Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W272 2275260-2/12E
W272 2275265-2/13E
W272 2275262-2/12E
W272 2275264-2/12E
W272 2275261-2/11E
W272 2275263-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W272 2275260-2/12E, W272 2275265-2/13E, W272 2275262-2/12E, W272 2275264-2/12E, W272 2275261-2/11E , W272 2275263-2/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. am XXXX , 2. XXXX , geb. am XXXX , 3. XXXX , geb. am XXXX , 4. XXXX , geb. am XXXX , 5. XXXX , geb. am XXXX und 6. XXXX , geb. am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Moldau, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 12.10.2024, Zahlen: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX und 6 XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 5. römisch 40 , geb. am römisch 40 und 6. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Republik Moldau, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 12.10.2024, Zahlen: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 und 6 römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 in Spruchpunkt VI. mit 16.04.2026 festgesetzt wird.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 in Spruchpunkt römisch sechs. mit 16.04.2026 festgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers und der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 oder alle gemeinsam: BF). Sie sind Staatsangehörige der Republik Moldau.
Vorverfahren
1. Die BF reisten im Jahr 2023 gemeinsam auch mit einem weiteren volljährigen Sohn der BF2 in das Bundesgebiet ein und stellten der BF1 und die BF2 für sich und ihre vier minderjährigen Kinder am 27.03.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gaben die BF zusammengefasst als Fluchtgrund fehlende Geldmittel und Angst vor einem Krieg an.
Die moldawischen Reisepässe der BF wurden von der Polizei sichergestellt.
Das EURODAC-Treffer Ergebnis ergab Folgendes:
- Deutschland: 17.01.2019
- Frankreich: 17.05.2019
- Niederlande: 08.11.2019 (Nachdem das Asylverfahren in den Niederlanden zweitinstanzlich negativ entschieden wurde, kehrten die BF im November 2020 nach Moldawien zurück.)
2. Am 09.06.2023 wurden der BF1, die BF2, die mj. BF3 und der mj. BF4 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Die BF legten im Rahmen der Einvernahme keine weiteren Unterlagen vor, ihre Reisepässe wurden bereits bei der Polizei sichergestellt.
Die BF brachten bei der Einvernahme in Wesentlichen ergänzend vor, dass sie bereits in Frankreich, Holland und Deutschland um Asyl angesucht hätten und im Oktober 2020 aus den Niederlanden in die Heimat Moldawien zurückgekehrt seien. Zu den Fluchtgründen führten die BF aus, dass sie arm und mittellos seien und Unterstützung in Form von Sozialhilfe suchen. Sie finden keine Arbeit und die Sozialhilfe in Moldawien reiche gerade für das Nötigste. Sie hätten aus wirtschaftlichen Gründen Moldawien verlassen und würden gerne in Österreich Rückkehrhilfe erhalten.
Für die Kinder wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Im Verfahren vor dem Bundesamt ergaben sich Hinweise zu einer möglichen Prozessunfähigkeit betreffend den mitgereisten volljährigen Sohn ( XXXX ). Im Einvernahmeprotokolls vom 09.06.2023 wurde die BF2 als gesetzliche Vertretung und Vertrauensperson angeführt, die das Protokoll auch unterschrieb. Die BF2 und der BF1 gaben im behördlichen Verfahren wiederholt an, dass ihr Sohn ( XXXX ) eine geistige Behinderung hat und nur bedingt Angaben in Beisein seiner Mutter machen könne. Ein Sachverständigengutachten, ob der BF überhaupt einvernahmefähig ist wurde nicht eingeholt.Im Verfahren vor dem Bundesamt ergaben sich Hinweise zu einer möglichen Prozessunfähigkeit betreffend den mitgereisten volljährigen Sohn ( römisch 40 ). Im Einvernahmeprotokolls vom 09.06.2023 wurde die BF2 als gesetzliche Vertretung und Vertrauensperson angeführt, die das Protokoll auch unterschrieb. Die BF2 und der BF1 gaben im behördlichen Verfahren wiederholt an, dass ihr Sohn ( römisch 40 ) eine geistige Behinderung hat und nur bedingt Angaben in Beisein seiner Mutter machen könne. Ein Sachverständigengutachten, ob der BF überhaupt einvernahmefähig ist wurde nicht eingeholt.
3. Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 17.06.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII. und VIII.).3. Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 17.06.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben. und römisch acht.).
Die Bescheide der BF wurden am 19.06.2023 dem BF1 und der BF2 zugestellt und von diesen übernommen.
Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma, christlichen Glaubens in Moldawien keiner landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen und die BF keine asylrelevante Fluchtgründe, sondern wirtschaftliche Probleme vorgebracht haben. Sämtliches Vorbringen der BF deute darauf hin, dass die BF ihre Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen haben, sondern aufgrund von finanziellen Erwägungen und um in Österreich zu leben sowie die kostenlose Versorgung und Sozialhilfe zu genießen. Dies sei zwar menschlich verständlich, könne jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen. Die missbräuchliche Stellung eines unbegründeten Asylantrages der BF blockiere das Asylsystem und indiziere auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weswegen keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen sei.
4. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 11.07.2023 (eingebracht am 11.07.2023) fristgerecht das Rechtsmittel Beschwerde.
Begründend führten die BF aus, dass die belangte Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe, obwohl die BF in der Einvernahme die schrecklichen Verhältnisse, in denen Roma in Moldawien leben müssen, geschildert haben. Obwohl der BF1 und die BF2 angaben, dass ihr Sohn ( XXXX ) geistig beeinträchtigt sei und nur mit der Hilfe der BF2 einvernommen werden könne, sei kein Sachverständigengutachten, zur Frage, ob er überhaupt einvernahmefähig sei, eingeholt worden. Die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, wie sich die Situation der BF im Fall der Rückkehr darstellen würde und welche Bedingungen die Familie vorfinden würden. Auch fehlen entsprechende Ermittlungen zur Situation der minderjährigen BF und hätte das Kindeswohl besonders berücksichtigt werden müssen. Das Bundesamt habe es insgesamt unterlassen, den gesamten Sachverhalt auf Basis der aktuellen Situation in Moldawien festzustellen und mängelfrei zu würdigen.Begründend führten die BF aus, dass die belangte Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe, obwohl die BF in der Einvernahme die schrecklichen Verhältnisse, in denen Roma in Moldawien leben müssen, geschildert haben. Obwohl der BF1 und die BF2 angaben, dass ihr Sohn ( römisch 40 ) geistig beeinträchtigt sei und nur mit der Hilfe der BF2 einvernommen werden könne, sei kein Sachverständigengutachten, zur Frage, ob er überhaupt einvernahmefähig sei, eingeholt worden. Die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, wie sich die Situation der BF im Fall der Rückkehr darstellen würde und welche Bedingungen die Familie vorfinden würden. Auch fehlen entsprechende Ermittlungen zur Situation der minderjährigen BF und hätte das Kindeswohl besonders berücksichtigt werden müssen. Das Bundesamt habe es insgesamt unterlassen, den gesamten Sachverhalt auf Basis der aktuellen Situation in Moldawien festzustellen und mängelfrei zu würdigen.
Die BF fügten der Beschwerde die Vollmachten für die BBU und medizinische Unterlagen betreffend BF5 und BF6 bei.
5. Mit Teilerkenntnis vom 03.08.2023, XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide der BF sowie des Weiteren volljährigen Sohnes der BF2 ( XXXX ) statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).5. Mit Teilerkenntnis vom 03.08.2023, römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide der BF sowie des Weiteren volljährigen Sohnes der BF2 ( römisch 40 ) statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).
6. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 10.08.2023, XXXX in der Beschwerdesache von XXXX (Sohn von BF2) Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie.6. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 10.08.2023, römisch 40 in der Beschwerdesache von römisch 40 (Sohn von BF2) Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie.
Mit Gutachten vom 02.10.2023 wurde bei XXXX eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades und eine geistige Behinderung diagnostiziert und sei er nicht in der Lage seine Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr zu besorgen oder an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen oder Prozesshandlungen zu setzen. Er sei derzeit weder geschäfts- noch prozessfähig und benötige derzeit einen Erwachsenenvertreter aus medizinischer Sicht für alle Angelegenheiten, aufgrund der Schwere der Behinderung. Er sei weder bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.06.2023 noch jetzt prozess- und geschäftsfähig gewesen und könne die Tragweite des Asylverfahrens nicht begreifen.Mit Gutachten vom 02.10.2023 wurde bei römisch 40 eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades und eine geistige Behinderung diagnostiziert und sei er nicht in der Lage seine Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr zu besorgen oder an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen oder Prozesshandlungen zu setzen. Er sei derzeit weder geschäfts- noch prozessfähig und benötige derzeit einen Erwachse