TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/30 W104 2332467-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2026
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Entscheidungsdatum

30.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSP-AV §34
MOG 2021 §6
MOG 2021 §8
MOG 2021 §8d
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §7 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSP-AV § 34 heute
  2. GSP-AV § 34 gültig ab 03.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026
  3. GSP-AV § 34 gültig von 06.08.2024 bis 02.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024
  4. GSP-AV § 34 gültig von 01.01.2024 bis 05.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023
  5. GSP-AV § 34 gültig von 01.11.2022 bis 31.12.2023
  1. MOG 2021 § 6 heute
  2. MOG 2021 § 6 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 6 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 6 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  6. MOG 2021 § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013
  1. MOG 2021 § 8 heute
  2. MOG 2021 § 8 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 8 gültig von 13.07.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  4. MOG 2021 § 8 gültig von 08.01.2018 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 8 gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  6. MOG 2021 § 8 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  7. MOG 2021 § 8 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2012
  8. MOG 2021 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009
  9. MOG 2021 § 8 gültig von 05.06.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2008
  10. MOG 2021 § 8 gültig von 01.07.2007 bis 04.06.2008
  11. MOG 2021 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007
  1. MOG 2021 § 8d heute
  2. MOG 2021 § 8d gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 8d gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014

Spruch


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W104 2332467-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26127676010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26127676010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2024 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2024 und beantragte die Gewährung einer Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie einer Almauftriebsprämie für Kühe und Rinder, ausgenommen Kühe.

2. Am 14.08.2024 meldete der Beschwerdeführer den Abgang seiner bis zu diesem Tag auf der XXXX gealpten sieben Rinder aus seinem Betrieb. Hingegen meldete der Rinderzuchtverband XXXX erst am 22.08.2024 den am 14.08.2024 erfolgten Zugang als auch den noch am gleichen Tag erfolgten Abgang der vom Beschwerdeführer gealpten und in der Folge verkauften sieben Rinder. 2. Am 14.08.2024 meldete der Beschwerdeführer den Abgang seiner bis zu diesem Tag auf der römisch 40 gealpten sieben Rinder aus seinem Betrieb. Hingegen meldete der Rinderzuchtverband römisch 40 erst am 22.08.2024 den am 14.08.2024 erfolgten Zugang als auch den noch am gleichen Tag erfolgten Abgang der vom Beschwerdeführer gealpten und in der Folge verkauften sieben Rinder.

3. Mit Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26127676010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.953,04, aber keine Almauftriebsprämie für die sieben verkauften Rinder, da eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei, weshalb die betroffenen Tiere nicht als förderfähig berücksichtigt werden könnten (Hinweis auf §§ 43 und 113 GSP-AV, § 7 RKZ-VO 2021). 3. Mit Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26127676010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.953,04, aber keine Almauftriebsprämie für die sieben verkauften Rinder, da eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei, weshalb die betroffenen Tiere nicht als förderfähig berücksichtigt werden könnten (Hinweis auf Paragraphen 43 und 113 GSP-AV, Paragraph 7, RKZ-VO 2021).

4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 10.02.2025, in der vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer Almauf- und abtrieb sowie den Verkauf der betroffenen Tiere fristgerecht gemeldet und sämtliche Fördervoraussetzungen eingehalten habe. Ein Meldeversäumnis des neuen Eigentümers könne nicht zu einer Ablehnung der Prämie führen, da ihm kein Verschulden anzulasten sei. Er beantrage daher die Abänderung des Bescheids auf Gewährung der entsprechenden Almauftriebsprämie.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 16.01.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA in einer Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gemäß § 113 Abs. 1 GSP-AV die Almauftriebsprämie nur für jene auf Almen aufgetriebene Rinder zu gewähren sei, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der VO (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert seien und eventuelle Verstöße vor dem ersten Tag der Alpung des betroffenen Tieres behoben worden seien (Hinweis auf § 43 Abs. 2 Z. 5 GSP-AV). Da im vorliegenden Fall die Zugangs- und Abgangsmeldungen nach dem ersten Tag der Alpung verspätet abgegeben worden seien, könnten diese Tiere nicht als beihilfefähig gewertet werden. Aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen sei es auch unbeachtlich, dass die verspäteten Meldungen nicht vom Beschwerdeführer erstattet worden seien, mangels Verschulden des Beschwerdeführers sei jedoch keine zusätzliche Sanktion verhängt worden. Ab dem Antragsjahr 2025 würde hingegen in einem gleichgelagerten Fall eine Gesetzesnovelle bewirken, dass die Almauftriebsprämie gewährt werde. 5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 16.01.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA in einer Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 113, Absatz eins, GSP-AV die Almauftriebsprämie nur für jene auf Almen aufgetriebene Rinder zu gewähren sei, die gemäß Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der VO (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert seien und eventuelle Verstöße vor dem ersten Tag der Alpung des betroffenen Tieres behoben worden seien (Hinweis auf Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, GSP-AV). Da im vorliegenden Fall die Zugangs- und Abgangsmeldungen nach dem ersten Tag der Alpung verspätet abgegeben worden seien, könnten diese Tiere nicht als beihilfefähig gewertet werden. Aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen sei es auch unbeachtlich, dass die verspäteten Meldungen nicht vom Beschwerdeführer erstattet worden seien, mangels Verschulden des Beschwerdeführers sei jedoch keine zusätzliche Sanktion verhängt worden. Ab dem Antragsjahr 2025 würde hingegen in einem gleichgelagerten Fall eine Gesetzesnovelle bewirken, dass die Almauftriebsprämie gewährt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2024 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer einen MFA für das Antragsjahr 2024 und beantragte die Gewährung von einer Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie einer Almauftriebsprämie für Kühe und Rinder, ausgenommen Kühe.

Am 14.08.2024 trieb der Beschwerdeführer seine sieben seit 01.05.2024 gealpten Rinder ab und meldete noch am gleichen Tag den Abgang dieser sieben in der Folge verkauften Rinder von seinem Betrieb.

Erst am 22.08.2024 meldete der XXXX den am 14.08.2024 erfolgten Zugang als auch den noch am gleichen Tag erfolgten Abgang der vom Beschwerdeführer gealpten und in der Folge verkauften sieben Rinder.Erst am 22.08.2024 meldete der römisch 40 den am 14.08.2024 erfolgten Zugang als auch den noch am gleichen Tag erfolgten Abgang der vom Beschwerdeführer gealpten und in der Folge verkauften sieben Rinder.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen somit nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.3.2016, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise:

„Artikel 109

Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten

(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest

a) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern:

i) ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 112 Buchstabe a;

ii) die Betriebe, in denen sie gehalten werden;

iii) ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;

[…]

Artikel 112

Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder

(1) Unternehmer, die Rinder halten,

a) stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;

b) stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde oder die ermächtigte Stelle für diese gehaltenen Tiere, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, ein Identifizierungsdokument ausstellt, es sei denn, die Bedingungen nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b sind erfüllt;

c) stellen sicher, dass das Identifizierungsdokument

i) vom betreffenden Unternehmer angelegt, ordnungsgemäß ausgefüllt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird und

ii) bei der Verbringung mit diesen gehaltenen Landtieren mitgeführt wird, wenn dieses Dokument gemäß Buchstabe b erforderlich ist;

d) übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.“

Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:

„KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei

Interventionskategorien in form von direktzahlungen

Abschnitt 1

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;

c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;

d) die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.

(3) Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a) die gekoppelte Einkommensstützung;

b) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.

[…]

Abschnitt 3

Gekoppelte Direktzahlungen

Unterabschnitt 1

Gekoppelte Einkommensstützung

Artikel 32

Allgemeine Vorschriften

(1)      Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.

[…]

(3)      Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

Artikel 33

Geltungsbereich

Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:

[…]

l) Rind- und Kalbfleisch,

[…]

Artikel 34

Förderfähigkeit

[…]

(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil römisch vier Titel römisch eins Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“

Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, Sitzung 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:

„TITEL IV„TITEL römisch vier

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 59

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP, unter Achtung der geltenden Verwaltungssysteme, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ergreifen alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, einschließlich der wirksamen Anwendung der in Artikel 37 festgelegten Kriterien zur Förderfähigkeit der Ausgaben. Bei diesen Vorschriften und Maßnahmen geht es insbesondere darum,

[…]

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten;

[…]

(5) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 Buchstabe d verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes abgestuft werden.

Durch die von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen ist insbesondere sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn

a) der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;

b) der Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

c) die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Ist der Verstoß gegen die Anforderungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen, so behält der Begünstigte seinen Anspruch auf Erhalt der Beihilfe.“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, lautet auszugsweise:

„Gekoppelte Einkommensstützung

§ 8d. (1) […]Paragraph 8 d, (1) […]

(2) Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für Zwecke der Förderfähigkeit der aufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung festzulegen.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), lautet auszugsweise:

„Sonstige Vorgaben

§ 21. […]Paragraph 21, […]

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.

[…]

Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. […]Paragraph 34, […]

(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

[…]

11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden

a) die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,

[…]

d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.

Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,Die in Litera b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,

[…]

Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

§ 43. […]Paragraph 43, […]

(3) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:

[…]

5. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.

6. Bei Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer6. Bei Meldungen, die nach der in Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. Paragraph 6, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer

a) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (§ 34 Abs. 2 Z 11) als Beginn unda) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11,) als Beginn und

b) im Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende

heranzuziehen ist.

[…]

Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung

§ 50. (1) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß § 43 Abs. 1 ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-KontrollenParagraph 50, (1) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen

1. maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und

2. nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen eindeutig identifiziert werden können.

(2) Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, wie folgt zu kürzen:(2) Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, wie folgt zu kürzen:

1. Um den gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20% beträgt;1. Um den gemäß Absatz 3, zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20% beträgt;

2. um das Doppelte des gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 30% beträgt.2. um das Doppelte des gemäß Absatz 3, zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 30% beträgt.

Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 30%, so wird im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung die Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 50%, so wird darüber hinaus der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und gemäß § 43 ermittelten Zahl von Tieren entspricht. Kann dieser Betrag nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beträgt der nach Absatz 3, bestimmte Prozentsatz mehr als 30%, so wird im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung die Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Beträgt der nach Absatz 3, bestimmte Prozentsatz mehr als 50%, so wird darüber hinaus der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und gemäß Paragraph 43, ermittelten Zahl von Tieren entspricht. Kann dieser Betrag nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(3) Zur Bestimmung der in Abs. 2 genannten Prozentsätze wird, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der jeweils ermittelten Tiere dividiert.(3) Zur Bestimmung der in Absatz 2, genannten Prozentsätze wird, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der jeweils ermittelten Tiere dividiert.

[…]

Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.Paragraph 113, (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß Paragraph 24, Ziffer 7, aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.

[…]“

Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. II Nr. 174/2021, lautet auszugsweise:Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„Meldungen durch die rinderhaltende Person

§ 7. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 7, (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, […]“1. Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, […]“

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen die fristgerechte Antragstellung von Direktzahlungen in Form der gekoppelten Einkommensstützung (Almauftriebsprämie) im Sinne des Art. 16 VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA. Dazu bestimmt Art. 34 VO (EU) 2021/2115, dass die Mitgliedstaaten für die Förderfähigkeit von Rindern oder Schafen und Ziegen die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festlegen. Weiters setzen die Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahres fest, zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung erfüllt sein müssen, damit die Tiere als förderfähig angesehen werden können. Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen die fristgerechte Antragstellung von Direktzahlungen in Form der gekoppelten Einkommensstützung (Almauftriebsprämie) im Sinne des Artikel 16, VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA. Dazu bestimmt Artikel 34, VO (EU) 2021/2115, dass die Mitgliedstaaten für die Förderfähigkeit von Rindern oder Schafen und Ziegen die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil römisch vier Titel römisch eins Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festlegen. Weiters setzen die Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahres fest, zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung erfüllt sein müssen, damit die Tiere als förderfähig angesehen werden können.

In Österreich wurde dieser Zeitpunkt aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 8d Abs. 2 MOG 2021 in § 43 Abs. 3 Z. 5 GSP-AV festgelegt, wonach bei durch verspätete Meldungen verursachten Verstößen gegen die Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen das betreffende Tier dennoch als ermittelt gilt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist. In Österreich wurde dieser Zeitpunkt aufgrund der Verordnungsermächtigung des Paragraph 8 d, Absatz 2, MOG 2021 in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 5, GSP-AV festgelegt, wonach bei durch verspätete Meldungen verursachten Verstößen gegen die Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen das betreffende Tier dennoch als ermittelt gilt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Zugang als auch Abgang der sieben verkauften Rinder des Beschwerdeführers am 14.08.2024 und somit die Verbringung in den und aus dem Betrieb durch den Rinderzuchtverband erst am 22.08.2024 erfolgt ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 RKZ-VO sind Verbringungen in den oder aus dem Betrieb innerhalb von sieben Tagen zu melden. Die betreffenden sieben verkauften Rinder des Beschwerdeführers sind dem Betrieb des Rinderzuchtverband am 14.08.2024 zu- als auch abgegangen. Eine fristgerechte Meldung hätte bis zum 21.08.2024 erfolgen müssen, die Meldung am 22.08.2024 war somit um einen Tag verspätet. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Zugang als auch Abgang der sieben verkauften Rinder des Beschwerdeführers am 14.08.2024 und somit die Verbringung in den und aus dem Betrieb durch den Rinderzuchtverband erst am 22.08.2024 erfolgt ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, RKZ-VO sind Verbringungen in den oder aus dem Betrieb innerhalb von sieben Tagen zu melden. Die betreffenden sieben verkauften Rinder des Beschwerdeführers sind dem Betrieb des Rinderzuchtverband am 14.08.2024 zu- als auch abgegangen. Eine fristgerechte Meldung hätte bis zum 21.08.2024 erfolgen müssen, die Meldung am 22.08.2024 war somit um einen Tag verspätet.

Eine Sanierung dieses Meldeverstoßes dadurch, dass die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist, scheidet aus, da der erste Tag des Förderzeitraums der Auftrieb am 01.05.2024 war und die Meldung erst danach erfolgt ist. In Umsetzung des Art. 34 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115 wird in § 113 Abs. 1 GSP-AV jedoch festgelegt, dass die gekoppelte Einkommensstützung nur für jene Rinder gewährt werden kann, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 VO (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind. Eine Sanierung dieses Meldeverstoßes dadurch, dass die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist, scheidet aus, da der erste Tag des Förderzeitraums der Auftrieb am 01.05.2024 war und die Meldung erst danach erfolgt ist. In Umsetzung des Artikel 34, Absatz 2, VO (EU) 2021/2115 wird in Paragraph 113, Absatz eins, GSP-AV jedoch festgelegt, dass die gekoppelte Einkommensstützung nur für jene Rinder gewährt werden kann, die gemäß Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 VO (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.

Mit der verspäteten Zugangs- und Abgangsmeldung wird gegen die ordnungsgemäße Registrierung nach VO (EU) 2016/429 verstoßen. Gemäß § 21 Abs. 7 GSP-AV gilt ein Tier jedoch nur dann als ermittelt, wenn es alle Fördervoraussetzungen erfüllt. In seinem Erkenntnis vom 19.12.2023, Ro 2023/07/0029 Rz 29 und 42, stellte der VwGH zu § 13 Abs. 1 Direktzahlungsverordnung 2015, der Vorgängerregelung des § 43 GSP-AV zunächst auch fest, dass eine Stützung nicht in Betracht kommt, wenn der Meldeverstoß am Tag der Alpung (noch) nicht behoben ist, sodass auch keine gekoppelte Einkommensstützung bzw. Almauftriebsprämie für die sieben Rinder des Beschwerdeführers zu gewähren war. Mit der verspäteten Zugangs- und Abgangsmeldung wird gegen die ordnungsgemäße Registrierung nach VO (EU) 2016/429 verstoßen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, GSP-AV gilt ein Tier jedoch nur dann als ermittelt, wenn es alle Fördervoraussetzungen erfüllt. In seinem Erkenntnis vom 19.12.2023, Ro 2023/07/0029 Rz 29 und 42, stellte der VwGH zu Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungsverordnung 2015, der Vorgängerregelung des Paragraph 43, GSP-AV zunächst auch fest, dass eine Stützung nicht in Betracht kommt, wenn der Meldeverstoß am Tag der Alpung (noch) nicht behoben ist, sodass auch keine gekoppelte Einkommensstützung bzw. Almauftriebsprämie für die sieben Rinder des Beschwerdeführers zu gewähren war.

Dem Beschwerdeführer ist aber beizupflichten, dass ihn an der verspäteten Meldung keine Schuld trifft. Dies hat zur Folge, dass - wie von der AMA richtig erkannt - gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c VO (EU) 2021/2116 keine in § 50 GSP-AV vorgesehene Sanktion verhängt werden darf, was der VwGH in seinem oben erwähnten Erkenntnis zu Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013, der Vorgängerregelung des Art. 59 VO (EU) 2021/2116 ebenfalls klargestellt hat. Dem Beschwerdeführer ist aber beizupflichten, dass ihn an der verspäteten Meldung keine Schuld trifft. Dies hat zur Folge, dass - wie von der AMA richtig erkannt - gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, VO (EU) 2021/2116 keine in Paragraph 50, GSP-AV vorgesehene Sanktion verhängt werden darf, was der VwGH in seinem oben erwähnten Erkenntnis zu Artikel 77, Absatz 2, Litera d, VO (EU) 1306/2013, der Vorgängerregelung des Artikel 59, VO (EU) 2021/2116 ebenfalls klargestellt hat.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand gen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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