TE Bvwg Beschluss 2026/1/30 L521 2329270-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2026
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Entscheidungsdatum

30.01.2026

Norm

ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7
ORF-G §31
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ORF-G § 31 gültig von 19.04.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
  4. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 18.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  5. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  8. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  9. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  10. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


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L521 2329270-1/7Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über den Antrag des XXXX , vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2025, L521 2329270-1/3E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: ORF Beitrags Service GmbH in 1051 Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2025, L521 2329270-1/3E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: ORF Beitrags Service GmbH in 1051 Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen den

BESCHLUSS

gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Text

Begründung:

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (siehe hiezu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10.381 A/1981)

3. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret – tunlichst ziffernmäßig – anzugeben (statt aller VwGH 21.08.2025, Ra 2025/15/0079 mwN).

4. Die revisionswerbende Partei hat weder ein derartiges Vermögensverzeichnis vorgelegt noch ihr Einkommen offengelegt, sodass die in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung nicht durchgeführt werden kann. Der Revision gelingt es damit nicht, einen dem Revisionswerber drohenden unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen.4. Die revisionswerbende Partei hat weder ein derartiges Vermögensverzeichnis vorgelegt noch ihr Einkommen offengelegt, sodass die in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehene Interessenabwägung nicht durchgeführt werden kann. Der Revision gelingt es damit nicht, einen dem Revisionswerber drohenden unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen.

5. Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Beitragspflicht Gebührenpflicht Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung Nettoeinkommen öffentliche Interessen ORF-Beitrag Provisorialverfahren Revision unverhältnismäßiger Nachteil Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L521.2329270.1.00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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