TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/2 W117 2330188-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §8a Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


,

W117 2330188-2/23E

Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 16.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 509860903/251274612, seit 17.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 509860903/251274612, seit 17.12.2025 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2 , Z 3, Z 9 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2, , Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2 , Z 3, Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2, , Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemä § 8a Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemä Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

V. Der Der Eventualantrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch fünf. Der Der Eventualantrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Über den Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“ genannt) wurde mittels Mandatsbescheides des BFA (im Folgenden auch „Die Verwaltungsbehörde“), IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 509860903/251274612, vom 17.12.2025 die Schubhaft angeordnet, er befindet sich seitdem in Schubhaft.

Die Verwaltungsbehörde nahm in diesem auch für den bekämpften Zeitraum maßgeblichen Schubhaftbescheid zusammengefasst Fluchtgefahr insofern an, als gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere rechtskräftige Ausreiseentscheidungen anderer Schengen Staaten ergangen seien und die von Deutschland ergangene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bis 15.11.2027 gültig sei. In Kenntnis dieser Entscheidung und trotz Abschiebung in seinen Herkunftsstaat sei er im August 2025 wieder illegal in den Schengenraum eingereist, habe sich mehrerer Identitäten bedient, wobei er zugestanden hätte, dies aus Angst vor einer Überstellung nach Deutschland gehabt hätte. Wahrheitswidrig hätte er angeführt, den Kontakt zur Polizei selbst gesucht zu haben, tatsächlich aber sei er einer § 35 SPG-Identitätsfeststellung unterzogen worden. Er verfüge über keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet, sei zu keinem Zeitpunkt einer legalen Arbeit nachgegangen, verfüge über keinerlei Vermögensmittel und sei nicht in der Lage, seinen Unterhalt selbst zu finanzieren. Er verfüge über keine feste Unterkunft und sei so für die Behörden nicht greifbar. Der Information durch die deutschen Behörden sei zu entnehmen, dass er sechs Mal gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe, und unter anderem wegen schweren Raubes, Betruges, Diebstahls, Körperverletzung und Nötigung zur Anzeige gebracht worden sei.Die Verwaltungsbehörde nahm in diesem auch für den bekämpften Zeitraum maßgeblichen Schubhaftbescheid zusammengefasst Fluchtgefahr insofern an, als gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere rechtskräftige Ausreiseentscheidungen anderer Schengen Staaten ergangen seien und die von Deutschland ergangene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bis 15.11.2027 gültig sei. In Kenntnis dieser Entscheidung und trotz Abschiebung in seinen Herkunftsstaat sei er im August 2025 wieder illegal in den Schengenraum eingereist, habe sich mehrerer Identitäten bedient, wobei er zugestanden hätte, dies aus Angst vor einer Überstellung nach Deutschland gehabt hätte. Wahrheitswidrig hätte er angeführt, den Kontakt zur Polizei selbst gesucht zu haben, tatsächlich aber sei er einer Paragraph 35, SPG-Identitätsfeststellung unterzogen worden. Er verfüge über keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet, sei zu keinem Zeitpunkt einer legalen Arbeit nachgegangen, verfüge über keinerlei Vermögensmittel und sei nicht in der Lage, seinen Unterhalt selbst zu finanzieren. Er verfüge über keine feste Unterkunft und sei so für die Behörden nicht greifbar. Der Information durch die deutschen Behörden sei zu entnehmen, dass er sechs Mal gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe, und unter anderem wegen schweren Raubes, Betruges, Diebstahls, Körperverletzung und Nötigung zur Anzeige gebracht worden sei.

Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand seines Verhaltens es sehr wahrscheinlich sei, dass er untertauche.

Die Verwaltungsbehörde konstatierte auch keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung relativierenden Umstände – algerische Schubhäftlinge würden einmal im Monat einer algerischen Delegation vorgeführt werden, mit einer Ausstellung eines HRZ sei binnen zwei, maximal drei Monaten zu rechnen, im Falle des Beschwerdeführers sei mit einer rascheren Ausstellung eines HRZ zu rechnen, da er schon einmal identifiziert und abgeschoben worden sei.

Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung ab 17.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 12.01.2026 Beschwerde und beantragte, „das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 17.12.2025 in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen, Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß gewähren, in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen“.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus:

„(…)

Die vom BFA herangezogenen Kriterien können jedoch die Verhängung der Fluchtgefahr im konkreten Fall gerade nicht stützen.

Entgegen der Ansicht der Behörde ist die Bekundung der fehlenden Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig iSd § 76 Abs 3 Z 1 FPG. Eine solche Äußerung stellt nämlich noch keine Umgehung oder Behinderung einer Abschiebung dar (vgl VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Entgegen der Ansicht der Behörde ist die Bekundung der fehlenden Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Eine solche Äußerung stellt nämlich noch keine Umgehung oder Behinderung einer Abschiebung dar vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem § 76 Abs 3 Z 3 FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt (vgl VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).

Zu Unrecht stützt sich das BFA auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Der BF ist bereit sich bei der Behörde regelmäßig zu melden. Er hat vor in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.Zu Unrecht stützt sich das BFA auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Der BF ist bereit sich bei der Behörde regelmäßig zu melden. Er hat vor in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

(…)

Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft.

(…)

Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend.

Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Frage gekommen.“Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen.“

Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte.

Am 16.01.2026 wurde eine Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf:

„(…)

Da die Verfahren W117 2330188-1 und W117 2330188-2 auf der Tatbestandsebene in einem in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht engen Zusammenhang stehen, wird über die entsprechend erhobenen Beschwerden in einem verhandelt – im Verfahren W117 2330188-1 ergeht die Entscheidung aber gesondert.“

(…)

RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?

BF: Mir geht es gesundheitlich gut.

Eröffnung des Beweisverfahrens:

Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; festgestellt wird, dass die Verwaltungsbehörde anlässlich ihrer Aktenvorlage eine Stellungnahme abgab, in welcher sie immer noch von Fluchtgefahr ausging.

Festgehalten wird, dass die Stellungahmen der Verwaltungsbehörde in beiden Verfahren in Kopie dem Rechtsvertreter ausgefolgt werden.

R: Sie waren vom 19.12. bis 22.12. im Hungerstreik. Warum?

BF: Diesen Hungerstreik habe ich vom 13.12. ungefähr fünf Tage lang gemacht. Ich wurde dann enthaftet und habe dann alle Gegenstände bekommen. Bei der Tür wurde ich nochmals verhaftet. Ich wurde in ein anderes Gefängnis gebracht. Dort habe ich den Hungerstreik weitergeführt, ungefähr vier Tage und musste ihn dann beenden, weil ich Blut uriniert habe.

R: Warum haben Sie den Hungerstreik überhaupt gemacht?

BF: Ich kam nach Österreich, um Asyl zu beantragen. Ich habe keine Probleme gemacht. Ich wollte ja nur einfach leben und deshalb versteh ich nicht, warum ich in Haft bin. Ich wurde nicht wie viele andre von der Polizei kontrolliert. Ich bin freiwillig zur Polizei gegangen und habe gesagt, dass ich Asyl beantrage möchte. Ich gab denen aber einen falschen Namen.

R: Warum haben Sie eine falsche Identität angegeben?

BF: Damit man mich nicht nach Deutschland schickt und von Deutschland dann nach Algerien schickt.

R: Warum können Sie nicht nach Deutschland zurück?

BF: In Deutschland gab es einen Bescheid mit der Abschiebung. Ich wurde von Deutschland nach Algerien abgeschoben und nach einem Monat kam ich nach Europa zurück. Meine Familie und meine Freunde sagten mir, ich solle nach Österreich, es ist ein gutes Land, das einen schützt.

R: Sie wurden zwei Mal von der Behörde einvernommen. Das erste Mal am 14.12.2025 anlässlich der Erlassung des ersten Schubhaftbescheides und das zweite Mal am 18.12.2025 anlässlich des zweiten Schubhaftbescheides.

BF: Man hätte mich in ein Flüchtlingsheim unterbringen könne und ich hätte mich immer gemeldet. Ich verstehe nicht, warum ich in Schubhaft gelandet bin.

R: Sie haben bei der Einvernahme am 14.12.2025 angeführt, dass Sie in Deutschland sechs Jahre aufhältig gewesen seien.

BF: Drei Jahre schwarz und drei Jahre als Asylwerber. Nachgefragt: Die ersten drei Jahre waren schwarz, ich war mit meiner Freundin bei ihr zuhause.

R: Warum haben Sie sogleich dort nicht um Asyl angesucht?

BF: Weil ich mit meiner Freundin gemeinsam gewohnt habe, gemeinsam mit ihrer Familie. Ich war noch jung und habe an so etwas nicht gedacht.

R: Sie haben auch eingeräumt, dass Sie in Deutschland für vier Monate inhaftiert wurden wegen Drogenmissbrauch.

BF: Ja, ich sage Ihnen die volle Wahrheit. Ich habe auch gleich angegeben, dass ich in Deutschland war und abgeschoben wurde. Ich kam hierher, um ein neues Leben zu beginnen und um Schutz zu bekommen. Ich weiß, dass es ein Fehler war und ich habe aus diesem Fehler gelernt. Ich möchte arbeiten und ein neues Leben beginnen. Ich bitte um eine Chance und alles was Sie sagen, werde ich auch tun.

R: Warum konkret waren Sie vier Monate inhaftiert? Was war das Drogendelikt?

BF: Ich saß genauso mit Freunden an einem Ort wie hier am Keplerplatz, also voller Drogen. Ich bin gesessen, die Polizei hat in meiner Nähe Drogen gefunden. Meine Freunde und ich bekamen alle vier Monate.

R: Sie haben bei der Einvernahme am 14.12.2025 auf die Frage, wo Ihr Reisepass sei, geantwortet, dass Sie Ausländer seien und deshalb keinen Reisepass benötigen würden. Bei der Einvernahme am 18.12.2025 haben Sie angeführt, dass Sie Ihre Dokumente zuhause in Algerien gelassen haben. Sie haben mehrere Länder durchreist, bis Sie nach Österreich gekommen sind. Warum haben Sie Ihren Reisepass in Algerien gelassen?

BF: Weil sie mich dann direkt verurteilen würde und abschieben würden. Außerdem ist diese Reise gefährlich, wenn ich den Reisepass mitnehme, dann verliere ich ihn vielleicht. Deshalb lasse ich ihn in einem sicheren Ort.

R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie sich freiwillig bei der Polizei gemeldet hätten. Dem Anzeigebericht vom 13.12.2025 ist dies entsprechend nicht zu entnehmen, sondern das Gegenteil. Ich halte Ihnen das vor. Dem BF wird AS 9 vorgehalten.

BF: Ich war dort, um mich mit einem Verwandten zu treffen, der mit mir dann zur Polizei gegangen wäre, um mit mir gemeinsam Asyl zu beantragen. Ich habe dann gesehen, dass die Polizei Personen kontrolliert. Ich hätte weglaufen können, ich bin aber zu ihnen gegangen und habe ihnen gesagt, dass ich hier Asyl beantragen möchte.

R: Auch ist dem Polizeibericht nicht zu entnehmen, dass Sie Asyl beantragt hätten, vielmehr ist dem Bericht zu entnehmen, dass Sie eine falsche Identität angeführt haben.

BF: Ja, aber ich bin freiwillig zu ihnen gegangen, ich bin freiwillig zu ihnen gegangen. Ich habe es nicht getan und ich gab ihnen dann einen falschen Namen. Ich habe eigentlich nach einer Polizeiinspektion gesucht, damit ich dort Asyl beantragen kann.

R: Weil Sie erst von einem Verwandten in Österreich gesprochen haben. In welcher Verwandtschaft stehen Sie zu der Person?

BF: Das ist mein Cousin ms. Seine Mutter ist die Schwester meiner Mutter. Er hat die Papiere und arbeitet hier.

R: Haben Sie sonst noch Verwandte hier in Österreich?

BF: Ansonsten habe ich Verwandte in Frankreich und Belgien.

R: Wer von Ihren Verwandten lebt noch in Algerien?

BF: Mein Vater, er ist verheiratet und meine Mutter ist verstorben. Nachgefragt: Mein Bruder ist in Algerien im Gefängnis, meine Schwester ist in Belgien und mein anderer Bruder ist in Frankreich.

R: Haben Sie mit Ihrer Verwandten in Belgien bzw. Frankreich Kontakt?

BF: Ja, immer wieder, speziell wenn ich Geld benötige, dann schicken sie mir was.

R: Am 14.12. haben Sie bei der Einvernahme angeführt, in Algerien eine 5-jähirge Haftstrafe wegen sexuellen Missbrauches eines Minderjährigen erhalten haben und rechtzeitig noch fliehen hätten können und die Verurteilung sei vor kurzem ca. zwei Wochen vor Ihrer Ausreise aus Algerien erfolgt. War das der Grund des Verlassen Ihres Herkunftsortes?

BF: Das war gelogen, damit sie mich nicht nach Algerien abschieben. Das war gelogen.

R: So etwas kann jemanden nicht in den Sinn kommen.

BF: Es gibt ein anderes Problem, mein Bruder hat meinen Cousin getötet und ist im Gefängnis. Ich wollte das alles abkürzen und deshalb habe ich gesagt, dass ich verurteilt worden wäre. Sie können auch meine Familie kontaktieren und meine Geschwister und nachfragen.

R: Sie haben eingeräumt, Schwarzarbeit in Deutschland verrichtet zu haben. Was haben Sie da gemacht?

BF: Ich habe auf der Baustelle gearbeitet.

R: Wie lange haben Sie da gearbeitet?

BF: 1,5 Jahre.

R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Sie wurden laut Bescheid am 17.12. aus der Schubhaft entlassen und anschließend bei einer Personenkontrolle am Hernalser Gürtel bei der Polizei wieder festgenommen. Können Sie schildern, was da passiert ist?Regierungsvorlage, Sie wurden laut Bescheid am 17.12. aus der Schubhaft entlassen und anschließend bei einer Personenkontrolle am Hernalser Gürtel bei der Polizei wieder festgenommen. Können Sie schildern, was da passiert ist?

BF: Mir wurde gesagt, ich soll alle meine Gegenstände packen und dass ich entlassen werde. Ich habe auch unterschrieben, dass ich alle meine Gegenstände erhalten habe. Ich habe die anderen Häftlinge begrüßt bzw. mich von ihnen verabschiedet. Ich ging kurz hinaus, man brachte mich in eine andere Zelle. Nachgefragt: Man brachte mich in eine andere Zelle, wo ich gemeinsam mit zwei anderen war, dann wurde ich wieder zurückgebracht. Der Herr Polizist war dann auch davon überrascht, dass ich wieder zurück war. Sie können auch die Videoaufnahmen sehen.

R: Zur Festnahme am 17.12. wird das Anhalteprotokoll 1 verlesen.

BF: Das stimmt nicht, sie können diesen Polizisten hier fragen.

RV: Keine weiteren Fragen. Ich möchte eine Stellungnahme abgeben, die betrifft aber hauptsächlich das erste Verfahren:Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. Ich möchte eine Stellungnahme abgeben, die betrifft aber hauptsächlich das erste Verfahren:

Die Rechtsvertretung bringt vor, dass der Beschwerdeführer (BF) nie faktisch, sondern lediglich pro forma entlassen. Er befindet sich de facto seit 14.12. ununterbrochen im Zustand der Schubhaft. Die am 17.12. vermerkte „Haftentlassung“ wurde tatsächlich nicht vollzogen: Der BF blieb im unmittelbaren Zugriffsbereich der LPD Wien im bzw. rund um den Gebäudekomplex PAZ Hernalser Gürtel / PD Hernalser Gürtel und wähnte sich – zutreffend – weiterhin in Haft. Damit liegt kontinuierliche Anhaltung vor.

Die Folge ist, dass die Wochenfrist für den Fortsetzungsausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht dadurch unterbrochen wurde und das Gericht seit 24.12. mit der Entscheidung in Verzug ist. (Rechtsgrundlage zur Wochenfrist: §?22a Abs?2 BFA VG; Pflicht zur Entscheidung „jedenfalls“ auf aktueller Sach und Rechtslage: §?22a Abs?3 BFA VG.)

Zur tatsächlichen Entlassungslage ersuchen wir um folgende Feststellungen und Beweisaufnahmen:

1.       Wurde der BF jemals faktisch entlassen? — Vorlage sämtlicher Entlassungsvermerke, Übergabe /Übernahmeprotokolle, Anhalte und Entlassungsjournale der LPD Wien / PAZ HG / PD Hernalser Gürtel.

2.       Zeitpunkt & Mitteilung der Entlassung: Wann wurde dem BF die „Entlassung“ mitgeteilt? Durch wen und in welcher Form (mündlich/schriftlich)?

3.       Ort der „Kontrolle“: Wo genau wurde der BF im Anschluss „kontrolliert“?

4.       Verbringung in die PD Hernalser Gürtel: Wie kam der BF dorthin? Direkt aus dem PAZ, in Begleitung von Beamten, mit Dienstfahrzeug? Vorlage des Transportprotokolls / Fahrtenbuchs / Bewachungsaufträge.

5.       Mitteilungen an das BVwG: War der BF zum Zeitpunkt der Verständigung seiner „Haftentlassung“ an das BVwG bereits wieder in Schubhaft genommen?

Diese Aufklärungen sind entscheidungsrelevant, weil eine bloß formale Entlassung mit anschließender sofortiger Neuverhaftung die verfassungs- und einfachgesetzlich gebotene Habeas Corpus Kontrolle nicht aushebeln darf.

RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

Schluss des Beweisverfahrens“

Im Anschluss wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger mit der im Spruch angeführten Identität verwendete eine Vielzahl an Alias Daten, um seine wahre Identität zu verschleiern, und um nicht abgeschoben zu werden (Verhandlungsprotokoll).

Der BF hat den Reisepass in Algerien zurückgelassen, um nicht vom Zielland Österreich nach Algerien abgeschoben zu werden, wie es ihm bereits im Laufe des Jahres 2025 durch Deutschland passierte – die neuerliche Abschiebung aufgrund der von Deutschland verwendeten Identitätsdaten kann daher sehr wahrscheinlich zeitnah erfolgen (Verhandlungsprotokoll).

Zur Person des Beschwerdeführers liegen jedenfalls drei aufrechte SIS-Ausschreibungen gem. Art. 24 SIS-VO (Deutschland, Italien und Frankreich) vor (SIS-Auszug in der Stellungnahme der Behörde).Zur Person des Beschwerdeführers liegen jedenfalls drei aufrechte SIS-Ausschreibungen gem. Artikel 24, SIS-VO (Deutschland, Italien und Frankreich) vor (SIS-Auszug in der Stellungnahme der Behörde).

Am 15.12.2025 langte ho. eine SIS-Information der deutschen Behörden ein. Darin wurde angeführt, dass der BF am 03.02.2025 einen Asylantrag in Deutschland stellte, der mit Bescheid vom 26.02.2025 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Zeitgleich wurde gegen dem BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist bis 15.11.2027 gültig (Stellungnahme der Behörde).

Der BF reiste nachweislich spätestens am 13.12.2025 (illegal) ins österreichische Bundesgebiet ein. Wann konkret der BF in das Bundesgebiet, bzw., in die EU wieder einreiste, ist nicht bekannt. Trotz der begleiteten Rückführung seiner Person im August 2025 in sein Herkunftsland Algerien durch deutsche Sicherheitsorgane missachtete der BF sämtliche Einreisebestimmungen der EU und kehrte trotz bestehender Einreiseverbote neuerlich illegal in die EU zurück (aktueller Schubhaftbescheid, Verhandlungsprotokoll).

Der BF wurde im Zuge einer Personenkontrolle durch die LPD in 1100 Wien angehalten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und nach Rücksprache mit dem BFA Journal Wien festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Den Kontakt mit den Behörden hatte der Beschwerdeführer nicht gesucht (Verhandlungsprotokoll).

Aufgrund der Annahme erheblicher Fluchtgefahr nahm die Verwaltungsbehörde den BF nach einer niederschriftlichen Einvernahme bereits in der Zeit vom 14.12.2025 bis einschl. 17.12.2025 in Schubhaft zum Zwecke der der Überstellung nach Deutschland, da eine erkennungsdienstliche Behandlung einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 von Deutschland ergab (Schubhaftbescheid v. 14.12.2025). Am 17.12.2025 lehnte Deutschland aber schriftlich die Rückübernahme des BF mit der Begründung ab, dass bereits eine „begleitete Flugabschiebung des BF am 14.05.2025 nach Algerien“ erfolgt sei.

Aufgrund der Ablehnung durch Deutschland wurde der BF unmittelbar danach am 17.12.2025 aus der Schubhaft entlassen, weil der Schubhaftgrund, die beabsichtigte Überstellung nach Deutschland nicht mehr möglich war (Entlassungsschein).

Die Entlassung des Beschwerdeführers am 17.12.2025 erfolgte wie folgt:

„Mir wurde gesagt, ich soll alle meine Gegenstände packen und dass ich entlassen werde. Ich habe auch unterschrieben, dass ich alle meine Gegenstände erhalten habe. Ich habe die anderen Häftlinge begrüßt bzw. mich von ihnen verabschiedet. Ich ging kurz hinaus“ (Verhandlungsprotokoll).

Im Zuge eines Streifendienstes führten zwei Sicherheitsorgane im Rahmen von Streifenaufträgen Identitätsfeststellungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit 4 SPG vor dem dortigen PAZ-HG durch. Der Beschwerdeführer wurde angehalten und kontaktierten die Sicherheitsorgane den Journaldienstbeamten, welcher nach fernmündlicher Schilderung des Sachverhaltes einen Festnahmeauftrag verfügte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und wiederum in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert (Anhalteprotokoll I).Im Zuge eines Streifendienstes führten zwei Sicherheitsorgane im Rahmen von Streifenaufträgen Identitätsfeststellungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, lit 4 SPG vor dem dortigen PAZ-HG durch. Der Beschwerdeführer wurde angehalten und kontaktierten die Sicherheitsorgane den Journaldienstbeamten, welcher nach fernmündlicher Schilderung des Sachverhaltes einen Festnahmeauftrag verfügte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und wiederum in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert (Anhalteprotokoll römisch eins).

In der Folge wurde der gegenständlich in Prüfung gezogene Schubhaftbescheid erlassen (Schubhaftbescheid v. 17.12.2025).

Der BF wurde in Deutschland straffällig und war wegen eines Drogendeliktes in Deutschland vier Monate in Strafhaft (Verhandlungsprotokoll).

Der BF weist keine ordentliche Wohnsitzmeldung auf, hat im Bundesgebiet keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen (Verhandlungsprotokoll) und ist mittellos (Schubhafteinvernahme). Einer legalen Beschäftigung geht der Beschwerdeführer nicht nach und besteht auch keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden könnte (Schubhaftbescheid).

Der Beschwerdeführer war vom 13.12.2025 bis 22.12.2025 im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen (Verhandlungsprotokoll).

Der Beschwerdeführer ist bei guter Gesundheit und haftfähig (amtsärztlicher Befund/Gutachten, Verhandlungsprotokoll).

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten zur Frage der Haftfähigkeit, die hg. Akten sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und die mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG.

Der bereits im Schubhaftbescheid seitens der Verwaltungsbehörde vertretenen Ansicht kann auch nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden:

Der BF hat selbst in der heutigen Verhandlung eingeräumt, den Reisepass

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten