Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W108 2333106-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX ., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Johannes Dörner & Alexander Singer, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 28.11.2025 (Zl. [639] 212 Jv 164/25s), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 ., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Johannes Dörner & Alexander Singer, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 28.11.2025 (Zl. [639] 212 Jv 164/25s), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:
„Sie werden von der Gerichtspraxis ausgeschlossen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und nach der Bestätigung der Zertifizierungsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark vom 10.04.2018 gemäß § 10 des Ingenieurgesetzes berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ (Fachgebiet: Elektrotechnik/Elektronik) zu führen. 1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und nach der Bestätigung der Zertifizierungsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark vom 10.04.2018 gemäß Paragraph 10, des Ingenieurgesetzes berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ (Fachgebiet: Elektrotechnik/Elektronik) zu führen.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studienganges „Wirtschaftsingenieurwesen“ an der Hochschule XXXX wurde ihm am 06.03.2020 der Hochschulgrad „Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)- Dipl.-Wirt.-Ing. (FH)“ verliehen.Nach erfolgreichem Abschluss des Studienganges „Wirtschaftsingenieurwesen“ an der Hochschule römisch 40 wurde ihm am 06.03.2020 der Hochschulgrad „Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)- Dipl.-Wirt.-Ing. (FH)“ verliehen.
Überdies absolvierte er Prüfungen in den Bachelorstudien „Maschinenbau“ und „Bauingenieurwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen” an der Technischen Universität Graz und (ab dem Wintersemester 2023) im Masterstudiengang „Gebäudetechnik und Gebäudemanagement” an der Hochschule XXXX .Überdies absolvierte er Prüfungen in den Bachelorstudien „Maschinenbau“ und „Bauingenieurwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen” an der Technischen Universität Graz und (ab dem Wintersemester 2023) im Masterstudiengang „Gebäudetechnik und Gebäudemanagement” an der Hochschule römisch 40 .
Am 23.11.2022 schloss der Beschwerdeführer das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht für technische Berufe” an der Karl-Franzens-Universität Graz gemäß dem im Mitteilungsblatt dieser Universität Nr. 30.a. vom 15.05.2019 verlautbarten Studienplan mit dem Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten ab, am 05.12.2022 wurde ihm der akademische Grad „Bachelor der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - LL.B. oec.” verliehen.
Des Weiteren schloss der Beschwerdeführer das Masterstudium “Recht, Wirtschaft und Gesellschaft” an der Karl-Franzens-Universität Graz gemäß dem im Mitteilungsblatt dieser Universität Nr. 37.f. vom 30.06.2022 verlautbarten Studienplan mit dem Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Anrechnungspunkten am 25.09.2025 ab und erhielt am 10.10.2025 den akademischen Grad „Master of Laws - LL.M.” verliehen.
2. Mit – das gegenständliche Justizverwaltungsverfahren einleitender – Eingabe vom 13.10.2025 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Unterlagen bei der belangten Behörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Graz) den Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis nach dem Rechtspraktikantengesetz (RPG).
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 2 RPG ab 01.12.2025 zur Absolvierung der Gerichtspraxis in der Dauer von fünf Monaten bei den Gerichten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz zugelassen. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, RPG ab 01.12.2025 zur Absolvierung der Gerichtspraxis in der Dauer von fünf Monaten bei den Gerichten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz zugelassen.
4. Aufgrund eines Hinweises der Karl-Franzens-Universität Graz, dass das vom Beschwerdeführer dort absolvierte Studium kein dem Studium des österreichischen Rechts gleichwertiges Studium sei und er keinen Anspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis habe, wurden die Voraussetzungen der Zulassung des Beschwerdeführers zur Gerichtspraxis von der belangten Behörde überprüft.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.11.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der den Beschwerdeführer betreffende Zulassungsbescheid vom 20.11.2025 aufgrund fehlender Voraussetzungen widerrufen werde.
Begründend wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass im Zuge der Überprüfung der Unterlagen für die Zulassung zur Gerichtspraxis festgestellt worden sei, dass weder die erforderlichen 200 ECTS-Anrechnungspunkte vorlägen noch die erforderlichen Kenntnisse aus den in § 2a Abs. 2 Z 5 RStDG angeführten Wissensgebieten vollständig nachgewiesen worden seien. Eine weitere eingehende Prüfung der Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Ausbildung und ihrer Inhalte könne daher unterbleiben. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a RPG seien Personen von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorlägen. Der Zulassungsbescheid sei daher zu widerrufen gewesen.Begründend wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass im Zuge der Überprüfung der Unterlagen für die Zulassung zur Gerichtspraxis festgestellt worden sei, dass weder die erforderlichen 200 ECTS-Anrechnungspunkte vorlägen noch die erforderlichen Kenntnisse aus den in Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 5, RStDG angeführten Wissensgebieten vollständig nachgewiesen worden seien. Eine weitere eingehende Prüfung der Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Ausbildung und ihrer Inhalte könne daher unterbleiben. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 a, RPG seien Personen von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorlägen. Der Zulassungsbescheid sei daher zu widerrufen gewesen.
6. Der Beschwerdeführer trat die Gerichtspraxis am 01.12.2025 nicht an, weil er zuvor von dem unter Punkt 5. dargestellten Bescheid Kenntnis erlangt hatte.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den in Punkt 5. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der er nach Darstellung des Sachverhaltes zusammengefasst ausführte: Der Bescheid zeichne sich vor allem durch schwere Begründungsmängel bzw. das gänzliche Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung aus. Diese sei auch inhaltlich verfehlt. Sofern die Begründung des angefochtenen Bescheides auf die fehlenden Voraussetzungen des § 2a RSTDG verweise, könne noch ergründet werden, dass offenbar im Punkt ,,Europarecht, allgemeines Völkerrecht" (§ 2a Abs. 2 Z 5 RStDG) auf fehlende entsprechende Kenntnisse abgestellt werde. Wie jedoch die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass die erforderlichen 200 ECTS-Anrechnungspunkte nicht erreicht würden, müsse im Dunkel bleiben, da eine nachvollziehbare Begründung fehle, von wie viel erreichten ECTS-Punkten die belangte Behörde ausgehe und warum die belangte Behörde meine, dass 200 Punkte nicht erreicht worden seien. Nach den Berechnungen des Beschwerdeführers ergebe sich aufgrund der von ihm vorgelegten Urkunden, dass er (aufgrund der Bachelorstudien Wirtschaftsrecht für technische Berufe, Maschinenbau, Wirtschaftsingenieur und des Masterstudiums Recht, Wirtschaft und Gesellschaft) die erforderlichen ECTS-Punkte erreicht habe. Nach seinen Berechnungen komme er, wie sich aus der beiliegenden Aufstellung ergebe, auf jedenfalls 239 ECTS-Punkte (Addition von 166 Punkten im Bachelorstudium ,,Wirtschaftsrecht für technische Berufe LL.B. oec." + 73 Punkten im Masterstudium ,,Recht, Wirtschaft und Gesellschaft, LL.M.“). Aus der Aufstellung ergäben sich weitere 23 zusätzlich erworbene ECTS-Punkte, die offenbar bei Bescheiderlassung nicht berücksichtigt worden seien. Den Aufstellungen des Beschwerdeführers sei auch genau zu entnehmen, welchem Rechtsgebiet nach § 2a Abs 2 RSTDG die einzelnen erworbenen ECTS- Anrechnungspunkte zuzuordnen seien. Weiters bringe der Beschwerdeführer vor, sich auch die erforderlichen Kenntnisse nach § 2a Abs 2 Z 5 RSTDG angeeignet zu haben. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den in Punkt 5. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er nach Darstellung des Sachverhaltes zusammengefasst ausführte: Der Bescheid zeichne sich vor allem durch schwere Begründungsmängel bzw. das gänzliche Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung aus. Diese sei auch inhaltlich verfehlt. Sofern die Begründung des angefochtenen Bescheides auf die fehlenden Voraussetzungen des Paragraph 2 a, RSTDG verweise, könne noch ergründet werden, dass offenbar im Punkt ,,Europarecht, allgemeines Völkerrecht" (Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 5, RStDG) auf fehlende entsprechende Kenntnisse abgestellt werde. Wie jedoch die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass die erforderlichen 200 ECTS-Anrechnungspunkte nicht erreicht würden, müsse im Dunkel bleiben, da eine nachvollziehbare Begründung fehle, von wie viel erreichten ECTS-Punkten die belangte Behörde ausgehe und warum die belangte Behörde meine, dass 200 Punkte nicht erreicht worden seien. Nach den Berechnungen des Beschwerdeführers ergebe sich aufgrund der von ihm vorgelegten Urkunden, dass er (aufgrund der Bachelorstudien Wirtschaftsrecht für technische Berufe, Maschinenbau, Wirtschaftsingenieur und des Masterstudiums Recht, Wirtschaft und Gesellschaft) die erforderlichen ECTS-Punkte erreicht habe. Nach seinen Berechnungen komme er, wie sich aus der beiliegenden Aufstellung ergebe, auf jedenfalls 239 ECTS-Punkte (Addition von 166 Punkten im Bachelorstudium ,,Wirtschaftsrecht für technische Berufe LL.B. oec." + 73 Punkten im Masterstudium ,,Recht, Wirtschaft und Gesellschaft, LL.M.“). Aus der Aufstellung ergäben sich weitere 23 zusätzlich erworbene ECTS-Punkte, die offenbar bei Bescheiderlassung nicht berücksichtigt worden seien. Den Aufstellungen des Beschwerdeführers sei auch genau zu entnehmen, welchem Rechtsgebiet nach Paragraph 2 a, Absatz 2, RSTDG die einzelnen erworbenen ECTS- Anrechnungspunkte zuzuordnen seien. Weiters bringe der Beschwerdeführer vor, sich auch die erforderlichen Kenntnisse nach Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 5, RSTDG angeeignet zu haben. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.
Der Beschwerde waren (u.a.) Aufstellungen angeschlossen, in denen der Beschwerdeführer die im Bachelorstudium ,,Wirtschaftsrecht für technische Berufe", im Masterstudium ,,Recht, Wirtschaft und Gesellschaft“ sowie zusätzlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte bestimmten Wissensgebieten (nach § 2a Abs. 2 RSTDG) zuordnete:Der Beschwerde waren (u.a.) Aufstellungen angeschlossen, in denen der Beschwerdeführer die im Bachelorstudium ,,Wirtschaftsrecht für technische Berufe", im Masterstudium ,,Recht, Wirtschaft und Gesellschaft“ sowie zusätzlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte bestimmten Wissensgebieten (nach Paragraph 2 a, Absatz 2, RSTDG) zuordnete:



8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Bachelorbescheid vom 05.12.2022, dem Bachelorzeugnis vom 23.11.2022, dem Sponsionsbescheid 10.10.2025 und dem Masterzeugnis vom 25.09.2025 jeweils der Karl-Franzens-Universität Graz. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein.
Wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt und vom Beschwerdeführer (in der Beschwerde) selbst vorgebracht wurde, hat er die oben unter Punkt I.1. dargestellten Prüfungen und Studien absolviert, so das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht für technische Berufe” und das Masterstudium „Recht, Wirtschaft und Gesellschaft” an der Karl- Franzens- Universität Graz. Die vom Beschwerdeführer erlangten akademischen Grade und der Arbeitsaufwand für diese Studien ergeben sich auch aus den angeführten Curricula der Karl-Franzens-Universität Graz betreffend diese Studien, die auf der Homepage der genannten Universität einsehbar sind.Wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt und vom Beschwerdeführer (in der Beschwerde) selbst vorgebracht wurde, hat er die oben unter Punkt römisch eins.1. dargestellten Prüfungen und Studien absolviert, so das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht für technische Berufe” und das Masterstudium „Recht, Wirtschaft und Gesellschaft” an der Karl- Franzens- Universität Graz. Die vom Beschwerdeführer erlangten akademischen Grade und der Arbeitsaufwand für diese Studien ergeben sich auch aus den angeführten Curricula der Karl-Franzens-Universität Graz betreffend diese Studien, die auf der Homepage der genannten Universität einsehbar sind.
Somit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Zur Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15.12.1987 über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz – RPG) lauten samt Überschriften:
„Zwecke der Gerichtspraxis
§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.Paragraph eins, (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2) Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Zulassung zur Gerichtspraxis
§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.Paragraph 2, (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2) Von der Gerichtspraxis sind Personen ausgeschlossen,
1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen,
2. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist,
3. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist,
4. die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3) oder4. die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (Paragraph 12, Absatz 3,) oder
5. die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3a).5. die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (Paragraph 12, Absatz 3 a,).
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis sind ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder der Zulassungswerberin oder des Zulassungswerbers anzuschließen. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob die Zulassungswerberin oder der Zulassungswerber die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant kann die Erklärung, ob sie oder er die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit schriftlich abändern.
(3a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 zu prüfen. Sie oder er hat dabei insbesondere durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 2 Z 3 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.(3a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat die Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, zu prüfen. Sie oder er hat dabei insbesondere durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(4) Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
Beginn der Gerichtspraxis
§ 3. (1) Die Gerichtspraxis beginnt mit dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Monatsersten. Wird die Gerichtspraxis nicht an diesem Tag angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, so tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt (§ 10) und die Gerichtspraxis am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zwölften Arbeitstag nach dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Tag angetreten wird.Paragraph 3, (1) Die Gerichtspraxis beginnt mit dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Monatsersten. Wird die Gerichtspraxis nicht an diesem Tag angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, so tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt (Paragraph 10,) und die Gerichtspraxis am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zwölften Arbeitstag nach dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Tag angetreten wird.
(2) Die Gerichtspraxis gilt auch dann als an einem Monatsersten angetreten, wenn sie am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
Pflichtenverletzung
§ 12. (1) Ein Rechtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist durch den Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, nachweislich zu ermahnen.Paragraph 12, (1) Ein Rechtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist durch den Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, nachweislich zu ermahnen.
(2) Einem Rechtspraktikanten, der trotz Ermahnung weiterhin seine Pflichten verletzt, ist der Ausbildungsbeitrag je nach dem Grad der Pflichtverletzung zu kürzen.
(3) Bei einer nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung ist der Rechtspraktikant - ohne daß es einer Ermahnung nach Abs. 1 bedarf - von der Gerichtspraxis auszuschließen. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist eine Frist von mindestens drei Monaten und höchstens zwei Jahren zu setzen, bis zu deren Ablauf der Rechtspraktikant von einer neuerlichen Zulassung zur Gerichtspraxis ausgeschlossen bleibt.(3) Bei einer nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung ist der Rechtspraktikant - ohne daß es einer Ermahnung nach Absatz eins, bedarf - von der Gerichtspraxis auszuschließen. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist eine Frist von mindestens drei Monaten und höchstens zwei Jahren zu setzen, bis zu deren Ablauf der Rechtspraktikant von einer neuerlichen Zulassung zur Gerichtspraxis ausgeschlossen bleibt.
(3a) Wurde eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant bereits einmal nach Abs. 3 von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, ist sie oder er bei einer weiteren nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung dauerhaft davon auszuschließen, sofern bei ihr oder ihm unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile, den Grad des Verschuldens sowie ihr oder sein gesamtes bisheriges Verhalten die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr in dem für eine weitere Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit erforderlichen Maß gegeben ist.(3a) Wurde eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant bereits einmal nach Absatz 3, von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, ist sie oder er bei einer weiteren nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung dauerhaft davon auszuschließen, sofern bei ihr oder ihm unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile, den Grad des Verschuldens sowie ihr oder sein gesamtes bisheriges Verhalten die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr in dem für eine weitere Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit erforderlichen Maß gegeben ist.
(4) In dringenden Fällen können sowohl der Vorsteher des Bezirksgerichtes als auch der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die einstweilige Ausschließung des Rechtspraktikanten von der Gerichtspraxis verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, hievon gleichzeitig und unmittelbar dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Mitteilung zu machen, der ohne Verzug über die Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahme zu entscheiden hat.
(5) Tritt nachträglich ein Umstand ein oder kommt hervor, auf Grund dessen der Rechtspraktikant nicht zur Gerichtspraxis zugelassen worden wäre, ist mit einer Ausschließung vorzugehen; Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.(5) Tritt nachträglich ein Umstand ein oder kommt hervor, auf Grund dessen der Rechtspraktikant nicht zur Gerichtspraxis zugelassen worden wäre, ist mit einer Ausschließung vorzugehen; Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums
§ 25. Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.“Paragraph 25, Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.“
Relevante Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG) und des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) haben folgenden Wortlaut:
§ 2a RStDG:Paragraph 2 a, RStDG:
„Studium des österreichischen Rechts
§ 2a. (1) Das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.Paragraph 2 a, (1) Das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:(2) Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
4. &nbs