Entscheidungsdatum
31.01.2026Norm
AVG §52 Abs1Spruch
,
W155 2305407-1/37Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA in der Beschwerdesache betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA in der Beschwerdesache betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben römisch 40 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, beschlossen:
A)
I. Die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen XXXX für den Fachbereich XXXX , die im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, entstanden sind, werden mit insgesamt XXXX (in Worten XXXX ) bestimmt.römisch eins. Die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 für den Fachbereich römisch 40 , die im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom römisch 40 , mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben römisch 40 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, entstanden sind, werden mit insgesamt römisch 40 (in Worten römisch 40 ) bestimmt.
II. Binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ist der Betrag von insgesamt XXXX (in Worten XXXX ) von der XXXX , vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, auf das Konto der Sachverständigen bei der XXXX , zu überweisen. Eine Kopie des Einzahlungsbeleges ist an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.römisch zwei. Binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ist der Betrag von insgesamt römisch 40 (in Worten römisch 40 ) von der römisch 40 , vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, auf das Konto der Sachverständigen bei der römisch 40 , zu überweisen. Eine Kopie des Einzahlungsbeleges ist an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2025, GZ. W155 2305407/9Z, wurde XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich XXXX zu dem im Spruch genannten Vorhaben bestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2025, GZ. W155 2305407/9Z, wurde römisch 40 zur nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich römisch 40 zu dem im Spruch genannten Vorhaben bestellt.
Mit Schreiben vom 18.08.2025 wurde der Sachverständigen ein Fragenkatalog zu bestimmten Beweisthemen zur Beantwortung übermittelt.
Mit Schreiben vom 15.08.2025 legte die Sachverständige ein schriftliches Gutachten sowie mit Schreiben vom 27.11.2025 eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vor.
In der Folge wurde eine mündliche Verhandlung für den 03.12.2025 sowie den 04.12.2025 (Reservetag) anberaumt, zu der die Sachverständige geladen wurde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2025 präsentierte und erörterte die Sachverständige ihr Gutachten samt Ergänzungen und beantwortete die an sie gerichteten Fragen.
Am 07.01.2025 legte die Sachverständige für ihre Tätigkeiten folgende Gebührennote bzw. Honorarnote (auszugsweise) vor:
„[…]
Reisekosten (§ 28 Abs 2)Reisekosten (Paragraph 28, Absatz 2,)
(Beschreibung der Reisebewegung am 2.12. / 5.12.,
Soest-Wien-Soest
b) allfällige weitere Reisebewegungen wie oben
Fahrkarte Soest-Wien-Soest, ÖBB Wien
€ 222,64
Aufenthaltskosten (§ 29)Aufenthaltskosten (Paragraph 29,)
(Aufzählung der Kosten) Übernachtungskosten
€ XXXX € römisch 40
Gebühr für die Teilnahme an Verhandlung,
Augenschein, Ermittlung (§ 35 Abs 1)Augenschein, Ermittlung (Paragraph 35, Absatz eins,)
c) Mündliche Streitverhandlung
(Hauptverhandlung) am 3.12.2025,
9 Stunden à € 49,00
€ 441,00
[…]“
„[…]
Aktenstudium und Archivrecherche
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Auswertung der Unterlagen
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Verfassen des Gutachtens
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Korrektur und Layout
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Gesamtbetrag
XXXX römisch 40
[…]“
Mit Schreiben vom 09.01.2026 wurde der XXXX (Projektwerberin) die Gebührennote mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Mit Schreiben vom 09.01.2026 wurde der römisch 40 (Projektwerberin) die Gebührennote mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Innerhalb der festgesetzten Frist langte keine Stellungnahme zu der Gebührennote ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A) I und II:1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins und II:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahmen) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahmen) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.
§ 52 Abs. 2 AVG sieht vor, dass die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen kann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.Paragraph 52, Absatz 2, AVG sieht vor, dass die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen kann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.
Im gegenständlichen Verfahren war besonderes Fachwissen für den Fachbereich XXXX erforderlich, über welches das Bundesverwaltungsgericht nicht verfügt. Die Beiziehung der nichtamtlichen Sachverständigen hat sich somit als notwendig im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG erwiesen und war der im Spruch genannte Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.Im gegenständlichen Verfahren war besonderes Fachwissen für den Fachbereich römisch 40 erforderlich, über welches das Bundesverwaltungsgericht nicht verfügt. Die Beiziehung der nichtamtlichen Sachverständigen hat sich somit