Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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I406 2283464-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung von Verhandlungen am 03.03.2025, 23.06.2025 und am 21.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von Verhandlungen am 03.03.2025, 23.06.2025 und am 21.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wie folgt begründete:
„Ich hätte zum Militär müssen. Wenn ich dortgeblieben wäre, dann hätte ich eine Waffe tragen müssen. Das möchte ich nicht. Deshalb bin ich ausgereist.“
2. Am 08.11.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Befragt zu seinen Gründen für die Ausreise aus Syrien, erstattete er folgendes Vorbringen:
„Das Regime sucht mich und will mich vor ein Militärtribunal stellen, und zwar, weil ich mir kein Wehrdienstbuch ausstellen ließ. Auch die Kurden rekrutieren zwangsweise; dies gilt auch für die FSA.
Das sind alle Gründe und Details, mehr kann ich nicht dazu angeben. Es ist ein Bürgerkrieg, an dem ich nicht teilhaben möchte.“
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde.
5. Am 27.02.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er auf seinen Herkunftsort in Syrien, seine Rückkehrbefürchtungen und auf Entwicklungen in Syrien Bezug nahm.
6. Am 03.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung die erste Verhandlung durch.
Auf die Frage, weshalb er nicht nach Syrien zurückkehren könne, antwortete der Beschwerdeführer: „Syrien ist für mich noch nicht sicher. Es gibt noch keine Verfassung, kein Militär und mehrere Milizen sind nach wie vor dort präsent. ln XXXX ist noch eine Miliz namens XXXX präsent. Dort wird es noch bombardiert. Die Kurden bombardieren unser Gebiet. Die FSA und die Kurden bombardieren nach wie vor unsere Dörfer, das ist allgemeine die Lage für mich jetzt.“Auf die Frage, weshalb er nicht nach Syrien zurückkehren könne, antwortete der Beschwerdeführer: „Syrien ist für mich noch nicht sicher. Es gibt noch keine Verfassung, kein Militär und mehrere Milizen sind nach wie vor dort präsent. ln römisch 40 ist noch eine Miliz namens römisch 40 präsent. Dort wird es noch bombardiert. Die Kurden bombardieren unser Gebiet. Die FSA und die Kurden bombardieren nach wie vor unsere Dörfer, das ist allgemeine die Lage für mich jetzt.“
7. Am 17.06.2025 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab, insbesondere zur Sicherheits- und humanitären Lage in Syrien.
8. Am 23.06.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung die zweite Verhandlung durch.
Auf die Aufforderung zu schildern, welche Gründe dagegensprächen, dass er nach Syrien zurückkehrt, erklärte der Beschwerdeführer:
„Es gibt sehr viele Hindernisse. Es gibt keine Sicherheit in Syrien, in meinem Gebiet gibt es auch viele Minen. In meinem Gebiet gibt es auch keinen richtigen Machthaber. Es gibt dort auch keine Ärzte. Die Preise sind so hoch gestiegen und man hat dort keine Arbeit. Man weiß nicht, wer die Macht hat. Es gibt sehr viele Sippen, die sich gegenseitig bekämpfen und die Macht übernehmen wollen.
Mein Gebiet liegt in der Nähe des Staudammes im Ort namens XXXX .Mein Gebiet liegt in der Nähe des Staudammes im Ort namens römisch 40 .
Ja das stimmt, aber in dem Gebiet, von dem ich vorher gesprochen habe, leben viele Kurden, sie haben Tunnels gegraben und sie kommen durch diese Tunnels und dann gibt es viele Konflikte mit den Zivilisten. Es kommt immer wieder zu Schusswechseln, das hat aber vor kurzer Zeit aufgehört. In diesem Gebiet gibt es sehr viele Minen. Vor einiger Zeit ist eine Mine explodiert und zwei Menschen auf einem Motorrad sind gestorben. In meinem Dorf gibt es auch viele Minen. Vor kurzem haben zwei Kinder eine Mine gefunden und haben damit gespielt, drei Kinder wurden verletzt. Eines hat seine Hand verloren, zwei andere wurden im Bereich des Bauches schwer verletzt.
In meinem Gebiet gibt es keine Sicherheit, keinen Strom und keine Wasserversorgung. Wenn man krank wird findet man auch keine Krankenhäuser oder Ärzte. Wenn man sein Haus verlässt, hat man Angst, dass man getötet wird, ausgeraubt oder auf eine Mine tritt. Mein Bruder hat Schilddrüsen- und Nierenprobleme, meine Mutter hat Diabetes. Ich habe ja auch gesagt, es gibt dort keine Sicherheit.“
9. Mit Schreiben vom 19.01.2026 bezog der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur aktuellen Sicherheits- und humanitären Lage in seiner Herkunftsregion in Syrien ern