TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/30 W251 2141763-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2026
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Entscheidungsdatum

30.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W251 2141763-4/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 15.11.2016 wurde der Antrag zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz abgewiesen, die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe und er sich dort ein Leben ohne unbillige Härten aufbauen könne. Da jedoch zwei minderjährige Töchter und die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (in der Folge: Kindesmutter) in Österreich leben, verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Familienleben. Auch das Kindeswohl stehe einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan entgegen.

2. Das Bundesamt stellte am 02.08.2019 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 01.03.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Das Bundesamt führte begründend aus, dass es am 02.08.2019 Kenntnis davon erlangt habe, dass der Beschwerdeführer die Kindesmutter im Alter von 16 Jahren zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Diese habe den Beschwerdeführer daraufhin nicht aus freien Stücken nach dem islamischen Ritus geheiratet, sondern weil sie von seiner Familie und ihren eigenen Angehörigen dazu gezwungen worden sei. Die Schwester des Beschwerdeführers habe sie dazu gedrängt, dass sie nicht verhüte, da der Asylantrag des Beschwerdeführers in erster Instanz abgewiesen worden sei und er dadurch bessere Chancen auf ein Bleiberecht habe. Der Beschwerdeführer habe gegen die Kindesmutter fortlaufend Gewalt ausgeübt, diese bedroht und er zahle auch keinen Unterhalt. Das Erkenntnis vom 01.03.2019 sei durch die falschen Angaben des Beschwerdeführers und dessen Bruders zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zustande gekommen.

Mit Beschluss vom 20.10.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme ab, da sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Bestehen des Familienlebens im damaligen Ermittlungsverfahren objektiv unrichtig gewesen seien. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter hatten eine von Gewalt geprägte Beziehung, die zwischenzeitlich auch beendet wurde. Es erfolgte jedoch auch zwischenzeitlich wieder eine Versöhnung. Im Zeitpunkt der Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 und am 14.01.2019 sowie im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 01.03.2019 habe die Beziehung jedoch noch bestanden.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.10.2020 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.10.2020 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall und Absatz 4, zweiter Fall StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von Ende Oktober 2016 bis 31.08.2018 gegen die Kindesmutter eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt. Er hat zudem am XXXX als Lenker eines Kraftfahrzeuges die Beifahrerin XXXX fahrlässig schwer am Körper verletzt, indem er im alkoholisierten Zustand (0,99 Promille) dieses Fahrzeug auf 160 km/h beschleunigte, worauf das Heck des Fahrzeuges in einer leichten Linkskurve ausbrach, auf die rechte Straßenböschung geriet, sodann in die Luft geschleudert wurde und anschließend gegen einen großen Baum links neben der Straße prallte und seine Beifahrerin dadurch eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Der Beschwerdeführer erlitt bei diesem Unfall selbst eine schwere Verletzung.Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von Ende Oktober 2016 bis 31.08.2018 gegen die Kindesmutter eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt. Er hat zudem am römisch 40 als Lenker eines Kraftfahrzeuges die Beifahrerin römisch 40 fahrlässig schwer am Körper verletzt, indem er im alkoholisierten Zustand (0,99 Promille) dieses Fahrzeug auf 160 km/h beschleunigte, worauf das Heck des Fahrzeuges in einer leichten Linkskurve ausbrach, auf die rechte Straßenböschung geriet, sodann in die Luft geschleudert wurde und anschließend gegen einen großen Baum links neben der Straße prallte und seine Beifahrerin dadurch eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Der Beschwerdeführer erlitt bei diesem Unfall selbst eine schwere Verletzung.

4. Der Beschwerdeführer stellte bei der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Ablauf der Jahresfrist keinen fristgerechten Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Seit dem 04.03.2020 verfügte der Beschwerdeführer über keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr in Österreich.

5. Am 24.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art 8 EMRK.5. Am 24.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkte II. bis IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.).

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und IV. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wurde Folge gegeben und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer die Kindesmutter vor der Eheschließung zu sich in die Wohnung gelockt und diese gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe, um mit ihr eine Ehe eingehen zu können. Nach islamischen Riten sei das „entehrte“ Mädchen nunmehr von ihrer Familie ausgehend gezwungen gewesen, den Beschwerdeführer zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Heirat den Erhalt eines Aufenthaltsstatus erhofft. Während der Ehe nach dem islamischen Ritus habe der Beschwerdeführer die Kindesmutter wiederholt körperlich und seelisch misshandelt. Er habe sie eingeschüchtert, indem er ihr gesagt habe, dass ihr niemand glauben werde, wenn sie erzählen würde, dass er sie vergewaltigt habe und er sie schlage. Trotz der ausgeübten fortgesetzten Gewalt sei es aber auch immer wieder zu Versöhnungen gekommen. Zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 15.02.2022 sei die Beziehung jedoch beendet. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen Töchtern und zahle keinen Kindesunterhalt. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und des Verhaltens in Österreich sei dem Beschwerdeführer trotz seines bisherigen Aufenthalts, seiner Sprachkenntnisse und der Selbsterhaltungsfähigkeit kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Aufgrund der allgemeinen, volatilen Sicherheitslage sowie der prekären Versorgungslage führe eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer Verletzung von nach Art. 3 EMRK gewährten Rechten, sodass die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde Folge gegeben und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer die Kindesmutter vor der Eheschließung zu sich in die Wohnung gelockt und diese gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe, um mit ihr eine Ehe eingehen zu können. Nach islamischen Riten sei das „entehrte“ Mädchen nunmehr von ihrer Familie ausgehend gezwungen gewesen, den Beschwerdeführer zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Heirat den Erhalt eines Aufenthaltsstatus erhofft. Während der Ehe nach dem islamischen Ritus habe der Beschwerdeführer die Kindesmutter wiederholt körperlich und seelisch misshandelt. Er habe sie eingeschüchtert, indem er ihr gesagt habe, dass ihr niemand glauben werde, wenn sie erzählen würde, dass er sie vergewaltigt habe und er sie schlage. Trotz der ausgeübten fortgesetzten Gewalt sei es aber auch immer wieder zu Versöhnungen gekommen. Zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 15.02.2022 sei die Beziehung jedoch beendet. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen Töchtern und zahle keinen Kindesunterhalt. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und des Verhaltens in Österreich sei dem Beschwerdeführer trotz seines bisherigen Aufenthalts, seiner Sprachkenntnisse und der Selbsterhaltungsfähigkeit kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Aufgrund der allgemeinen, volatilen Sicherheitslage sowie der prekären Versorgungslage führe eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer Verletzung von nach Artikel 3, EMRK gewährten Rechten, sodass die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde.

6. Am 05.05.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter und dritter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 20.02.2022 469,2 Gramm Cannabiskraut besessen und befördert, um dieses in den Verkehr zu bringen. Zudem hat er innerhalb eines unbekannten Zeitraums bis zum 20.02.2022 Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen.6. Am 05.05.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter und dritter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 20.02.2022 469,2 Gramm Cannabiskraut besessen und befördert, um dieses in den Verkehr zu bringen. Zudem hat er innerhalb eines unbekannten Zeitraums bis zum 20.02.2022 Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen.

7. Der Beschwerdeführer reiste danach im Jahr 2022 nach Deutschland um dort um Asyl anzusuchen, da er in Österreich einen negativen Asylbescheid erhalten habe bzw. sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 20.12.2022 wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer Deutschland verlassen müsse. Um einer zwangsweisen Abschiebung nach Österreich zu entgehen, ist der Beschwerdeführer am 03.01.2023 wieder nach Österreich zurückgereist (OZ 9, ON 2.13, 4).7. Der Beschwerdeführer reiste danach im Jahr 2022 nach Deutschland um dort um Asyl anzusuchen, da er in Österreich einen negativen Asylbescheid erhalten habe bzw. sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 20.12.2022 wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer Deutschland verlassen müsse. Um einer zwangsweisen Abschiebung nach Österreich zu entgehen, ist der Beschwerdeführer am 03.01.2023 wieder nach Österreich zurückgereist (OZ 9, ON 2.13, 4).

8. Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Eine solche wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2023 mit Gültigkeit vom 16.02.2023 bis 15.02.2024 ausgestellt.

9. Der Beschwerdeführer wurde am 13.11.2023 von einem Bezirksgericht wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen (§§ 218 Abs. 1a und Abs. 1 Z 1 StGB) und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.9. Der Beschwerdeführer wurde am 13.11.2023 von einem Bezirksgericht wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen (Paragraphen 218, Absatz eins a und Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat, wenige Stunden nach seiner Ankunft aus Deutschland, in einer Diskothek im Zeitraum vom 03.01.2023, 22:30 Uhr bis 04.01.2023, 00:05 Uhr, eine Frau gegen ihren Willen im Bereich ihres Gesäßes bis hinauf zu ihren Brüsten gestreichelt und er hat einer weiteren Frau auf den Vaginalbereich gegriffen und eine Wischbewegung durchgeführt. Es kam wegen dieser Vorfälle zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mann, der ebenfalls in der Diskothek anwesend war, zu einem Streitgespräch. Im Zuge dessen hat der Beschwerdeführer diesen gepackt und a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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