TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/30 W132 2295711-1

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Veröffentlicht am 30.01.2026
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Entscheidungsdatum

30.01.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W132 2295711-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am 14.09.2023 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.01.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.01.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

1.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln Einwendungen erhoben.

1.3.    Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit 15.03.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit 15.03.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

1.4.    Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

2.       Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung mehr als 50 vH betrage und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Es sei die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Unfallchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie erforderlich.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

2.1.    Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2024 eingelangten – Schreiben vom 16.07.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

2.2.    Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.2.2. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

2.3.    Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2024 basierendes Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.2.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2024 basierendes Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

2.4.    Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.2.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.

2.5.    Da keine Einwendungen zum eingeholten Sachverständigengutachten erhoben wurden und das Sachverständigengutachten schlüssig und vollständig war, war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Da in der Beschwerdeschrift jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2025 im Wege der bevollmächtigten Vertretung zu einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2025 geladen.

2.6.    Mit Schriftsatz vom 06.08.2025 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin um Vertagung der anberaumten Verhandlung ersucht.

Als Begründung wurde ein mit 16.07.2025 datiertes Informationsschreiben des XXXX zur operativen Vorbereitung am 19.08.2025 vorgelegt.Als Begründung wurde ein mit 16.07.2025 datiertes Informationsschreiben des römisch 40 zur operativen Vorbereitung am 19.08.2025 vorgelegt.

2.7.    Mit Schreiben vom 06.08.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht der Vertagungsbitte mit dem Hinweis, dass die Ladung bereits am 09.07.2025 zugestellt worden ist, nicht stattgegeben.

In einem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach dem 17.07.2024 vorgelegte Beweismittel, sohin auch die anlässlich der Untersuchung am 12.09.2024 vorgelegten Befunde, aufgrund der gemäß § 46 BBG bestehenden Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigt werden können, jedoch neuerlich die Ausstellung eines Behindertenasses beantragt werden kann, falls sich der Gesundheitszustand verschlechtert haben sollte.In einem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach dem 17.07.2024 vorgelegte Beweismittel, sohin auch die anlässlich der Untersuchung am 12.09.2024 vorgelegten Befunde, aufgrund der gemäß Paragraph 46, BBG bestehenden Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigt werden können, jedoch neuerlich die Ausstellung eines Behindertenasses beantragt werden kann, falls sich der Gesundheitszustand verschlechtert haben sollte.

2.8.    In der Folge wurde die anberaumte Verhandlung auf neuerliches, telefonisches Ersuchen der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin dennoch abberaumt. Es wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Neuerungsbeschränkung überlege, ob der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung aufrecht bleibe.

2.9.    Mit Schreiben vom 11.11.2025 wurde die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin aufgefordert bis längstens beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 02.12.2025 bekanntzugeben, ob auf die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet oder die Beschwerde zurückgezogen bzw. der Antrag auf Beschwerdeverhandlung aufrecht gehalten werde. Falls binnen der gesetzten Frist keine Erklärung erfolge, werde davon ausgegangen, dass auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Erklärung eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1.       Feststellungen:

1.1.    Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 17.07.2024 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die weiteren Beweismittel wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.09.2024 und somit nach dem 17.07.2024 vorgelegt.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.1.   Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen.

Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter beidseits: Narbe nach ASK beidseits, links ggr. Verschmächtigung der Bemuskelung, links ggr. verkürzt und diffus Druckschmerzen, Beweglichkeit eingeschränkt links mehr als rechts. Impingementzeichen links Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F rechts 0/160, links 0/80, S rechts 0/170, links 0/90, IR/AR (F0) bds 80/0/10, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich: Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann im Nackenbereich, Klopfschmerz über der unteren HWS und oberen LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei, unelastisch. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Schulter-Arthroskopie, Rotatorenmanschettenfixation beidseits

Fixposition, da rechte geringgradig, links mäßige Einschränkung der Beweglichkeit, kein Hinweis für Reruptur.

02.06.04

30 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz da Lumboischialgie bei mäßiger Spinalkanalstenose der unteren LWS und Neuroforamenstenose L5/S1 beidseits. CT-gezielte Wurzelinfiltration. Kein motorisches Defizit peripher, keine Gehbehinderung.

02.01.01

20 vH

03

Geringe Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke

Unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit beidseits.

02.05.08

20 vH

04

Substituierte Unterfunktion der Schilddrüse

Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie eine stabile (euthyreote) Stoffwechsellage vorliegt.

09.01.01.

10 vH

05

Plaque im Abgangsbereich der linken Halsschlagader

Fixposition, Hyperlipidämie wurde mitberücksichtigt.

05.03.01

10 vH

06

Spreizfuß rechts, plantarer und dorsaler Fersensporn Hallux rigidus-Arthrose rechts

Unterer Rahmensatz berücksichtigt die radiologischen Veränderungen, keine relevante Gangbildbeeinträchtigung.

02.05.35

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden unter Nr. 2- 6 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt.

2.       Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 17.07.2024 vorgelegten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten DDris. XXXX ist auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 17.07.2024 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 ist auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 17.07.2024 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im verwaltungsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den bis 17.07.2024 vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.

Die Beurteilung des Schulterleidens erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung welche Position 02.06.04 für beidseitige Funktionseinschränkungen der Schultern mittleren Grades vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zur Anwendung zu kommen hat, wenn Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation vorliegen. Die Sachverständige hält dazu schlüssig fest, dass diese Position heranzuziehen war, da rechts eine geringgradige und links eine mäßige Einschränkung der Beweglichkeit objektiviert werden konnte und kein Hinweis für eine Reruptur besteht. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der persönlichen Untersuchung im Rahmen welcher objektiviert werden konnte, dass der Schultergürtel horizontal steht, symmetrische Muskelverhältnisse vorliegen, die Durchblutung ungestört ist und die Sensibilität als ungestört angegeben wurde. Zudem betrug die aktive Beweglichkeit der Schultern in F rechts 0/160 und links 0/80 und in S rechts 0/170 und links 0/90.

Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 02.01.01 bewertet, welche für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades heranzuziehen ist. Die Einschätzung dieses Leidens erfolgte mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH – dem oberen Rahmensatz dieser Position – da bei der Beschwerdeführerin eine Lumboischialgie bei mäßiger Spinalkanalstenose der unteren Lendenwirbelsäule und eine Neuroforamenstenose L5/S1 beidseits bestehen und CT-gezielte Wurzelinfiltration durchgeführt wurde. Eine Höherbeurteilung ist nicht möglich da kein motorisches Defizit peripher vorliegt und keine Gehbehinderung besteht.

Da im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine gute Beweglichkeit beider Hüftgelenke objektiviert werden konnte, erfolgte die Beurteilung der Abnützungserscheinungen der Hüftgelenke dem Ausmaß der geringgradigen Funktionseinschränkung entsprechend unter Position 02.05.08 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH.

Die Beurteilung der substituierten Unterfunktion der Schilddrüse erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 09.01.01., welche für endokrine Störungen leichten Grades vorgesehen ist. Da bei der Beschwerdeführerin unter medikamentöser Therapie eine stabile (euthyreote) Stoffwechsellage vorliegt, kann eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht erfolgten.

Der im Abgangsbereich der linken Halsschlagader vorhandene Plaque wurde von der befasste Sachverständigen nachvollziehbar unter Position 05.03.01 beurteilt, welche für arterielle Versschlusskrankheiten im Stadium I heranzuziehen ist, wenn lediglich Funktionseinschränkungen leichten Grades vorliegen. Befunde, welche einen höhergradigen Verschluss im Sinne einer arteriellen Verschlusskrankheit im Stadium II a dokumentieren würden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht und wurden solche auch nicht behauptet.Der im Abgangsbereich der linken Halsschlagader vorhandene Plaque wurde von der befasste Sachverständigen nachvollziehbar unter Position 05.03.01 beurteilt, welche für arterielle Versschlusskrankheiten im Stadium römisch eins heranzuziehen ist, wenn lediglich Funktionseinschränkungen leichten Grades vorliegen. Befunde, welche einen höhergradigen Verschluss im Sinne einer arteriellen Verschlusskrankheit im Stadium römisch zwei a dokumentieren würden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht und wurden solche auch nicht behauptet.

Die Beurteilung des Spreizfußes rechts, des plantaren und dorsalen Fersensporns sowie der Hallux-rigidus-Arthrose rechts erfolgte durch die befasste Sachverständige nachvollziehbar unter Position 02.05.35 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH, da zwar radiologische Veränderungen dokumentiert sind, aber keine relevante Gangbildbeeinträchtigung vorliegt. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein zwar unelastisches aber hinkfreies Gangbild objektiviert werden und fanden sich die Sprunggelenke und Zehen seitengleich frei beweglich.

Das Sachverständigengutachten DDris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten DDr. XXXX nämlich weder dem erhobenen klinischen Befund, noch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde dessen Inhalt im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten DDr. römisch 40 nämlich weder dem erhobenen klinischen Befund, noch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde dessen Inhalt im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neuerlich durch eine fachärztliche Sachverständige persönlich untersucht wurde. Eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert daraus jedoch nicht.

Zum Vorbringen, der Beschwerdeführerin, dass sie die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass wünsche und dass die im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1. Hinzuzufügen ist diesbezüglich, dass aus der Berücksichtigung der nachgereichten Beweismittel keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultieren würde.Zum Vorbringen, der Beschwerdeführerin, dass sie die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass wünsche und dass die im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.1. Hinzuzufügen ist diesbezüglich, dass aus der Berücksichtigung der nachgereichten Beweismittel keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultieren würde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass ist ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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