Entscheidungsdatum
31.01.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W286 2302631-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch TKT Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2024, Zl. 1323816503/222832280, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch TKT Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2024, Zl. 1323816503/222832280, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 10.09.2022 statt.
3. Mit Aktenvermerk vom 03.10.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, da der Beschwerdeführer nach Antragstellung die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte. 3. Mit Aktenvermerk vom 03.10.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, da der Beschwerdeführer nach Antragstellung die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte.
4. Der Beschwerdeführer begab sich in die Schweiz und wurde am 25.05.2023 nach dem Dublin-Übereinkommen nach Österreich rücküberstellt.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2024 vor der belangten Behörde einvernommen und legte mehrere Beweismittel zu seiner Person und seinem Fluchtvorbringen vor.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
8. Mit Schreiben seiner vormaligen Vertretung vom 15.11.2024 legte der Beschwerdeführer Screenshots seines TikTok-Accounts vor.
9. Mit Eingabe vom 20.10.2025 gab die nunmehrige anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, von diesem mit seiner Vertretung beauftragt worden zu sein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer Beweismittel zu seinen Integrationsbemühungen vorlegte.
11. Mit Eingabe seiner anwaltlichen Vertretung vom 09.12.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und legte eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG und einen Dienstzettel vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (AS 5, AS 6, AS 49, AS 88, AS 92, AS 93, AS 95, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2025 = Protokoll der mV S. 5, S. 7, S. 15).1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (AS 5, AS 6, AS 49, AS 88, AS 92, AS 93, AS 95, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2025 = Protokoll der mV Sitzung 5, Sitzung 7, Sitzung 15).
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Distrikt Sherzad, Provinz Nangarhar, geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem der Familie gehörenden Haus samt Grundstücken. Kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan begab er sich mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach XXXX , wo er bei seiner Tante mütterlicherseits lebte (AS 92, AS 97, Protokoll der mV S. 5, S. 6, S. 12). 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 , Distrikt Sherzad, Provinz Nangarhar, geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem der Familie gehörenden Haus samt Grundstücken. Kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan begab er sich mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach römisch 40 , wo er bei seiner Tante mütterlicherseits lebte (AS 92, AS 97, Protokoll der mV Sitzung 5, Sitzung 6, Sitzung 12).
Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern und drei Brüder. Seine Eltern, zwei seiner Schwestern und seine drei Brüder leben aktuell in XXXX bei seiner Tante mütterlicherseits. Diese verfügt mit ihrem Ehemann über viele Häuser und Grundstücke und kommt für den Lebensunterhalt der Familie des Beschwerdeführers zur Gänze auf. Seine beiden anderen Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Ehemännern in XXXX . Zudem leben ein Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits mit ihren Familien in XXXX und eine Tante mütterlicherseits mit ihrer Familie in Kabul (Protokoll der mV S. 10 bis 14).Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern und drei Brüder. Seine Eltern, zwei seiner Schwestern und seine drei Brüder leben aktuell in römisch 40 bei seiner Tante mütterlicherseits. Diese verfügt mit ihrem Ehemann über viele Häuser und Grundstücke und kommt für den Lebensunterhalt der Familie des Beschwerdeführers zur Gänze auf. Seine beiden anderen Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Ehemännern in römisch 40 . Zudem leben ein Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits mit ihren Familien in römisch 40 und eine Tante mütterlicherseits mit ihrer Familie in Kabul (Protokoll der mV Sitzung 10 bis 14).
1.1.3. Der Beschwerdeführer erwarb in Afghanistan einige Jahre an Schulbildung und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft. In Österreich arbeitet der Beschwerdeführer seit September 2024 für eine Reinigungsfirma (AS 97, AS 102, Protokoll der mV S. 9, S. 21). 1.1.3. Der Beschwerdeführer erwarb in Afghanistan einige Jahre an Schulbildung und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft. In Österreich arbeitet der Beschwerdeführer seit September 2024 für eine Reinigungsfirma (AS 97, AS 102, Protokoll der mV Sitzung 9, Sitzung 21).
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer kann in Afghanistan auf ein effektives soziales und familiäres Netz zurückgreifen.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind und waren nicht in einen Konflikt um Wasserressourcen mit den Taliban angehörenden Personen (Clanangehörigen) involviert.
Der Bruder des Beschwerdeführers war beim afghanischen Militär (ANA) als Soldat tätig und zuletzt im Heimatdorf des Beschwerdeführers in einem Militärposten stationiert. Dieser Bruder wurde nicht von den Taliban für einen Angriff der Sicherheitskräfte der ehemaligen afghanischen Regierung auf das Heimatdorf, bei dem Taliban (des Clans, mit dem der Clan des Beschwerdeführers Streit um Wasserressourcen gehabt hätte) ums Leben kamen, verantwortlich gemacht. Dieser Bruder des Beschwerdeführers wurde auch nicht, nachdem er bei einer kriegerischen Auseinandersetzung verwundet worden war, und nach einem Krankenhausaufenthalt nachhause zurückkehrte, von den Taliban verschleppt – weder aufgrund seiner Tätigkeit bei der ANA noch im Kontext mit (dem Wiederaufleben) der Clanfehde um Wasserressourcen. Dieser Bruder ist nicht verschollen. Er lebt nach wie vor – so wie die Eltern, zwei Schwestern und die übrigen Brüder des Beschwerdeführers – unbehelligt in XXXX bei der Tante mütterlicherseits. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft.Der Bruder des Beschwerdeführers war beim afghanischen Militär (ANA) als Soldat tätig und zuletzt im Heimatdorf des Beschwerdeführers in einem Militärposten stationiert. Dieser Bruder wurde nicht von den Taliban für einen Angriff der Sicherheitskräfte der ehemaligen afghanischen Regierung auf das Heimatdorf, bei dem Taliban (des Clans, mit dem der Clan des Beschwerdeführers Streit um Wasserressourcen gehabt hätte) ums Leben kamen, verantwortlich gemacht. Dieser Bruder des Beschwerdeführers wurde auch nicht, nachdem er bei einer kriegerischen Auseinandersetzung verwundet worden war, und nach einem Krankenhausaufenthalt nachhause zurückkehrte, von den Taliban verschleppt – weder aufgrund seiner Tätigkeit bei der ANA noch im Kontext mit (dem Wiederaufleben) der Clanfehde um Wasserressourcen. Dieser Bruder ist nicht verschollen. Er lebt nach wie vor – so wie die Eltern, zwei Schwestern und die übrigen Brüder des Beschwerdeführers – unbehelligt in römisch 40 bei der Tante mütterlicherseits. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft.
Dem Beschwerdeführer droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine (Reflex-)Verfolgung durch die Taliban aufgrund des Umstandes, dass sein Bruder beim Militär war.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat durch seine Aktivität auf der Social-Media-Plattform TikTok kein Verhalten gesetzt, aus dem eine oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers gegenüber den Taliban hinreichend ersichtlich ist. Ihm droht daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer oppositionellen Haltung den Taliban gegenüber.
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
1.2.4. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.
1.3. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 09.09.2022 – abgesehen vom Zeitraum 16.09.2022 bis 24.05.2023, in dem er unsteten Aufenthalts bzw. in der Schweiz aufhältig war – in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Er besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 (AS 109), eine Deutschprüfung hat er nicht abgelegt. Seit September 2024 ist der Beschwerdeführer für ein Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft tätig. In seiner Freizeit betreibt er Sport, geht Laufen oder besucht einen Boxclub. Er hat die engsten sozialen Bindungen zu zwei anderen afghanischen Staatsangehörigen, die ebenso als Reinigungskräfte arbeiten (Protokoll der mV S. 22).Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Er besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 (AS 109), eine Deutschprüfung hat er nicht abgelegt. Seit September 2024 ist der Beschwerdeführer für ein Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft tätig. In seiner Freizeit betreibt er Sport, geht Laufen oder besucht einen Boxclub. Er hat die engsten sozialen Bindungen zu zwei anderen afghanischen Staatsangehörigen, die ebenso als Reinigungskräfte arbeiten (Protokoll der mV Sitzung 22).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen engen sozialen Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Herkunftsort XXXX in der Provinz Nangarhar ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Herkunftsort römisch 40 in der Provinz Nangarhar ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in XXXX über ein Haus samt landwirtschaftlichen Grundstücken. Im Heimatdorf leben einige Verwandte seines Vaters. Die drei ältesten Verwandten seines Vaters heißen XXXX , arbeiten in der Landwirtschaft und haben Kinder. Zudem lebt eine seiner Schwestern samt deren Ehemann in XXXX , das mit dem Auto etwa 30 Minuten von XXXX entfernt ist. Eine weitere verheiratete Schwester samt Ehemann sowie ein Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren Familien sind in XXXX wohnhaft, das etwa 40 Gehminuten von XXXX entfernt liegt. Eine Tante mütterlicherseits ist mit ihrer Familie in Kabul wohnhaft.Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in römisch 40 über ein Haus samt landwirtschaftlichen Grundstücken. Im Heimatdorf leben einige Verwandte seines Vaters. Die drei ältesten Verwandten seines Vaters heißen römisch 40 , arbeiten in der Landwirtschaft und haben Kinder. Zudem lebt eine seiner Schwestern samt deren Ehemann in römisch 40 , das mit dem Auto etwa 30 Minuten von römisch 40 entfernt ist. Eine weitere verheiratete Schwester samt Ehemann sowie ein Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren Familien sind in römisch 40 wohnhaft, das etwa 40 Gehminuten von römisch 40 entfernt liegt. Eine Tante mütterlicherseits ist mit ihrer Familie in Kabul wohnhaft.
Die Eltern des Beschwerdeführers, seine drei Brüder und zwei seiner Schwestern wohnen derzeit in Jalalabad bei einer seiner Tanten mütterlicherseits und deren Familie. Diese Tante mütterlicherseits und ihr Ehemann verfügen über viele Häuser und Grundstücke und kommen für den Lebensunterhalt seiner bei ihnen lebenden Kernfamilie des Beschwerdeführers zur Gänze auf. Darüber hinaus schickt der Beschwerdeführer seiner Kernfamilie regelmäßig zwischen 250 und 300 €. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan wirtschaftlich gut und ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen.
Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie.
Der Beschwerdeführer hat sich durch seine berufliche Tätigkeit in Österreich Ersparnisse in Höhe von 6.000 bis 7.000 €. Zudem kann er österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort XXXX . Er ist dort geboren, aufgewachsen und hat dort bis kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Darüber hinaus ist er im Heimatdorf in die Schule gegangen und hat in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt. Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort römisch 40 . Er ist dort geboren, aufgewachsen und hat dort bis kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Darüber hinaus ist er im Heimatdorf in die Schule gegangen und hat in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt.
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in XXXX kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in XXXX einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er von seinen in Nangarhar lebenden Angehörigen – insbesondere von seiner in XXXX lebenden, vermögenden Tante mütterlicherseits – unterstützt werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in römisch 40 kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in römisch 40 einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er von seinen in Nangarhar lebenden Angehörigen – insbesondere von seiner in römisch 40 lebenden, vermögenden Tante mütterlicherseits – unterstützt werden.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echt