Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W603 2283753-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwalt, Garnisongasse 7/2/19, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwalt, Garnisongasse 7/2/19, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2023 aus der Russischen Föderation legal unter Verwendung seines russischen Auslandsreisepasses mit dem Flugzeug von Machatschkala über die Türkei nach Serbien aus und danach mithilfe eines Schleppers nach Österreich ein. Am XXXX 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag in Österreich auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 21 ff).Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 2023 aus der Russischen Föderation legal unter Verwendung seines russischen Auslandsreisepasses mit dem Flugzeug von Machatschkala über die Türkei nach Serbien aus und danach mithilfe eines Schleppers nach Österreich ein. Am römisch 40 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag in Österreich auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 21 ff).
Am XXXX 2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache statt (AS 21 ff). Der Beschwerdeführer gab an, er spreche Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch und sei muslimischen Glaubens. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatland habe der Beschwerdeführer im XXXX 2023 gefasst und er sei Ende dieses Monats alleine nach Österreich eingereist. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden weiterhin in Tschetschenien in der Russischen Föderation wohnen. In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Ehefrau und zwei Söhne, weshalb Österreich sein Zielland gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, es seien Personen zu seinem Wohnort gekommen und hätten ihn zum Unterschreiben eines Einberufungsbefehls zwingen wollen. Da er sich gewehrt habe, hätten sie gesagt, dass sie erneut kommen würden. Er wolle nicht in den Krieg ziehen.Am römisch 40 2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache statt (AS 21 ff). Der Beschwerdeführer gab an, er spreche Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch und sei muslimischen Glaubens. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatland habe der Beschwerdeführer im römisch 40 2023 gefasst und er sei Ende dieses Monats alleine nach Österreich eingereist. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden weiterhin in Tschetschenien in der Russischen Föderation wohnen. In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Ehefrau und zwei Söhne, weshalb Österreich sein Zielland gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, es seien Personen zu seinem Wohnort gekommen und hätten ihn zum Unterschreiben eines Einberufungsbefehls zwingen wollen. Da er sich gewehrt habe, hätten sie gesagt, dass sie erneut kommen würden. Er wolle nicht in den Krieg ziehen.
Am XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 61 ff). Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs zu Protokoll, er spreche Tschetschenisch als Muttersprache und verstehe die Dolmetscherin gut. Er spreche auch schlecht Russisch. Sein Gesundheitszustand sei gut, er nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der russischen Föderation und gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an. Er sei Mitte XXXX legal mit dem Flugzeug von Grosny über die Türkei nach Serbien ausgereist und danach mithilfe eines Schleppers nach Österreich gekommen. Sein Auslandsreisepass sei in Serbien auf der Reise nach Österreich verloren gegangen und er habe auch keine Kopie. Bei seiner Ausreise habe es keine Probleme bei der Ausreisekontrolle gegeben, wobei er gesagt habe, er mache Urlaub. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsland befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im Dorf XXXX mit seinen Eltern und seiner Schwester gewohnt. Sein Bruder wohne im selben Dorf in einem eigenen Haus und pflege dessen kranken Sohn. Der Beschwerdeführer habe auch viele weitere Verwandte in Tschetschenien und habe ein gutes Verhältnis zu diesen. Zu seiner Ausbildung führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der russischen Föderation 10 Jahre die Grundschule besucht, danach ein Jahr eine Lehre als Mechaniker gemacht, wobei er nie als Mechaniker gearbeitet habe. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen und als Fahrer gearbeitet. Zu seiner Beziehung mit seiner Ehefrau führte der Beschwerdeführer aus, er habe sie im Jahr 2020 geheiratet, er wisse es jedoch nicht genau, sie sei bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen. Er habe sie 2019 durch einen Kontakt von seinen Verwandten in der Türkei persönlich kennengelernt. Seine Ehefrau, welche in Österreich asylberechtigt sei, lebe mit den zwei gemeinsamen Kindern in Österreich. Der erste gemeinsame Sohn, XXXX , geboren am XXXX 2020, sei österreichischer Staatsbürger. Der zweite gemeinsame Sohn, XXXX , geboren am XXXX 2023, sei in Österreich asylberechtigt. Außer seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern habe der Beschwerdeführer keine Verwandten in Europa. Er oder seine Familienangehörigen seien nie politisch tätig oder militärisch tätig gewesen. Er habe keinen Militärdienst geleistet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei Ende XXXX 2022 eine Einberufungserklärung und Ladung für ein Gespräch zugestellt worden. Er wisse allerdings nicht genau was in diesem Schreiben stand und auch nicht wo dieses sei und könne es nicht vorlegen. Im Gespräch sei ihm dann gesagt worden, er solle sich freiwillig für den Kriegseinsatz in der Ukraine melden. Da er sich geweigert habe, sei ihm Bedenkzeit von zwei Wochen gegeben worden. Der freiwillige Kriegsdienst sei jedoch nur Show und hätte er sich weiterhin geweigert, wäre er zum Kriegseinsatz gezwungen worden. Im Falle einer Weigerung drohe auch eine langjährige Haftstrafe und viele Menschen seien auch bereit gegen Bezahlung in den Krieg zu ziehen. Aus diesem Grund und weil in der Russischen Föderation keine Gesetze gälten und Menschen gefoltert und misshandelt würden, sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei erst Mitte XXXX ausgereist, da es ihm früher nicht möglich war – nach der Bedenkzeit von zwei Wochen sei betreffend die Einberufungserklärung nichts weiter passiert. Sein Bruder habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, da dieser Vater eines beeinträchtigten Kindes sei. Der Beschwerdeführer möchte sich in Österreich bei seiner Familie ein Leben aufbauen. Er lebe jetzt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und seinen zwei Söhnen, für welche beide Elternteile sorgepflichtig seien. Er lege seine Kinder schlafen und helfe beim Kochen. In welchen Kindergarten sein ältester Sohn gehe, wisse er nicht genau. Seine Frau bekomme Sozialleistungen, er bekomme keine. Er habe noch keinen Deutschkurs gemacht, wolle aber Kurse besuchen und arbeiten. Im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der Beschwerdeführer, dass er in den Krieg eingezogen werde.Am römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 61 ff). Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs zu Protokoll, er spreche Tschetschenisch als Muttersprache und verstehe die Dolmetscherin gut. Er spreche auch schlecht Russisch. Sein Gesundheitszustand sei gut, er nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der russischen Föderation und gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an. Er sei Mitte römisch 40 legal mit dem Flugzeug von Grosny über die Türkei nach Serbien ausgereist und danach mithilfe eines Schleppers nach Österreich gekommen. Sein Auslandsreisepass sei in Serbien auf der Reise nach Österreich verloren gegangen und er habe auch keine Kopie. Bei seiner Ausreise habe es keine Probleme bei der Ausreisekontrolle gegeben, wobei er gesagt habe, er mache Urlaub. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsland befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im Dorf römisch 40 mit seinen Eltern und seiner Schwester gewohnt. Sein Bruder wohne im selben Dorf in einem eigenen Haus und pflege dessen kranken Sohn. Der Beschwerdeführer habe auch viele weitere Verwandte in Tschetschenien und habe ein gutes Verhältnis zu diesen. Zu seiner Ausbildung führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der russischen Föderation 10 Jahre die Grundschule besucht, danach ein Jahr eine Lehre als Mechaniker gemacht, wobei er nie als Mechaniker gearbeitet habe. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen und als Fahrer gearbeitet. Zu seiner Beziehung mit seiner Ehefrau führte der Beschwerdeführer aus, er habe sie im Jahr 2020 geheiratet, er wisse es jedoch nicht genau, sie sei bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen. Er habe sie 2019 durch einen Kontakt von seinen Verwandten in der Türkei persönlich kennengelernt. Seine Ehefrau, welche in Österreich asylberechtigt sei, lebe mit den zwei gemeinsamen Kindern in Österreich. Der erste gemeinsame Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 2020, sei österreichischer Staatsbürger. Der zweite gemeinsame Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 2023, sei in Österreich asylberechtigt. Außer seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern habe der Beschwerdeführer keine Verwandten in Europa. Er oder seine Familienangehörigen seien nie politisch tätig oder militärisch tätig gewesen. Er habe keinen Militärdienst geleistet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei Ende römisch 40 2022 eine Einberufungserklärung und Ladung für ein Gespräch zugestellt worden. Er wisse allerdings nicht genau was in diesem Schreiben stand und auch nicht wo dieses sei und könne es nicht vorlegen. Im Gespräch sei ihm dann gesagt worden, er solle sich freiwillig für den Kriegseinsatz in der Ukraine melden. Da er sich geweigert habe, sei ihm Bedenkzeit von zwei Wochen gegeben worden. Der freiwillige Kriegsdienst sei jedoch nur Show und hätte er sich weiterhin geweigert, wäre er zum Kriegseinsatz gezwungen worden. Im Falle einer Weigerung drohe auch eine langjährige Haftstrafe und viele Menschen seien auch bereit gegen Bezahlung in den Krieg zu ziehen. Aus diesem Grund und weil in der Russischen Föderation keine Gesetze gälten und Menschen gefoltert und misshandelt würden, sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei erst Mitte römisch 40 ausgereist, da es ihm früher nicht möglich war – nach der Bedenkzeit von zwei Wochen sei betreffend die Einberufungserklärung nichts weiter passiert. Sein Bruder habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, da dieser Vater eines beeinträchtigten Kindes sei. Der Beschwerdeführer möchte sich in Österreich bei seiner Familie ein Leben aufbauen. Er lebe jetzt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und seinen zwei Söhnen, für welche beide Elternteile sorgepflichtig seien. Er lege seine Kinder schlafen und helfe beim Kochen. In welchen Kindergarten sein ältester Sohn gehe, wisse er nicht genau. Seine Frau bekomme Sozialleistungen, er bekomme keine. Er habe noch keinen Deutschkurs gemacht, wolle aber Kurse besuchen und arbeiten. Im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der Beschwerdeführer, dass er in den Krieg eingezogen werde.
Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Die belangte Behörde erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Sie räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass er angeblich eine Vorladung für ein Gespräch erhalten habe, in welchem er einem Kampfeinsatz in der Ukraine als „Freiwilliger“ zustimmen habe sollen. Der Beschwerdeführer lasse in seinen Angaben jegliche Details und Genauigkeit vermissen und könne keine genauen Zeitangaben sowie Bezeichnungen für offizielle Stellen, Namen oder Beschreibungen von etwaigen Personen zu Protokoll geben. Auch auf Nachfrage könne er nicht genauer auf die Begebenheiten eingehen. Auch habe er keinen Wehrdienst geleistet und gelte somit nicht als Reservist, weshalb es schon fragwürdig sei, warum er einberufen werden solle. Er habe auch keinen Einberufungsbefehl als Beweismittel vorgelegt und könne keine genauen Angaben dazu machen, außer dass dies im XXXX erfolgt sei. Erst auf Nachfrage gebe der Beschwerdeführer an, den Einberufungsbefehl per Post erhalten zu haben, wobei er dieses Dokument nicht vorlegen könne, da es „vielleicht verlorengegangen“ sei. Da es sich bei diesem Dokument um den Kern des Fluchtvorbringens handle, sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, was damit passiert sei. Auch nicht nachvollziehbar sei, dass er keine Details dieses Dokumentes zu Protokoll geben könne und er es nicht einmal genau gelesen habe. Auch habe der Beschwerdeführer im XXXX 2022 „2 Wochen Bedenkzeit“ erhalten – im Wiederspruch dazu sei er jedoch erst im XXXX 2023 legal ausgereist. Diese legale Ausreise wäre nicht möglich gewesen, sollte ihm von offiziellen Behörden eine (Straf-) Verfolgung drohen (AS 101 ff).Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Die belangte Behörde erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Sie räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass er angeblich eine Vorladung für ein Gespräch erhalten habe, in welchem er einem Kampfeinsatz in der Ukraine als „Freiwilliger“ zustimmen habe sollen. Der Beschwerdeführer lasse in seinen Angaben jegliche Details und Genauigkeit vermissen und könne keine genauen Zeitangaben sowie Bezeichnungen für offizielle Stellen, Namen oder Beschreibungen von etwaigen Personen zu Protokoll geben. Auch auf Nachfrage könne er nicht genauer auf die Begebenheiten eingehen. Auch habe er keinen Wehrdienst geleistet und gelte somit nicht als Reservist, weshalb es schon fragwürdig sei, warum er einberufen werden solle. Er habe auch keinen Einberufungsbefehl als Beweismittel vorgelegt und könne keine genauen Angaben dazu machen, außer dass dies im römisch 40 erfolgt sei. Erst auf Nachfrage gebe der Beschwerdeführer an, den Einberufungsbefehl per Post erhalten zu haben, wobei er dieses Dokument nicht vorlegen könne, da es „vielleicht verlorengegangen“ sei. Da es sich bei diesem Dokument um den Kern des Fluchtvorbringens handle, sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, was damit passiert sei. Auch nicht nachvollziehbar sei, dass er keine Details dieses Dokumentes zu Protokoll geben könne und er es nicht einmal genau gelesen habe. Auch habe der Beschwerdeführer im römisch 40 2022 „2 Wochen Bedenkzeit“ erhalten – im Wiederspruch dazu sei er jedoch erst im römisch 40 2023 legal ausgereist. Diese legale Ausreise wäre nicht möglich gewesen, sollte ihm von offiziellen Behörden eine (Straf-) Verfolgung drohen (AS 101 ff).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2023 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem am selben Tag persönlich übernommen (AS 163). Der Bescheid wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX 2023 rechtzeitig in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 167 ff). Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, die Länderfeststellungen seien unvollständig und befassten sich nicht ausreichend mit seinem konkreten Fluchtvorbringen, der massiv verschlechterten Lage in der Russischen Föderation sowie der unterschiedlichen Situation hinsichtlich der Rekrutierung von jungen Männern in Tschetschenien und in der Russischen Föderation. Außerdem sei zu Unrecht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führe und die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht einvernommen worden. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer aus, ihm drohten bei einer Rückkehr nach Russland eine Einziehung zum Militärdienst und die unmittelbare Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Auch seien bei der Interessensabwägung und der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich Art. 8 EMRK gravierende Fehler unterlaufen und vor allem das Kindeswohl und Familienleben nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, im XXXX und XXXX 2023 hätten seine Eltern zwei weitere Vorladungen zum Militärdienst betreffend den Beschwerdeführer per Post erhalten.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2023 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem am selben Tag persönlich übernommen (AS 163). Der Bescheid wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch 40 2023 rechtzeitig in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 167 ff). Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, die Länderfeststellungen seien unvollständig und befassten sich nicht ausreichend mit seinem konkreten Fluchtvorbringen, der massiv verschlechterten Lage in der Russischen Föderation sowie der unterschiedlichen Situation hinsichtlich der Rekrutierung von jungen Männern in Tschetschenien und in der Russischen Föderation. Außerdem sei zu Unrecht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führe und die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht einvernommen worden. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer aus, ihm drohten bei einer Rückkehr nach Russland eine Einziehung zum Militärdienst und die unmittelbare Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Auch seien bei der Interessensabwägung und der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich Artikel 8, EMRK gravierende Fehler unterlaufen und vor allem das Kindeswohl und Familienleben nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, im römisch 40 und römisch 40 2023 hätten seine Eltern zwei weitere Vorladungen zum Militärdienst betreffend den Beschwerdeführer per Post erhalten.
Mit Schreiben vom XXXX 2024 legte der Beschwerdeführer über Aufforderung das Original des Einberufungsbefehls von XXXX 2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zusätzlich wurden Abstammungsgutachten betreffend XXXX und XXXX vorgelegt (OZ 6). Weiters wurde mit Schriftsatz vom XXXX 2025 der Einberufungsbefehl von XXXX 2023 in Kopie sowie Kursbesuchsbestätigungen vorgelegt und außerdem ergänzend vorgebracht, der Beschwerdeführer sei während der Corona-Pandemie von einem Sicherheitsbeamten festgenommen worden. Diese Anhaltung habe den gesamten Tag gedauert und der Beschwerdeführer sei dabei registriert worden. Dieser Vorfall erhöhe das Risiko einer (willkürlichen) Festnahme im Falle der Rückkehr (OZ 14). Der Einberufungsbefehl von XXXX 2023 wurde daraufhin vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am XXXX 2025 im Original vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch 40 2024 legte der Beschwerdeführer über Aufforderung das Original des Einberufungsbefehls von römisch 40 2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zusätzlich wurden Abstammungsgutachten betreffend römisch 40 und römisch 40 vorgelegt (OZ 6). Weiters wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 2025 der Einberufungsbefehl von römisch 40 2023 in Kopie sowie Kursbesuchsbestätigungen vorgelegt und außerdem ergänzend vorgebracht, der Beschwerdeführer sei während der Corona-Pandemie von einem Sicherheitsbeamten festgenommen worden. Diese Anhaltung habe den gesamten Tag gedauert und der Beschwerdeführer sei dabei registriert worden. Dieser Vorfall erhöhe das Risiko einer (willkürlichen) Festnahme im Falle der Rückkehr (OZ 14). Der Einberufungsbefehl von römisch 40 2023 wurde daraufhin vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 2025 im Original vorgelegt.
Mit Schreiben vom XXXX 2024 und vom XXXX 2025 teilte das Bundeskriminalamt über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei keine Beurteilung des Formularvordrucks und der Ausstellungsmodalitäten betreffend die jeweiligen Einberufungsbefehle von XXXX 2023 sowie XXXX 2023 möglich. Bemerkt wurde, dass nicht ausgesagt werden könne, ob derartige Formulare in dieser Form amtlich ausgegeben werden. Bemerkt wurde zudem, dass das Schriftstück eine Risskante aufweise, die auf einen händischen Abriss des Blattes in diesem Bereich hinweise. Ob bei dem fraglichen Schreiben durch den Abriss Daten bzw. Informationen vorenthalten wurden, könne nicht gesagt werden (OZ 10; OZ 28).Mit Schreiben vom römisch 40 2024 und vom römisch 40 2025 teilte das Bundeskriminalamt über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei keine Beurteilung des Formularvordrucks und der Ausstellungsmodalitäten betreffend die jeweiligen Einberufungsbefehle von römisch 40 2023 sowie römisch 40 2023 möglich. Bemerkt wurde, dass nicht ausgesagt werden könne, ob derartige Formulare in dieser Form amtlich ausgegeben werden. Bemerkt wurde zudem, dass das Schriftstück eine Risskante aufweise, die auf einen händischen Abriss des Blattes in diesem Bereich hinweise. Ob bei dem fraglichen Schreiben durch den Abriss Daten bzw. Informationen vorenthalten wurden, könne nicht gesagt werden (OZ 10; OZ 28).
Mit XXXX 2024 legte das Bundesamt über Aufforderung den Akt betreffend das Verfahren über den Aufenthaltsstatus von XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 9).Mit römisch 40 2024 legte das Bundesamt über Aufforderung den Akt betreffend das Verfahren über den Aufenthaltsstatus von römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 9).
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 35, gab mit Schreiben vom XXXX 2025 im Rahmen der Amtshilfe Auskunft über den Aufenthaltsstatus von XXXX (OZ 19).Der Magistrat der Stadt Wien, MA 35, gab mit Schreiben vom römisch 40 2025 im Rahmen der Amtshilfe Auskunft über den Aufenthaltsstatus von römisch 40 (OZ 19).
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, XXXX als Zeugin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 26). Die belangte Behörde blieb dem Verhandlungstermin entschuldigt fern (OZ 18). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild des Flugtickets von Machatschkala nach Istanbul, eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der geladenen Zeugin, ein Konvolut an Kursbesuchsbestätigungen zum Erwerb der deutschen Sprache sowie eines Vorbereitungskurses für eine zukünftige Taxilenkerprüfung, eine Vereinbarung über die Ableistung gemeinnütziger Arbeit, einen vorläufigen Führerschein sowie einen klinisch-psychologischen Befund betreffend XXXX vor.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, römisch 40 als Zeugin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 26). Die belangte Behörde blieb dem Verhandlungstermin entschuldigt fern (OZ 18). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild des Flugtickets von Machatschkala nach Istanbul, eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der geladenen Zeugin, ein Konvolut an Kursbesuchsbestätigungen zum Erwerb der deutschen Sprache sowie eines Vorbereitungskurses für eine zukünftige Taxilenkerprüfung, eine Vereinbarung über die Ableistung gemeinnütziger Arbeit, einen vorläufigen Führerschein sowie einen klinisch-psychologischen Befund betreffend römisch 40 vor.
Mit Schreiben vom XXXX 2025 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17 vom XXXX 2025, zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt (OZ 31). Mit Schriftsatz vom XXXX 2026 nahm der Beschwerdeführer zum Länderbericht der Staatendokumentation Version 17 vom XXXX 2025 Stellung (OZ 32). Mit Schreiben vom römisch 40 2025 wurde der Rechtsvertre