Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W114 2327180-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24306652010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.6.2024, AZ II/4-DZ/23-25052617010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24306652010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.6.2024, AZ II/4-DZ/23-25052617010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, als eine förderfähige Weidefläche auf der Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX anteilig mit einem Ausmaß von 8,7912 ha zu berücksichtigen ist und die Prämienhöhe EUR 4.513,98 beträgt.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, als eine förderfähige Weidefläche auf der Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 anteilig mit einem Ausmaß von 8,7912 ha zu berücksichtigen ist und die Prämienhöhe EUR 4.513,98 beträgt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 4.11.2022 einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei auch Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung sowie Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder). Dazu spezifizierte sie in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Gesamtausmaß von 8,4621 ha.
Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin als Vertreterin des Vertretungsbefugten der Weideinteressentschaft XXXX , BNr. XXXX , einen MFA für das Antragsjahr 2023 und spezifizierte in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von Weideflächen mit einem Gesamtausmaß von 30,1781 ha.Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin als Vertreterin des Vertretungsbefugten der Weideinteressentschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 , einen MFA für das Antragsjahr 2023 und spezifizierte in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von Weideflächen mit einem Gesamtausmaß von 30,1781 ha.
2. Am 23.2.2023 korrigierte die Beschwerdeführerin den MFA der Weideinteressentschaft für das Antragsjahr 2023 und beantragte für die angeführte Gemeinschaftsweide nur mehr Weideflächen mit einem Gesamtausmaß von 26,0866 ha.
Gleichzeitig stellte sie für die Weideinteressentschaft einen Antrag auf Änderung von Referenzflächen, dem die Antragsnummer MFA2023/A-01 zugeordnet wurde. Dabei wurde für zahlreiche Flächen entweder eine Umwandlung von Nicht-Landwirtschaftlicher Nutzfläche (NLN) zu Hutweide oder für referenzlose Flächen eine Neuaufnahme bzw. Umwandlung zur Hutweide beantragt.
3. Mit Schreiben vom 27.09.2023 informierte die AMA die Weideinteressentschaft, dass dem Referenzflächenänderungsantrag vom 23.2.2023 nur teilweise stattgegeben werde. Der Antrag auf Änderung der Referenzfläche sei nur in jenen Fällen positiv beurteilt worden, in denen der Referenzänderungsantrag fristgerecht gestellt wurde und der Sachverhalt für die AMA eindeutig ersichtlich und nachvollziehbar war. Im Zweifel habe dem Antrag nicht stattgegeben werden können. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit, unter Vorlage neuer Nachweise für die negativ beurteilte(n) Referenzänderung(en) einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen. Sollte Sie diese Möglichkeit nicht nutzen, stehe es ihr frei, im Zuge der nächsten Antragsstellung für die negativ beurteilte(n) Fläche(n) erneut einen Referenzänderungsantrag zu stellen. Flächen, die nicht positiv oder teilweise positiv beurteilt wurden, könnten für die Berechnung nicht berücksichtigt werden. Diese Schläge seien wieder an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen oder zu löschen. Erfolge keine Korrektur von negativ oder teilweise positiv beurteilten Flächen, würden gemäß den INVEKOS-Bestimmungen gegebenenfalls Förderungskürzungen (Richtigstellung bzw. Sanktion) ausgesprochen. Eine Anpassung oder Löschung sei allerdings nur solange möglich, als im Rahmen einer Verwaltungskontrolle noch kein Verstoß mitgeteilt wurde bzw. eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder durchgeführt wurde.
4. Am 16.11.2023 stellte die Weideinteressentschaft neuerlich einen Antrag auf Neubeurteilung von Referenzflächen dem die Antragsnummer MFA2023/A-01/NB-01 zugeordnet wurde.
5. Mit Schreiben vom 9.1.2024 teilte die AMA wiederum mit, dass auch diesem weiteren Antrag teilweise stattgegeben werde. Die Belehrung erfolgte wie beim vorangegangenen Antrag.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.1.2024 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.689,39 gewährt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es auf der oben angeführten Gemeinschaftsweide zu Übererklärungen von Flächen gekommen sei, die mit den Codes 20350 (Die beantragte Fläche liegt nicht in der von der Agrarmarkt Austria festgelegten Referenzfläche, §§ 23 Abs. 2 Z. 1 und 27 Abs. 1 GSP-AV), 20351 (Die ausgewählte Schlagnutzungsart stimmt nicht mit der von der Agrarmarkt Austria für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart überein, § 34 Abs. 1 Z. 2 GSPAV), und 20354 (Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen [Segmente] mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und es wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA zu erfolgen, § 30 GSP-AV. Die beantragte Futterfläche übersteigt die festgelegte maximal förderfähige Fläche [Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche stimmt nicht mit der Festlegung der AMA überein]. Deshalb kann die davon betroffene Fläche nicht als ermittelt gewertet werden).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.1.2024 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.689,39 gewährt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es auf der oben angeführten Gemeinschaftsweide zu Übererklärungen von Flächen gekommen sei, die mit den Codes 20350 (Die beantragte Fläche liegt nicht in der von der Agrarmarkt Austria festgelegten Referenzfläche, Paragraphen 23, Absatz 2, Ziffer eins und 27 Absatz eins, GSP-AV), 20351 (Die ausgewählte Schlagnutzungsart stimmt nicht mit der von der Agrarmarkt Austria für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart überein, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, GSPAV), und 20354 (Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen [Segmente] mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und es wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA zu erfolgen, Paragraph 30, GSP-AV. Die beantragte Futterfläche übersteigt die festgelegte maximal förderfähige Fläche [Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche stimmt nicht mit der Festlegung der AMA überein]. Deshalb kann die davon betroffene Fläche nicht als ermittelt gewertet werden).
Aufgrund einer Differenzfläche von 1,9728 Hektar ergebe sich für die Beschwerdeführerin eine Flächenabweichung von 11,62 %. Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar. Daher werde der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt (§ 46 Abs. 1 GSP-AV).Aufgrund einer Differenzfläche von 1,9728 Hektar ergebe sich für die Beschwerdeführerin eine Flächenabweichung von 11,62 %. Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar. Daher werde der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt (Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV).
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 23.1.2024 Beschwerde mit der Begründung, dass die Sanktionen nicht gerechtfertigt seien, da es die AMA unterlassen habe, die Weideflächen der Gemeinschaftsweide richtig festzustellen. Die Futterflächenfeststellung solle laut GAP-Strategieplan gleich wie bei Almen funktionieren, mit dem einzigen Unterschied, dass Futterflächen mit einem Futterflächenanteil <20% nicht förderfähig und daher mit 0% Futterfläche angerechnet werden. Im Zuge eines Referenzänderungsantrages sei der AMA das gesamte zur Verfügung stehende Weidegebiet mitgeteilt worden mit der Bitte dieses entsprechend mit einer Referenz zu hinterlegen (Hinweis auf §§23, 27 und 28 GSP-AV). Bei Almen funktioniere die Schlagbildung (Polygon-, Segmentbildung) teilautomatisiert, dies solle auch bei Gemeinschaftsweiden entsprechend umgesetzt werden, da diese ähnliche Strukturen wie Almen aufweisen würden (Hinweis auf §30 Abs. 4 GSP-AV). Der Großteil der Fläche sei im Zuge des Referenzänderungsantrages mit einem Futterflächenanteil >20% beantragt worden, wohlwissend, dass sich darunter auch viele Flächen <20% Futterflächenanteil befinden, die aufgrund der Überschirmung nicht förderfähig sind, jedoch als zugängliches Weidegebiet im MFA aufscheinen sollen. Eine Herabstufung von Flächen sei jedoch auch noch nach dem 15.04. des jeweiligen Antragsjahres möglich, sollte die AMA jedoch eine höhere Referenz als die von ihr beantragte feststellen, sei eine Anhebung der Pro-Rata Stufe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da die Segmentbildung und Referenzfeststellung im Normalfall vorab durch die AMA erfolge, sei jedoch auf die aufwändige händische Vorsegmentierung verzichtet worden, da diese ohnehin von der AMA überarbeitet worden wäre. Flächen die somit für die AMA im Jahr 2023 förderfähig akzeptiert worden wären, wären nach erfolgter "positiver", "teilweise positiver" Beurteilung durch die AMA, im MFA 2023 mit max. 30-40% Futterflächenanteil aufgeschienen. Die verbleibenden Flächen mit <20% und somit mit 0% Futterflächenanteil. Hätte die AMA entsprechend ihres Antrages die Referenzfeststellung durchgeführt und das gesamte Weidegebiet mit einer Hutweidereferenz hinterlegt, so würden nach erfolgter Einarbeitung des Ergebnisses keine Plausifehler aufscheinen und auch keine Sanktionen ausgesprochen.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 23.1.2024 Beschwerde mit der Begründung, dass die Sanktionen nicht gerechtfertigt seien, da es die AMA unterlassen habe, die Weideflächen der Gemeinschaftsweide richtig festzustellen. Die Futterflächenfeststellung solle laut GAP-Strategieplan gleich wie bei Almen funktionieren, mit dem einzigen Unterschied, dass Futterflächen mit einem Futterflächenanteil <20% nicht förderfähig und daher mit 0% Futterfläche angerechnet werden. Im Zuge eines Referenzänderungsantrages sei der AMA das gesamte zur Verfügung stehende Weidegebiet mitgeteilt worden mit der Bitte dieses entsprechend mit einer Referenz zu hinterlegen (Hinweis auf §§23, 27 und 28 GSP-AV). Bei Almen funktioniere die Schlagbildung (Polygon-, Segmentbildung) teilautomatisiert, dies solle auch bei Gemeinschaftsweiden entsprechend umgesetzt werden, da diese ähnliche Strukturen wie Almen aufweisen würden (Hinweis auf §30 Absatz 4, GSP-AV). Der Großteil der Fläche sei im Zuge des Referenzänderungsantrages mit einem Futterflächenanteil >20% beantragt worden, wohlwissend, dass sich darunter auch viele Flächen <20% Futterflächenanteil befinden, die aufgrund der Überschirmung nicht förderfähig sind, jedoch als zugängliches Weidegebiet im MFA aufscheinen sollen. Eine Herabstufung von Flächen sei jedoch auch noch nach dem 15.04. des jeweiligen Antragsjahres möglich, sollte die AMA jedoch eine höhere Referenz als die von ihr beantragte feststellen, sei eine Anhebung der Pro-Rata Stufe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da die Segmentbildung und Referenzfeststellung im Normalfall vorab durch die AMA erfolge, sei jedoch auf die aufwändige händische Vorsegmentierung verzichtet worden, da diese ohnehin von der AMA überarbeitet worden wäre. Flächen die somit für die AMA im Jahr 2023 förderfähig akzeptiert worden wären, wären nach erfolgter "positiver", "teilweise positiver" Beurteilung durch die AMA, im MFA 2023 mit max. 30-40% Futterflächenanteil aufgeschienen. Die verbleibenden Flächen mit <20% und somit mit 0% Futterflächenanteil. Hätte die AMA entsprechend ihres Antrages die Referenzfeststellung durchgeführt und das gesamte Weidegebiet mit einer Hutweidereferenz hinterlegt, so würden nach erfolgter Einarbeitung des Ergebnisses keine Plausifehler aufscheinen und auch keine Sanktionen ausgesprochen.
Das beantragte Futterflächenausmaß der Gemeinschaftsweide sei „natürlich“ im Antrag 2023 noch nicht richtig dargestellt und daraus ergäben sich auch die angeführten Sanktionen (Abweichungen), der Grund hierfür sei jedoch die Versäumnis der AMA, das von Weidegebiet entsprechend ihres Antrags mit einer Referenz zu hinterlegen.
Bei der Beantragung von Flächen seien außerdem der Beschwerdeführerin als auftreibender Person keine Umstände erkennbar gewesen, die sie an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können. Sie sei lediglich Auftreiber auf diese Gemeinschaftsweide und habe keinen Einfluss auf die Futterflächenbeantragung und Feststellung. Dennoch erscheine ihr die Antragstellung des Obmannes mit Bekanntgabe des gesamten Weidegebietes als richtig, da diese Beantragung eine praxisnahe Abbildung des Weidegebiets darstelle. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin, dass die AMA den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass das gesamte Weidegebiet der Weideinteressentschaft mit einer Referenz hinterlegt werde und das Ergebnis dieser Flächenfeststellung – Brutto das gesamte Weidegebiet, Netto die förderfähige Fläche – bei der ermittelten förderfähigen anteiligen Futterfläche berücksichtigt werde. Ansonsten solle die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt werden.
Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde am 23.1.2024 von der Weideinteressentschaft auch eine weitere Korrektur des MFA-Flächen eingebracht, mit der das Ausmaß der beantragten Futterfläche auf Gemeinschaftsweideflächen auf 22,0650 ha reduziert wurde.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.6.2024 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von nunmehr EUR 4.491,45 gewährt. Dabei ging die Behörde von einem etwas geringeren Ausmaß an Übererklärungen in Bezug auf die Gemeinschaftsweide aus und verhängte keine Flächensanktion (Kürzung der Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz) mehr.
Dazu wurde von der Beschwerdeführerin am 17.7.2024 ein Vorlageantrag gestellt, in dem als einziges Begehren angeführt wurde, die Behörde möge das gesamte Weidegebiet der Gemeinschaftsweide mit einer Referenz hinterlegen und das Ergebnis dieser Flächenfeststellung entsprechend des anteiligen Viehauftriebs als ermittelte förderfähige anteilige Futterfläche berücksichtigen.
9. Die AMA legte dem BVwG am 21.11.2025 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte sie eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie zur Beschwerde ausführlich Stellung nahm.
Zusätzlich übermittelte die AMA einen Report-Direktzahlungen 2023 mit Berechnungsstand zum 19.12.2024. Dem Report ist zu entnehmen, dass sich anhand aktuell vorliegender Daten ein neues Berechnungsergebnis im Vergleich zum zuletzt erlassenen Bescheid der AMA ergeben habe. Demzufolge habe eine Änderung bei der Beurteilung der ermittelten beihilfefähigen Fläche und eine Änderung des Kürzungsprozentsatzes betreffend Übererklärungen zu einer Änderung des gewährten Prämienbetrages für die Fördermaßnahmen Basiszahlung für Heimgutflächen, Basiszahlung für Almweideflächen und Umverteilungszahlung 1 geführt, sodass sich nunmehr statt des bisherigen Prämienbetrages in der Höhe von EUR 4.491,45 ein aktueller Prämienbetrag in der Höhe von EUR 4.513,98 errechne. Die Flächenfeststellungen hätten unter Einhaltung der in den §§ 22 bis 31 GSP-AV festgelegten Grundsätze eine neue unter Berücksichtigung aller Abzüge ermittelte förderfähige Gemeinschaftsweidefläche ergeben, was zu einer entsprechenden Erhöhung des Prämienbetrages geführt habe. Zusätzlich übermittelte die AMA einen Report-Direktzahlungen 2023 mit Berechnungsstand zum 19.12.2024. Dem Report ist zu entnehmen, dass sich anhand aktuell vorliegender Daten ein neues Berechnungsergebnis im Vergleich zum zuletzt erlassenen Bescheid der AMA ergeben habe. Demzufolge habe eine Änderung bei der Beurteilung der ermittelten beihilfefähigen Fläche und eine Änderung des Kürzungsprozentsatzes betreffend Übererklärungen zu einer Änderung des gewährten Prämienbetrages für die Fördermaßnahmen Basiszahlung für Heimgutflächen, Basiszahlung für Almweideflächen und Umverteilungszahlung 1 geführt, sodass sich nunmehr statt des bisherigen Prämienbetrages in der Höhe von EUR 4.491,45 ein aktueller Prämienbetrag in der Höhe von EUR 4.513,98 errechne. Die Flächenfeststellungen hätten unter Einhaltung der in den Paragraphen 22 bis 31 GSP-AV festgelegten Grundsätze eine neue unter Berücksichtigung aller Abzüge ermittelte förderfähige Gemeinschaftsweidefläche ergeben, was zu einer entsprechenden Erhöhung des Prämienbetrages geführt habe.
10. Die Stellungnahme der AMA anlässlich der Beschwerdevorlage wurde an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schreiben vom 16.12.2024 nahm diese zu den Ausführungen der AMA Stellung.
11. Am 16.1.2026 wurde vom BVwG eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei der die Argumente der Parteien ausführlich gegenübergestellt und einige der beanstandeten Flächen im geographischen Informationssystem und anhand der von der Beschwerdeführerin den Referenzflächenänderungsanträgen beigelegten Fotos geprüft wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.1.1. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
1.2. Festgestellt wird auch, dass die Interessentschaftweide XXXX , der die BNr. XXXX zugewiesen ist, eine heterogene Weidefläche ist, die sich aus verschiedensten förderfähigen und nicht förderfähigen Flächen zusammensetzt. Sie ist nicht im Tiroler Almbuch eingetragen. Es handelt sich um keine Alm im Sinne des § 25 Abs. 5 MOG 2021.1.2. Festgestellt wird auch, dass die Interessentschaftweide römisch 40 , der die BNr. römisch 40 zugewiesen ist, eine heterogene Weidefläche ist, die sich aus verschiedensten förderfähigen und nicht förderfähigen Flächen zusammensetzt. Sie ist nicht im Tiroler Almbuch eingetragen. Es handelt sich um keine Alm im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, MOG 2021.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist nicht nur Auftreiberin auf diese Weide, sondern auch Vertreterin des Vertretungsbefugten der Weideinteressentschaft. Sie hat neben ihrem eigenen MFA-Flächen auch den MFA und sämtliche Korrekturen für die Weideinteressentschaft eingebracht.
1.4. Auf einigen Flächen wurde von der Weideinteressentschaft in ihrem MFA ein höherer Beschirmungsgrad angenommen als tatsächlich vorhanden. Dies war darauf zurückzuführen, dass das Aufnahmedatum der dem Beschirmungsgrad zu Grunde liegenden Orthofotos schon einige Jahre zurückliegt. Die AMA hat die Beschirmungsdaten aufgrund aktueller Bilder im Zuge des Referenzflächenänderungsantrags geändert, allerdings nicht auf Antrag, sondern im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung der Luftbilder. Dies war zwar ungewöhnlich, weil die AMA grundsätzlich in bereits abgesendete Anträge sonst nicht mehr eingreift. Allerdings sind die von der Beschwerdeführerin auf Seite 4 ihrer Stellungnahme vom 16.12.2025 angeführten Plausibilitätsfehler entstanden, auf die die Weideinteressentschaft mit einer MFA-Korrektur reagieren hätte können, dies aber zunächst unterlassen hat. Dies erfolgte erst mit dem Referenzflächenänderungsantrag vom 23.01.2024.
1.5. Für keine der Flächen, zu denen von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2025, S. 4 f, und in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt wurde, dass sie in Folge einer Negativbeurteilung des eingebrachten Referenzflächenänderungsantrages vom November 2023 zu Unrecht nicht als Teil der Gemeinschaftsweide (Hutweide) berücksichtigt wurden, konnte von der Beschwerdeführerin plausibel dargestellt werden, dass es sich um Hutweide handelt.1.5. Für keine der Flächen, zu denen von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2025, Sitzung 4 f, und in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt wurde, dass sie in Folge einer Negativbeurteilung des eingebrachten Referenzflächenänderungsantrages vom November 2023 zu Unrecht nicht als Teil der Gemeinschaftsweide (Hutweide) berücksichtigt wurden, konnte von der Beschwerdeführerin plausibel dargestellt werden, dass es sich um Hutweide handelt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in den Punkten 1.1. bis 1.3 ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen.
Die Feststellung in Pkt. 1.4 ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung (S. 3/4 der Verhandlungsschrift vom 16.1.2026).Die Feststellung in Pkt. 1.4 ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung Sitzung 3/4 der Verhandlungsschrift vom 16.1.2026).
Die Feststellung in Pkt. 1.5. ergibt sich aus der Einschau ins geographische Informationssystem im eAMA in der Beschwerdeverhandlung und den dazu gemachten detaillierten Ausführungen der Behörde: Zu sämtlichen von der Beschwerdeführerin beanstandeten Flächen konnte von der Behörde dargelegt werden, dass sich diese von den sie umgebenden, z.T. als Hutweide anerkannten Flächen, deutlich unterscheiden; das Argument der Beschwerdeführerin, dass diese von Hutweiden umgeben seien und daher gleich geartet sein müssten wie die Umgebungsflächen, was man der Interessentschaft glauben könne, ist daher nicht nachzuvollziehen. Weiters steht auch fest, dass zu keiner dieser Flächen eindeutige Nachweise, insb. durch Vorlage von Fotos der Flächen, erbracht wurden; die beigebrachten Fotos beziehen sich auf nahe gelegene, jedoch prima vista anders beschaffene Flächen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr anzuwendenden Fassung:
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, lautet auszugsweise:
„Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans
§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.Paragraph 6 c, (1) Auf der Grundlage der in Titel römisch drei Kapitel römisch zwei bis römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.
(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III