TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/2 W117 2330188-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2026
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Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z6
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W117 2330188-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.12.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1458104400/251627752 und die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.12.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1458104400/251627752 und die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6, Z 9 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6,, Ziffer 9, FPG abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Über den Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“ genannt) wurde mittels Mandatsbescheides des BFA (im Folgenden auch „Die Verwaltungsbehörde“), IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1458104400/251627752, vom 14.12.2025 die Schubhaft angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde nahm in diesem Schubhaftbescheid zusammengefasst erhebliche Fluchtgefahr insofern an, als der Beschwerdeführer am 03.02.2025 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, sich aber dort dem Verfahren entzogen habe, untergetaucht sei und in den Mitgliedstaat Österreich weitergereist sei ohne den deutschen Behörden seinen weiteren Aufenthalt mitzuteilen. Gegenwärtig halte er sich illegal in Österreich auf, die Verwaltungsbehörde habe lediglich aufgrund seiner Festnahme Kenntnis davon erlangt, dass er in Österreich aufhältig sei. Mit Deutschland sei ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden. Er verfüge weder über familiäre Anknüpfungspunkte, noch weise er andere soziale Anknüpfungspunkte auf, er halte sich als unterstands- und mittellose Person im Bundesgebiet auf.

Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Er habe keine Familienangehörigen, enge Freunde oder Verwandte im Bundesgebiet. Es bestehe kein ordentlicher Wohnsitz und habe er nicht die erforderlichen Barmittel, um seinen Aufenthalt und Ausreise zu finanzieren.

Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand seines Verhaltens es sehr wahrscheinlich sei, dass er dass dieses nutzen würden um neuerlich unterzutauchen um lhren Aufenthalt im verdeckten fortsetzen zu können.

Die Verwaltungsbehörde konstatierte auch keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung relativierenden Umstände.

Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung ab 14.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 17.01.2026 Beschwerde und beantragte, „eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und Ladung und Befragung des beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG- Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen“.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus:

„(…)

Erhebliche Fluchtgefahr liegt nicht vor.

(…)

Da es in Dublin-Konstellationen geradezu typisch ist, dass der Fremde in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat und weitergereist ist, sowie dass er im Bundesgebiet über keine soziale Verankerung verfügt, begründet das Vorliegen bloß dieser beiden Kriterien nicht die Annahme einer „erheblichen“ Fluchtgefahr.

(…)

Es gibt daher keine Anhaltspunkte, dass bei dem BF, Umstände vorliegen, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr schließen lassen. Zu bemerken ist, dass die belangte Behörde – wohl deshalb – die Begründung ihrer Annahme der Fluchtgefahr zwar in der entsprechenden Herausstellung auf § 76 Abs 3 Z 1 FPG stützt, dieses aber inhaltlich nicht weiter begründet. Vielmehr hätte die belangte Behörde nach der Rsp des VwGH zugunsten des BF berücksichtigen müssen, dass der BF den Behörden Kontakt mit den Behörden nicht gemieden hat und sich den Verfahren in Österreich nie entzogen hat.Es gibt daher keine Anhaltspunkte, dass bei dem BF, Umstände vorliegen, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr schließen lassen. Zu bemerken ist, dass die belangte Behörde – wohl deshalb – die Begründung ihrer Annahme der Fluchtgefahr zwar in der entsprechenden Herausstellung auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stützt, dieses aber inhaltlich nicht weiter begründet. Vielmehr hätte die belangte Behörde nach der Rsp des VwGH zugunsten des BF berücksichtigen müssen, dass der BF den Behörden Kontakt mit den Behörden nicht gemieden hat und sich den Verfahren in Österreich nie entzogen hat.

(…)

Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft.

Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt.

(…)

Der BF leidet unter starken Suizidgedanken und hält die Anhaltung in der Schubhaft psychisch nicht mehr aus. Das BVwG hat daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen, …“

Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte.

Am 16.01.2026 wurde eine Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf:

„(…)

Da die Verfahren W117 2330188-1 und W117 2330188-2 auf der Tatbestandsebene in einem in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht engen Zusammenhang stehen, wird über die entsprechend erhobenen Beschwerden in einem verhandelt – im Verfahren W117 2330188-1 ergeht die Entscheidung aber gesondert.“

(…)

RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?

BF: Mir geht es gesundheitlich gut.

Eröffnung des Beweisverfahrens:

Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; festgestellt wird, dass die Verwaltungsbehörde anlässlich ihrer Aktenvorlage eine Stellungnahme abgab, in welcher sie immer noch von Fluchtgefahr ausging.

Festgehalten wird, dass die Stellungahmen der Verwaltungsbehörde in beiden Verfahren in Kopie dem Rechtsvertreter ausgefolgt werden.

R: Sie waren vom 19.12. bis 22.12. im Hungerstreik. Warum?

BF: Diesen Hungerstreik habe ich vom 13.12. ungefähr fünf Tage lang gemacht. Ich wurde dann enthaftet und habe dann alle Gegenstände bekommen. Bei der Tür wurde ich nochmals verhaftet. Ich wurde in ein anderes Gefängnis gebracht. Dort habe ich den Hungerstreik weitergeführt, ungefähr vier Tage und musste ihn dann beenden, weil ich Blut uriniert habe.

R: Warum haben Sie den Hungerstreik überhaupt gemacht?

BF: Ich kam nach Österreich, um Asyl zu beantragen. Ich habe keine Probleme gemacht. Ich wollte ja nur einfach leben und deshalb versteh ich nicht, warum ich in Haft bin. Ich wurde nicht wie viele andre von der Polizei kontrolliert. Ich bin freiwillig zur Polizei gegangen und habe gesagt, dass ich Asyl beantrage möchte. Ich gab denen aber einen falschen Namen.

R: Warum haben Sie eine falsche Identität angegeben?

BF: Damit man mich nicht nach Deutschland schickt und von Deutschland dann nach Algerien schickt.

R: Warum können Sie nicht nach Deutschland zurück?

BF: In Deutschland gab es einen Bescheid mit der Abschiebung. Ich wurde von Deutschland nach Algerien abgeschoben und nach einem Monat kam ich nach Europa zurück. Meine Familie und meine Freunde sagten mir, ich solle nach Österreich, es ist ein gutes Land, das einen schützt.

R: Sie wurden zwei Mal von der Behörde einvernommen. Das erste Mal am 14.12.2025 anlässlich der Erlassung des ersten Schubhaftbescheides und das zweite Mal am 18.12.2025 anlässlich des zweiten Schubhaftbescheides.

BF: Man hätte mich in ein Flüchtlingsheim unterbringen könne und ich hätte mich immer gemeldet. Ich verstehe nicht, warum ich in Schubhaft gelandet bin.

R: Sie haben bei der Einvernahme am 14.12.2025 angeführt, dass Sie in Deutschland sechs Jahre aufhältig gewesen seien.

BF: Drei Jahre schwarz und drei Jahre als Asylwerber. Nachgefragt: Die ersten drei Jahre waren schwarz, ich war mit meiner Freundin bei ihr zuhause.

R: Warum haben Sie sogleich dort nicht um Asyl angesucht?

BF: Weil ich mit meiner Freundin gemeinsam gewohnt habe, gemeinsam mit ihrer Familie. Ich war noch jung und habe an so etwas nicht gedacht.

R: Sie haben auch eingeräumt, dass Sie in Deutschland für vier Monate inhaftiert wurden wegen Drogenmissbrauch.

BF: Ja, ich sage Ihnen die volle Wahrheit. Ich habe auch gleich angegeben, dass ich in Deutschland war und abgeschoben wurde. Ich kam hierher, um ein neues Leben zu beginnen und um Schutz zu bekommen. Ich weiß, dass es ein Fehler war und ich habe aus diesem Fehler gelernt. Ich möchte arbeiten und ein neues Leben beginnen. Ich bitte um eine Chance und alles was Sie sagen, werde ich auch tun.

R: Warum konkret waren Sie vier Monate inhaftiert? Was war das Drogendelikt?

BF: Ich saß genauso mit Freunden an einem Ort wie hier am Keplerplatz, also voller Drogen. Ich bin gesessen, die Polizei hat in meiner Nähe Drogen gefunden. Meine Freunde und ich bekamen alle vier Monate.

R: Sie haben bei der Einvernahme am 14.12.2025 auf die Frage, wo Ihr Reisepass sei, geantwortet, dass Sie Ausländer seien und deshalb keinen Reisepass benötigen würden. Bei der Einvernahme am 18.12.2025 haben Sie angeführt, dass Sie Ihre Dokumente zuhause in Algerien gelassen haben. Sie haben mehrere Länder durchreist, bis Sie nach Österreich gekommen sind. Warum haben Sie Ihren Reisepass in Algerien gelassen?

BF: Weil sie mich dann direkt verurteilen würde und abschieben würden. Außerdem ist diese Reise gefährlich, wenn ich den Reisepass mitnehme, dann verliere ich ihn vielleicht. Deshalb lasse ich ihn in einem sicheren Ort.

R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie sich freiwillig bei der Polizei gemeldet hätten. Dem Anzeigebericht vom 13.12.2025 ist dies entsprechend nicht zu entnehmen, sondern das Gegenteil. Ich halte Ihnen das vor. Dem BF wird AS 9 vorgehalten.

BF: Ich war dort, um mich mit einem Verwandten zu treffen, der mit mir dann zur Polizei gegangen wäre, um mit mir gemeinsam Asyl zu beantragen. Ich habe dann gesehen, dass die Polizei Personen kontrolliert. Ich hätte weglaufen können, ich bin aber zu ihnen gegangen und habe ihnen gesagt, dass ich hier Asyl beantragen möchte.

R: Auch ist dem Polizeibericht nicht zu entnehmen, dass Sie Asyl beantragt hätten, vielmehr ist dem Bericht zu entnehmen, dass Sie eine falsche Identität angeführt haben.

BF: Ja, aber ich bin freiwillig zu ihnen gegangen, ich bin freiwillig zu ihnen gegangen. Ich habe es nicht getan und ich gab ihnen dann einen falschen Namen. Ich habe eigentlich nach einer Polizeiinspektion gesucht, damit ich dort Asyl beantragen kann.

R: Weil Sie erst von einem Verwandten in Österreich gesprochen haben. In welcher Verwandtschaft stehen Sie zu der Person?

BF: Das ist mein Cousin ms. Seine Mutter ist die Schwester meiner Mutter. Er hat die Papiere und arbeitet hier.

R: Haben Sie sonst noch Verwandte hier in Österreich?

BF: Ansonsten habe ich Verwandte in Frankreich und Belgien.

R: Wer von Ihren Verwandten lebt noch in Algerien?

BF: Mein Vater, er ist verheiratet und meine Mutter ist verstorben. Nachgefragt: Mein Bruder ist in Algerien im Gefängnis, meine Schwester ist in Belgien und mein anderer Bruder ist in Frankreich.

R: Haben Sie mit Ihrer Verwandten in Belgien bzw. Frankreich Kontakt?

BF: Ja, immer wieder, speziell wenn ich Geld benötige, dann schicken sie mir was.

R: Am 14.12. haben Sie bei der Einvernahme angeführt, in Algerien eine 5-jähirge Haftstrafe wegen sexuellen Missbrauches eines Minderjährigen erhalten haben und rechtzeitig noch fliehen hätten können und die Verurteilung sei vor kurzem ca. zwei Wochen vor Ihrer Ausreise aus Algerien erfolgt. War das der Grund des Verlassen Ihres Herkunftsortes?

BF: Das war gelogen, damit sie mich nicht nach Algerien abschieben. Das war gelogen.

R: So etwas kann jemanden nicht in den Sinn kommen.

BF: Es gibt ein anderes Problem, mein Bruder hat meinen Cousin getötet und ist im Gefängnis. Ich wollte das alles abkürzen und deshalb habe ich gesagt, dass ich verurteilt worden wäre. Sie können auch meine Familie kontaktieren und meine Geschwister und nachfragen.

R: Sie haben eingeräumt, Schwarzarbeit in Deutschland verrichtet zu haben. Was haben Sie da gemacht?

BF: Ich habe auf der Baustelle gearbeitet.

R: Wie lange haben Sie da gearbeitet?

BF: 1,5 Jahre.

R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Sie wurden laut Bescheid am 17.12. aus der Schubhaft entlassen und anschließend bei einer Personenkontrolle am Hernalser Gürtel bei der Polizei wieder festgenommen. Können Sie schildern, was da passiert ist?Regierungsvorlage, Sie wurden laut Bescheid am 17.12. aus der Schubhaft entlassen und anschließend bei einer Personenkontrolle am Hernalser Gürtel bei der Polizei wieder festgenommen. Können Sie schildern, was da passiert ist?

BF: Mir wurde gesagt, ich soll alle meine Gegenstände packen und dass ich entlassen werde. Ich habe auch unterschrieben, dass ich alle meine Gegenstände erhalten habe. Ich habe die anderen Häftlinge begrüßt bzw. mich von ihnen verabschiedet. Ich ging kurz hinaus, man brachte mich in eine andere Zelle. Nachgefragt: Man brachte mich in eine andere Zelle, wo ich gemeinsam mit zwei anderen war, dann wurde ich wieder zurückgebracht. Der Herr Polizist war dann auch davon überrascht, dass ich wieder zurück war. Sie können auch die Videoaufnahmen sehen.

R: Zur Festnahme am 17.12. wird das Anhalteprotokoll 1 verlesen.

BF: Das stimmt nicht, sie können diesen Polizisten hier fragen.

RV: Keine weiteren Fragen. Ich möchte eine Stellungnahme abgeben, die betrifft aber hauptsächlich das erste Verfahren:Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. Ich möchte eine Stellungnahme abgeben, die betrifft aber hauptsächlich das erste Verfahren:

Die Rechtsvertretung bringt vor, dass der Beschwerdeführer (BF) nie faktisch, sondern lediglich pro forma entlassen. Er befindet sich de facto seit 14.12. ununterbrochen im Zustand der Schubhaft. Die am 17.12. vermerkte „Haftentlassung“ wurde tatsächlich nicht vollzogen: Der BF blieb im unmittelbaren Zugriffsbereich der LPD Wien im bzw. rund um den Gebäudekomplex PAZ Hernalser Gürtel / PD Hernalser Gürtel und wähnte sich – zutreffend – weiterhin in Haft. Damit liegt kontinuierliche Anhaltung vor.

Die Folge ist, dass die Wochenfrist für den Fortsetzungsausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht dadurch unterbrochen wurde und das Gericht seit 24.12. mit der Entscheidung in Verzug ist. (Rechtsgrundlage zur Wochenfrist: §?22a Abs?2 BFA VG; Pflicht zur Entscheidung „jedenfalls“ auf aktueller Sach und Rechtslage: §?22a Abs?3 BFA VG.)

Zur tatsächlichen Entlassungslage ersuchen wir um folgende Feststellungen und Beweisaufnahmen:

1.       Wurde der BF jemals faktisch entlassen? — Vorlage sämtlicher Entlassungsvermerke, Übergabe /Übernahmeprotokolle, Anhalte und Entlassungsjournale der LPD Wien / PAZ HG / PD Hernalser Gürtel.

2.       Zeitpunkt & Mitteilung der Entlassung: Wann wurde dem BF die „Entlassung“ mitgeteilt? Durch wen und in welcher Form (mündlich/schriftlich)?

3.       Ort der „Kontrolle“: Wo genau wurde der BF im Anschluss „kontrolliert“?

4.       Verbringung in die PD Hernalser Gürtel: Wie kam der BF dorthin? Direkt aus dem PAZ, in Begleitung von Beamten, mit Dienstfahrzeug? Vorlage des Transportprotokolls / Fahrtenbuchs / Bewachungsaufträge.

5.       Mitteilungen an das BVwG: War der BF zum Zeitpunkt der Verständigung seiner „Haftentlassung“ an das BVwG bereits wieder in Schubhaft genommen?

Diese Aufklärungen sind entscheidungsrelevant, weil eine bloß formale Entlassung mit anschließender sofortiger Neuverhaftung die verfassungs- und einfachgesetzlich gebotene Habeas Corpus Kontrolle nicht aushebeln darf.

RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

Schluss des Beweisverfahrens“

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger mit der im Spruch angeführten Identität verwendete eine Vielzahl an Alias Daten, um seine wahre Identität zu verschleiern, und um nicht abgeschoben zu werden (Verhandlungsprotokoll).

Der BF hat den Reisepass in Algerien zurückgelassen, um nicht vom Zielland Österreich nach Algerien abgeschoben zu werden, wie es ihm bereits im Laufe des Jahres 2025 durch Deutschland passierte (Verhandlungsprotokoll).

Zur Person des Beschwerdeführers liegen jedenfalls drei aufrechte SIS-Ausschreibungen gem. Art. 24 SIS-VO (Deutschland, Italien und Frankreich) vor (SIS-Auszug in der Stellungnahme der Behörde).Zur Person des Beschwerdeführers liegen jedenfalls drei aufrechte SIS-Ausschreibungen gem. Artikel 24, SIS-VO (Deutschland, Italien und Frankreich) vor (SIS-Auszug in der Stellungnahme der Behörde).

Am 15.12.2025 langte ho. eine SIS-Information der deutschen Behörden ein. Darin wurde angeführt, dass der BF am 03.02.2025 einen Asylantrag in Deutschland stellte, der mit Bescheid vom 26.02.2025 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Zeitgleich wurde gegen dem BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist bis 15.11.2027 gültig (Stellungnahme der Behörde).

Der BF reiste nachweislich spätestens am 13.12.2025 (illegal) ins österreichische Bundesgebiet ein. Wann konkret der BF in das Bundesgebiet, bzw., in die EU wieder einreiste, ist nicht bekannt. Trotz der begleiteten Rückführung seiner Person im August 2025 in sein Herkunftsland Algerien durch deutsche Sicherheitsorgane missachtete der BF sämtliche Einreisebestimmungen der EU und kehrte trotz bestehender Einreiseverbote neuerlich illegal in die EU zurück (aktueller Schubhaftbescheid, Verhandlungsprotokoll).

Der BF wurde im Zuge einer Personenkontrolle durch die LPD in 1100 Wien angehalten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und nach Rücksprache mit dem BFA Journal Wien festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Den Kontakt mit den Behörden hatte der Beschwerdeführer nicht gesucht (Verhandlungsprotokoll).

Aufgrund der Annahme erheblicher Fluchtgefahr nahm die Verwaltungsbehörde den BF nach einer niederschriftlichen Einvernahme bereits in der Zeit vom 14.12.2025 bis einschl. 17.12.2025 in Schubhaft zum Zwecke der der Überstellung nach Deutschland, da eine erkennungsdienstliche Behandlung einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 von Deutschland ergab (Schubhaftbescheid v. 14.12.2025). Am 17.12.2025 lehnte Deutschland aber schriftlich die Rückübernahme des BF mit der Begründung ab, dass bereits eine „begleitete Flugabschiebung des BF am 14.05.2025 nach Algerien“ erfolgt sei.

Aufgrund der Ablehnung durch Deutschland wurde der BF unmittelbar danach am 17.12.2025 aus der ersten Schubhaft entlassen, weil der Schubhaftgrund, die beabsichtigte Überstellung nach Deutschland nicht mehr möglich war (Entlassungsschein).

Die Entlassung des Beschwerdeführers am 17.12.2025 erfolgte wie folgt:

„Mir wurde gesagt, ich soll alle meine Gegenstände packen und dass ich entlassen werde. Ich habe auch unterschrieben, dass ich alle meine Gegenstände erhalten habe. Ich habe die anderen Häftlinge begrüßt bzw. mich von ihnen verabschiedet. Ich ging kurz hinaus“ (Verhandlungsprotokoll).

Im Zuge eines Streifendienstes führten zwei Sicherheitsorgane im Rahmen von Streifenaufträgen Identitätsfeststellungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit 4 SPG vor dem dortigen PAZ-HG durch. Der Beschwerdeführer wurde angehalten und kontaktierten die Sicherheitsorgane den Journaldienstbeamten, welcher nach fernmündlicher Schilderung des Sachverhaltes einen Festnahmeauftrag verfügte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und wiederum in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert (Anhalteprotokoll I).Im Zuge eines Streifendienstes führten zwei Sicherheitsorgane im Rahmen von Streifenaufträgen Identitätsfeststellungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, lit 4 SPG vor dem dortigen PAZ-HG durch. Der Beschwerdeführer wurde angehalten und kontaktierten die Sicherheitsorgane den Journaldienstbeamten, welcher nach fernmündlicher Schilderung des Sachverhaltes einen Festnahmeauftrag verfügte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und wiederum in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert (Anhalteprotokoll römisch eins).

In der Folge wurde ein zweiter neuer Schubhaftbescheid erlassen (Schubhaftbescheid v. 17.12.2025).

Der BF wurde in Deutschland straffällig und war wegen eines Drogendeliktes in Deutschland vier Monate in Strafhaft (Verhandlungsprotokoll).

Der BF weist keine ordentliche Wohnsitzmeldung auf, hat im Bundesgebiet keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen (Verhandlungsprotokoll) und ist mittellos (Schubhafteinvernahme). Einer legalen Beschäftigung geht der Beschwerdeführer nicht nach und besteht auch keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden könnte (Schubhaftbescheid).

Der Beschwerdeführer war vom 13.12.2025 bis 22.12.2025 im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen (Verhandlungsprotokoll).

Der Beschwerdeführer war stets bei guter Gesundheit und haftfähig (amtsärztlicher Befund/Gutachten, Verhandlungsprotokoll).

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten zur Frage der Haftfähigkeit, die hg. Akten sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und die mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG.

Der bereits im Schubhaftbescheid seitens der Verwaltungsbehörde vertretenen Ansicht kann auch nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden:

Der BF hat selbst in der heutigen Verhandlung eingeräumt, den Reisepass in Algerien zurückgelassen zu haben, um nicht vom Zielland Österreich nach Algerien abgeschoben zu werden, wie es ihm bereits im Laufe dieses Jahres durch Deutschland passierte. Der BF hat auch zugestanden, dass er anlässlich seiner ersten Festnahme eine falsche Identität angab, gleichfalls, um nicht abgeschoben zu werden.

Fluchtgefahr bzw. mangelnde Kooperationsbereitschaft ist aber auch durch ein vom BF während seiner Anhaltung gesetztes Verhalten als verwirklicht anzusehen, befand er sich nach seinen Angaben in der Verhandlung vom 13.12.2025 (bis 22.12.2025) in Hungerstreik, um aus der Haft entlassen zu werden und beendete den Hungerstreik nicht aus Gründen der Kooperationsbereitschaft, sondern, weil er bereits Blut im Urin hatte, wie er selbst zugestand.

Aktenwidrig ist im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr die Behauptung des BF in der heutigen Verhandlung, er hätte von sich aus den Kontakt mit der österreichischen Polizei am Keplerplatz gesucht. Richtig ist vielmehr, dass der BF am Keplerplatz anlässlich einer Personenkontrolle durch Sicherheitsorgane aufgegriffen wurde.

Aus den Angaben des BF ergibt sich auch unzweifelhaft, dass er in Kenntnis des schengenweiten Einreiseverbotes ohne Kenntnis der Behörden in Österreich eingereist war.

Der BF hat zwar einen Verwandten in Österreich, er ist aber in sonstiger Weise nicht einmal ansatzweise sozial verankert und ist auch aus seinem Verhalten in Deutschland, was zu einer viermonatigen Haftstrafe wegen Drogenmissbrauchs führte, als völlig vertrauensunwürdig anzusehen.

Die Vertrauensunwürdigkeit erschließt sich gleichfalls bereits aus der Einvernahme vom 14.12.2025 im gegenständlichen Schubhaftverfahren, gab er doch an, in Algerien wegen sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Er widerrief zwar diese Aussage in der heutigen Verhandlung, ersetze sie aber durch eine gleichfalls unsubstantiierte Schilderung, in dem er anführte, dass sein Bruder in Algerien jemanden umgebracht hätte und er deswegen Algerien verlassen habe. Die Rechtfertigung „Ich wollte das alles abkürzen und deshalb habe ich gesagt, dass ich verurteilt worden wäre“, ist nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdeausführungen gehen schon auf der Tatsachenebene völlig an der konkreten Situation des Beschwerdeführers vorbei – nach dem Verhandlungsergebnis lag und liegt nicht bloß Fluchtgefahr vor, sondern war und ist die Gefahr des Untertauchens als erheblichst anzusehen – von einem typischen Dublin-Fall, wie die Rechtsvertretung in der Beschwerde ausführt, kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein.

Was das Vorbringen in der Verhandlung anbelangt, die Schubhaftanhaltung wäre zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen und würde seit 14.12.2025 durchgehend während, so ist dazu anzumerken, dass sich auf der Tatsachenebene dafür keine Hinweise finden, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, seine Effekten mit dem Hinweis, er sei nun entlassen, ausgehändigt bekommen zu haben, und nach „draußen“ gegangen zu sein. Das Anhalteprotokoll zur Festnahme vom 17.12.2025 legt eine zufällige weitere Festnahme nahe, befanden sich doch zwei Sicherheitsorgane vor dem PAZ HG und führten dort im Zuge eines Streifendienstes Identitätsfeststellungen durch. Die Beschreibung der Festnahme im Anhalteprotokoll erweckt nicht einmal ansatzweise den Anschein, die Entlassung des Beschwerdeführers aus der ersten Schubhaftanhaltung sei nur zum Schein erfolgt und die sei die Festnahme schon von vornherein festgestanden.

Weder im gegenständlichen Beschwerdeverfahren noch im zweiten gegenständlichen Verfahren wurde dieses Vorbringen zu einem früheren Zeitpunkt erstattet – erst ganz am Schluss der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer (ganz neu) entsprechend vor, sodass das Vorbringen doch den vordergründigen Eindruck erweckt, einer an und für sich aussichtslosen Sache eine Kehrtwendung zu verschaffen.

Demzufolge endete die erste Schubhaft am 17.12.2025.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu A.I.) (Bisherige Schubhaftanhaltung – vom 14.12.2025 – 17.12.2025):

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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