Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
,
W207 2330409-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 14.11.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 14.11.2025, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.09.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 16.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
? 2021 TLIF L2/L3,04/24 Verlängerung der Spondylodese TLIF auf TH8 Th9 und L4 mit Revision mit Hämatomausräumung, 2007 Entfernung der Gebärmutter, 08/2022 MammaCa rechts + Radiatio + Hormontherapie, TE,
Derzeitige Beschwerden:
? Ich habe Schmerzen am Rücken, im Bereich der Brustwirbelsäule und der
Lendenwirbelsäule. Die Schmerzen sind nicht ganz weg. Ich habe eine Blasenstörung. Ich muss 6–8-mal täglich selbst Katheterisieren. Das war schon besser.
? Ich bin unsicher beim Gehen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
? Medikamente: Hormonblocker, Cholesterinsenker, keine Schmerzmittel.
? Laufende Therapie: Physiotherapie
? Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
? Pens.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
? 09/24 Neurologischer Befundbericht beschreibt Z.n. Th8-10 Versteifung bei Skoliose 04/24 - bestehende Beinparese und Blasenentleerungsstörung, OP an der WS 04/24 - seither Beinparäse rechtsbetont und Blasenstörung, ein elektrophysiologischer Befund spricht für eine primäre Neuropathie des N. peronäus motorsich bds
? 09/24 Röntgenbefund beschreibt TLIF und Skoliose
? 09/24 Befundbericht Klinik X beschreibt ISK 3-4 mal am Tag machen. Weiter mit Elektrostimulation mit Cortain. ? 09/24 Befundbericht Klinik römisch zehn beschreibt ISK 3-4 mal am Tag machen. Weiter mit Elektrostimulation mit Cortain.
? 05/24 Befundbericht Klinik X über Paraparese u und Skoliose ? 05/24 Befundbericht Klinik römisch zehn über Paraparese u und Skoliose
? 11/23 Orthop. Befundbericht beschreibt Rippenimpingement costae 11/12 links. Z.n. TLIF L2/L3 am 17.04.2021 im Y Wien • Adulte Skoliose mit einer lumbal rechtskonvexen Krümmung von 73° • Impingementsyndrom der linken Schulter bei SSP-Teilläsion
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
? etwas reduziert
Ernährungszustand:
? normal
? Größe und Gewicht wurden durch Befragen erhoben und nicht gemessen.
Größe: 150,00 cm Gewicht: 51,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
? Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
? Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut
? Thorax: asymmetrisch durch Skoliose
? Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz.
?
? Obere Extremitäten:
? Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
? Mäßig Daumensattelgelenksarthrosen.
? Sonst sind sämtliche Gelenke klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
?
? Untere Extremitäten:
? Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballen- und Fersengang sind möglich. Einbeinstand unsicher, Anhocken endlagig eingeschränkt.
? Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Zehen rechts als bamstig, sonst als ungestört angegeben. ? Die Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
? Beweglichkeit
? Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
?
? Wirbelsäule
? Der rechte Beckenkamm steht gering höher. Ausgeprägte rechtskonvexe Rotationsskoliose der Brustwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Von der mittleren Brustwirbelsäule bis zur unteren Lendenwirbelsäule blande Narbe. Lumbal Hartspann, kein wesentlicher Druckschmerz.
? Beweglichkeit
? Halswirbelsäule: KJA 5/17, Seitwärtsneigen nach rechts 30-0-15, Rotation 40-0-40 ? Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40, Seitwärtsneigen, ansatzweise, Rotation 20-0-
20.
Gesamtmobilität – Gangbild:
? Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zustand nach mehrfach operierter Skoliose
Unterer Rahmensatz dieser Position, da deutlich eingeschränkte
Beweglichkeit, ohne motorisches Defizit
02.01.03
50
2
Neurogene Blasenentleerungsstörung
Unterer Rahmensatz dieser Position, da notwendige regelmäßige Katheterisierung
08.01.07
50
3
Zustand nach Brustkrebs rechts (08/2022)
Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine Fernabsiedelungen dokumentiert.
13.01.03
50
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um je 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung.
[…..]
-
?
Dauerzustand
[…..]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren
Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 16.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
Am 17.03.2025 wurde der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. an die Beschwerdeführerin versendet. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 17.03.2025 wurde der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. an die Beschwerdeführerin versendet. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.
Am 29.08.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.Am 29.08.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.
Nach – auf Ersuchen der belangten Behörde erfolgter –- Vorlage aktueller Befunde und einer erteilten Vollmacht zu Gunsten der nunmehrigen Vertretung der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde zu diesen vorgelegten Befunden eine ergänzende Stellungnahme des bereits befasst gewesenen Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, der bereits das Sachverständigengutachten vom 16.02.2025 erstellt hatte, ein. In dieser ärztlichen Stellungnahme vom 06.10.2025 wurde folgendes ausgeführt:
„Die BW beantragt den Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und legt neue Befunde vor.
01/25 Neurologischer Befundbericht beschreibt Balsenentleerungsstörung (in Leiden 1 berücksichtigt), im Status keine radikuläre Symptomatik, weder motorisch noch sensibel. Zehenballen- und Fersengang sind möglich. Klinisch besteht keine Beinparese.
04/25 Urolog. Befundbericht beschreibt Blasenentleerungsstörung., in Leiden 1 berücksichtigt.
Die Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse.
Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung, insbesondere hinsichtlich des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die ärztliche Stellungnahme vom 06.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin gab im Wege ihrer Vertretung eine Stellungnahme vom 14.10.2025 ab, in der sie ausführte, aufgrund der körperlichen Einschränkungen und dem Pflegebedarf habe die Beschwerdeführerin nun auch Pflegegeld inklusive des Bedarfes der Mobilitätshilfe im weiteren Sinne zuerkannt bekommen. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung und der dahingehenden Beschwerden und Bedürfnisse eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin legte dieser Stellungnahme einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.10.2025 bei, mit dem der Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 anerkannt wurde.
Auf Ersuchen der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin das entsprechende ärztliche Gutachten zu ihrem Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 04.10.2025 sowie darüber hinaus einen Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie vom 29.10.2025 vor.
Die belangte Behörde holte diesbezüglich abermals eine ergänzende Stellungnahme des bereits befasst gewesenen Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 16.02.2025 erstellt hatte, ein. In dieser ärztlichen Stellungnahme vom 12.11.2025 wurde folgendes ausgeführt:
„Die BW erhebt neuerlich Einspruch und legt neue Befunde vor.
09/25 PG-Gutachten beschreibt PG-Stufe 1. Eine Mobilitätshilfe im engeren Sinn ist nicht erforderlich. Die Untersuchte ist selbstständig zur Untersuchung erschienen.
10/25 Neurologischer Befundbericht beschreibt hinsichtlich der Blasenentleerungsstörung wurde ein Blasenschrittmacher angedacht dies jedoch derzeit nicht gewünscht.
Zehen- und Fersengang bds. möglich, kein motorisches Defizit an den UE.
Der Zeitpunkt der Katheterisierung bei Blasenentleerungsstörung ist individuell steuerbar. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung, insbesondere hinsichtlich des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.08.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, zu einer geänderten Beurteilung der Sachlage zu führen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.
Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.02.2025 und dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 06.10.2025 und vom 12.11.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit Schreiben vom 17.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2025, in der sie folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben –ausführte:
„[…..]
Sachverhalt:
Aufgrund der körperlichen Einschränkungen und dem Pflegebedarf hat Frau X. nun auch ein Pflegegeld inklusive dem Bedarf der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zuerkannt bekommen. Frau X. ist aufgrund Ihrer Erkrankung und der dahingehenden Beschwerden und Bedürfnisse, eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Zur Beantwortung der Stellungnahme im Bescheid ist anzugeben, dass der Zeitpunkt der Katheterisierung überwiegend nicht planbar ist und die notwendigen hygienischen Voraussetzungen unbedingt gewahrt werden müssen. Die Benützung einer Toilette in einem öffentlichen Verkehrsmittel, wenn überhaupt vorhanden, ist nicht zumutbar.Aufgrund der körperlichen Einschränkungen und dem Pflegebedarf hat Frau römisch zehn. nun auch ein Pflegegeld inklusive dem Bedarf der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zuerkannt bekommen. Frau römisch zehn. ist aufgrund Ihrer Erkrankung und der dahingehenden Beschwerden und Bedürfnisse, eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Zur Beantwortung der Stellungnahme im Bescheid ist anzugeben, dass der Zeitpunkt der Katheterisierung überwiegend nicht planbar ist und die notwendigen hygienischen Voraussetzungen unbedingt gewahrt werden müssen. Die Benützung einer Toilette in einem öffentlichen Verkehrsmittel, wenn überhaupt vorhanden, ist nicht zumutbar.
Deshalb wird nachstehender Antrag gestellt:
Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobililätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass zuzuerkennen.“
Der Beschwerde wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte medizinische Unterlagen beigelegt, neue Befunde wurden nicht vorgelegt.
Die belangte Behörde legte am 19.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H.
Die Beschwerdeführerin stellte am 29.08.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.Die Beschwerdeführerin stellte am 29.08.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.
Mit Bescheid vom 14.11.2925 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab.
Gegen diese mit Bescheid vom 14.10.2025 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein.
Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Zustand nach mehrfach operierter Skoliose; deutlich eingeschränkte Beweglichkeit, ohne motorisches Defizit
2. Neurogene Blasenentleerungsstörung; notwendige regelmäßige Katheterisierung
3. Zustand nach Brustkrebs rechts (08/2022); keine Fernabsiedelungen dokumentiert
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des dem von der belangten Behörde beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.02.2025 und dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 06.10.2025 und vom 12.11.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.02.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 13.02.2025, und auf dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 06.10.2025 und vom 12.11.2025. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist.
Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zusammengefasst zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten, die Greifformen sind erhalten. Im Status zeigte sich keine radikuläre Symptomatik, weder motorisch noch sensibel. Zehenballen- und Fersengang sind möglich. Klinisch besteht keine Beinparese. Es besteht kein motorisches Defizit an den unteren Extremitäten. Hinsichtlich der Blasenentleerungsstörung wurde ein Blasenschrittmacher angedacht, dies ist jedoch von der Beschwerdeführerin derzeit nicht gewünscht. Der Zeitpunkt der Katheterisierung bei Blasenentleerungsstörung ist individuell steuerbar.
Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („[….] Thorax: asymmetrisch durch Skoliose; Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Mäßig Daumensattelgelenksarthrosen. Sonst sind sämtliche Gelenke klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballen- und Fersengang sind möglich. Einbeinstand unsicher, Anhocken endlagig eingeschränkt. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Zehen rechts als bamstig, sonst als ungestört angegeben. Die Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Der rechte Beckenkamm steht gering höher. Ausgeprägte rechtskonvexe Rotationsskoliose der Brustwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Von der mittleren Brustwirbelsäule bis zur unteren Lendenwirbelsäule blande Narbe. Lumbal Hartspann, kein wesentlicher Druckschmerz. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 5/17, Seitwärtsneigen nach rechts 30-0-15, Rotation 40-0-40; Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40, Seitwärtsneigen, ansatzweise, Rotation 20-0-20. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. […..]“).
Aus dem erhobenen Status lassen sich keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren. Auch brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche erhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden maßgeblichen Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. einer relevanten Gehstreckenlimitierung belegen würden. Dies gilt auch für das im Pflegegeldverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt eingeholte ärztliche Gutachten vom 04.10.2025, das zur Zuerkennung des Pflegegeldes in Höhe der Stufe 1 führte. Auch dem entsprechenden klinischen Untersuchungsbefund sind zwar – ebenso wie dem klinischen Status des Sachverständigengutachtens vom 16.02.2025 – Einschränkungen der Beweglichkeit zu entnehmen, jedoch nicht in einem derartigen maßgeblichen Ausmaß, dass dadurch eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht würde.Aus dem erhobenen Status lassen sich keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren. Auch brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche erhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden maßgeblichen Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. einer relevanten Gehstreckenlimitierung belegen würden. Dies gilt auch für das im Pflegegeldverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt eingeholte ärztliche Gutachten vom 04.10.2025, das zur Zuerkennung des Pflegegeldes in Höhe der Stufe 1 führte. Auch dem entsprechenden klinischen Untersuchungsbefund sind zwar – ebenso wie dem klinischen Status des Sachverständigengutachtens vom 16.02.2025 – Einschränkungen der Beweglichkeit zu entnehmen, jedoch nicht in einem derartigen maßgeblichen Ausmaß, dass dadurch eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht würde.
Darüber hinaus ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise für eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Auch sind keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist.
Was nun aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde in Bezug auf die bei ihr vorliegende neurogene Blasenentleerungsstörung betrifft, dass der Zeitpunkt der Katheterisierung überwiegend nicht planbar sei und die notwendigen hygienischen Voraussetzungen unbedingt gewahrt werden müssten, die Benützung einer Toilette in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei, wenn überhaupt vorhanden, nicht zumutbar, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der ärztliche Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.11.2025 ausführte, dass der Zeitpunkt der Katheterisierung bei Blasenentleerungsstörung individuell steuerbar ist. Diesem Argument trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, der sie keine neuen medizinischen Unterlagen beilegte, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Davon abgesehen aber ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass auch eine allfällige Harninkontinenz nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt ist. In diesem Zusammenhang sei auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, verwiesen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Selbst bei Vorliegen einer – bei der Beschwerdeführerin allerdings nicht durch entsprechende Befunde belegten – Harninkontinenz ließe sich diese daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Diesbezüglich ist – anders als dies allenfalls im Falle eines erwiesenen Vorliegens einer Stuhlinkontinenz gesehen werden mag – darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer schweren Harninkontinenz die Verwendung entsprechender Inkontinenzprodukte, die in der Lage sind, die unerwünschten Auswirkungen (Nässe, Geruch) ausreichend zu kompensieren, eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt. Damit ist festzuhalten, dass ein häufiger Harndrang oder eine Harninkontinenz in Anbetracht der zur Verfügung stehenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verunmöglichen. Die Verwendung von Hygieneprodukten würde daher – selbst bei Vorliegen einer Harninkontinenz – im Fall der Beschwerdeführerin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen.Davon abgesehen aber ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass auch eine allfällige Harninkontinenz nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt ist. In diesem Zusammenhang sei auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, verwiesen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Selbst bei Vorliegen einer – bei der Beschwerdeführerin allerdings nicht durch entsprechende Befunde belegten – Harninkontinenz ließe sich diese daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Diesbezüglich ist – anders als dies allenfalls im Falle eines erwiesenen Vorliegens einer Stuhlinkontinenz gesehen werden mag – darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer schweren Harninkontinenz die Verwendung entsprechender Inkontinenzprodukte, die in der Lage sind, die unerwünschten Auswirkungen (Nässe, Geruch) ausreichend zu kompensieren, eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt. Damit ist festzuhalten, dass ein häufiger Harndrang oder eine Harninkontinenz in Anbetracht der zur Verfügung stehenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verunmöglichen. Die Verwendung von Hygieneprodukten würde daher – selbst bei Vorliegen einer Harninkontinenz – im Fall der Beschwerdeführerin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen.
Darüber hinaus sei auch darauf hingewiesen, dass im öffentlichen Raum in gewissem Umfang öffentliche Toiletten zur Verfügung stehen und dass die öffentlichen Verkehrsmittel im Überlandverkehr (Bahn, Schnellbahn, Bus) überwiegend mit Toiletten ausgestattet sind, sodass es der Beschwerdeführerin im Falle der Erforderlichkeit einer Katheterisierung oder aber eines unkontrollierten Harnabganges auch möglich wäre, den Katheder oder die Einlage zu wechseln.
Insbesondere aber ist festzuhalten, dass bezüglich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden neurogenen Blasenentleerungsstörung – einem von ihr vorgelegten Befundbericht vom 08.04.2025 müsse sich die Beschwerdeführerin mehrmals täglich, bis zu 6 mal, katheterisieren – eine Ausschöpfung sämtlicher therapeutischen Optionen und Kompensationsmöglichkeiten iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – nach dieser Bestimmung sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen – nicht dokumentiert und objektiviert ist. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird dazu ausgeführt, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.Insbesondere aber ist festzuhalten, dass bezüglich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden neurogenen Blasenentleerungsstörung – einem von ihr vorgelegten Befundbericht vom 08.04.2025 müsse sich die Beschwerdeführerin mehrmals täglich, bis zu 6 mal, katheterisieren – eine Ausschöpfung sämtlicher therapeutischen Optionen und Kompensationsmöglichkeiten iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – nach dieser Bestimmung sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen – nicht dokumentiert und objektiviert ist. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird dazu ausgeführt, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Wie der dem Verfahren beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.11.2025 unter Bezugnahme auf einen von der Beschwerdeführerin vorgelegten neurologischen Befundbericht bzw. Arztbrief vom 29.10.2025 (Abl. 123 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dieser wurde auch der Beschwerde beigelegt) ausführte, wurde hinsichtlich der Blasenentleerungsstörung ein Blasenschrittmacher angedacht, dies sei jedoch von der Beschwerdeführerin derzeit nicht gewünscht. Wie sich aus diesem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten neurologischen Befundbericht bzw. Arztbrief vom 29.10.2025 daher ergibt, sind in Bezug auf die bei ihr vorliegende neurogene Blasenentleerungsstörung nicht sämtliche Therapieoptionen bzw. Kompensationsmöglichkeiten ausgeschöpft. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt daher eine Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass aktuell nicht in Betracht.
In Gesamtschau waren damit bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektivierbar, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich sind.
Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems oder an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder