TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/2 W611 2305576-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2026
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Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W611 2305576-1/8E

IM NAMEN DeR REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2025, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 04.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 04.10.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt.

3. Sodann fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, am 14.11.2024 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2024 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer zugleich jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2024 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer zugleich jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sei in Syrien weder einer individuellen Verfolgung durch das syrische Regime noch durch die kurdischen Autonomiebehörden ausgesetzt gewesen und wäre dies auch nicht im Falle seiner Rückkehr. Sein Herkunftsgebiet werde von den AANES kontrolliert und sei der Beschwerdeführer dort wehrpflichtig. Ethnische Araber seien bis 2020 von der Selbstverteidigungspflicht ausgenommen gewesen und würden nach wie vor nicht in dem Maße zur Selbstverteidigungspflicht herangezogen werden, wie Kurden. Die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten würden auch grundsätzlich zu Unterstützungsleistungen herangezogen und nur in Ausnahmefällen in Kampfhandlungen einbezogen werden. Der Beschwerdeführer habe keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld der kurdischen Autonomiebehörden gebracht hätte. Das syrische Regime habe keinen Zugriff auf das von den Kurden kontrollierte Gebiet. Der Beschwerdeführer werde in Syrien weder aufgrund seiner Nationalität, Religion, Volksgruppe, einer sozialen Gruppe noch seitens Dritter verfolgt. Es liege keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vor.

Der Bescheid wurde am 10.12.2024 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.01.2025, beim Bundesamt am 03.01.2025 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufgreifen, den Bescheid im Umfang des Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu den Bescheid im Umfang des Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen.5. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.01.2025, beim Bundesamt am 03.01.2025 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufgreifen, den Bescheid im Umfang des Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu den Bescheid im Umfang des Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos zu beheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass Beschwerdeführer aus der Stadt XXXX stamme. Seine Heimatregion stehe unter kurdischer Kontrolle. Vor diesem Hintergrund sei das Risiko der Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Sicherheitskräfte nach wie vor aktuell. Die Selbstverteidigungspflicht werde mit Zwang durchgesetzt und drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Weigerung eine Bestrafung. Es sei evident, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Regimesturzes keine Zwangsrekrutierung durch dieses mehr drohe. Es bleibe jedoch hoffen, ob es auch unter der HTS eine Wehrpflicht geben werde und unter welchen Bedingungen. Die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Sicherheitskräfte sei als Zwangsarbeit zu werten und damit an sich als Verfolgungshandlung iSd. Art. 4 EMRK. Der Beschwerdeführer vertrete daher eine andere politische Haltung als der die Zwangsrekrutierung durchsetzende Akteur. Gerade als Araber würde er von der politischen Führung der AANES als Oppositioneller gesehen werden. Die drohende Zwangsrekrutierung durch die Kurden und die drohende Gefängnisstrafe seien daher als Verfolgungshandlung iSd. Art. 9 Status-RL zu werten.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass Beschwerdeführer aus der Stadt römisch 40 stamme. Seine Heimatregion stehe unter kurdischer Kontrolle. Vor diesem Hintergrund sei das Risiko der Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Sicherheitskräfte nach wie vor aktuell. Die Selbstverteidigungspflicht werde mit Zwang durchgesetzt und drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Weigerung eine Bestrafung. Es sei evident, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Regimesturzes keine Zwangsrekrutierung durch dieses mehr drohe. Es bleibe jedoch hoffen, ob es auch unter der HTS eine Wehrpflicht geben werde und unter welchen Bedingungen. Die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Sicherheitskräfte sei als Zwangsarbeit zu werten und damit an sich als Verfolgungshandlung iSd. Artikel 4, EMRK. Der Beschwerdeführer vertrete daher eine andere politische Haltung als der die Zwangsrekrutierung durchsetzende Akteur. Gerade als Araber würde er von der politischen Führung der AANES als Oppositioneller gesehen werden. Die drohende Zwangsrekrutierung durch die Kurden und die drohende Gefängnisstrafe seien daher als Verfolgungshandlung iSd. Artikel 9, Status-RL zu werten.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 10.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2025 wurde zu einer Verhandlung am 12.11.2025 geladen und dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Konvolut von aktuellen und relevanten Länderberichten zu Syrien, und zwar

-        das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 08.05.2025,

-        der Bericht der EUAA – Country Focus, Juli 2025

-        EUAA Interim Country Guidance Syria vom Juni 2025

-        die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025 [a-12592-v2]

zur Kenntnisnahme übermittelt und zugleich die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

8. Mit am 07.11.2025 einlangendem Schriftsatz der Rechtsvertretung nahm der Beschwerdeführer zu den mit der Ladung vom 15.09.2025 übermittelten Länderberichten Stellung.

Seitens des Bundesamtes langte keine Stellungnahme ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, die Rechtsvertretung, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch, die er in Wort und Schrift beherrscht. Weiters spricht er Türkisch und verfügt über Grundkenntnisse in Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität steht nicht fest (vgl. etwa Syrische Geburtsurkunde im Original samt deutscher Übersetzung; AS 61ff; Erstbefragung 04.10.2022, AS 5 ff; Niederschrift Bundesamt 14.11.2024, AS 102; Verhandlungsniederschrift 12.11.2025, OZ 6, S. 7).Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch, die er in Wort und Schrift beherrscht. Weiters spricht er Türkisch und verfügt über Grundkenntnisse in Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität steht nicht fest vergleiche etwa Syrische Geburtsurkunde im Original samt deutscher Übersetzung; AS 61ff; Erstbefragung 04.10.2022, AS 5 ff; Niederschrift Bundesamt 14.11.2024, AS 102; Verhandlungsniederschrift 12.11.2025, OZ 6, Sitzung 7).

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , im Gouvernement Ar-Raqqa, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise (vgl. etwa Erstbefragung 04.10.2022, AS 5; Niederschrift Bundesamt 14.11.2024, AS 103; Verhandlungsniederschrift 12.11.2025, OZ 6, S. 8).Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , im Gouvernement Ar-Raqqa, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise vergleiche etwa Erstbefragung 04.10.2022, AS 5; Niederschrift Bundesamt 14.11.2024, AS 103; Verhandlungsniederschrift 12.11.2025, OZ 6, Sitzung 8).

Er hat in Syrien die Schule bis zur 9. Schulstufe besucht und keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer hat noch keinen Grundwehrdienst geleistet. Während seines Aufenthalts in der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer als Schneider (vgl. Erstbefragung 04.10.2022, AS 5; Niederschrift Bundesamt 14.11.2024, AS 103f, Verhandlungsniederschrift 12.11.2025, OZ 6, S. 7, 9).Er hat in Syrien die Schule bis zur 9. Schulstufe besucht und keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer hat noch keinen Grundwehrdienst geleistet. Während seines Aufenthalts in der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer als Schneider vergleiche Erstbefragung 04.10.2022, AS 5; Niederschrift Bundesamt 14.11.2024, AS 103f, Verhandlungsniederschrift 12.11.2025, OZ 6, Sitzung 7, 9).

2016 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort und reiste in die Türkei ein, wo er sich bis Juli 2022 aufhielt. Anschließend reiste er über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen Ende September 2022 nach Österreich ein. Die Reise erfolgte schlepperunterstützt und wurde vom Beschwerdeführer selbst organisiert (vgl. Erstbefragung 04.10.2022, AS 9ff; Niederschrift Bundesamt 14.11.2024, AS 103, 106 f; Verhandlungsniederschrift 12.11.2025, OZ 6, S. 9).2016 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort und reiste in die Türkei ein, wo er sich bis Juli 2022 aufhielt. Anschließend reiste er über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen Ende September 2022 nach Österreich ein. Die Reise erfolgte schlepperunterstützt und wurde vom Beschwerdeführer selbst organisiert vergleiche Erstbefragung 04.10.2022, AS 9ff; Niederschrift Bundesamt 14.11.2024, AS 103, 106 f; Verhandlungsniederschrift 12.11.2025, OZ 6, Sitzung 9).

Die Mutter und die vier Schwestern sowie ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in seinem Herkunftsort in Syrien. Weiters hat der Beschwerdeführer Cousins und viele weitere Angehörige in Syrien. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Ein weiterer Bruder lebt im Irak. Der Beschwerdeführer unterhält Kontakt zu seiner in Syrien lebenden Familie (vgl. Erstbefragung, 04.10.2022, AS 7; Niederschrift Bundesamt 14.11.2024, AS 101, 105f, Verhandlungsniederschrift vom 12.11.2025, OZ 6 S. 9)Die Mutter und die vier Schwestern sowie ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in seinem Herkunftsort in Syrien. Weiters hat der Beschwerdeführer Cousins und viele weitere Angehörige in Syrien. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Ein weiterer Bruder lebt im Irak. Der Beschwerdeführer unterhält Kontakt zu seiner in Syrien lebenden Familie vergleiche Erstbefragung, 04.10.2022, AS 7; Niederschrift Bundesamt 14.11.2024, AS 101, 105f, Verhandlungsniederschrift vom 12.11.2025, OZ 6 Sitzung 9)

Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente (vgl. Erstbefragung 04.10.2022, AS 9; Niederschrift Bundesamt 14.11.2024, AS 99; Verhandlungsniederschrift 12.11.2025, OZ 6, S 6).Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente vergleiche Erstbefragung 04.10.2022, AS 9; Niederschrift Bundesamt 14.11.2024, AS 99; Verhandlungsniederschrift 12.11.2025, OZ 6, S 6).

Aktuell ist der Beschwerdeführer in der Produktion einer Firma beschäftigt (vgl. Verhandlungsniederschrift 12.11.2025, OZ 6, S. 10).Aktuell ist der Beschwerdeführer in der Produktion einer Firma beschäftigt vergleiche Verhandlungsniederschrift 12.11.2025, OZ 6, Sitzung 10).

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, subsidiär schutzberechtigt und ihm wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (vgl. Auszüge aus dem Strafregister und dem Fremdenregister jeweils vom 10.11.2025; angefochtener Bescheid vom 30.11.2024 AS 143 ff).Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, subsidiär schutzberechtigt und ihm wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt vergleiche Auszüge aus dem Strafregister und dem Fremdenregister jeweils vom 10.11.2025; angefochtener Bescheid vom 30.11.2024 AS 143 ff).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

XXXX , der Herkunftsort des Beschwerdeführers, stand zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter der Kontrolle des Islamischen Staates. Seit November 2017 bis Anfang des Jahres 2026 stand dieser unter Kontrolle der kurdischen SDF. Im Entscheidungszeitpunkt steht der Herkunftsort nunmehr unter Kontrolle der neuen Übergangsregierung (vgl. https://cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 23..01.2026; https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 02.02.2026). römisch 40 , der Herkunftsort des Beschwerdeführers, stand zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter der Kontrolle des Islamischen Staates. Seit November 2017 bis Anfang des Jahres 2026 stand dieser unter Kontrolle der kurdischen SDF. Im Entscheidungszeitpunkt steht der Herkunftsort nunmehr unter Kontrolle der neuen Übergangsregierung vergleiche https://cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 23..01.2026; https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 02.02.2026).

Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der Sicherheitslage und der Bürgerkriegssituation.

Das Regime unter Bashar al-Assad wurde im Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Die Syrische Arabische Armee wurde aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgungsgefahr durch das syrische Assad-Regime. Die Herrschaftsgewalt des syrischen Staatsgebietes kommt nunmehr mehrheitlich der syrischen Übergangsregierung (vormals: HTS) unter dem am 29.01.2025 zum Interimspräsidenten ernannten Ahmed ah Shara‘ zu.

Der Beschwerdeführer unterliegt im Falle der Rückkehr in sein Heimatgebiet keiner Gefahr, von der neuen Übergangsregierung zwangsrekrutiert zu werden. Eine obligatorische Wehrpflicht ist unter der nunmehrigen Übergangsregierung bisher nicht gesetzlich verankert worden. Auch für die absehbare Zukunft ist nicht zu prognostizieren, dass die Zivilbevölkerung zur Ableistung eines Militärdienstes verpflichtet wird.

Der Beschwerdeführer unterliegt im Falle der Rückkehr nach Syrien auch nicht der Gefahr, von der HTS als politischer Gegner angesehen und verfolgt zu werden.

In jenen Gebieten Syriens, welche unter Kontrolle der kurdischen Kräfte stehen, wurde am 04.09.2021 das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und das 18. Lebensjahr erreicht haben.

Der Beschwerdeführer hat in Syrien bis dato nicht den kurdischen Selbstverteidigungsdienst oder einen anderen Wehrdienst geleistet.

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers steht aktuell nicht mehr unter der Kontrolle der kurdischen SDF. Insofern ist die Gefahr einer Zwangsrekrutierung von kurdischer Seite mangels Kontrolle über dessen Herkunftsregion nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich.

Im Falle der Rückerlangung der Kontrolle über den Herkunftsort des Beschwerdeführers fiele dieser aufgrund seines Alters und seines intakten Gesundheitszustandes in den Personenkreis, der zur Ableistung des Militärdienstes in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet ist. Der Militärdienst dauert grundsätzlich ein Jahr; nach einer Ausbildung in einem Trainingslager würde der Beschwerdeführer voraussichtlich primär im Bereich der Versorgung, des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt werden. Ein Fronteinsatz ist für Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ grundsätzlich nicht vorgesehen, kann im Konfliktfall – wie aufgrund der aktuellen Lage und momentanen kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen den kurdischen SDF und der Übergangsregierung - jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Eine Verweigerung des Leistens des Wehrdienstes wird von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Der Beschwerdeführer hat zudem kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm von den kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte. Bei Nichtbefolgung der Einberufung kann – zum Zweck der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht – eine Verhaftung und Anhaltung von ein bis zwei Tagen bis zu ein bis zwei Wochen sowie eine Verlängerung des Militärdienstes um ein Monat drohen. Bei Verweigerung des Militärdienstes bei den SDF ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder einer längeren Haftstrafe bedroht. Es liegen konkret keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, welche annehmen lassen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem kurdischen Wehrdienst einer relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer vertritt keine politische oder religiöse Überzeugung, die mit der Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes unvereinbar wäre. Auch unterliegt auch nicht der Gefahr von den kurdischen Streitkräften wegen oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden.

Auch aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung und Folter aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Auch bei der Einreise in das Staatsgebiet droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung.

Insgesamt unterliegt der Beschwerdeführer, der ethnischer Araber ist, im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

1.3. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Syrien:

1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12:

„[…]

Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).

Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).

Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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