TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/30 W146 2279644-1

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Veröffentlicht am 30.01.2026
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Entscheidungsdatum

30.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W146 2279644-1/23E

W146 2279646-1/13E

W146 2279645-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation und Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. 1299685801/220655047, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation und Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. 1299685801/220655047, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation und Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. 1304350310/230686411, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation und Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. 1304350310/230686411, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation und Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. 1304351601/230687361, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation und Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. 1304351601/230687361, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer, ein russischer und ukrainischer Staatsangehöriger, reiste im März 2022 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er an, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er 2017 die Ukraine verlassen hätte, weil es in Mariupol keine Arbeit gegeben habe. Seit dem Kriegsausbruch im Jahr 2014 wären viele Fabriken geschlossen worden. Er habe nicht mehr in Russland bleiben können, da dieses Land sein Heimatland angegriffen habe. Sein Leben sei in Russland in Gefahr gewesen.

Im April 2022 füllte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Drittbeschwerdeführer das Formular „Datenerfassung für Ausweis für Vertriebene (§ 63 AsylG iVm VertriebenenVO)“ aus. In weiterer Folge wurde der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer jeweils ein Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“ mit einer Gültigkeit bis zum 03.03.2023 ausgestellt.Im April 2022 füllte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Drittbeschwerdeführer das Formular „Datenerfassung für Ausweis für Vertriebene (Paragraph 63, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO)“ aus. In weiterer Folge wurde der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer jeweils ein Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“ mit einer Gültigkeit bis zum 03.03.2023 ausgestellt.

Am 22.08.2022 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zu seiner Staatsangehörigkeit befragt an, Ukrainer zu sein. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass es für ihn nicht wichtig gewesen sei, in welches Land er komme. Durch Zufall sei er über einen Bekannten nach Österreich gekommen und wolle jetzt hierbleiben, da seine Frau eine Arbeit habe und sein Sohn in die Schule gehe. Erneut zu seinem Asylgrund befragt gab er an, dass Russland die Ukraine angegriffen habe und er nicht wisse, wie er noch in Russland leben solle. In Mariupol sei alles zerstört, weshalb er dorthin nicht zurückkönne. Nach Russland könne er nicht, weil er sich öffentlich gegen den Krieg geäußert habe. Offensichtliche, persönliche Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. Zudem legte der Erstbeschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor.

Im Zuge der Entziehung des Vertriebenenstatus der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers legte der Erstbeschwerdeführer russische Dokumente vor.

Am 05.04.2023 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab sie an, dass sie und der Drittbeschwerdeführer ukrainische Staatsangehörige seien sowie dass sie im Jahr 2018 die russische Staatsangehörigkeit angenommen habe und seither Doppelstaatsbürgerin sei. Zum Fluchtgrund befragt gab sie an, anfangs nicht vorgehabt zu haben, Russland zu verlassen. Sie habe dann Angst bekommen. Nachdem ihr Mann das Land verlassen habe, seien Mitarbeiter des FSB zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Die Beschwerdeführer hätten in einer kleinen Stadt gelebt. Es habe Gerüchte gegeben, dass der Mann der Zweitbeschwerdeführerin das Land verlassen habe, um in der Ukraine gegen Russland zu kämpfen. Die Mitarbeiter des FSB hätten sich nach ihm erkundigt. Eine Nachbarin habe ihr erzählt, dass weitere Leute gekommen seien und nach „Bandera-Leuten“ gefragt hätten. Daraufhin habe sie Angst bekommen, dass ihr und ihrem Sohn etwas angetan werde, weshalb sie beschlossen habe, Russland zu verlassen.

Am 26.04.2023 wurde der Erstbeschwerdeführer ein zweites Mal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu den vorgelegten russischen Dokumenten befragt an, dass er zu seiner Staatsangehörigkeit nicht die Wahrheit gesagt habe, da er Angst gehabt habe, mit seiner gesamten Familie nach Russland abgeschoben zu werden. 2014 hab er die Ukraine verlassen, 2018 habe er und die Familie die russische Staatsbürgerschaft angenommen. Den ukrainischen Behörden habe er nicht mitgeteilt, dass er die russische Staatsangehörigkeit angenommen habe.

Zum Fluchtgrund befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass, nachdem er ein Jahr bei der Firma „ XXXX “ gearbeitet habe, ein anonymer Brief an die Leitung gegangen sei, worin behauptet worden sei, dass der Erstbeschwerdeführer ein „Chochol“ sei und aus der Ukraine gekommen sei, um Russen zum Arbeiten zu zwingen. Es sei ihm unterstellt worden, dass er andere Arbeiten mache, als die ihm aufgetragenen. Daraufhin sei es zu einer Kontrolle gekommen und habe der Erstbeschwerdeführer alles erklärt. 2022 sei es zum Krieg gekommen. Aufgrund seines allgemeinen Zustands sei er von der Leitung nach den Gründen gefragt worden. Dabei habe er gesagt, dass Russland die Ukraine angegriffen habe, woraufhin es zu einem Konflikt mit der stellvertretenden Leiterin gekommen sei. Auch mit dem stellvertretenden Leiter des Zivil- und Katastrophenschutzes sei es nach einem Gespräch aufgrund einer gleichlautenden Äußerung zu einem Konflikt gekommen. Der Zivil- und Katastrophenschutz arbeite mit dem FSB zusammen, weshalb der Erstbeschwerdeführer vermute, dass seine Meinung dem FSB mitgeteilt worden sei. Bei ihm in der Arbeit seien sehr viele Anlagen und Geräte des FSB (Switch). Das Unternehmen mache mit ihren Anlagen auch die Kommunikation für Übungen des FSB. Der Erstbeschwerdeführer habe nun aufgrund des FSB Angst um sein Leben. Der FSB sei auch zu seiner Frau gekommen. Dazu habe er auch Videos, welche vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesichtet wurden. Der FSB sei aber nie persönlich an den Erstbeschwerdeführer herangetreten.Zum Fluchtgrund befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass, nachdem er ein Jahr bei der Firma „ römisch 40 “ gearbeitet habe, ein anonymer Brief an die Leitung gegangen sei, worin behauptet worden sei, dass der Erstbeschwerdeführer ein „Chochol“ sei und aus der Ukraine gekommen sei, um Russen zum Arbeiten zu zwingen. Es sei ihm unterstellt worden, dass er andere Arbeiten mache, als die ihm aufgetragenen. Daraufhin sei es zu einer Kontrolle gekommen und habe der Erstbeschwerdeführer alles erklärt. 2022 sei es zum Krieg gekommen. Aufgrund seines allgemeinen Zustands sei er von der Leitung nach den Gründen gefragt worden. Dabei habe er gesagt, dass Russland die Ukraine angegriffen habe, woraufhin es zu einem Konflikt mit der stellvertretenden Leiterin gekommen sei. Auch mit dem stellvertretenden Leiter des Zivil- und Katastrophenschutzes sei es nach einem Gespräch aufgrund einer gleichlautenden Äußerung zu einem Konflikt gekommen. Der Zivil- und Katastrophenschutz arbeite mit dem FSB zusammen, weshalb der Erstbeschwerdeführer vermute, dass seine Meinung dem FSB mitgeteilt worden sei. Bei ihm in der Arbeit seien sehr viele Anlagen und Geräte des FSB (Switch). Das Unternehmen mache mit ihren Anlagen auch die Kommunikation für Übungen des FSB. Der Erstbeschwerdeführer habe nun aufgrund des FSB Angst um sein Leben. Der FSB sei auch zu seiner Frau gekommen. Dazu habe er auch Videos, welche vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesichtet wurden. Der FSB sei aber nie persönlich an den Erstbeschwerdeführer herangetreten.

Das fluchtauslösende Ereignis sei gewesen, dass er von einem Mann am Heimweg geschubst und als „Bandera“ (ukrainischer Nationalist, Anm. Gericht) beschimpft worden sei. Der Mann sei dann weggelaufen. Außerdem hätten viele Leute keinen Kontakt mehr mit ihm haben wollen.Das fluchtauslösende Ereignis sei gewesen, dass er von einem Mann am Heimweg geschubst und als „Bandera“ (ukrainischer Nationalist, Anmerkung Gericht) beschimpft worden sei. Der Mann sei dann weggelaufen. Außerdem hätten viele Leute keinen Kontakt mehr mit ihm haben wollen.

Bei den vorangegangenen Befragungen habe er dies nicht angegeben, damit keiner sage, dass er russischer Staatsbürger sei. Zudem legte der Erstbeschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 26.04.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, den ukrainischen Behörden nicht mitgeteilt zu haben, dass sie die russische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie auf Instagram ihre Meinung zum Krieg geäußert habe, weshalb sie Angst davor habe, in die Ukraine und nach Russland zurückzukehren. Während sie die Vorbereitungen für die Ausreise getroffen habe, sei der FSB zweimal gekommen und habe mit ihrem Mann sprechen wollen. Daraufhin habe sie die endgültige Entscheidung zur Ausreise getroffen. Sie selbst sei nicht bedroht worden, habe aber Konflikte gehabt. Sie wisse nicht, ob sie bei ihrer Rückkehr etwas zu befürchten habe. Sie habe aber Angst, da es an der Grenze zu Russland Filtrationslager gebe. Sie habe ihren ukrainischen Reisepass bei der Ausreise verwendet. Man würde sie als Verräter ansehen.

In Österreich habe sie als Friseurin gearbeitet, dürfe dies jedoch momentan nicht. Sie habe auch bereits an Deutschkursen teilgenommen. Zudem legte sie ein Konvolut an Unterlagen vor.

Am 16.06.2023 wurde der Erstbeschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass die eingebrachte Stellungnahme zu den Länderinformationen zur Russischen Föderation ihn selbst nicht betreffen würde. Er wolle noch angeben, dass in Mariupol Häuser ohne Besitz von Russen eingenommen werden würden. Auch wolle er angeben, dass, wenn eine Person, die Doppelstaatsangehöriger sei, bei der Ausreise den ukrainischen Reisepass verwende, ein Akt an den FSB weitergeleitet und die Person strafrechtlich verfolgt werden würde. Dieses Gesetz sei erst heuer erlassen worden. Zudem legte er weitere Unterlagen vor.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils ein Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie jeweils ein Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Identitäten der Beschwerdeführer feststehe. Die Beschwerdeführer hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie in der Russischen Föderation aufgrund einer der in der GFK genannten Gründe verfolgt werden würden oder aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt wären. Es habe keine Verfolgung im Herkunftsstaat der Russischen Föderation und keine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können.

Das vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft gewesen. Es sei nicht plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht schon in der Erstbefragung vorgebracht, sondern dabei bloß auf die Kriegssituation in der Ukraine verwiesen habe. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei widersprüchlich und vage gewesen und habe eine massive Steigerung erfahren.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich als Ukraine-Vertriebene ausgegeben und deshalb einen Schutz nach der Vertriebenen-VO erhalten. Im Zuge des Asylverfahrens des Erstbeschwerdeführers sei hervorgekommen, dass sowohl die Zweit- als auch der Drittbeschwerdeführer auch russische Staatsangehörige seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe daher die Behörde über ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit sowie jene ihres Sohnes getäuscht. Das von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtvorbringen in der Erstbefragung habe sich nur auf jenes ihres Mannes bezogen, das Vorbringen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sie massiv gesteigert. Aus dem vorgelegten Video habe keine Bedrohungssituation für den Erst- oder die Zweitbeschwerdeführerin erkannt werden können.

Für den Drittbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.

Gegen diese am 01.09.2023 jeweils durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht gemeinsame Beschwerden, welche jeweils am 27.09.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Darin wird ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das politische Engagement der Beschwerdeführer sowie die aktuelle Situation in Russland verkannt habe. Die Beschwerdeführer hätten ihre Fluchtgründe ausführlich und glaubhaft geschildert. Seit der Teilmobilmachung habe sich die Situation in Russland weiter verschlechtert. Die Beschwerdeführer würden daher weitere negative Konsequenzen aufgrund ihrer politischen Meinungsäußerungen befürchten, da sie davon ausgingen, dass sie auf einer Liste von Personen, die sich gegen den Ukrainekrieg und somit gegen die aktuelle Regierung richten, vermerkt seien. Die oppositionelle Gesinnung der Beschwerdeführer sei bekannt, weshalb sie davon ausginge, dass sie bei einer Rückkehr keine Arbeit finden würden.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer angenommen und keine Feststellungen zur ukrainischen Staatsangehörigkeit getroffen. Die Beschwerdeführer würden weiterhin auch die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen.

Weiters seien die Länderfeststellungen unvollständig und teilwiese unrichtig. Ebenso sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Aus der Einvernahme der Beschwerdeführer gehe ihre politische Einstellung gegen die russische Regierung und gegen den Ukrainekrieg hervor. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, diese Einstellung zu würdigen. Auch stehe den Beschwerdeführern keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Die Beschwerdeführer seien bemüht, sich zu integrieren. Der Erstbeschwerdeführer spreche gut Deutsch und habe auch ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz geleistet. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert. Zudem legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor.

Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht jeweils am 13.10.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

Am 26.01.2024 wurde die von der zuständigen Gerichtsabteilung gestellte Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Behandlung russisch-ukrainischer Doppelstaatsbürger beantwortet.

Am 08.11.2024 legten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung ein weiteres Konvolut an Unterlagen vor.

Am 06.12.2024 legte der Erstbeschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung weitere Unterlagen vor.

Am 09.12.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung im Beschwerdeverfahren seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Die damit vorgelegten Unterlagen legte der Erstbeschwerdeführer am 16.01.2025 auch im Wege seiner Rechtsvertretung vor.

Am 09.04.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer rechtlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich der Verhandlung an, bereits 2014 von der Ukraine in die Russische Föderation gezogen zu sein. Dazwischen sei er immer wieder für Besuche in die Ukraine zurückgekehrt. 2017 habe sich die Familie dazu entschieden in der Russische Föderation zu bleiben. Um einen Wohnkredit zu bekommen und sich damit ein Haus in Russland zu bauen, habe er die russische Staatsbürgerschaft genommen. Zu seinem Fluchtvorbringen gab der Erstbeschwerdeführer an, er befürchte aufgrund der Unterstützung von ungewünschten Organisationen in der Ukraine, an die er Überweisungen getätigt habe, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ins Gefängnis zu kommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich der Verhandlung zu ihrem Fluchtvorbringen im Wesentlichen an, dass die Familie 2018 am russischen Übersiedlerprogramm teilgenommen habe. Da der Erstbeschwerdeführer in Russland geboren worden sei, habe die Familie die russische Staatsbürgerschaft bekommen. Mit dieser Staatsbürgerschaft hätten sie einen Wohnkredit bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin befürchte, bei einer Rückkehr bei der Grenzkontrolle verhaftet zu werden, etwa weil sie ins Ausland gegangen sei und sich als ukrainische Staatsangehörige ausgegeben habe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legten die Beschwerdeführer ein weiteres Konvolut an Unterlagen vor. Zudem wurde den Beschwerdeführern eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Ebenfalls am 09.04.2025 langten eine weitere Nachreichung im Beschwerdeverfahren seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und eine Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sowohl über die russische als auch die ukrainische Staatsangehörigkeit verfügen. In der Russischen Föderation würde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer pro-ukrainischen Position und weil sie das Putin-Regime stark kritisiert hätten, asylrelevante Verfolgung drohen. Eine Rückkehr in die Ukraine sei aufgrund des dort herrschendes Krieges nicht möglich.

Am 29.04.2025 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme zum im Verfahren bereits erwähnten Thematiken bzw. „Beweismitteln“ ein. Darin wird ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin habe auf ihrem öffentlich zugänglichen Instagram-Profil im Jahr 2022 „Inhalte“ gepostet (samt Screenshot des angeblichen Instagram-Profils der Zweitbeschwerdeführerin). Weiters wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer mit ukrainischen Soldaten im Jahr 2022 über Viber kommuniziert habe (samt entsprechenden Screenshots der angeblichen Unterhaltung). Darüber hinaus wird hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Facebook-Auszüge des Erstbeschwerdeführers ausgeführt, dass es sich dabei lediglich um ein Aktivitätenarchiv zuvor gelöschter Postings gehandelt habe und nun Seiten vorgelegt werden würden, aus denen ersichtlich sei, dass er einer pro-ukrainischen Seite beigetreten sei. Zudem sei sein Profil öffentlich gewesen. Weiters wurden vermeintliche Überweisungsbestätigungen des Erstbeschwerdeführers an gemeinnützige ukrainische Hilfsorganisationen bzw. an die ukrainische Armee/Regierung vorgelegt. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer an einem Treueprogamm der PrivatBank teilgenommen, wobei die Bank im Mai 2022 alle dabei gesammelten Boni für die Unterstützung der Streitkräfte und den Wiederaufbau der Ukraine verwende; so auch die verbliebenen Bonuspunkte des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer befürchte eine Strafverfolgung wegen Finanzierung „extremistischer Organisationen“ oder „ausländischer Armeen“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Ukraine. Sie führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten; ihre Identitäten stehen fest. Sie sind Ange

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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