Entscheidungsdatum
02.02.2026Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
,
L523 2288394-1/18E
L523 2290592-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch die Kammler & Koll Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 05.12.2023, AZ: XXXX , betreffend die Versicherungspflicht und vom 06.12.2023, AZ: XXXX , betreffend die Beitragspflicht samt Service-Entgelte und Verzugszinsen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch die Kammler & Koll Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 05.12.2023, AZ: römisch 40 , betreffend die Versicherungspflicht und vom 06.12.2023, AZ: römisch 40 , betreffend die Beitragspflicht samt Service-Entgelte und Verzugszinsen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2025, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass Herr XXXX , SVNR. XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , als Handelsvertreter für die XXXX , Inhaberin XXXX , hinsichtlich des Zeitraums 18.05.2017 bis 18.12.2018 weder der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG noch der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass Herr römisch 40 , SVNR. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , als Handelsvertreter für die römisch 40 , Inhaberin römisch 40 , hinsichtlich des Zeitraums 18.05.2017 bis 18.12.2018 weder der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG noch der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge als „ÖGK“ bezeichnet) vom 05.12.2023 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (in weiterer Folge als Verfahrensbeteiligter bzw. „B“ bezeichnet) hinsichtlich der für die XXXX (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ausgeübten Tätigkeit als Handelsvertreter im Zeitraum von 18.05.2017 bis 18.12.2018 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegt. Mit weiterem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.12.2023 wurde die BF verpflichtet allgemeine Beiträge iHv € 19.021,56, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge iHv
€ 705,94, Service-Entgelte iHv € 23,05 sowie Verzugszinsen iHv € 3.590,68 (insgesamt
€ 23.341,23) zu entrichten.1. Mit angefochtenem Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in weiterer Folge als „ÖGK“ bezeichnet) vom 05.12.2023 wurde ausgesprochen, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge als Verfahrensbeteiligter bzw. „B“ bezeichnet) hinsichtlich der für die römisch 40 (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ausgeübten Tätigkeit als Handelsvertreter im Zeitraum von 18.05.2017 bis 18.12.2018 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegt. Mit weiterem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.12.2023 wurde die BF verpflichtet allgemeine Beiträge iHv € 19.021,56, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge iHv , € 705,94, Service-Entgelte iHv € 23,05 sowie Verzugszinsen iHv € 3.590,68 (insgesamt , € 23.341,23) zu entrichten.
Begründend führte die ÖGK im Bescheid vom 05.12.2023 im Wesentlichen aus, dass der B bei seiner Tätigkeit als Handelsvertreter bei der BF an Vorschriften über seine Arbeitszeit und sein arbeitsbezogenes Verhalten gebunden gewesen sei und der Inhaberin der BF dahingehend Weisungs- und Kontrollbefugnisse zugekommen seien. Der B hätte seine Tätigkeit daher in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Nachdem auch Entgeltlichkeit gegeben gewesen sei, seien alle Kriterien eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen. Im Bescheid vom 06.12.2023 gab die ÖGK an, dass aufgrund einer erfolgten sozialversicherungsrechtlichen Abklärung der Tätigkeit des B für die BF festgestellt worden sei, dass der B im Zeitraum von 18.05.2017 bis 18.12.2018 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterlegen sei. Aus dieser Versicherungspflicht würde sich die Beitragspflicht der BF ergeben. Da mit dem B eine
25 %tige Provision vereinbart worden sei und der tatsächliche Abschluss von Barverträgen nicht zweifelsfrei festgestellt hätte werden können, seien für die Berechnung der Beitragsgrundlage die erstellten Provisionsabrechnungen der BF herangezogen worden. Es sei auf dieser Grundlage ein allgemeiner Beitrag iHv € 19.021,56 nachverrechnet worden. Nach Darstellung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 6 Abs 1 und 5, 46 Abs 1 BMVG wurde zudem ausgeführt, dass für den B, welcher ab 18.06.2017 der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterlegen sei, ebenso anhand der vorliegenden Provisionen die entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge iHv € 705,94 nachverrechnet worden seien. Nachdem für den B keine Beiträge abgerechnet worden seien, seien auch die
Service-Entgelte der Jahre 2018 und 2019 nicht abgeführt worden und seien diese iHv
€ 23,05 bei der Nachverrechnung mitberücksichtigt worden. Da die BF den B und das Entgelt nicht gemeldet habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt und würden somit die Voraussetzungen für die Verhängung der Verzugszinsen ebenso erfüllt sein.Begründend führte die ÖGK im Bescheid vom 05.12.2023 im Wesentlichen aus, dass der B bei seiner Tätigkeit als Handelsvertreter bei der BF an Vorschriften über seine Arbeitszeit und sein arbeitsbezogenes Verhalten gebunden gewesen sei und der Inhaberin der BF dahingehend Weisungs- und Kontrollbefugnisse zugekommen seien. Der B hätte seine Tätigkeit daher in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Nachdem auch Entgeltlichkeit gegeben gewesen sei, seien alle Kriterien eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen. Im Bescheid vom 06.12.2023 gab die ÖGK an, dass aufgrund einer erfolgten sozialversicherungsrechtlichen Abklärung der Tätigkeit des B für die BF festgestellt worden sei, dass der B im Zeitraum von 18.05.2017 bis 18.12.2018 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterlegen sei. Aus dieser Versicherungspflicht würde sich die Beitragspflicht der BF ergeben. Da mit dem B eine , 25 %tige Provision vereinbart worden sei und der tatsächliche Abschluss von Barverträgen nicht zweifelsfrei festgestellt hätte werden können, seien für die Berechnung der Beitragsgrundlage die erstellten Provisionsabrechnungen der BF herangezogen worden. Es sei auf dieser Grundlage ein allgemeiner Beitrag iHv € 19.021,56 nachverrechnet worden. Nach Darstellung der einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins und 5, 46 Absatz eins, BMVG wurde zudem ausgeführt, dass für den B, welcher ab 18.06.2017 der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterlegen sei, ebenso anhand der vorliegenden Provisionen die entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge iHv € 705,94 nachverrechnet worden seien. Nachdem für den B keine Beiträge abgerechnet worden seien, seien auch die , Service-Entgelte der Jahre 2018 und 2019 nicht abgeführt worden und seien diese iHv , € 23,05 bei der Nachverrechnung mitberücksichtigt worden. Da die BF den B und das Entgelt nicht gemeldet habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt und würden somit die Voraussetzungen für die Verhängung der Verzugszinsen ebenso erfüllt sein.
2. Im Rahmen der beiden am 08.01.2024 seitens der BF eingebrachten Beschwerden führte die Rechtsvertretung der BF zusammengefasst aus, dass seitens der ÖGK ein einseitiges Ermittlungsverfahren geführt worden sei und man sich lediglich auf die Angaben der Handelsvertreterin XXXX (in weiterer Folge als „HV2“ bezeichnet) gestützt habe und deshalb wahrheitswidrige bzw. erörterungswürdige Angaben berücksichtigt habe. Auf die Aussagen der Handelsvertreterin XXXX (in weiterer Folge als „HV1“ bezeichnet) sei hingegen nicht eingegangen worden. Die ÖGK würde gegenständlich übersehen, dass es sich beim gegenständlichen Handelsvertretervertrag um einen Rahmenvertrag, hinsichtlich des Abschlusses von Werkverträgen handeln würde und selbst bei gegenteiliger Ansicht ein freier Dienstvertrag festgestellt hätte werden müssen, welcher in Kombination mit dem vorliegenden Gewerbeschein zu keiner Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG führen würde. Bei Mitberücksichtigung der Zeugenaussage der HV1 wäre ersichtlich gewesen, dass keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort vorgelegen sei. Die Vertragspartner der BF hätten alle über einen Gewerbeschein verfügt, es hätte keine Annahmepflicht seitens der Vertragspartner bestanden und seien auch keine Vorgaben durch die Inhaberin der BF gemacht worden. Vielmehr seien die Vorgaben durch die Kunden selbst bestimmt worden. Diese hätten einen Terminwunsch geäußert und bestimmt, wo sie den Termin abhalten hätten wollten. Die Vertragspartner hätten diesen Termin auch selbständig verschieben können, weshalb auch ein Ablehnungsrecht ohne Sanktionen bestanden habe. Die zur Verfügung gestellten Büros hätten lediglich eine Serviceleistung dargestellt und seien dort auch keine Utensilien oder sonstiges zur Verfügung gestellt worden. Zumal alle Vertragsparteien der BF im Besitz eines Gewerbescheines gewesen seien, hätten diese genau wissen müssen, was sie tun. Eine Kontrolle durch die Inhaberin der BF sei nicht erfolgt. Vielmehr sei es nur zu einem Austausch zwischen Vertragspartnern gekommen. Da sohin weder eine Weisung- und Kontrollunterworfenheit, noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen sei und die Provisionsentlohnung für sich genommen für eine Selbstständigkeit sprechen würde, würde keine Unselbständigkeit des B vorliegen.2. Im Rahmen der beiden am 08.01.2024 seitens der BF eingebrachten Beschwerden führte die Rechtsvertretung der BF zusammengefasst aus, dass seitens der ÖGK ein einseitiges Ermittlungsverfahren geführt worden sei und man sich lediglich auf die Angaben der Handelsvertreterin römisch 40 (in weiterer Folge als „HV2“ bezeichnet) gestützt habe und deshalb wahrheitswidrige bzw. erörterungswürdige Angaben berücksichtigt habe. Auf die Aussagen der Handelsvertreterin römisch 40 (in weiterer Folge als „HV1“ bezeichnet) sei hingegen nicht eingegangen worden. Die ÖGK würde gegenständlich übersehen, dass es sich beim gegenständlichen Handelsvertretervertrag um einen Rahmenvertrag, hinsichtlich des Abschlusses von Werkverträgen handeln würde und selbst bei gegenteiliger Ansicht ein freier Dienstvertrag festgestellt hätte werden müssen, welcher in Kombination mit dem vorliegenden Gewerbeschein zu keiner Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG führen würde. Bei Mitberücksichtigung der Zeugenaussage der HV1 wäre ersichtlich gewesen, dass keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort vorgelegen sei. Die Vertragspartner der BF hätten alle über einen Gewerbeschein verfügt, es hätte keine Annahmepflicht seitens der Vertragspartner bestanden und seien auch keine Vorgaben durch die Inhaberin der BF gemacht worden. Vielmehr seien die Vorgaben durch die Kunden selbst bestimmt worden. Diese hätten einen Terminwunsch geäußert und bestimmt, wo sie den Termin abhalten hätten wollten. Die Vertragspartner hätten diesen Termin auch selbständig verschieben können, weshalb auch ein Ablehnungsrecht ohne Sanktionen bestanden habe. Die zur Verfügung gestellten Büros hätten lediglich eine Serviceleistung dargestellt und seien dort auch keine Utensilien oder sonstiges zur Verfügung gestellt worden. Zumal alle Vertragsparteien der BF im Besitz eines Gewerbescheines gewesen seien, hätten diese genau wissen müssen, was sie tun. Eine Kontrolle durch die Inhaberin der BF sei nicht erfolgt. Vielmehr sei es nur zu einem Austausch zwischen Vertragspartnern gekommen. Da sohin weder eine Weisung- und Kontrollunterworfenheit, noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen sei und die Provisionsentlohnung für sich genommen für eine Selbstständigkeit sprechen würde, würde keine Unselbständigkeit des B vorliegen.
3. Am 15.03.2024 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Die ÖGK erstattete zur Aktenvorlage eine Stellungnahme. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie den Aussagen der HV2 und dem B mehr Glauben schenken würde, da sich jene der Inhaberin der BF und der HV1 im Hinblick auf die Angaben über Arbeitszeit und Terminvereinbarungen widerspreche