Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W153 2274284-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Chinas, reiste bereits im Sommer 2018 ins österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich bis zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 27.11.2022 im Verborgenen auf.
In der Erstbefragung am 27.11.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er China aufgrund von Problemen mit mehreren Gläubigern verlassen habe, denen er etwa eine Million Renminbi schulde.
Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX .01.2023 gem. §§ 15, 83 Abs. 1 StGB wegen versuchter Körperverletzung zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den BF am römisch 40 .01.2023 gem. Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB wegen versuchter Körperverletzung zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
Der BF wurde am 08.05.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und wiederholte im Wesentlichen seine Fluchtgründe.
Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2023 wurde gegen den BF der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2023 wurde gegen den BF der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 23.06.2023 fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom XXXX .01.2025, Zl. XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.05.2023 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am XXXX .01.2025 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis vom römisch 40 .01.2025, Zl. römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.05.2023 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am römisch 40 .01.2025 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2025, XXXX , wurde der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe für ein außerordentliches Revisionsverfahren abgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2025, römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe für ein außerordentliches Revisionsverfahren abgewiesen.
Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am 29.04.2025 gem. §§ 223 Abs. 2, 224 StGB wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den BF am 29.04.2025 gem. Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
Zum gegenständlichen Verfahren:
Am 10.11.2025 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er in der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass er weiterhin in Österreich leben wolle. Im Falle der Rückkehr nach China befürchte er Probleme mit seinen Gläubigern, da er hohe Schulden habe.
Mit Schreiben vom 13.11.2025 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 21.11.2025 führte der BF zum Grund seiner erneuten Antragstellung aus, dass er zwischenzeitlich an Hepatitis B erkrankt sei und er daher in China weder eine Arbeit finden noch sich selbst erhalten könne. Er wolle sich in Österreich behandeln lassen. Zudem halte er seine früheren Fluchtgründe aufrecht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des letzten inhaltlichen Asylverfahrens nicht geändert habe. Der BF habe im nunmehrigen Verfahren keine neuen und glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht, sodass der neuerliche Antrag zurückzuweisen sei. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, und hätten sich hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass eine Rückkehrentscheidung seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens entgegenstünde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund zurückweisender Entscheidung nicht. Weiters rechtfertige die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF, die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer.Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des letzten inhaltlichen Asylverfahrens nicht geändert habe. Der BF habe im nunmehrigen Verfahren keine neuen und glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht, sodass der neuerliche Antrag zurückzuweisen sei. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, und hätten sich hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass eine Rückkehrentscheidung seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens entgegenstünde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund zurückweisender Entscheidung nicht. Weiters rechtfertige die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF, die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung am 23.12.2025 Beschwerde in vollem Umfang und regte gleichzeitig ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Rahmen seiner neuerlichen Asylantragstellung seinen Gesundheitszustand als Flucht- bzw. Asylgrund und damit einen wesentlich geänderten Sachverhalt dargelegt habe. Die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG durch das BFA sei daher rechtswidrig erfolgt. Weiters liege ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF gemäß Art. 8 EMRK vor. Seine in Österreich aufhältige Lebensgefährtin sei jederzeit bereit den BF finanziell zu unterstützen, was durch eine notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG nachgewiesen werde könne.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung am 23.12.2025 Beschwerde in vollem Umfang und regte gleichzeitig ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Rahmen seiner neuerlichen Asylantragstellung seinen Gesundheitszustand als Flucht- bzw. Asylgrund und damit einen wesentlich geänderten Sachverhalt dargelegt habe. Die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch das BFA sei daher rechtswidrig erfolgt. Weiters liege ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF gemäß Artikel 8, EMRK vor. Seine in Österreich aufhältige Lebensgefährtin sei jederzeit bereit den BF finanziell zu unterstützen, was durch eine notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG nachgewiesen werde könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des BF:
Der BF trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Chinas, gehört der Volksgruppe der Han an und ist konfessionslos.
Der BF stammt aus XXXX , wo er eine mehrjährige Schulbildung genoss und anschließend als Koch und Fahrer arbeite. Zuletzt betrieb er eine Fabrik für Holztüren und Fensterrahmen. Er lebte bis zu seiner Ausreise in seiner Heimatprovinz und war verheiratet. Der Ehe entstammen zwei minderjährige Söhne. Von seiner Gattin wurde er im August 2018 geschieden. Der BF stammt aus römisch 40 , wo er eine mehrjährige Schulbildung genoss und anschließend als Koch und Fahrer arbeite. Zuletzt betrieb er eine Fabrik für Holztüren und Fensterrahmen. Er lebte bis zu seiner Ausreise in seiner Heimatprovinz und war verheiratet. Der Ehe entstammen zwei minderjährige Söhne. Von seiner Gattin wurde er im August 2018 geschieden.
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