Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
AVG §57 Abs1Spruch
I406 2333690-2/9E, I406 2333690-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4, 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426.20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4, 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426.20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025 wurde dieser Antrag hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.01.2026, GZ: I421 2311696-1/10E, als unbegründet ab.
2. Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, woraufhin das Bundesamt die Festnahme des Beschwerdeführers zum Zwecke der Abschiebung anordnete.
Eine für den 27.01.2026 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers musste storniert werden, da der Beschwerdeführer am 24.01 und 25.01.2026 trotz mehrfacher Nachschau nicht angetroffen werden konnte.
Am 26.01.2026 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 14:56 Uhr - kurz vor einer vom Beschwerdeführer geplanten standesamtlichen Eheschließung mit einer bulgarische Staatsbürgerin - festgenommen und anschließend in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft mit Erkenntnis vom 29.01.2026, GZ: I406 2333690-1/17E, ab.
3. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer an.3. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer an.
4. Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und beantragte den Ersatz von Verfahrenskosten. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Verhängung der Schubhaft erweise sich als rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für diese schwerwiegende Freiheitsentziehung nicht vorlägen.
Der Beschwerdeführer verfüge über einen bekannten und aufrechten Wohnsitz, lebe in einer stabilen Partnerschaft mit einer Unionsbürgerin, sei erwerbstätig, rechtlich vertreten und habe sich durchgehend kooperativ verhalten. Die belangte Behörde habe keine konkreten Tatsachen dargelegt, aus denen sich eine ernsthafte und aktuelle Gefahr des Untertauchens ableiten ließe.
Die Schubhaft stelle einen besonders schweren Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewähr-leistete Recht auf persönliche Freiheit dar und dürfe nur als letztes Mittel angeordnet werden. Es wären gelindere Mittel ohne Weiteres ausreichend gewesen, um den Zweck des Verfahrens zu sichern. Die belangte Behörde habe sich mit einer solchen Möglichkeit nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Darüber hinaus greife die Schubhaft erheblich in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben sowie in das durch Art. 12 EMRK geschützte Recht auf Eheschließung ein. Angesichts der bestehenden Lebensgemeinschaft mit einer Unionsbürgerin und der konkret bevorstehenden Eheschließung sei dieser Eingriff unverhältnismäßig.Darüber hinaus greife die Schubhaft erheblich in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben sowie in das durch Artikel 12, EMRK geschützte Recht auf Eheschließung ein. Angesichts der bestehenden Lebensgemeinschaft mit einer Unionsbürgerin und der konkret bevorstehenden Eheschließung sei dieser Eingriff unverhältnismäßig.
5. Mit Schreiben vom 30.01.2026 gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab und beantragte den Ersatz der angeführten Kosten.
6. Am 30.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.
Er gelangte schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 06.09.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.01.2026, GZ: I421 2311696-1/10E, als unbegründet ab.
Im Erkenntnis vom 05.01.2026 wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Freundin, eine bulgarische Staatsangehörige, hat, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein geschütztes Familienleben verfügt.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2026 wurde der Rechtsvertretung, die den Beschwerdeführer im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.03.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht vertrat, am 05.01.2026 im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt.
Die Rechtsvertretung, die den Beschwerdeführer im Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertrat, übermittelte dem Beschwerdeführer am 16.01.2026 das Erkenntnis vom 05.01.2026. Anschließend nahm der Beschwerdeführer noch am selben Tag ein Rechtsberatungsgespräch bei seiner nunmehrigen Rechtsvertretung wahr.
Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet. Er reiste nicht innerhalb der ihm gewährten Frist für eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus.
Nach Erhalt einer Mitteilung, dass der Beschwerdeführer eine Eheschließung am 26.01.2026 beabsichtigt, nahm das Bundesamt am 23.01.2026 eine Prüfung vor, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist und sich seit Abschluss des Asylverfahrens Änderungen ergeben haben. Noch am 23.01.2026 ordnete das Bundesamt - auf die vorgenommene Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers - folgend die Festnahme des Beschwerdeführers zum Zwecke der Abschiebung an und erließ einen Abschiebeauftrag.
Eine für den 27.01.2026 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers musste storniert werden, da der Beschwerdeführer am 24.01 und 25.01.2026 trotz mehrfacher Nachschau nicht angetroffen werden konnte und sein Aufenthaltsort nicht eruiert werden konnte.
Am 26.01.2026 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 14:56 Uhr - kurz vor einer vom Beschwerdeführer geplanten standesamtlichen Eheschließung mit einer bulgarische Staatsbürgerin - festgenommen und anschließend in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, wo er angehalten wurde.
Mit Bescheid vom 28.01.2026 ordnete das Bundesamt die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer an.
Die Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.01.2026, GZ: I406 2333690-1/17E, ab.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist für den 30.01.2026 geplant.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2026, GZ: I421 2311696-1/10E, und vom 29.01.2026, GZ: I406 2333690-1/17E.
Weiters beruht ein Teil der Feststellungen auf dem Bescheid vom 28.01.2026 über die Anordnung der Schubhaft.
Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die gescheiterten Festnahmeversuche seien möglicherweise darauf zurückzuführen, dass die Polizisten angesichts der unklaren Adressbezeichnung nicht gründlich genug nachgeforscht hätten, kann nicht zum Erfolg führen, da dies geschulten Organen nicht zuzusinnen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Schubhaft:
3.1.1. Rechtslage
Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG).
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), so