Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W612 2309105-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, Zl. 1351306505-230853665, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, Zl. 1351306505-230853665, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 02.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes am 03.05.2023 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, dass er Securitymitarbeiter bei der Regierung gewesen sei und mehrmals Drohungen von der Al Shabaab bekommen habe. Die Al Shabaab habe seinen Vater und seinen Bruder getötet und auch zweimal versucht, ihn umzubringen.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.11.2024 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch zu seinen Lebensumständen im Wesentlichen an, dass er in der Stadt XXXX in Hiiraan, Somalia geboren sei und auch in Mogadischu gelebt habe. Er sei seit März 2017 verheiratet und habe einen minderjährigen Sohn. In XXXX würden noch seine Mutter, seine Ehefrau das gemeinsame Kind, vier Brüder, zwei Schwestern sowie fünf Tanten mütterlicherseits leben. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben. Er gehöre dem Clan der Hawiye an und bekenne sich zum Islam. Er habe von 2004 bis 2013 die Grundschule in XXXX besucht und von 2013 bis 2016 an der Universität in Mogadischu studiert. Seine Muttersprache sei Somalisch, er spreche auch Englisch und Deutsch jeweils auf dem Niveau A2. Er habe den Militärdienst von 2018 bis November 2022 abgeleistet. Im Jänner 2023 sei er aus Mogadischu legal in die Türkei ausgereist. Durch die weiteren Länder sei er schlepperunterstützt gereist. 3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.11.2024 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch zu seinen Lebensumständen im Wesentlichen an, dass er in der Stadt römisch 40 in Hiiraan, Somalia geboren sei und auch in Mogadischu gelebt habe. Er sei seit März 2017 verheiratet und habe einen minderjährigen Sohn. In römisch 40 würden noch seine Mutter, seine Ehefrau das gemeinsame Kind, vier Brüder, zwei Schwestern sowie fünf Tanten mütterlicherseits leben. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben. Er gehöre dem Clan der Hawiye an und bekenne sich zum Islam. Er habe von 2004 bis 2013 die Grundschule in römisch 40 besucht und von 2013 bis 2016 an der Universität in Mogadischu studiert. Seine Muttersprache sei Somalisch, er spreche auch Englisch und Deutsch jeweils auf dem Niveau A2. Er habe den Militärdienst von 2018 bis November 2022 abgeleistet. Im Jänner 2023 sei er aus Mogadischu legal in die Türkei ausgereist. Durch die weiteren Länder sei er schlepperunterstützt gereist.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung zusammengefasst an, dass er in XXXX für die Überwachung eines Gefängnisses zuständig gewesen sei. Nachdem ein Krieg zwischen Al Shabaab und seinem Clan ausgebrochen sei, habe Al Shabaab den Kollegen des Beschwerdeführers davon überzeugt, für sie zu arbeiten, und habe dieser dann auch dem Beschwerdeführer ein solches Angebot gemacht, welches der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Daraufhin habe er Drohanrufe seitens der Al Shabaab bekommen. Schließlich habe der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten davon erzählt, welcher daraufhin eine Untersuchung in die Wege geleitet und den Beschwerdeführer nach Hause geschickt habe. Der Beschwerdeführer sei um 21 Uhr zu Hause angekommen und eine Stunde später hätten vier maskierte Männer der Al Shabaab den Beschwerdeführer in seinem Haus überfallen. Dabei sei sein Vater umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei von den Al-Shabaab-Männern geschlagen und in einem Auto mitgenommen worden. In weiterer Folge hätten unbekannte Männer versucht, das Auto der Al Shabaab zu überfallen. Die Al Shabaab Männer seien geflüchtet und der Beschwerdeführer sei daraufhin von den unbekannten Männern versorgt worden. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer von einem Fremden ins Krankenhaus gebracht worden. Vier Tage später habe er seinen Vorgesetzten angerufen und herausgefunden, dass dieser – so wie der Kollege des Beschwerdeführers – ebenfalls mit Al Shabaab kooperieren würde. Dem Beschwerdeführer seien schließlich alle Handlungen seines Kollegen im Zusammenhang mit Al Shabaab angelastet worden und er sei nach Mogadischu geflohen. Anschließend habe er nach Hargeysa fliehen wollen, es sei ihm jedoch nicht erlaubt worden einzureisen, da man ihm vorgeworfen habe, zur Al Shabaab zu gehören und dürften dort nur Clan-Verwandte einreisen. Er sei daraufhin zurück nach Mogadischu geflogen, wo er zunächst bei einem Freund gewohnt habe und später in einem „Safehouse“ seines Clans untergekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die gesamte Zeit über Drohungen von Al Shabaab bekommen. Am 11.12.2022 sei ein Anschlag der Al Shabaab auf dieses „Safehouse“ erfolgt, bei dem der Bruder des Beschwerdeführers gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und habe dann die Entscheidung getroffen, Somalia zu verlassen. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass ein Verwandter seines Vaters seine Mutter – als diese mit dem Beschwerdeführer bereits schwanger gewesen sei – vergewaltigt habe und der Beschwerdeführer aufgrund dessen von einem Teil seiner Familie nicht akzeptiert und als uneheliches Kind beschimpft worden sei. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung zusammengefasst an, dass er in römisch 40 für die Überwachung eines Gefängnisses zuständig gewesen sei. Nachdem ein Krieg zwischen Al Shabaab und seinem Clan ausgebrochen sei, habe Al Shabaab den Kollegen des Beschwerdeführers davon überzeugt, für sie zu arbeiten, und habe dieser dann auch dem Beschwerdeführer ein solches Angebot gemacht, welches der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Daraufhin habe er Drohanrufe seitens der Al Shabaab bekommen. Schließlich habe der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten davon erzählt, welcher daraufhin eine Untersuchung in die Wege geleitet und den Beschwerdeführer nach Hause geschickt habe. Der Beschwerdeführer sei um 21 Uhr zu Hause angekommen und eine Stunde später hätten vier maskierte Männer der Al Shabaab den Beschwerdeführer in seinem Haus überfallen. Dabei sei sein Vater umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei von den Al-Shabaab-Männern geschlagen und in einem Auto mitgenommen worden. In weiterer Folge hätten unbekannte Männer versucht, das Auto der Al Shabaab zu überfallen. Die Al Shabaab Männer seien geflüchtet und der Beschwerdeführer sei daraufhin von den unbekannten Männern versorgt worden. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer von einem Fremden ins Krankenhaus gebracht worden. Vier Tage später habe er seinen Vorgesetzten angerufen und herausgefunden, dass dieser – so wie der Kollege des Beschwerdeführers – ebenfalls mit Al Shabaab kooperieren würde. Dem Beschwerdeführer seien schließlich alle Handlungen seines Kollegen im Zusammenhang mit Al Shabaab angelastet worden und er sei nach Mogadischu geflohen. Anschließend habe er nach Hargeysa fliehen wollen, es sei ihm jedoch nicht erlaubt worden einzureisen, da man ihm vorgeworfen habe, zur Al Shabaab zu gehören und dürften dort nur Clan-Verwandte einreisen. Er sei daraufhin zurück nach Mogadischu geflogen, wo er zunächst bei einem Freund gewohnt habe und später in einem „Safehouse“ seines Clans untergekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die gesamte Zeit über Drohungen von Al Shabaab bekommen. Am 11.12.2022 sei ein Anschlag der Al Shabaab auf dieses „Safehouse“ erfolgt, bei dem der Bruder des Beschwerdeführers gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und habe dann die Entscheidung getroffen, Somalia zu verlassen. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass ein Verwandter seines Vaters seine Mutter – als diese mit dem Beschwerdeführer bereits schwanger gewesen sei – vergewaltigt habe und der Beschwerdeführer aufgrund dessen von einem Teil seiner Familie nicht akzeptiert und als uneheliches Kind beschimpft worden sei.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme verschiedene Unterlagen und Fotos zu seiner Integration sowie Fotos aus Somalia, auf welchen er unter anderem in Uniform zu sehen sei, vor.
4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der Al Shabaab verfolgt werde, nicht glaubhaft sei. Das Vorbringen sei massiv widersprüchlich und nicht schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter sei, neun Jahre die Grundschule besucht sowie drei Jahre lang studiert habe, einen wesentlichen Teil seines Lebens in Somalia verbracht habe und zudem mit der Unterstützung seitens seiner Familie und seines Clans rechnen sowie österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.02.2025 in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte hierbei vor, dass das Bundesamt der detaillierten und kohärenten Schilderung des Beschwerdeführers nicht ausreichend Rechnung getragen habe, die von ihm vorgelegten Beweismittel nicht in angemessener Weise gewürdigt und die besonderen Umstände der Verfolgung durch Al Shabaab nicht angemessen berücksichtigt habe. Die Möglichkeit einer internen Fluchtalternative sei für den Beschwerdeführer nicht gegeben, da Al Shabaab auch in städtischen Gebieten wie Mogadischu gezielt Anschläge und Liquidationen durchführe, Personen, die als Verräter oder Gegner der Gruppe identifiziert wurden, systematisch verfolge und sich der Clan des Beschwerdeführers im bewaffneten Konflikt mit Al Shabaab befinde. Das Bundesamt habe zudem übersehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Familien- und Clanzugehörigkeit zusätzlich gefährdet sei. Dem Beschwerdeführer drohe eine Verfolgung durch die Al Shabaab aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Zudem sei der Beschwerdeführer als unehelich geborene Person innerhalb seines Clans erheblichen Anfeindungen ausgesetzt, woraus soziale Isolation, mangelnde Unterstützung und eingeschränkte berufliche Perspektiven folgen würden. Aufgrund seiner prekären gesellschaftlichen Stellung sei der Beschwerdeführer überproportional von den Auswirkungen des Klimawandels und den regelmäßig wiederkehrenden Naturkatastrophen betroffen. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer aktiv um seine Integration bemüht, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und halte sich stets an die österreichischen Gesetze. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung deutlich überwiegen.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 11.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Somalia, seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung weitere Integrationsunterlagen sowie eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten vor. Darin wurde erneut auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers verwiesen, wonach ihm von Al Shabaab Verfolgung drohe, weil er sich gegen eine Zusammenarbeit mit den Al Shabaab ausgesprochen habe und man ihm daher eine feindliche politische Haltung unterstelle. Ferner wurde auf eine Präsenz von Al Shabaab in der Heimatregion des Beschwerdeführers und auf Clankonflikte und bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Regierungskräften und der Al Shabaab verwiesen und dazu abschnittweise Länderberichte zitiert sowie auf Medienberichte zur Sicherheitslage in der Region Hiiraan und die kritische Ernährungssituation hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation: Somalia aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System), Version 8 vom 07.08.2025; EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023; SEM, Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31.05.2017 und UNHCR-Leitlinien Somalia, September 2022.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Aufenthalt und seiner Antragstellung:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und wurde in der Stadt XXXX , in der Provinz Hiiraan geboren, wo er bis September 2013 lebte. Anschließend lebte er bis September 2017 in Mogadischu, um dort zu studieren. und zog danach zurück an seinen Geburtsort, wo er bis zu seiner Ausreise aus Somalia lebte. Der Hauptclan des Beschwerdeführers ist der Mehrheitsclan der Hawiye, Subclan XXXX .Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und wurde in der Stadt römisch 40 , in der Provinz Hiiraan geboren, wo er bis September 2013 lebte. Anschließend lebte er bis September 2017 in Mogadischu, um dort zu studieren. und zog danach zurück an seinen Geburtsort, wo er bis zu seiner Ausreise aus Somalia lebte. Der Hauptclan des Beschwerdeführers ist der Mehrheitsclan der Hawiye, Subclan römisch 40 .
Der Beschwerdeführer besuchte von 2004 bis Mai 2013 die Grundschule. Im September 2013 begann er „International Relationship and Development“ an der XXXX in Mogadischu zu studieren und schloss dieses Studium nach ungefähr drei Jahren ab (Ausstellungsdatum des Abschluss-Zertifikats: XXXX ). Er beherrscht seine Erstsprache Somalisch in Wort und Schrift und hat außerdem Englischkenntnisse auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer besuchte von 2004 bis Mai 2013 die Grundschule. Im September 2013 begann er „International Relationship and Development“ an der römisch 40 in Mogadischu zu studieren und schloss dieses Studium nach ungefähr drei Jahren ab (Ausstellungsdatum des Abschluss-Zertifikats: römisch 40 ). Er beherrscht seine Erstsprache Somalisch in Wort und Schrift und hat außerdem Englischkenntnisse auf dem Niveau A2.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers gehört der Mittelschicht an. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Ausreise in Höhe von ungefähr USD 7.000,-- aus seinen Ersparnissen finanziert. Er war nicht als Sicherheitskraft in einem Gefängnis bzw. für die Regierung tätig, sondern arbeitete seit August 2018 für eine NGO. Das genaue Ausmaß dieser Tätigkeit sowie allfällige weitere Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden.
XXXX , die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, befindet sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS. römisch 40 , die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, befindet sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS.
Der Beschwerdeführer ist seit 2017 verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Mehrere Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers leben weiterhin in Somalia. Die Mutter des Beschwerdeführers, sein Kind, vier Brüder sowie zwei Schwestern leben noch in XXXX . Seine Frau lebt bei ihrer Mutter in der Nähe von XXXX . Fünf Tanten mütterlicherseits leben in Somalia, in XXXX , ungefähr 20 km entfernt vom Herkunftsort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt jedenfalls zu seiner Schwester telefonischen Kontakt und kann bei einer Rückkehr nach Somalia den Kontakt zu seinen in Somalia verbliebenen Verwandten und Bekannten wiederherstellen.Der Beschwerdeführer ist seit 2017 verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Mehrere Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers leben weiterhin in Somalia. Die Mutter des Beschwerdeführers, sein Kind, vier Brüder sowie zwei Schwestern leben noch in römisch 40 . Seine Frau lebt bei ihrer Mutter in der Nähe von römisch 40 . Fünf Tanten mütterlicherseits leben in Somalia, in römisch 40 , ungefähr 20 km entfernt vom Herkunftsort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt jedenfalls zu seiner Schwester telefonischen Kontakt und kann bei einer Rückkehr nach Somalia den Kontakt zu seinen in Somalia verbliebenen Verwandten und Bekannten wiederherstellen.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist, hat am 02.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Er hat in Österreich lose Bekanntschaften und Freunde, aber keine Angehörigen oder sonstige besonders enge soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich schon Deutschkurse besucht und die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 absolviert. Er hat sich grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet und kann eine einfache Unterhaltung auf Deutsch führen. Er verrichtete verschiedenste gemeinnützige Tätigkeiten in seiner Gemeinde, insbesondere für eine Berufsschule, einen Kulturverein, sowie für ein Alten- und Pflegeheim. Von seinem Betreuer in der Flüchtlingsunterkunft wird der Beschwerdeführer als hilfreich und als eine wichtige Stütze beschrieben. Dort unterstützt der Beschwerdeführer andere Bewohner der Unterkunft bei verschiedensten Terminen und hilft bei Reinigungsarbeiten freiwillig mit. Er ist um seine Integration bemüht und nahm an diversen sozialen Veranstaltungen in seiner Gemeinde teil. Der Beschwerdeführer bezieht weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung und ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer seine Freunde, lernt Deutsch und fährt Fahrrad.
Er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war keinen Drohungen oder Angriffen und auch keiner Gefangennahme seitens Al Shabaab ausgesetzt. Er war nicht als Sicherheitskraft in einem Gefängnis bzw. für die Regierung tätig. In diesem Zusammenhang drohen dem Beschwerdeführer auch weder aufgrund einer verweigerten Kooperation mit Al Shabaab noch aufgrund eines unterstellten Glaubensabfalls bzw. einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung Sanktionen durch Mitglieder der Al Shabaab. Weder der Vater noch der Bruder des Beschwerdeführers wurden gezielt von Al Shabaab getötet.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und ihm drohen weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit noch aus politischen Gründen Diskriminierung oder Gewalt durch die Al Shabaab oder Angehörige eines anderen Clans oder durch somalische Behörden.
Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Somalia auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Somalia:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Somalia weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Bei einer Rückkehr kann sich der Beschwerdeführer wieder in seinem Herkunftsgebiet in XXXX ansiedeln und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. XXXX , die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, befindet sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS. XXXX kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden und ist auch nicht von extremer Nahrungsmittelknappheit betroffen. XXXX kann über den internationalen Flughafen in Mogadischu und das Straßennetz erreicht werden. Bei einer Rückkehr kann sich der Beschwerdeführer wieder in seinem Herkunftsgebiet in römisch 40 ansiedeln und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. römisch 40 , die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, befindet sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS. römisch 40 kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden und ist auch nicht von extremer Nahrungsmittelknappheit betroffen. römisch 40 kann über den internationalen Flughafen in Mogadischu und das Straßennetz erreicht werden.
Der Beschwerdeführer kann sich alternativ auch in Mogadischu neu ansiedeln, wo er bereits von 2013 bis 2017 gelebt hat, um dort zu studieren, und er kann dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Mogadischu steht unter der Kontrolle der Regierung bzw. internationaler Truppen, ist im Hinblick auf die Sicherheitslage als konsolidiert einzustufen und auch nicht von extremer Nahrungsmittelknappheit betroffen.
Er kann seine Existenz nach einer Rückkehr zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern oder auch wieder für eine NGO arbeiten. Zudem kann er – insbesondere in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr – Unterstützung von weiterhin in Somalia lebenden Angehörigen, Freunden oder allenfalls auch von der Familie seiner Ehefrau erhalten sowie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch Unterstützung von Clanmitgliedern erhalten, zumal er einem der größeren Clans angehört.
Es ist dem volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der über Schul- sowie eine Universit