Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W104 2331190-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26306128010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26306128010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.12.2023 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2024 und beantragte die Gewährung einer Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie einer Almauftriebsprämie für Mutterschafe und -ziegen.
2. Erst am 16.07.2024 meldete der Bewirtschafter der XXXX , BNr. XXXX , gegenüber der AMA mittels Korrektur der Almauftriebsliste die am 07.06.2024 erfolgte Alpung sowie erst am 18.11.2024 den am 08.09.2024 erfolgten Abtrieb der 40 Mutterschafe der Beschwerdeführerin. 2. Erst am 16.07.2024 meldete der Bewirtschafter der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegenüber der AMA mittels Korrektur der Almauftriebsliste die am 07.06.2024 erfolgte Alpung sowie erst am 18.11.2024 den am 08.09.2024 erfolgten Abtrieb der 40 Mutterschafe der Beschwerdeführerin.
3. Mit Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26306128010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.342,84, aber keine Almauftriebsprämie, da sowohl die Meldung des Auftriebs der 40 Mutterschafe außerhalb der in § 33 Abs. 2 Z 3 GSP-AV normierten Frist erfolgt sei und die betroffenen Tiere nicht als ermittelt berücksichtigt werden könnten (Hinweis auf § 6 TKZ-VO) als auch der tatsächliche Tag des Abtriebs nicht gemeldet worden sei, weshalb die Tiere nicht förderfähig seien (Hinweis auf §§ 34 Abs. 2 Z. 11 lit. b, 43, 50, 113 Abs. 1 GSP-AV, § 6 TKZ-VO). 3. Mit Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26306128010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.342,84, aber keine Almauftriebsprämie, da sowohl die Meldung des Auftriebs der 40 Mutterschafe außerhalb der in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, GSP-AV normierten Frist erfolgt sei und die betroffenen Tiere nicht als ermittelt berücksichtigt werden könnten (Hinweis auf Paragraph 6, TKZ-VO) als auch der tatsächliche Tag des Abtriebs nicht gemeldet worden sei, weshalb die Tiere nicht förderfähig seien (Hinweis auf Paragraphen 34, Absatz 2, Ziffer 11, Litera b,, 43, 50, 113 Absatz eins, GSP-AV, Paragraph 6, TKZ-VO).
4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 04.02.2025, in der vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Einfluss auf die fristgerechte Almmeldung habe und diese auch nicht in ihrer Verantwortung liege. Daher dürfe ihr die außerhalb der Frist erfolgte Meldung ihrer gealpten Tiere nicht angelastet werden, weshalb sie die Abänderung des Bescheids auf Gewährung der Almauftriebsprämie sowie von Direktzahlungen für die anteilige Almfutterfläche entsprechend der Anzahl ihrer gealpten Schafe beantrage.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 05.01.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA in einer Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 iVm § 5 Abs. 1 GSP-AV die Almauftriebsliste bis spätestens 15. Juli 2024 abzugeben gewesen sei. Die Meldung der Alpung für die Mutterschafe sei aber am 16. Juli 2024 erfolgt und somit verspätet durchgeführt worden, weshalb die Mutterschafe für die Almauftriebsprämie als nicht ermittelt zu gelten hätten. Deshalb könne gemäß § 36 Abs. 2 GSP-AV auch keine Almweidefläche zugeteilt werden. 5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 05.01.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA in einer Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GSP-AV die Almauftriebsliste bis spätestens 15. Juli 2024 abzugeben gewesen sei. Die Meldung der Alpung für die Mutterschafe sei aber am 16. Juli 2024 erfolgt und somit verspätet durchgeführt worden, weshalb die Mutterschafe für die Almauftriebsprämie als nicht ermittelt zu gelten hätten. Deshalb könne gemäß Paragraph 36, Absatz 2, GSP-AV auch keine Almweidefläche zugeteilt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte am 04.12.2023 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer einen MFA für das Antragsjahr 2024 und beantragte die Gewährung von einer Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie einer Almauftriebsprämie für 40 Mutterschafe.
Am 07.06.2024 trieb die Beschwerdeführerin ihre 40 Mutterschafe auf die nicht von ihr bewirtschaftete XXXX auf und am 08.09.2024 wieder ab.Am 07.06.2024 trieb die Beschwerdeführerin ihre 40 Mutterschafe auf die nicht von ihr bewirtschaftete römisch 40 auf und am 08.09.2024 wieder ab.
Erst am Dienstag, den 16.07.2024 meldete der Bewirtschafter der XXXX den am 07.06.2024 erfolgten Auftrieb der 40 Mutterschafe der Beschwerdeführerin sowie am 18.11.2024 den am 08.09.2024 erfolgten Abtrieb.Erst am Dienstag, den 16.07.2024 meldete der Bewirtschafter der römisch 40 den am 07.06.2024 erfolgten Auftrieb der 40 Mutterschafe der Beschwerdeführerin sowie am 18.11.2024 den am 08.09.2024 erfolgten Abtrieb.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen somit nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.3.2016, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise:
„Artikel 109
Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest
a)
b) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schafen und Ziegen:
i) Angaben zu ihrer Identifizierung gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Anzahl der Tiere im Betrieb;
ii) die Betriebe, in denen sie gehalten werden;
iii) ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;
[…]
Artikel 113
Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen
(1) Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten,
a) stellen sicher, dass jedes dieser gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wird;
b) stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 erstellten Musters mitgeführt wird;
c) übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.
(2) Die Mitgliedstaaten können Unternehmer von der Verpflichtung ausnehmen, sicherzustellen, dass bei Verbringungen gehaltener Schafe und Ziegen innerhalb ihres Hoheitsgebiets Verbringungsdokumente mitgeführt werden müssen, sofern
a) die in den jeweiligen Verbringungsdokumenten enthaltenen Angaben in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 aufgenommen sind;
b) das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schafe und Ziegen ein Niveau der Rückverfolgbarkeit gewährleistet, das dem durch Verbringungsdokumente gewährleisteten entspricht.“
Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:
„KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
Abschnitt 1
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
d) die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.
(3) Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die gekoppelte Einkommensstützung;
b) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.
[…]
Abschnitt 3
Gekoppelte Direktzahlungen
Unterabschnitt 1
Gekoppelte Einkommensstützung
Artikel 32
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.
[…]
(3) Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.
Artikel 33
Geltungsbereich
Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:
[…]
k) Schaf- und Ziegenfleisch,
[…]
Artikel 34
Förderfähigkeit
[…]
(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil römisch vier Titel römisch eins Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), lautet auszugsweise:
„Ende der Einreichfrist bei Anträgen
§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.Paragraph 5, (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
[…]
Sonstige Vorgaben
§ 21. […]Paragraph 21, […]
(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.
[…]
Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33. (1) […]Paragraph 33, (1) […]
(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
[…]
3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, die Almauftriebsliste ersetzt,
[…]
Inhalt des Mehrfachantrags
§ 34. […]Paragraph 34, […]
(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
[…]
11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden
a) die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,
b) bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,
c) bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und
d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.
Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,Die in Litera b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,
[…]
Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen
§ 36. […]Paragraph 36, […]
(2) Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.
[…]
Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen
§ 43. […]Paragraph 43, […]
(3) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:
[…]
5. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.
6. Bei Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer6. Bei Meldungen, die nach der in Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. Paragraph 6, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer
a) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (§ 34 Abs. 2 Z 11) als Beginn unda) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11,) als Beginn und
b) im Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende
heranzuziehen ist.
[…]
Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung
§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.Paragraph 113, (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß Paragraph 24, Ziffer 7, aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.
(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.
(3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.
(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.“
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen die fristgerechte Antragstellung von Direktzahlungen als auch der gekoppelten Einkommensstützung (Almauftriebsprämie) im Sinne des Art. 16 VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA. § 113 Abs. 2 GSP-AV legt fest, dass die gekoppelte Einkommensstützung mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste bzw. der Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt wird. Gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 GSP-AV ist die Almauftriebsliste bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres einzureichen. Da der 15.07.2024 ein Montag war, war dies auch gemäß § 5 Abs. 1 GSP-AV der letztmögliche Tag für eine fristgerechte Alpungsmeldung der 40 Mutterschafe der Beschwerdeführerin. Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen die fristgerechte Antragstellung von Direktzahlungen als auch der gekoppelten Einkommensstützung (Almauftriebsprämie) im Sinne des Artikel 16, VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA. Paragraph 113, Absatz 2, GSP-AV legt fest, dass die gekoppelte Einkommensstützung mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste bzw. der Alm/Weidemeldung gemäß Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt wird. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, GSP-AV ist die Almauftriebsliste bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres einzureichen. Da der 15.07.2024 ein Montag war, war dies auch gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSP-AV der letztmögliche Tag für eine fristgerechte Alpungsmeldung der 40 Mutterschafe der Beschwerdeführerin.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Alpungsmeldung durch den Almverantwortlichen erst am 16.07.2024 und somit um einen Tag verspätet erfolgt ist. Entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde ist die verspätete Meldung des Almverantwortlichen dabei der Beschwerdeführerin als Auftreiberin zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). In Umsetzung des Art. 34 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115 wird in § 113 Abs. 1 GSP-AV jedoch festgelegt, dass die gekoppelte Einkommensstützung nur für jene Mutterschafe gewährt werden kann, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 VO (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Alpungsmeldung durch den Almverantwortlichen erst am 16.07.2024 und somit um einen Tag verspätet erfolgt ist. Entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde ist die verspätete Meldung des Almverantwortlichen dabei der Beschwerdeführerin als Auftreiberin zuzurechnen vergleiche VwGH 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). In Umsetzung des Artikel 34, Absatz 2, VO (EU) 2021/2115 wird in Paragraph 113, Absatz eins, GSP-AV jedoch festgelegt, dass die gekoppelte Einkommensstützung nur für jene Mutterschafe gewährt werden kann, die gemäß Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 VO (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.
Mit der verspäteten Alpungsmeldung wird gegen die ordnungsgemäße Registrierung nach VO (EU) 2016/429 verstoßen. Gemäß § 21 Abs. 7 GSP-AV gilt ein Tier jedoch nur dann als ermittelt, wenn es alle Fördervoraussetzungen erfüllt. Mit seinem Urteil vom 19.9.2024, C-350/23, stellte der EuGH auch klar, dass die verspätete Meldung über den Almauftrieb zur Folge hat, dass die davon betroffenen Tiere als nicht ermittelt gelten, sodass auch keine gekoppelte Einkommensstützung bzw. Almauftriebsprämie für die 40 Mutterschafe der Beschwerdeführerin zu gewähren war. Mit der verspäteten Alpungsmeldung wird gegen die ordnungsgemäße Registrierung nach VO (EU) 2016/429 verstoßen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, GSP-AV gilt ein Tier jedoch nur dann als ermittelt, wenn es alle Fördervoraussetzungen erfüllt. Mit seinem Urteil vom 19.9.2024, C-350/23, stellte der EuGH auch klar, dass die verspätete Meldung über den Almauftrieb zur Folge hat, dass die davon betroffenen Tiere als nicht ermittelt gelten, sodass auch keine gekoppelte Einkommensstützung bzw. Almauftriebsprämie für die 40 Mutterschafe der Beschwerdeführerin zu gewähren war.
Die verspätete Alpungsmeldung hat auch zur Folge, dass der Beschwerdeführerin keine anteilige Almweidefläche nach § 36 Ab. 2 GSP-AV zugeteilt werden kann, da gemäß dieser Bestimmung die Zuteilung von der Anzahl der (ordnungsgemäß) gemeldeten förderfähigen Tiere, das sind die ermittelten Tiere, abhängt und kein Schaf der Beschwerdeführerin als ermittelt gilt. Folglich konnten auch keine weiteren Direktzahlungen gewährt werden. Die verspätete Alpungsmeldung hat auch zur Folge, dass der Beschwerdeführerin keine anteilige Almweidefläche nach Paragraph 36, Ab. 2 GSP-AV zugeteilt werden kann, da gemäß dieser Bestimmung die Zuteilung von der Anzahl der (ordnungsgemäß) gemeldeten förderfähigen Tiere, das sind die ermittelten Tiere, abhängt und kein Schaf der Beschwerdeführerin als ermittelt gilt. Folglich konnten auch keine weiteren Direktzahlungen gewährt werden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte.
Zu klären waren daher ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Zu klären waren daher ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK (wie auch Artikel 47, GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Almmeldung Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung GAP-Strategieplan gekoppelte Stützung INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen verspäteter Antrag Verspätung WeidemeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W104.2331190.1.00Im RIS seit
12.03.2026Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026