TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/30 W146 2315120-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2026
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Entscheidungsdatum

30.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W146 2315120-1/8E

W146 2315121-1/14E

W146 2315123-1/8E

W146 2315122-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409392408/241305205, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409392408/241305205, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409392702/241305227, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409392702/241305227, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und dieser behoben.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409390806/241304948, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409390806/241304948, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und dieser behoben.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409390708/241304930, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409390708/241304930, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und dieser behoben.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Moldau, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.08.2024 jeweils, die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer vertreten durch ihre Mutter die Zweitbeschwerdeführerin, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 28.08.2024 fand die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, das Herkunftsland aufgrund der Krankheit seiner Frau, sie leide an starker Vergesslichkeit, verlassen zu haben. Er sei auch krank. Sie würden die gute medizinische Versorgung in Österreich brauchen. Bei einer Rückkehr fürchte er schlechte medizinische Behandlung.

Am selben Tag fand auch die Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab sie zur ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie gute medizinische Versorgung brauche; so etwas gebe es in Moldawien nicht. Bei einer Rückkehr befürchte sie schlechte medizinische Versorgung. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Mit Mitteilungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024 wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form von Anfragen an Frankreich, Deutschland und die Niederlande geführt werden.

Mit Schreiben vom 09.09.2024 informierte das niederländische “Federal Office for Immigration and Asylum” das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem darüber, dass die Beschwerdeführer am 04.09.2024 Anträge auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hätten.

Mit Aktenvermerken vom 21.10.2024 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer in Österreich eingestellt, da sie die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hätten und sie von der bisherigen Meldeanschrift abgemeldet seien und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe.

Am 10.02.2025 wurden die Beschwerdeführer von den Niederlanden nach Österreich überstellt.

Am 11.04.2025 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie nach ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, wegen ihrer Eltern, die gegen ihr Zusammenleben mit dem Erstbeschwerdeführer gewesen seien, sowie aufgrund ihrer Erkrankung aus der Republik Moldau ausgereist zu sein. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zudem legte sie Unterlagen vor.

Am 15.04.2025 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er nach seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Probleme mit den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin an. Weiters gab er an, eine Zyste in der Leber sowie chronische Pankreatitis zu haben; es sei jedoch vor allem die Behandlung seiner Frau und Kinder wichtig. Der hauptsächliche Grund sei die Krankheit seiner Lebensgefährtin gewesen. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer hätten die selben Fluchtgründe.

Mit Bescheiden vom 06.05.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils sowohl hinsichtlich des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wurde ihnen jeweils keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte III.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Moldau gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Den Beschwerden gegen diese Bescheide wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VII.).Mit Bescheiden vom 06.05.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils sowohl hinsichtlich des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wurde ihnen jeweils keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Moldau gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Den Beschwerden gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch sieben.).

Gegen diese am 12.05.2025 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsberatung fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VII., welche am 05.06.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Moldawien Verfolgung und Diskriminierung erlitten. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Multipler Sklerose und habe dafür in Moldawien keine medizinische Behandlung erhalten. Der Erstbeschwerdeführer leide an chronischer Pankreatitis. Zudem seien die Beschwerdeführer aufgrund der herrschenden Lebensbedingungen in Moldawien einer Situation ausgesetzt, die eine reale Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute. Der Viertbeschwerdeführer sei erst drei Jahre alt, weshalb sein Kindeswohl besonders gefährdet sei. In ihrem Herkunftsland hätten die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr und seien die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gegen ihre Beziehung zum Erstbeschwerdeführer. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten keine Schulausbildung und keinen Beruf erlernt.Gegen diese am 12.05.2025 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsberatung fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben., welche am 05.06.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Moldawien Verfolgung und Diskriminierung erlitten. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Multipler Sklerose und habe dafür in Moldawien keine medizinische Behandlung erhalten. Der Erstbeschwerdeführer leide an chronischer Pankreatitis. Zudem seien die Beschwerdeführer aufgrund der herrschenden Lebensbedingungen in Moldawien einer Situation ausgesetzt, die eine reale Gefahr einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeute. Der Viertbeschwerdeführer sei erst drei Jahre alt, weshalb sein Kindeswohl besonders gefährdet sei. In ihrem Herkunftsland hätten die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr und seien die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gegen ihre Beziehung zum Erstbeschwerdeführer. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten keine Schulausbildung und keinen Beruf erlernt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache im Beisein des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, ihrer Rechtsberatung sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.

Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, in der Republik Moldau nichts zu haben, dort nicht zur Arbeit aufgenommen zu werden und diskriminiert zu werden. Sie würden nicht in der Republik Moldau leben wollen. Weiters gab er an, gehört zu haben, dass man in Europa kostenlose Behandlung bekomme und er deswegen von einer europäischen Stadt in die nächste gehen würde, um eine Behandlung für seine Frau zu bekommen, da er diese in der Republik Moldau nicht bezahlen könne. Deswegen seien sie nach Europa gekommen. Seine Eltern seien zunächst in Frankreich gewesen und seien nun in Österreich.

Vor der Ausreise hätten sie zunächst in XXXX in einer Mietwohnung gewohnt. Dort sei es aber schwierig gewesen; es sei gefährlich gewesen etwas zu kaufen und weiter zu verkaufen. Manche Leute hätten das nicht verstanden. Deswegen seien sie zur Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gezogen. Dort habe es verbale Missverständnisse gegeben. Deswegen habe man den Erstbeschwerdeführer aus dem Haus gejagt. Die Polizei sei gerufen worden und der Erstbeschwerdeführer habe sich der Familie nicht mehr nähern dürfen, sonst hätten sie ihn festgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gemerkt, dass es so nicht weiter gehe und habe mit ihren Ersparnissen ihre Ausreise aus Moldawien bezahlt. Vor der Ausreise hätten sie zunächst in römisch 40 in einer Mietwohnung gewohnt. Dort sei es aber schwierig gewesen; es sei gefährlich gewesen etwas zu kaufen und weiter zu verkaufen. Manche Leute hätten das nicht verstanden. Deswegen seien sie zur Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gezogen. Dort habe es verbale Missverständnisse gegeben. Deswegen habe man den Erstbeschwerdeführer aus dem Haus gejagt. Die Polizei sei gerufen worden und der Erstbeschwerdeführer habe sich der Familie nicht mehr nähern dürfen, sonst hätten sie ihn festgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gemerkt, dass es so nicht weiter gehe und habe mit ihren Ersparnissen ihre Ausreise aus Moldawien bezahlt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, sie hätten kein Geld gehabt um ihre Wohnung in der Republik Moldau weiter zu bezahlen und eine Arbeitsmöglichkeit habe es auch nicht gegeben; sie würden dort gehasst werden. Sie habe Multiple Sklerose und würde eine Behandlung [in Österreich] beginnen. Sie habe auch versucht in der Republik Moldau eine Behandlung zu bekommen, aber dort sei immer Geld verlangt worden.

Ihre erste Ausreise aus Moldawien habe sie nach Deutschland geführt. Danach seien sie in Frankreich und danach in Holland gewesen. Von dort seien sie nach Moldawien zurück. Nach zweieinhalb oder drei Jahren hätten sie Moldawien verlassen und seien nach Tadschikistan gezogen; aber wegen des heißen Wetters habe sie sich dort sehr schlecht gefühlt. Von dort seien sie zurück nach Moldawien und schließlich nach Österreich.

Das Haus der Eltern, wo die Beschwerdeführer früher gewohnt hätten, befinde sich in XXXX und stehe derzeit leer, da sich ihre Eltern in Frankreich befänden. Das Haus habe aber eine Alarmanlage.Das Haus der Eltern, wo die Beschwerdeführer früher gewohnt hätten, befinde sich in römisch 40 und stehe derzeit leer, da sich ihre Eltern in Frankreich befänden. Das Haus habe aber eine Alarmanlage.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei bereits 2012 wegen ihrer Krankheit in der Russischen Föderation in Behandlung gewesen. Sie sei weder in Moldawien, in Deutschland, Frankreich oder in den Niederlanden behandelt worden; erst hier in Österreich. Sie habe 13 Jahre ein Land gesucht, um eine Behandlung zu bekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Identitäten (Name und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Moldau; ihre Identitäten stehen fest. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Roma, bekennen sich zum Christentum und sprechen Russisch. Die Beschwerdeführer verfügen über biometrische Reisepässe der Republik Moldau, ausgestellt am 06.04.2022, 08.08.2024 und 09.11.2022.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich seit etwa zehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX , Belarus, geboren. Er verfügt über keine Schul- oder Berufsbildung, kann jedoch die russische Sprache lesen. Seinen Lebensunterhalt hat er durch den Verkauf verschiedenster Gegenstände auf Märkten bzw. Bazaren verdient.Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 , Belarus, geboren. Er verfügt über keine Schul- oder Berufsbildung, kann jedoch die russische Sprache lesen. Seinen Lebensunterhalt hat er durch den Verkauf verschiedenster Gegenstände auf Märkten bzw. Bazaren verdient.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX , Russische Föderation, geboren und lebte während ihrer Kindheit in XXXX , Sibirien, Russische Föderation. Sie verfügt über keine Schul- oder Berufsbildung, kann jedoch die russische Sprache lesen. Die Zweitbeschwerdeführerin war bisher nicht erwerbstätig. Mit 18 Jahren hat sie geheiratet und anschließend zwei Kinder bekommen. Nach der Trennung von ihrem Ehemann ging sie eine Beziehung mit dem Erstbeschwerdeführer ein.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 , Russische Föderation, geboren und lebte während ihrer Kindheit in römisch 40 , Sibirien, Russische Föderation. Sie verfügt über keine Schul- oder Berufsbildung, kann jedoch die russische Sprache lesen. Die Zweitbeschwerdeführerin war bisher nicht erwerbstätig. Mit 18 Jahren hat sie geheiratet und anschließend zwei Kinder bekommen. Nach der Trennung von ihrem Ehemann ging sie eine Beziehung mit dem Erstbeschwerdeführer ein.

Die Drittbeschwerdeführerin wurde in der Republik Moldau geboren, der Viertbeschwerdeführer in Frankreich.

In der Vergangenheit haben die Beschwerdeführer bereits in Frankreich, Deutschland und den Niederlanden erfolglos Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Im Oktober 2022 haben sie ihre im Mai 2022 in den Niederlanden gestellten Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen und sind anschließend mit der finanziellen Unterstützung der Internal Organization for Migration (IOM) in die Republik Moldau zurückgekehrt. Von dort reisten die Beschwerdeführer nach Tadschikistan weiter, kehrten dann jedoch wieder in die Republik Moldau zurück.

In der Zeit zwischen ihrer Rückkehr aus Tadschikistan und ihrer letzten Ausreise aus der Republik Moldau im August 2024 lebten die Beschwerdeführer in einer Mietwohnung in XXXX und bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in deren Eigentumshaus in XXXX . In der Zeit zwischen ihrer Rückkehr aus Tadschikistan und ihrer letzten Ausreise aus der Republik Moldau im August 2024 lebten die Beschwerdeführer in einer Mietwohnung in römisch 40 und bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in deren Eigentumshaus in römisch 40 .

Zwei Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in der Republik Moldau; zu diesen hat sie sporadisch Kontakt.

Die Eltern des Erstbeschwerdeführers halten sich im Entscheidungszeitpunkt seit etwa zwei Monaten in Österreich auf, nachdem ihre Anträge auf internationalen Schutz in Frankreich negativ entschieden wurden. Zuvor haben sie in einem gemieteten Haus in XXXX in der Republik Moldau gelebt.Die Eltern des Erstbeschwerdeführers halten sich im Entscheidungszeitpunkt seit etwa zwei Monaten in Österreich auf, nachdem ihre Anträge auf internationalen Schutz in Frankreich negativ entschieden wurden. Zuvor haben sie in einem gemieteten Haus in römisch 40 in der Republik Moldau gelebt.

Die Eltern und die zwei älteren Kinder der Zweitbeschwerdeführerin befinden sich im Entscheidungszeitpunkt in Frankreich. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin verfügen über ein Eigentumshaus in XXXX in der Republik Moldau.Die Eltern und die zwei älteren Kinder der Zweitbeschwerdeführerin befinden sich im Entscheidungszeitpunkt in Frankreich. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin verfügen über ein Eigentumshaus in römisch 40 in der Republik Moldau.

Die Beschwerdeführer reist

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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