Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
,
W133 2324013-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch dessen Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 25.09.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch dessen Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 25.09.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von XXXX mit Hauptwohnsitz in Österreich, war zunächst Inhaber eines bis 30.09.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Dies war auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 19.04.2022 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 09.08.2022 aufgrund der Funktionseinschränkung „Autismus Spektrum Störung – Pos.Nr. 03.02.02 – GdB 50%“ und der Beurteilung, dass für den damals dreijährigen Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Entwicklungsstörung und gravierenden Störung des Sozialverhaltens mit erheblichen Einschränkungen verbunden sei.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von römisch 40 mit Hauptwohnsitz in Österreich, war zunächst Inhaber eines bis 30.09.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Dies war auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 19.04.2022 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 09.08.2022 aufgrund der Funktionseinschränkung „Autismus Spektrum Störung – Pos.Nr. 03.02.02 – GdB 50%“ und der Beurteilung, dass für den damals dreijährigen Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Entwicklungsstörung und gravierenden Störung des Sozialverhaltens mit erheblichen Einschränkungen verbunden sei.
Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) erfolgte am 10.03.2025 eine Begutachtung mit persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde. In seinem Gutachten vom 14.04.2025 nach der Einschätzungsverordnung ordnete er die Funktionseinschränkungen der Leidensposition „Autismus Spektrum Störung; unterer Rahmensatz, da keine zusätzlichen motorischen Defizite - 03.02.02 – 50%” zu und beurteilte den Gesamtgrad der Behinderung mit 50%.
Aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, am 10.07.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) ohne Vorlage medizinischer Befunde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt, sowie einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses.Aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, am 10.07.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) ohne Vorlage medizinischer Befunde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt, sowie einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses.
Die belangte Behörde holte in der Folge in Ergänzung zu dem Sachverständigengutachten nach dem FLAG vom 14.04.2025 eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes nach der Einschätzungsverordnung betreffend die Anträge des Beschwerdeführers ein. In dieser „Sofortigen Beantwortung“ vom 28.07.2025 führte die Sachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Mobilität bestehe. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke seien möglich. Trotz der Autismus Spektrum Störung sei eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit bestehe auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Erfordernis einer Begleitperson könne aufgrund von Orientierungsmangel begründet werden.
Mit Schreiben vom 29.07.2025 räumte die belangte Behörde dem, durch seine Mutter vertretenen Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die „Sofortige Beantwortung“ vom 28.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 29.07.2025 räumte die belangte Behörde dem, durch seine Mutter vertretenen Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die „Sofortige Beantwortung“ vom 28.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Für den Beschwerdeführer wurde keine Stellungnahme eingebracht.
In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 25.09.2025 einen bis 31.10.2028 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ aus.
Mit Bescheid vom 25.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.10.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die „Sofortige Beantwortung“ vom 28.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid nochmals übermittelt.
Mit E-Mailschreiben der Mutter als rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers vom 20.10.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, worin sie sich ausschließlich gegen die Nichtgewährung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendet. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung dauerhaft in seiner Mobilität, Orientierung und im sozialen Verhalten stark eingeschränkt sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm aufgrund von sensorischer Überlastung, Angstzuständen und Schwierigkeiten im Umgang mit fremden Personen nicht zumutbar. Außerdem habe die Familie noch einen weiteren Sohn, der ebenfalls eine Autismus-Spektrum-Störung habe. Das bedeute eine erhebliche Belastung bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mit beiden Kindern. Deshalb sei der Eintrag für sie von großer Bedeutung.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 31.10.2028 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“.
Er stellte, vertreten durch seine Mutter, am 10.07.2025 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Mit Bescheid vom 25.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.10.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.
Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahr alt, XXXX Staatsangehöriger, Inhaber einer Rot-Weiss-Rot-Karte Plus und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahr alt, römisch 40 Staatsangehöriger, Inhaber einer Rot-Weiss-Rot-Karte Plus und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Bei dem Beschwerdeführer besteht folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird:
1. Autismus Spektrum Störung, keine zusätzlichen motorischen Defizite.
Die erforderlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Beim Beschwerdeführer besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sind möglich. Trotz der Autismus Spektrum Störung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich.
Der XXXX Beschwerdeführer wird noch in einem integrativen Kindergarten betreut, es besteht eine deutliche Sprachentwicklungsverzögerung, er trägt weiterhin Windeln, möchte nur pürierte Lebensmittel essen und verfügt noch über eine mangelnde Gefahreneinschätzung. Der römisch 40 Beschwerdeführer wird noch in einem integrativen Kindergarten betreut, es besteht eine deutliche Sprachentwicklungsverzögerung, er trägt weiterhin Windeln, möchte nur pürierte Lebensmittel essen und verfügt noch über eine mangelnde Gefahreneinschätzung.
Das Erfordernis einer Begleitperson konnte aufgrund dieser mangelnden Gefahreneinschätzung begründet werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Zusatzeintragung des “Bedarfes einer Begleitperson” bereits gewährt wurde. Somit besteht bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Möglichkeit der Kompensation der Einschränkungen des XXXX Beschwerdeführers durch die Begleitung der Eltern oder anderer geeigneter Personen. Das Erfordernis einer Begleitperson konnte aufgrund dieser mangelnden Gefahreneinschätzung begründet werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Zusatzeintragung des “Bedarfes einer Begleitperson” bereits gewährt wurde. Somit besteht bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Möglichkeit der Kompensation der Einschränkungen des römisch 40 Beschwerdeführers durch die Begleitung der Eltern oder anderer geeigneter Personen.
Es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 14.04.2025 und die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 28.07.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seine Mutter, in seiner Beschwerde keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen die vorliegenden Gutachten, welche geeignet wären, diese zu entkräften und legte im Verfahren keine dem Gutachtensergebnis widersprechenden Befunde vor; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine von den Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Aufenthaltsrecht in Österreich und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug, dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 28.07.2025. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzten sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf den im Rahmen einer persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auch auf die Ausführungen in dem Gutachten und der Stellungnahme verwiesen).
Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchungen im Rahmen der Statuserhebung und auch mit den vorliegenden Befunden.
Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den begutachtenden Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am 10.03.2025 wurde folgender klinischer Status erhoben:
„Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 110,00 cm Gewicht: 25,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) – Fachstatus:
5 Jahre alter Knabe, intern-pädiatrisch unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
Betreuung in einem integrativen Kindergarten, deutliche Sprachentwicklungs- verzögerung, trägt weiterhin Windeln, Essen nur pürierte Lebensmittel, mangelnde Gefahreneinschätzung. Öffentliche Verkehrsmittel U-Bahn sehr gut möglich, bei Benutzung eines Busses sehr schwierig.“
Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden Befunde erweisen sich auch die Beurteilungen des Gutachters, dass beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Mobilität besteht, der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich ist und trotz der Autismus Spektrum Störung eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich ist, als schlüssig und nachvollziehbar.
Die vom Gutachter festgestellte deutliche Sprachentwicklungsverzögerung und mangelnde Gefahreneinschätzung begründete das Erfordernis einer Begleitperson, weshalb dem Beschwerdeführer die Zusatzeintragung des “Bedarfes einer Begleitperson” bereits gewährt wurde. Somit besteht bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Möglichkeit der Kompensation der Einschränkungen des XXXX Beschwerdeführers durch die Begleitung der Eltern oder anderer geeigneter Personen. Die vom Gutachter festgestellte deutliche Sprachentwicklungsverzögerung und mangelnde Gefahreneinschätzung begründete das Erfordernis einer Begleitperson, weshalb dem Beschwerdeführer die Zusatzeintragung des “Bedarfes einer Begleitperson” bereits gewährt wurde. Somit besteht bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Möglichkeit der Kompensation der Einschränkungen des römisch 40 Beschwerdeführers durch die Begleitung der Eltern oder anderer geeigneter Personen.
Aus dem vorliegenden Gutachten und der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes ergibt sich keine Einschränkung, welche – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der XXXX Beschwerdeführer durch eine geeignete Person begleitet werden kann - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich beeinträchtigen würde.Aus dem vorliegenden Gutachten und der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes ergibt sich keine Einschränkung, welche – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der römisch 40 Beschwerdeführer durch eine geeignete Person begleitet werden kann - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich beeinträchtigen würde.
Seitens des durch seine Mutter vertretenen Beschwerdeführers wurden im gesamten Verfahren keine aktuellen Befunde vorgelegt, die die gutachterlichen Beurteilungen widerlegen könnten. Der jüngste vorliegende Befund stammt aus August 2023.
Dass sich die nunmehrigen Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem Zeitpunkt der letztmaligen Gewährung der beantragten Zusatzeintragung im Jahr 2022 verbessert haben, ist anhand des Umstandes, dass der minderjährige Beschwerdeführer nun XXXX – und nicht mehr drei Jahre – alt ist und seit Jahren eine entsprechende Fachbetreuung und Fördermaßnahmen in Bezug auf sein Autismus-Leiden erfährt (Betreuung im integrativen Kindergarten und auch im Ambulatorium Strebersdorf, Ergotherapie, Logopädie und medikamentöse Therapie mit Risperdal) schlüssig und nachvollziehbar.Dass sich die nunmehrigen Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem Zeitpunkt der letztmaligen Gewährung der beantragten Zusatzeintragung im Jahr 2022 verbessert haben, ist anhand des Umstandes, dass der minderjährige Beschwerdeführer nun römisch 40 – und nicht mehr drei Jahre – alt ist und seit Jahren eine entsprechende Fachbetreuung und Fördermaßnahmen in Bezug auf sein Autismus-Leiden erfährt (Betreuung im integrativen Kindergarten und auch im Ambulatorium Strebersdorf, Ergotherapie, Logopädie und medikamentöse Therapie mit Risperdal) schlüssig und nachvollziehbar.
Der in der Beschwerde gerügte Umstand, dass auch der zweite Sohn der Familie eine Autismus-Spektrum-Störung hat, vermag eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer nicht zu begründen.
Der Beschwerdeführer erhob im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der Beschwerde, keine substantiierten Einwendungen, die geeignet wären, das vorliegende Gutachten und die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes zu entkräften. Insbesondere liegen keine medizinischen Befunde vor, die das Gutachten vom 14.04.2025 und die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 28.07.2025 entkräften könnten.
Zudem ist auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Zudem ist auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Auch ist eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf das geltend gemachte Leiden nicht objektiviert.
Dem Vorliegen beim Beschwerdeführer noch bestehender kognitiver Einschränkungen bzw eingeschränkter Gefahreneinschätzung wird im Übrigen durch die – trotz der Verhaltensverbesserung beim Beschwerdeführer derzeit noch erfolgte - Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in seinem Behindertenpass Rechnung getragen, ist diese doch u.a. vorzunehmen bei Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten sind. Wenn nun in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Autismus-Leidens eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, so ist anzumerken, dass durch die im Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommene Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ die rechtliche Möglichkeit der Begleitung durch eine Begleitperson im öffentlichen Raum geschaffen wurde, was eine Kompensationsmöglichkeit allfälliger negativer Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Orientierung im öffentlichen Raum und auf eine allfällige verringerte Gefahreneinschätzung und ein dadurch bedingtes höheres Risiko einer Eigengefährdung im öffentlichen Raum im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten sind. Wenn nun in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Autismus-Leidens eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, so ist anzumerken, dass durch die im Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommene Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ die rechtliche Möglichkeit der Begleitung durch eine Begleitperson im öffentlichen Raum geschaffen wurde, was eine Kompensationsmöglichkeit allfälliger negativer Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Orientierung im öffentlichen Raum und auf eine allfällige verringerte Gefahreneinschätzung und ein dadurch bedingtes höheres Risiko einer Eigengefährdung im öffentlichen Raum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt.
Es liegen somit bei dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden.
Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Dass die beigezogenen Gutachter die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätten, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 14.04.2025 und der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 28.07.2025. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: , 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …, 2. … , 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) ..."
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011,