Entscheidungsdatum
02.02.2026Norm
AsylG 2005 §56 Abs1Spruch
,
I415 2213870-5/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 02.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 02.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2025, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 02.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt, dies wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben bzw. aufgrund des Umstandes, dass er offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme.1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 02.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt, dies wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben bzw. aufgrund des Umstandes, dass er offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 01.02.2024 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen moniert wird, dass der BF keine mutwilligen Handlungen gesetzt und im guten Glauben an das Vorliegen einer veränderten Situation seine neuen Anträge stellen habe können, die Voraussetzungen des § 35 AVG zur Verhängung einer Mutwillensstrafe seien im konkreten Fall somit nicht erfüllt. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 01.02.2024 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen moniert wird, dass der BF keine mutwilligen Handlungen gesetzt und im guten Glauben an das Vorliegen einer veränderten Situation seine neuen Anträge stellen habe können, die Voraussetzungen des Paragraph 35, AVG zur Verhängung einer Mutwillensstrafe seien im konkreten Fall somit nicht erfüllt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 12.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Am 15.02.2024 wurde seitens der belangten Behörde infolge einer Anfrage durch die erkennende Gerichtsabteilung schriftlich mitgeteilt, dass eine Beschwerde betreffend den Bescheid vom 02.01.2024 im ATB-Verfahren, mit welchem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 abgewiesen wurde, trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung des BF nicht eingebracht worden sei bzw. im Akt erliege.4. Am 15.02.2024 wurde seitens der belangten Behörde infolge einer Anfrage durch die erkennende Gerichtsabteilung schriftlich mitgeteilt, dass eine Beschwerde betreffend den Bescheid vom 02.01.2024 im ATB-Verfahren, mit welchem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen wurde, trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung des BF nicht eingebracht worden sei bzw. im Akt erliege.
5. Mit Erkenntnis vom 26.03.2024 zur Zl. I415 2213870-5/5E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe als unbegründet ab. Dagegen erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision.
6. Der BF wurde am 14.05.2024 per Charter-Abschiebung nach Nigeria verbracht.
7. Mit seiner Entscheidung vom 04.09.2024, Zl. XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 26.03.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dies mit der Begründung, dass für die Annahme der für die Verhängung einer Mutwillensstrafe erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen entscheidend sei, ob der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lasse sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten und hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung – und zweckmäßigerweise nach Befragung des Revisionswerbers – näher untersucht werden müssen. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen würden die Verhängung einer Mutwillensstrafe somit nicht tragen, weswegen das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet sei. 7. Mit seiner Entscheidung vom 04.09.2024, Zl. römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 26.03.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dies mit der Begründung, dass für die Annahme der für die Verhängung einer Mutwillensstrafe erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen entscheidend sei, ob der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lasse sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten und hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung – und zweckmäßigerweise nach Befragung des Revisionswerbers – näher untersucht werden müssen. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen würden die Verhängung einer Mutwillensstrafe somit nicht tragen, weswegen das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet sei.
8. Am 14.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welcher der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb, sodass die Beschwerdesache in seiner Abwesenheit erörtert wurde. Auch seine Rechtsvertreterin ist unentschuldigt nicht erschienen und teilte am 18.02.2025 mit, dass aufgrund eines Versehens in ihrer Kanzlei eine rechtzeitige Mitteilung ihres Fernbleibens an der Verhandlung unterblieben sei. Das BFA hat im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung schriftlich von einer Teilnahme Abstand genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist ein Staatsangehöriger von Nigeria, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Ibo an. Seine Identität steht fest.
Der BF stammt aus XXXX in XXXX und reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihm wurde am 26.11.2012 ein Aufenthaltstitel zum Zweck „Studierender“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Gültigkeit bis 01.10.2013 erteilt, der in weiterer Folge bis zum 04.10.2016 verlängert wurde. Einen nochmaligen Verlängerungsantrag wies der XXXX mit Bescheid vom 20.12.2017 mangels Studienerfolgs ab.Der BF stammt aus römisch 40 in römisch 40 und reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihm wurde am 26.11.2012 ein Aufenthaltstitel zum Zweck „Studierender“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Gültigkeit bis 01.10.2013 erteilt, der in weiterer Folge bis zum 04.10.2016 verlängert wurde. Einen nochmaligen Verlängerungsantrag wies der römisch 40 mit Bescheid vom 20.12.2017 mangels Studienerfolgs ab.
Am 08.02.2018 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wobei er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme angab, diesen gestellt zu haben, zumal sein Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung "Studierender" abgewiesen worden sei und er in Österreich bleiben wolle. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.02.2019, Zl. I411 2213870-1/2E als unbegründet ab.Am 08.02.2018 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wobei er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme angab, diesen gestellt zu haben, zumal sein Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung "Studierender" abgewiesen worden sei und er in Österreich bleiben wolle. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.02.2019, Zl. I411 2213870-1/2E als unbegründet ab.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach und stellte im Juli 2019 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 05.12.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und dem BF für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt VI.). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. I419 2213870-2/2E letztlich vollinhaltlich abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach und stellte im Juli 2019 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 05.12.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und dem BF für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. I419 2213870-2/2E letztlich vollinhaltlich abgewiesen.
Nur zwei Monate später, am 01.07.2020, stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, der mit Bescheid vom 21.09.2021 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2021, Zl. I411 2213870-3/3E als unbegründet abgewiesen. Nur zwei Monate später, am 01.07.2020, stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der mit Bescheid vom 21.09.2021 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2021, Zl. I411 2213870-3/3E als unbegründet abgewiesen.
Ungeachtet dieser dritten rechtskräftigen, negativen Entscheidung verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet und beantragte mit 05.07.2022 erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, wobei der Antrag mit Bescheid des BFA vom 29.03.2023 zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2023, Zl. I423 2213870-4/3E abgewiesen, dies mit der Begründung, dass zwischen der Rechtskraft des (letzten) Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Zurückweisung des gegenständlichen (zweiten) Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF vorgebracht worden sei. Auch habe sich die individuelle Situation für den BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen sei. Es wurde festgehalten, dass der zeitliche Aspekt des Verfahrens – zumal der Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG 2005 rechtskräftig negativ entschieden wurde und der BF knapp sieben Monate später seinen (zweiten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK stellte – unter Mitberücksichtigung der gesamten Verfahrenshistorie den Schluss nahelege, dass der BF mit seinem nunmehrigen Antrag einen weiteren Versuch unternommen habe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wofür nicht zuletzt auch seine Aussage spreche, dass er sich „das [einen Aufenthaltstitel] verdient habe“. Ungeachtet dieser dritten rechtskräftigen, negativen Entscheidung verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet und beantragte mit 05.07.2022 erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, wobei der Antrag mit Bescheid des BFA vom 29.03.2023 zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2023, Zl. I423 2213870-4/3E abgewiesen, dies mit der Begründung, dass zwischen der Rechtskraft des (letzten) Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Zurückweisung des gegenständlichen (zweiten) Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF vorgebracht worden sei. Auch habe sich die individuelle Situation für den BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen sei. Es wurde festgehalten, dass der zeitliche Aspekt des Verfahrens – zumal der Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, AsylG 2005 rechtskräftig negativ entschieden wurde und der BF knapp sieben Monate später seinen (zweiten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK stellte – unter Mitberücksichtigung der gesamten Verfahrenshistorie den Schluss nahelege, dass der BF mit seinem nunmehrigen Antrag einen weiteren Versuch unternommen habe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wofür nicht zuletzt auch seine Aussage spreche, dass er sich „das [einen Aufenthaltstitel] verdient habe“.
Am 12.10.2023 – und damit nur vier Monate später – beantragte der BF neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2024, Zl. XXXX wurde auch dieser Antrag abgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot bestehe und damit ein absoluter Versagungsgrund vorliege. Zudem sei seit der Rechtskraft des letzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.06.2023 und des nunmehrigen Antrages kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF vorgebracht worden und habe sich auch die individuelle Situation des BF im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht in einem entscheidungswesentlichen Umfang geändert. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft. Am 12.10.2023 – und damit nur vier Monate später – beantragte der BF neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2024, Zl. römisch 40 wurde auch dieser Antrag abgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot bestehe und damit ein absoluter Versagungsgrund vorliege. Zudem sei seit der Rechtskraft des letzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.06.2023 und des nunmehrigen Antrages kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF vorgebracht worden und habe sich auch die individuelle Situation des BF im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht in einem entscheidungswesentlichen Umfang geändert. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft.
Der BF war im Zuge seiner letzten vier Verfahren stets rechtsvertreten.
Schließlich wurde gegen den BF mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 02.01.2024 gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt. Seitens der belangten Behörde wurde darauf verwiesen, dass sämtliche Anträge des BF negativ entschieden und gegen den BF unter anderem bereits eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen worden sei. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, habe er drei Monate nach rechtskräftiger Zurückweisung seines dritten Antrages einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Der BF sei bislang nicht an einer „Lösung“ interessiert gewesen, vielmehr habe diese ausschließlich darin bestanden die rechtskräftigen Entscheidungen wahrzunehmen und nicht an der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken, was sich insbesondere auch durch seine Weigerung den neu ausgestellten und gültigen nigerianischen Reisepass trotz Verbesserungsaufträge vorzulegen, zeige. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung mehrfach nicht nachgekommen und sei von einer Nichtmitwirkung und zusätzlichen Inanspruchnahme der Behörde durch unberechtigte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln und die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes auszugehen. Schließlich wurde gegen den BF mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 02.01.2024 gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt. Seitens der belangten Behörde wurde darauf verwiesen, dass sämtliche Anträge des BF negativ entschieden und gegen den BF unter anderem bereits eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen worden sei. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, habe er drei Monate nach rechtskräftiger Zurückweisung seines dritten Antrages einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Der BF sei bislang nicht an einer „Lösung“ interessiert gewesen, vielmehr habe diese ausschließlich darin bestanden die rechtskräftigen Entscheidungen wahrzunehmen und nicht an der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken, was sich insbesondere auch durch seine Weigerung den neu ausgestellten und gültigen nigerianischen Reisepass trotz Verbesserungsaufträge vorzulegen, zeige. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung mehrfach nicht nachgekommen und sei von einer Nichtmitwirkung und zusätzlichen Inanspruchnahme der Behörde durch unberechtigte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln und die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes auszugehen.
Mit Erkenntnis vom 26.03.2024 zur Zl. I415 2213870-5/5E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof nach Revisionserhebung des BF wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Entscheidung vom 04.09.2024, Zl. XXXX behoben.Mit Erkenntnis vom 26.03.2024 zur Zl. I415 2213870-5/5E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof nach Revisionserhebung des BF wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Entscheidung vom 04.09.2024, Zl. römisch 40 behoben.
Der BF wurde am 14.05.2024 per Charter nach Nigeria abgeschoben.
Am 14.02.2025 fand eine Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht statt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung blieben sowohl der BF als auch seine Rechtsvertreterin der Verhandlung unentschuldigt fern.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere die Feststellungen zur Person des BF sowie jene zu seinen bisherigen Verfahren bzw. zu den von ihm gestellten Anträgen, konnte dem unstrittigen Verwaltungsakt sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019, Zl. I411 2213870-1/2E, vom 30.04.2020, Zl. I419 2213870-2/2E, vom 12.10.2021, Zl. I411 2213870-3/3E und vom 12.06.2023, Zl. I423 2213870-4/3E entnommen werden und sind die entsprechenden Verfahren auch durch die Eintragungen im eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) belegt. Den in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid, das Erkenntnis vom 26.03.2024 sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2024 liegen im Akt auf.
Dass der Bescheid vom 02.01.2024 betreffend einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus der schriftlichen Mitteilung des BFA vom 15.02.2024 infolge einer Anfrage seitens der erkennenden Gerichtsabteilung, derzufolge eine Beschwerde im ATB-Verfahren trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung des BF nicht eingebracht worden sei bzw. im Akt erliege. Auch im eingeholten IZR-Auszug ist dokumentiert, dass der Bescheid in 1. Instanz in Rechtskraft erwachsen ist. Dies wurde auch bereits im Erkenntnis vom 26.03.2024 festgestellt und in weiterer Folge nicht weiter vom BF beanstandet. Erstmals mit Eingaben vom 18.02.2025 und 21.03.2025 brachte seine Rechtsvertreterin vor, sehr wohl eine Beschwerde gegen den ablehnenden BFA-Bescheid vom 02.01.2024 betreffend einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 erhoben zu haben. Eine solche wurde dem Bundesverwaltungsgericht bis zum heutigen Tage allerdings nicht vorgelegt, weshalb die Rechtskraft des Bescheides vom 02.01.2024 festzustellen war.Dass der Bescheid vom 02.01.2024 betreffend einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus der schriftlichen Mitteilung des BFA vom 15.02.2024 infolge einer Anfrage seitens der erkennenden Gerichtsabteilung, derzufolge eine Beschwerde im ATB-Verfahren trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung des BF nicht eingebracht worden sei bzw. im Akt erliege. Auch im eingeholten IZR-Auszug ist dokumentiert, dass der Bescheid in 1. Instanz in Rechtskraft erwachsen ist. Dies wurde auch bereits im Erkenntnis vom 26.03.2024 festgestellt und in weiterer Folge nicht weiter vom BF beanstandet. Erstmals mit Eingaben vom 18.02.2025 und 21.03.2025 brachte seine Rechtsvertreterin vor, sehr wohl eine Beschwerde gegen den ablehnenden BFA-Bescheid vom 02.01.2024 betreffend einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 erhoben zu haben. Eine solche wurde dem Bundesverwaltungsgericht bis zum heutigen Tage allerdings nicht vorgelegt, weshalb die Rechtskraft des Bescheides vom 02.01.2024 festzustellen war.
Dass der BF am 14.05.2024 per Charter nach Nigeria abgeschoben wurde, ist im IZR-Auszug vermerkt. Das unentschuldigte Fernbleiben des BF und seiner Rechtsvertreterin von der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.Gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973 sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts im Bereich des öffentlichen Rechts unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973; 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973 sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts im Bereich des öffentlichen Rechts unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973; 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016 sowie VwGH 04.09.2024, Ra 2024/17/0064). Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2000, 97/21/0023).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016 sowie VwGH 04.09.2024, Ra 2024/17/0064). Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2000, 97/21/0023).
Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die bewusst unrichtige Begründung des Antrags. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die bewusst unrichtige Begründung des Antrags. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 4).
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019 sowie VwGH 04.09.2024, Ra 2024/17/0064).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019 sowie VwGH 04.09.2024, Ra 2024/17/0064).
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen in seiner Entscheidung vom 04.09.2024, Zl. Ra 2024/17/0064 gegen das in Revision gezogene Erkenntnis vom 26.03.2024 folgendes ausgesprochen: Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtlos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - und zweckmäßigerweise nach Befragung des Revisionswerbers - näher untersucht werden müssen (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042; VwGH 22.06.2022, Ra 2021/19/0297).Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen in seiner Entscheidung vom 04.09.2024, Zl. Ra 2024/17/0064 gegen das in Revision gezogene Erkenntnis vom 26.03.2024 folgendes ausgesprochen: Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtlos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - und zweckmäßigerweise nach Befragung des Revisionswerbers - näher untersucht werden müssen (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042; VwGH 22.06.2022, Ra 2021/19/0297).
3.2. Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall kann angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des § 35 AVG auszugehen ist und eine mangelnde Berechtigung eines Antrags allein die Missbrauchsabsicht nicht zu begründen vermag, eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde durch den BF und somit ein „Ausnahmefall“ im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung noch nicht erkannt werden. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall kann angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des Paragraph 35, AVG auszugehen ist und eine mangelnde Berechtigung eines Antrags allein die Missbrauchsabsicht nicht zu begründen vermag, eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde durch den BF und somit ein „Ausnahmefall“ im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung noch nicht erkannt werden.
Unstrittig ist, dass der BF am 12.10.2023 seinen vierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – dies nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 – stellte. Seine drei vorherigen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt im Jahr 2018 (Antrag nach § 55 AsylG 2005), 2020 (Antrag nach § 56 AsylG 2005) und 2022 (neuerlicher Antrag nach § 55 AsylG 2005) waren jeweils rechtskräftig negativ beschieden worden, auch der von ihm im Jahr 2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde in zweiter Instanz vollinhaltlich abgewiesen. Es wurde mehrfach eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Erkenntnis vom 12.10.2021 auch die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot. Der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung kam der BF beharrlich nicht nach und hat er durch die von ihm letztlich erfolglos gestellten Anträge wiederholt die Behörde in Anspruch genommen. Unstrittig ist, dass der BF am 12.10.2023 seinen vierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – dies nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 – stellte. Seine drei vorherigen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt im Jahr 2018 (Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005), 2020 (Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005) und 2022 (neuerlicher Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005) waren jeweils rechtskräftig negativ beschieden worden, auch der von ihm im Jahr 2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde in zweiter Instanz vollinhaltlich abgewiesen. Es wurde mehrfach eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Erkenntnis vom 12.10.2021 auch die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot. Der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung kam der BF beharrlich nicht nach und hat er durch die von ihm letztlich erfolglos gestellten Anträge wiederholt die Behörde in Anspruch genommen.
In einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles ist nach Ansicht des erkennenden Richters jedoch nicht davon auszugehen, dass der zuletzt vom BF nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gestellte Antrag mutwillig iSd § 35 AVG gestellt wurde. Dass sich eine Person nach Jahren des (illegalen) Aufenthalts und der wiederholten Abweisung seiner Anträge mit der Stellung eines weiteren Antrages an die Behörde wendet, könnte an sich betrachtet zwar durchaus einen Akt des Mutwillens darstellen. In Bezug auf die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht ist allerdings mit äußerster Vorsicht umzugehen und erscheint es nicht von vornherein mutwillig zu sein, wenn der BF vier Monate nach der rechtskräftigen Zurückweisung seines Antrages nach § 55 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 beantragt. Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 56 AsylG 2005 (Stand 1.3.2022, rdb.at)). Die §§ 55 und 56 AsylG 2005 haben damit unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen und konnte für den BF nach der erfolgten Zurückweisung seines Antrages nach § 55 AsylG 2005 nicht von vornherein auch die Grund- und Aussichtslosigkeit seines Antrages nach § 56 AsylG 2005 erkennbar sein. Er hat zwar bereits im Jahr 2020 einen Antrag nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt, der letztlich in zweiter Instanz im Oktober 2021 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Bis zur erneuten Antragstellung im Oktober 2023 sind allerdings ganze zwei Jahre vergangen und hat er zumindest auch eine neue Einstellungszusage in Vorlage gebracht. Seine Situation war somit zwar sehr ähnlich, jedoch nicht gänzlich ident zu jener im Jahr 2020 bzw. 2021 und wurde auch in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen, dass der BF im guten Glauben an das Vorliegen einer veränderten Situation seinen Antrag gestellt habe. Das BFA hat den zweiten Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 letztlich aufgrund des Vorliegens eines absoluten Versagungsgrundes (Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot) abgewiesen, dem BF kann damit jedoch nicht automatisch unterstellt werden, dass er wissen musste, dass ein Versagungsgrund vorliegt, mag er auch rechtsvertreten gewesen sein. Nur weil er einen Sachverhalt rechtlich falsch einschätzt und sein Antrag im Ergebnis unbegründet ist, kann ihm noch keine Mutwilligkeit vorgeworfen werden. Sein erster Antrag nach § 56 AsylG 2005 wurde im Übrigen aus einem anderen Grund, nämlich aufgrund des Umstandes, dass der BF nicht nachweisen konnte, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, abgewiesen. In einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles ist nach Ansicht des erkennenden Richters jedoch nicht davon auszugehen, dass der zuletzt vom BF nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gestellte Antrag mutwillig iSd Paragraph 35, AVG gestellt wurde. Dass sich eine Person nach Jahren des (illegalen) Aufenthalts und der wiederholten Abweisung seiner Anträge mit der Stellung eines weiteren Antrages an die Behörde wendet, könnte an sich betrachtet zwar durchaus einen Akt des Mutwillens darstellen. In Bezug auf die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht ist allerdings mit äußerster Vorsicht umzugehen und erscheint es nicht von vornherein mutwillig zu sein, wenn der BF vier Monate nach der rechtskräftigen Zurückweisung seines Antrages nach