TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/30 W136 2318016-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2026
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Entscheidungsdatum

30.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W136 2318016-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2025, Zl. 1331497106-223455085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2025, Zl. 1331497106-223455085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.10.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und die Jesiden verfolgt und umgebracht würden. Außerdem wolle er nicht für das Militär kämpfen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben und vor dem Militär (AS 28).

Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 29).

2. Am 02.07.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die kurdische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Dabei führte er an, in Aleppo geboren und im Dorf XXXX mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen zu sein. Dort habe er drei Jahre lang die Schule besucht und danach als Pizzabäcker gearbeitet. Er habe den Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet und sei in Dara und im Libanon eingesetzt worden. Im Jahr 2010 habe er seine Frau geheiratet. Sie seien beide Jesiden und würden derselben Kaste angehören. Er sei dann im Jahr 2015 mit seiner Familie in die Türkei ausgewandert, als die Kurden begonnen hätten Männer für die Selbstverteidigungspflicht zu rekrutieren. Er habe dann aus finanziellen Gründen nicht weiterreisen können und sei in der Türkei geblieben, bis er im Jahr 2023 illegal und schlepperunterstützt aus der Türkei Richtung Europa ausgereist sei. Die Türkei habe er aufgrund von Rassismus verlassen und nach Syrien habe er nicht mehr zurückgehen können, da insbesondere die Jesiden in XXXX verfolgt würden, wie bereits im Sommer 2014 durch einen arabischen Clan namens Boubani, von welchem er und sein Vater bedroht worden wären. Dabei führte er an, in Aleppo geboren und im Dorf römisch 40 mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen zu sein. Dort habe er drei Jahre lang die Schule besucht und danach als Pizzabäcker gearbeitet. Er habe den Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet und sei in Dara und im Libanon eingesetzt worden. Im Jahr 2010 habe er seine Frau geheiratet. Sie seien beide Jesiden und würden derselben Kaste angehören. Er sei dann im Jahr 2015 mit seiner Familie in die Türkei ausgewandert, als die Kurden begonnen hätten Männer für die Selbstverteidigungspflicht zu rekrutieren. Er habe dann aus finanziellen Gründen nicht weiterreisen können und sei in der Türkei geblieben, bis er im Jahr 2023 illegal und schlepperunterstützt aus der Türkei Richtung Europa ausgereist sei. Die Türkei habe er aufgrund von Rassismus verlassen und nach Syrien habe er nicht mehr zurückgehen können, da insbesondere die Jesiden in römisch 40 verfolgt würden, wie bereits im Sommer 2014 durch einen arabischen Clan namens Boubani, von welchem er und sein Vater bedroht worden wären.

Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 371).

Vorgelegt wurden ua. ein syrisches Wehrdienstbuch im Original, sowie ein Auszug des BF aus dem syrischen Melderegister, eine Kopie des syrischen Familienbuches sowie Kopien eines Auszugs aus dem syrischen Melderegister der Familie und deren Geburtsurkunden (AS 53 ff).

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 15.07.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 15.07.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass aus den vom BF vorgebrachten Gründen keine individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen erkannt hätten werden können. Es habe sich somit keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskommission ergeben. Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass aus den vom BF vorgebrachten Gründen keine individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen erkannt hätten werden können. Es habe sich somit keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskommission ergeben.

4. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde seitens des damaligen Rechtsvertreters (BBU) im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein lediglich mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich auf unvollständige Länderberichte gestützt habe. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Jesiden aktuell eine asylrelevante Verfolgung. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde seitens des damaligen Rechtsvertreters (BBU) im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein lediglich mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich auf unvollständige Länderberichte gestützt habe. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Jesiden aktuell eine asylrelevante Verfolgung.

5. Die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt langte am 12.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 03.12.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache mit dem BF und dessen Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF ausführlich zu seinen persönlichen und familiären Umständen und Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, hatte aber bereits bei Vorlage des Aktes die Abweisung der Beschwerde beantragt.

7. Mit Schriftsatz von 17.12.2025 nahm der BF durch seine Rechtsvertretung zu der in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Die Lage der Jesiden in XXXX ” vom 25.11.2025 Stellung und führte darin im Wesentlichen aus, dass daraus keine Verbesserungen für Minderheiten wie insbesondere für Jesiden feststellbar sei, sondern darin die massive Verfolgung von teil-staatlich unterstützten Akteuren gegenüber Jesiden dokumentiert sei, wodurch das Fluchtvorbringen des BF bestätigt werde.7. Mit Schriftsatz von 17.12.2025 nahm der BF durch seine Rechtsvertretung zu der in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Die Lage der Jesiden in römisch 40 ” vom 25.11.2025 Stellung und führte darin im Wesentlichen aus, dass daraus keine Verbesserungen für Minderheiten wie insbesondere für Jesiden feststellbar sei, sondern darin die massive Verfolgung von teil-staatlich unterstützten Akteuren gegenüber Jesiden dokumentiert sei, wodurch das Fluchtvorbringen des BF bestätigt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist ein syrischer Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und jesidischer Religion. Der BF spricht Kurdisch und Arabisch.

Der BF ist gesund.

Der BF reiste mit seiner Familie Anfang 2015 von seiner Heimatregion in Syrien illegal und schlepperunterstützt in die Türkei aus, wo er etwa 7 Jahre lang lebte und von wo er dann im Jahr 2022 Richtung Österreich ausreiste, wo er am 30.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF stammt aus XXXX , einem Dorf etwa 5 km nordöstlich der Stadt XXXX in der Provinz Aleppo im Norden Syriens, nahe an der türkischen Grenze, wo er bis zu seiner Ausreise (zuletzt hat der BF mit seiner Familie direkt im Zentrum von XXXX gewohnt) aus Syrien etwa im Jahr 2015 lebte, bevor er mit seiner Familie in die Türkei ging und dort 7 Jahre lebte und als Pizzakoch arbeitete. Die Heimatregion des BF steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung.Der BF stammt aus römisch 40 , einem Dorf etwa 5 km nordöstlich der Stadt römisch 40 in der Provinz Aleppo im Norden Syriens, nahe an der türkischen Grenze, wo er bis zu seiner Ausreise (zuletzt hat der BF mit seiner Familie direkt im Zentrum von römisch 40 gewohnt) aus Syrien etwa im Jahr 2015 lebte, bevor er mit seiner Familie in die Türkei ging und dort 7 Jahre lebte und als Pizzakoch arbeitete. Die Heimatregion des BF steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung.

Der BF hat in Syrien nur drei Jahre die Schule besucht und kann weder lesen noch schreiben. Er hat in Syrien und in der Türkei seinen Lebensunterhalt als Pizzakoch verdient.

Der BF hat am 23.10.2010 (Ehe registriert am 24.01.2011) XXXX , geheiratet und mit ihr 3 Kinder (Tochter XXXX ) bekommen. Der BF hat am 23.10.2010 (Ehe registriert am 24.01.2011) römisch 40 , geheiratet und mit ihr 3 Kinder (Tochter römisch 40 ) bekommen.

Die Ehefrau und Kinder des BF leben aktuell noch in Istanbul und werden vom Bruder der Ehefrau und vom Schwager des BF versorgt. Der BF schickt ihnen auch regelmäßig Geld.

Die Eltern sowie zwei Brüder und drei Schwestern des BF leben im Irak, in XXXX , einer Region in Kurdistan. Die Brüder sind ebenfalls Pizzaköche und die Schwestern sind verheiratet und Hausfrauen. Ein Cousin der Ehefrau des BF lebt als Asylberechtigter in Österreich. Zwei Brüder des BF wohnen in Deutschland. Die Eltern sowie zwei Brüder und drei Schwestern des BF leben im Irak, in römisch 40 , einer Region in Kurdistan. Die Brüder sind ebenfalls Pizzaköche und die Schwestern sind verheiratet und Hausfrauen. Ein Cousin der Ehefrau des BF lebt als Asylberechtigter in Österreich. Zwei Brüder des BF wohnen in Deutschland.

Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in der Türkei und im Irak.

Der BF hat keine Familienangehörigen mehr in Syrien. Eine Schwester des BF hat zwischenzeitlich erneut in XXXX gelebt, ist nun aber wieder mit ihrer Familie in den Irak zurückgekehrt.Der BF hat keine Familienangehörigen mehr in Syrien. Eine Schwester des BF hat zwischenzeitlich erneut in römisch 40 gelebt, ist nun aber wieder mit ihrer Familie in den Irak zurückgekehrt.

Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF verließ im Jahr 2015 mit seiner Familie sein Heimatland aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien.

Die Heimatstadt des BF, XXXX , ein Dorf in der Nähe von XXXX in der Provinz Aleppo, steht derzeit unter Kontrolle der Übergangsregierung. Nach Einsicht in der Karte https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploringhistoricalcontrolinsyria.html ergibt sich, dass der Herkunftsort des BF zum Zeitpunkt als der BF Syrien verließ noch unter geteilter Kontrolle zwischen dem ehemaligen Regime und den Kurden stand. Danach wurde das Gebiet im Jahr 2018 von der Türkei zusammen mit ihren verbündeten syrischen Milizen (SNA) eingenommen und erst durch den Sturz des Regimes die Kontrolle von der Übergangsregierung übernommen.Die Heimatstadt des BF, römisch 40 , ein Dorf in der Nähe von römisch 40 in der Provinz Aleppo, steht derzeit unter Kontrolle der Übergangsregierung. Nach Einsicht in der Karte https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploringhistoricalcontrolinsyria.html ergibt sich, dass der Herkunftsort des BF zum Zeitpunkt als der BF Syrien verließ noch unter geteilter Kontrolle zwischen dem ehemaligen Regime und den Kurden stand. Danach wurde das Gebiet im Jahr 2018 von der Türkei zusammen mit ihren verbündeten syrischen Milizen (SNA) eingenommen und erst durch den Sturz des Regimes die Kontrolle von der Übergangsregierung übernommen.

Bei der Erstbefragung am 31.10.2022 gab der BF als Fluchtgrund den Bürgerkrieg in Syrien an.

In seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, dass es Krieg gegeben und er zusammen mit seiner Familie deshalb Syrien verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr könnte er zum Selbstverteidigungsdienst bei den Kurden eingezogen werden. Außerdem gehöre er der religiösen Minderheit der Jesiden an, welche in Syrien verfolgt und getötet würden. Er habe dann die Türkei verlassen, weil sie dort als Kurden diskriminiert würden.

In der Beschwerde brachte der BF weiters vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Jesiden aktuell eine asylrelevante Verfolgung drohe.

In der Stellungnahme vom 17.12.2025 wurde geltend gemacht, dass die massive Verfolgung von teil-staatlich unterstützten Akteuren gegenüber Jesiden dokumentiert sei und keine Verbesserungen für Minderheiten wie Jesiden in der Herkunftsregion des BF feststellbar sei.

In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF die bisher geltend gemachten Fluchtgründe und gab an, aus religiösen Gründen geflohen zu sein, da man sich in seiner Heimat nicht trauen würde als Jeside zu präsentieren oder vorzustellen. Die Türkei habe er wegen Rassismus verlassen.

Der BF hat den Militärdienst der ehemals machthabenden syrischen Regierung zwei Jahre und einen Monat in Dara und im Libanon abgeleistet und am 01.04.2006 als einfacher Rekrut beendet.

Dem BF droht in seiner Herkunftsregion, um die Stadt XXXX – welche in der Provinz Aleppo im Norden Syriens an der türkischen Grenze liegt, infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.3. zitierten – Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung.Dem BF droht in seiner Herkunftsregion, um die Stadt römisch 40 – welche in der Provinz Aleppo im Norden Syriens an der türkischen Grenze liegt, infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.3. zitierten – Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung.

Der BF stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung durch die kurdischen Milizen wegen einer Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst und wegen seiner Religionszugehörigkeit als Jeside in seinem Herkunftsgebiet XXXX .Der BF stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung durch die kurdischen Milizen wegen einer Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst und wegen seiner Religionszugehörigkeit als Jeside in seinem Herkunftsgebiet römisch 40 .

Dem BF droht in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung seitens der Kurden, zumal seine Heimatregion seit 2018 kein kurdisch kontrolliertes Gebiet mehr ist und die „Selbstverteidigungspflicht“, die für Männer zwischen 18 und 24 Jahren vorgesehen ist (der BF wäre mit 41 Jahren auch zu alt), nur in den Gebieten der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES, auch unter dem kurdischen Namen Rojava bekannt) herrscht.

Der BF ist auch aus anderen Gründen nicht als Kritiker der kurdischen Kräfte bei den Kurden bekannt und wird auch von diesen nicht gesucht.

Darauf, dass der BF aus den Gründen seiner politischen Einstellung, Religionszugehörigkeit (Jeside) oder seiner Volksgruppenangehörigkeit (er ist selbst Kurde) von den SDF oder ihnen unterstehenden Milizen gezielt gesucht und daraufhin zwangsrekrutiert werden würde, ist kein Hinweis zu entnehmen. Eine derartige Vorgehensweise seitens der Kurden ergibt sich auch nicht aus den ins Verfahren einbezogenen Länderberichten und besteht mangels Kontrolle der Kurden im Heimatgebiet des BF rund um XXXX dafür keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit. Darauf, dass der BF aus den Gründen seiner politischen Einstellung, Religionszugehörigkeit (Jeside) oder seiner Volksgruppenangehörigkeit (er ist selbst Kurde) von den SDF oder ihnen unterstehenden Milizen gezielt gesucht und daraufhin zwangsrekrutiert werden würde, ist kein Hinweis zu entnehmen. Eine derartige Vorgehensweise seitens der Kurden ergibt sich auch nicht aus den ins Verfahren einbezogenen Länderberichten und besteht mangels Kontrolle der Kurden im Heimatgebiet des BF rund um römisch 40 dafür keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit.

Er machte keine konkreten vergangenen Vorfälle geltend und konnte auch keine aktuellen Risikofaktoren aufzeigen, welche eine reale Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung in seiner Heimatstadt XXXX (bei einer aufgrund des Status einer subsidiären Schutzberechtigten hypothetischen Rückkehr) begründen würde.Er machte keine konkreten vergangenen Vorfälle geltend und konnte auch keine aktuellen Risikofaktoren aufzeigen, welche eine reale Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung in seiner Heimatstadt römisch 40 (bei einer aufgrund des Status einer subsidiären Schutzberechtigten hypothetischen Rückkehr) begründen würde.

Dem BF droht auch keine Verfolgung seitens der SNA oder der von der Türkei unterstützten Milizen weder aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit noch aufgrund anderer Motive, welche ihn konkret ins Visier der SNA oder der türkischen Truppen bringen würden, die außerdem im Heimatgebiet seit dem Sturz des ehemaligen Regimes keine Kontrolle mehr haben.

Es wird festgestellt, dass der BF (mangels Aufenthalts in Syrien in den letzten 10 Jahren) auch nicht von der HTS oder für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer angeworben wurde und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen der HTS gegen den BF gesetzt. Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte als auch mangels Vorbringens des BF nicht glaubhaft (vgl. Beweiswürdigung 2.2.).Es wird festgestellt, dass der BF (mangels Aufenthalts in Syrien in den letzten 10 Jahren) auch nicht von der HTS oder für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer angeworben wurde und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen der HTS gegen den BF gesetzt. Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte als auch mangels Vorbringens des BF nicht glaubhaft vergleiche Beweiswürdigung 2.2.).

Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bzw. in seinen Heimatort ist der BF daher keiner asylrelevanten Verfolgung durch bewaffnete Gruppen bzw. Milizen, wie der HTS, SNA oder den Kurden ausgesetzt.

Der BF wird auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Jesiden in Syrien verfolgt. Dass unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der BF konkret persönlich als Jeside verfolgt und bedroht werden würde, konnte weder den Länderberichten entnommen werden, noch wurde dies vom BF glaubhaft aufgezeigt (vgl. 2.2.).Der BF wird auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Jesiden in Syrien verfolgt. Dass unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der BF konkret persönlich als Jeside verfolgt und bedroht werden würde, konnte weder den Länderberichten entnommen werden, noch wurde dies vom BF glaubhaft aufgezeigt vergleiche 2.2.).

Dass er andere Asylgründe hätte, brachte der BF nicht vor.

Der BF hat sich in Syrien nicht politisch betätigt (AS 361). Er hat weder vor seiner Ausreise aus Syrien noch während seines Aufenthalts in der Türkei oder Österreich eine politische Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er dadurch derart in das Visier der HTS, verbündeter Rebellengruppen oder der Kurden geraten sein könnte, dass ihm eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Dem BF droht daher in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, von den Kurden, der neuen syrischen Übergangsregierung bzw. der HTS, oder anderen Gruppierungen zum Militärdienst rekrutiert zu werden, sich an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen zu beteiligen oder wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden.

Der BF hat in Syrien auch keine Straftaten begangen, aufgrund derer ihm Verfolgung droht.

Ihm droht im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung des Jesidentums. Eine solche Gefahr droht ihm auch nicht wegen seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder seiner Rückkehr nach Syrien bzw. bei seiner Einreise und auf dem Weg in seine Heimatregion.

Ebensowenig konnten konkret auf seine Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw. ein Bekanntheitsgrad seiner Familie festgestellt werden, der ihn zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in Syrien bzw. in seinem Heimatgebiet machen würde.

Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernstlich zu befürchtende Gefahr einer Verfolgung des BF aus Gründen seiner Nationalität, seiner Rasse, seiner politischen oder religiösen Überzeugung oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seiner Heimatregion vor.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion des BF

1.3.1. Aus dem mittlerweile nach Sturz des Regimes aktualisierten und ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw. https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug Version 12, 08.05.2025 – abgefragt am 26.01.2026):

1. Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).

In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025).

Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a).

Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]

Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d).

Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya 9.3.2025).

Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025). Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vergleiche TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman 9.2.2025). [Weitere Informationen zu den politischen Beziehungen zwischen Syrien und Russland finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur militärischen Präsenz Russlands sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]

Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b).[Weitere Informationen zu Sicherheitsoperationen finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024).]

Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR 23.2.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA 27.2.2025). [Weitere Informationen zur Intervention der Internationalen Koalition bzw. der USA sind den Kapiteln Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.]

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden (UN News 14.1.2025). Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte (FR 20.1.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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