Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
ASVG §76 Abs2Spruch
,
L501 2295135-1/3Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich, dieser vertreten durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03.05.2024, XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich, dieser vertreten durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03.05.2024, römisch 40 , den Beschluss:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der minderjährigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden kurz: „bP“) auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 2 ASVG abgewiesen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der minderjährigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden kurz: „bP“) auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG abgewiesen.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich, vertreten durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, wurde mit Gerichtsbeschluss die Obsorge einschließlich der gesetzlichen Vertretung für die mj. bP übertragen. In der Folge wurde für sie ein Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG sowie auf Herabsetzung der Beitragsgrundlagen gemäß § 76 Abs. 2 ASVG gestellt. Der Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlagen gemäß § 76 Abs. 2 ASVG wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid abgewiesen.Dem Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich, vertreten durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, wurde mit Gerichtsbeschluss die Obsorge einschließlich der gesetzlichen Vertretung für die mj. bP übertragen. In der Folge wurde für sie ein Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG sowie auf Herabsetzung der Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG gestellt. Der Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid abgewiesen.
Zur gegenständlichen Rechtsfrage sind mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht sowie seit 08.11.2023 ein ordentliches Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeines
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
3.2. Zu A) Aussetzung des Verfahrens
3.2.1 Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3.2.1 Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wurde im Gesetz nicht vorgenommen, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl gerade nicht ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 34 VwGVG Anm 15).Eine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wurde im Gesetz nicht vorgenommen, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl gerade nicht ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 34, VwGVG Anmerkung 15).
3.2.2. Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ÖGK anhängig, mit denen Anträge des Obsorgeträgers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 ASVG abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage zugrunde wie dem gegenständlichen Verfahren, nämlich ob § 76 Abs. 2 ASVG für Minderjährige, deren gesetzliche Vertretung und Obsorge einem Obsorgeträger zukommt, zur Anwendung kommen kann. Es ist zu erwarten, dass weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden. 3.2.2. Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ÖGK anhängig, mit denen Anträge des Obsorgeträgers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage zugrunde wie dem gegenständlichen Verfahren, nämlich ob Paragraph 76, Absatz 2, ASVG für Minderjährige, deren gesetzliche Vertretung und Obsorge einem Obsorgeträger zukommt, zur Anwendung kommen kann. Es ist zu erwarten, dass weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden.
3.2.3. Zu dieser Rechtsfrage ist bereits das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage vor.
3.2.4. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor und ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren spruchgemäß auszusetzen.3.2.4. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor und ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren spruchgemäß auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Bundesverwaltungsgericht macht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und ergaben sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.Das Bundesverwaltungsgericht macht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Gebrauch und ergaben sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Schlagworte
Anhängigkeit Aussetzung Beitragsgrundlagen Herabsetzung Minderjährigkeit Obsorge RechtsfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2295135.1.00Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026