, war die Festnahme des Beschwerdeführers und die Vorgehensweise des Bundesamts notwendig, da der Beschwerdeführer am 26.01.2026 greifbar war.
Die geplante Eheschließung diente offenkundig dem Zweck, eine Außerlandesbringung zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls einige Tage vor der Hochzeit die negative Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten und ein Rechtsberatungsgespräch wahrgenommen. Unabhängig davon, wie lange im Voraus die Eheschließung geplant war, verblieb der Beschwerdeführer trotz Kenntnis über die ergangene Entscheidung über seinen Asylantrag und seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin im Bundesgebiet und beabsichtigte den Vollzug der Eheschließung. Daran wird deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Außerlandesbringung nicht akzeptieren wollte und zu verhindern versuchte. Er war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und freiwillig auszureisen. Dieser Eindruck bestätigte sich auch in der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer sich energisch und unmißverständlich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und seine Außerlandesschaffung wandte.
Auch unter dem Gesichtspunkt grund- und menschenrechtlich geschützter Positionen muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände darf ein unsicherer Aufenthaltsstatus maßgeblich relativierend einbezogen werden. Diese Überlegungen gelten insbesondere für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe/Beziehung die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus in evidenter Weise klar sein musste. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Der Beschwerdeführer und seine Partnerin durften aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht darauf vertrauen, ihre Beziehung in Österreich fortführen zu können.Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände darf ein unsicherer Aufenthaltsstatus maßgeblich relativierend einbezogen werden. Diese Überlegungen gelten insbesondere für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe/Beziehung die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus in evidenter Weise klar sein musste. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Der Beschwerdeführer und seine Partnerin durften aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht darauf vertrauen, ihre Beziehung in Österreich fortführen zu können.
Die Festnahme des Beschwerdeführers und die bisher vollzogene Anhaltung zum Zwecke der Effektuierung einer Abschiebung sind daher insgesamt nicht zu beanstanden und rechtmäßig, vor allem auch aus dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen die erfolgte Festnahme und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Kostenentscheidung:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde, ist die belangte Behörde obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang von insgesamt EUR 887,20 (Vorlageaufwand EUR 57,40 + Schriftsatzaufwand EUR 368,80 + Verhandlungsaufwand EUR 461,--).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Festnahme und Anhaltung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung aufenthaltsbeendende Maßnahme aufrechte Rückkehrentscheidung Aufwandersatz Befehls- und Zwangsgewalt Ehe Festnahme Festnahmeauftrag illegaler Aufenthalt Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I406.2333690.1.00Im RIS seit
30.03.2026Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026