Entscheidungsdatum
02.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W278 2309617-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet und sein Verfahren wurde mit 05.10.2023 eingestellt.
Am 19.02.2024 wurde der BF von Belgien nach Österreich überstellt. Am selben Tag fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Taliban ihm vorgeworfen hätten, Informationen über sie an die Behörden weitergegeben zu haben. Außerdem hätten die Taliban seinen Vater mehrere Tage festgehalten und ihn anschließend aufgefordert, den Beschwerdeführer an sie zu übergeben. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr.
Am 11.02.2025 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), wobei er zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst angab, ein Freund von ihm habe an einem Kontrollposten nahe seines Hauses gearbeitet, weshalb er dort häufig Kontakt zu den Dorfpolizisten gehabt und ihnen gelegentlich Dinge aus der Stadt gebracht habe. Einmal habe er sich von diesem Freund 6000 Afghani geliehen, da sein Vater kurzfristig Geld benötigt habe. Ein Dorfbewohner habe dies den Taliban berichtet. Daraufhin sei sein Vater von einem Taliban-Kommandanten darauf hingewiesen worden, dass man den Beschwerdeführer verdächtige ein Spion zu sein. Einige Monate später, nach einem Angriff auf den Kontrollposten, habe sein Vater einen Brief erhalten, indem er aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer den Taliban zu übergeben, andernfalls sie den Beschwerdeführer umbringen würden.
Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2025 wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF keine in Afghanistan bestehende gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen habe können. Das Fluchtvorbringen des BF sei vage, oberflächlich und widersprüchlich gewesen. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF sei als ausreichend sicher zu qualifizieren. Der BF würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein familiäres Netzwerk vorfinden und von seiner Familie unterstützt werden können. Ferner sei der BF ein gesunder arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit erworbener Schulbildung und Arbeitserfahrung und mit den Gebräuchen in Afghanistan vertraut. Es bestehe für den BF daher keine reale Gefahr in Afghanistan in eine aussichtslose Lage zu geraten und somit einer Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein. Der Bescheid wurde am 27.02.2025 rechtswirksam zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2025 wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF keine in Afghanistan bestehende gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen habe können. Das Fluchtvorbringen des BF sei vage, oberflächlich und widersprüchlich gewesen. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF sei als ausreichend sicher zu qualifizieren. Der BF würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein familiäres Netzwerk vorfinden und von seiner Familie unterstützt werden können. Ferner sei der BF ein gesunder arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit erworbener Schulbildung und Arbeitserfahrung und mit den Gebräuchen in Afghanistan vertraut. Es bestehe für den BF daher keine reale Gefahr in Afghanistan in eine aussichtslose Lage zu geraten und somit einer Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein. Der Bescheid wurde am 27.02.2025 rechtswirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er widerspruchsfreie Angaben getätigt habe, die auch im Lichte der einschlägigen Länderberichte jedenfalls plausibel seien. Dem BF drohe asylrelevante politische Verfolgung durch die Taliban, zudem würde er als verwestlichter Rückkehrer wahrgenommen werden. Ferner sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal, weshalb dem BF im Falle einer Rückkehr auch die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Ferner sei dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gewesen. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er widerspruchsfreie Angaben getätigt habe, die auch im Lichte der einschlägigen Länderberichte jedenfalls plausibel seien. Dem BF drohe asylrelevante politische Verfolgung durch die Taliban, zudem würde er als verwestlichter Rückkehrer wahrgenommen werden. Ferner sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal, weshalb dem BF im Falle einer Rückkehr auch die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Ferner sei dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gewesen. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Beschwerdevorlage vom 19.03.2025 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W278 des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) am 21.03.2025 ein.
Am 05.12.2025 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des BF und dem ausgewiesenen Vertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Zur allgemeinen Situation in Afghanistan wurden das Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025, sowie die IPC acute food insecurity analysis März bis April 2025 in das Verfahren eingebracht. Der BF legte Unterlagen zu seiner Integration vor sowie eine Kopie seiner Tazkira vor.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2025 nahm der BF zu den Länderberichten Stellung und brachte unter Bezugnahme auf diese vor, dass er und seine Familie zu einer besonders vulnerablen und von Armut und Lebensmittelunsicherheit betroffenen Bevölkerungsgruppe in Afghanistan angehören und ihm im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine existentielle Notlage drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist muslimisch-sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Paschtu, darüber hinaus spricht er Dari und etwas Türkisch. Der BF stammt aus dem Ort XXXX in der Nähe der Stadt Kunduz, wo er im Familienverband aufgewachsen ist. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist muslimisch-sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Paschtu, darüber hinaus spricht er Dari und etwas Türkisch. Der BF stammt aus dem Ort römisch 40 in der Nähe der Stadt Kunduz, wo er im Familienverband aufgewachsen ist. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Das Geburtsdatum des BF, XXXX , wurde mittels Gutachten zur Altersfeststellung in Belgien am XXXX festgestellt. Das Geburtsdatum des BF, römisch 40 , wurde mittels Gutachten zur Altersfeststellung in Belgien am römisch 40 festgestellt.
Der BF hat in Afghanistan, in seinem Heimatdorf, sechs Jahre die Schule besucht. Er arbeitete in Afghanistan sieben Monate als Händler von Handyzubehör und half seinem Vater in der Landwirtschaft. In der Türkei arbeitete der BF zumindest ein Jahr in einer Holzschnitzerei.
Der BF verfügt im Herkunftsstaat Afghanistan über ein tragfähiges, familiäres Netzwerk. Der Familie des BF geht es finanziell gut. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine zwei Brüder und vier Schwestern leben in Afghanistan. Aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des BF aus Angst vor den Taliban in den Iran geflüchtet ist. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt im familieneigenen Haus im Heimatdorf des BF. Der Vater des BF arbeitet als Landwirt auf seinen eigenen Grundstücken im Ausmaß von ca. 8 Jerib. Die älteste Schwester des BF ist verheiratet, ihr Mann arbeitet als KFZ Mechaniker. Neben der Kernfamilie des BF leben auch Onkel, Tanten und Cousins des BF in Afghanistan. Drei Onkel väterlicherseits des BF leben mit deren Familien im Heimatdorf des BF. Die Onkel des BF arbeiten als Landwirte, sie bewirtschaften die Familienfelder sowie Grundstücke die gepachtet werden. Der Vater des BF beteiligt sie auch am Erlös seiner Grundstücke. Zwei Tanten väterlicherseits leben mit deren Familien in der Provinz Logar, zwei weitere Tanten väterlicherseits leben mit deren Familien in der Provinz Takhar. Die Cousins des BF väterlicherseits helfen ihren Vätern in der Landwirtschaft, einer ist zudem Taxifahrer. Ein Cousin des BF arbeitet in einer Goldmine in der Provinz Badachschan. Eine Tante mütterlicherseits lebt mit ihrer Familie in der Provinz Logar, eine weitere Tante mütterlicherseits lebt mit ihrer Familie in der Provinz Takhar.
Die männlichen Familienangehörigen des BF üben weiterhin ihre beruflichen Tätigkeiten aus. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie wesentlich verändert hat.
Der BF verließ Afghanistan illegal mit dem PKW. Der genaue Ausreisezeitpunkt konnte nicht festgestellt werden.
Der BF stellte im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, verließ in weiterer Folge das österreichische Bundesgebiet illegal nach Belgien und stellte dort erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde von Belgien im Rahmen des „Dublin-Übereinkommens“ nach Österreich rücküberstellt, nachdem er dort eine medizinische Untersuchung zum Ergebnis geführt hatte, dass er zum Untersuchungszeitpunkt zumindest 23 Jahre alt war. Am 19.02.2024 wurde der BF von Belgien nach Österreich überstellt und fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2023 statt.
Der BF ist in Österreich nicht wesentlich integriert. Er hat weder Familienangehörige noch sonstige intensive soziale Kontakte in Österreich. Er besuchte diverse Deutschkurse im Bundesgebiet und verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse ungefähr auf Niveau A1. Er war von 16.04.2024 bis 02.12.2024 auf Basis des Bundesbetreuungsgesetzes § 7 beim Stadtmagistrat XXXX beschäftigt. Seit Mai 2025 ist der BF in einem Gastronomiebetrieb auf Vollzeitbasis beschäftigt. Er wohnt in einem Quartier der Grundversorgung und kommt selbstständig für seine Wohnkosten auf. Der BF ist in Österreich nicht wesentlich integriert. Er hat weder Familienangehörige noch sonstige intensive soziale Kontakte in Österreich. Er besuchte diverse Deutschkurse im Bundesgebiet und verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse ungefähr auf Niveau A1. Er war von 16.04.2024 bis 02.12.2024 auf Basis des Bundesbetreuungsgesetzes Paragraph 7, beim Stadtmagistrat römisch 40 beschäftigt. Seit Mai 2025 ist der BF in einem Gastronomiebetrieb auf Vollzeitbasis beschäftigt. Er wohnt in einem Quartier der Grundversorgung und kommt selbstständig für seine Wohnkosten auf.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 23.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF war in Afghanistan keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Insbesondere wurde er in Afghanistan nicht von den Taliban bedroht und verfolgt. Ihm droht auch im Falle einer Rückkehr nicht von den Taliban bedroht oder verfolgt zu werden.
Der BF gehört nicht der sozialen Gruppe jener Personen an, denen von den Taliban vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein. Der BF ist wegen seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines Aufenthalts in Österreich oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.
Der BF war nie politisch tätig und ist auch aus sonstigen Gründen nicht in das Blickfeld der Taliban geraten. Er hat in Afghanistan keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.
Der BF ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt.
1.3. Zu einer Rückkehr in den Heimatstaat:
Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 signifikant verbessert und die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen ist zurückgegangen. Der BF kann im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Der junge, gesunde und arbeitsfähige BF verfügt im Herkunftsstaat Afghanistan über ein tragfähiges Netzwerk, das ihn im Falle einer Rückkehr auch unterstützen kann.
1.4. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, wiedergegeben:
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).

Quellen[…]
Nord-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 8.9.2023b
Die Provinzen Nordafghanistans grenzen an die Länder Turkmenistan (Faryab, Jawzjan), Usbekistan (Balkh), Tadschikistan