TE Bvwg Beschluss 2026/2/2 I406 2287896-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2026
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Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z3
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
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  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I406 2287896-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter im Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2026, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter im Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2026, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, den Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

1. Die Asylwerberin stellte am 31.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den sie mit Angst vor ihrem Exgatten begründete. Sie fürchte, dass er sie umbringt. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konkretisierte sie, in der Ehe psychische, körperliche und sexuelle Gewalt erlebt zu haben. Seit Ende 2016 sei sie geschieden, habe dadurch alle finanziellen Ansprüche verloren und habe Schulden. Deswegen könne sie nicht nach Marokko zurück.

2. Mit Bescheid vom 29.01.2024 wies das BFA den Antrag der Asylwerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz ab. Zugleich wurde der Asylwerberin eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

3. Dagegen erhob die Asylwerberin Beschwerde und begründete dies im wesentlichen mit einer Verfolgung durch den Exmann, ihr komme weder von Seiten ihrer Familie noch von staatlichen Behörden Hilfe oder Unterstützung zu.

4. Mit Erkenntnis vom 13.03.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Die Asylwerberin sei in ihrem Herkunftsland Marokko weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden. Ihr Vorbringen in Zusammenhang mit ihrem Exgatten sei nicht asylrelevant. Die Asylwerberin werde im Fall ihrer Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existierten keine Umstände, welche einer Abschiebung der Asylwerberin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko drohe der Asylwerberin weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder werde ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch bestehe für sie in Marokko die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

5. Am 08.01.2026 stellte die Asylwerberin aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

6. In der Erstbefragung zum Folgeantrag 08.01.2026 gab die Asylwerberin auf die Frage, warum sie einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft der Entscheidung vom 29.07.2025 konkret in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, an „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht, mein Leben ist noch immer in Gefahr. Meine Eltern sind gestorben und ich habe in Marokko niemanden. Ich habe alles verkauft, um flüchten zu können. Wenn ich kein Problem gehabt hätte, wäre ich nicht geflohen“, dies seien alle Ausreise-, Flucht-, oder Verfolgungsgründe. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab sie an „Ich habe Angst vor meinem Ex- Ehemann. Ich bin von einer Stadt in die andere geflohen, damit ich ihm entkomme. Da er mich überall gefunden hat, bin ich nach Österreich geflohen“ und verneinte die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Die Änderungen der Situation beziehungsweise der Fluchtgründe seien ihr seit ihrer Ausreise bekannt.

7. Am 29.01.2026 wurde die Asylwerberin vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Auf die Frage, ob sich bezüglich der Fluchtgründe etwas geändert habe, erklärte sie, „Es hat sich in dieser Hinsicht nichts geändert, ich stehe immer noch in Gefahr ich habe mit einer Freundin zweimal telefoniert und sie hat mir gesagt, dass mein Exmann noch immer nach mir fragt. Ich bin ein Waisenkind, ich habe keine Eltern und meine Geschwister kümmern sich um mich gar nicht, jeder hat eine eigene Familie und sind mit sich selbst beschäftigt. Sie haben mich nicht in Schutz genommen und den Kontakt komplett abgebrochen. Ich möchte in Österreich arbeiten und für mich selbst sorgen, so bin ich das ganze Leben gewohnt, Niemand hat mir jemals geholfen“, hingewiesen darauf, dass ihr Vorverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde und befragt, warum Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, erklärte sie, „Ich habe niemanden, keinen Schutz, ich habe keine Zuflucht und ich kann nirgendwo hingehen“. Auf die Frage, ob sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder oder durch Adoption begründet bzw. sonstige Verwandte habe, gab sie an, „Ich habe entfernte Verwandte, das sind die Kinder von meinen Cousins und Cousinen, in Frankreich und Spanien aber wir haben keinen Kontakt.“

8. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wird.8. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird.

9. Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den mündlich verkündeten Bescheid zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Asylwerberin:

Die volljährige Asylwerberin ist XXXX Jahre alt, marokkanische Staatsangehörige und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest. Die volljährige Asylwerberin ist römisch 40 Jahre alt, marokkanische Staatsangehörige und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest.

Sie ist in XXXX geboren, hat dort eine mehrjährige Schulbildung genossen und noch in der Schulzeit gearbeitet. Sie hat von 1997 bis zur Ausreise im Jahr 2021 in XXXX und XXXX in unterschiedlichen Jobs gearbeitet. Zuletzt war sie als Assistentin bei einem Physiotherapeuten und arbeitete als Kleiderhändlerin, weshalb sie noch Schulden hat, weil sie die Ware auf Kredit gekauft hat.Sie ist in römisch 40 geboren, hat dort eine mehrjährige Schulbildung genossen und noch in der Schulzeit gearbeitet. Sie hat von 1997 bis zur Ausreise im Jahr 2021 in römisch 40 und römisch 40 in unterschiedlichen Jobs gearbeitet. Zuletzt war sie als Assistentin bei einem Physiotherapeuten und arbeitete als Kleiderhändlerin, weshalb sie noch Schulden hat, weil sie die Ware auf Kredit gekauft hat.

Sie ist mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einfachen Verhältnissen aufgewachsen, der Vater hat die Familie verlassen, als die Asylwerberin ein Kind war. In Marokko leben nach wie vor ihr älterer Bruder und zwei Schwestern. Zu ihren Geschwistern hat sie ein gutes Verhältnis und pflegt sie Kontakt zu ihrem Bruder. Beim Bruder in XXXX fand sie während der Ehe von 2014 bis Ende 2016 bei Streitigkeiten Zuflucht. Sie ist mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einfachen Verhältnissen aufgewachsen, der Vater hat die Familie verlassen, als die Asylwerberin ein Kind war. In Marokko leben nach wie vor ihr älterer Bruder und zwei Schwestern. Zu ihren Geschwistern hat sie ein gutes Verhältnis und pflegt sie Kontakt zu ihrem Bruder. Beim Bruder in römisch 40 fand sie während der Ehe von 2014 bis Ende 2016 bei Streitigkeiten Zuflucht.

Die Asylwerberin verlangte nach psychischen, körperlichen und sexuellen Übergriffen durch den Ehegatten die Scheidung und wurde die gegen den Willen des Gatten geschieden. Die Ehe blieb kinderlos. Sie hat alle finanziellen Ansprüche dadurch verloren.

Aufgrund eines Übergriffs erlitt sie eine Verletzung am Arm, die operativ behandelt werden musste. Ansonsten ist sie gesund und arbeitsfähig. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten hat die Asylwerberin die Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Es liegen weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung vor, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Marokko eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es liegen somit keine wesentliche Änderung in Bezug auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und die Person der Asylwerberin vor.

1.2. Zu den Verfahren der Asylwerberin:

Die Asylwerberin stellte am 31.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Dies begründeter sie mit Angst vor ihrem Exgatten. Sie fürchte, dass er sie umbringt. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) konkretisierte sie, in der Ehe psychische, körperliche und sexuelle Gewalt erlebt zu haben.

Seit Ende 2016 sei sie geschieden, habe dadurch alle finanziellen Ansprüche verloren und habe Schulden. Deswegen könne sie nicht nach Marokko zurück.

Mit Bescheid vom 29.01.2024 wies das BFA den Antrag der Asylwerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Dagegen erhob die Asylwerberin Beschwerde und begründete dies im wesentlichen mit einer Verfolgung durch den Exmann, ihr komme weder von Seiten ihrer Familie noch von staatlichen Behörden Hilfe oder Unterstützung zu.

Mit Erkenntnis vom 13.03.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Am 08.01.2026 stellte die Asylwerberin aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wird.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird.

1.3. Zu den Fluchtgründen der Asylwerberin und den Voraussetzungen für subsidiären Schutz:

Im Verfahren über den am 08.01.2026 gestellten Folgeantrag auf Asyl sind keine neuen entscheidungswesentlichen Fluchtgründe hervorgekommen, welche entstanden sind nach dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2024, ebensowenig liegen überhaupt asylrelevante Fluchtgründe vor.

Auch in Bezug auf die Situation/Lage in Marokko ist seit der Entscheidung vom 13.03.2024 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine wesentliche Änderung in Bezug auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und die Person der Asylwerberin und der Rechtslage vor.

Die Asylwerberin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich zur Lage im Herkunftsstaat an den vom BFA (auszugsweise wiedergegebenen) Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, ’ ; 12.2C ?4. , Zugriff 8.7.2025

• FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 Morocco, : , Zugriff 5.11.2025

• MW N - Marocco World News (3.8.2025): Morocco Begins Preparation fo r 2026 Legislative

Elections, , Zugriff 13.11.2025

• OB XXXX - Österreichische Botschaft XXXX [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko• OB römisch 40 - Österreichische Botschaft römisch 40 [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko

• TNAP - The North Africa Post (24.10.2025): Morocco implements major electoral reforms ahead of 2026 legislative elections, , Zugriff 13.11.2025

• USDOS - United States Department o f State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, , Zugriff 13.5.2024

Rechtsschutz/Justizwesen

Letzte Änderung 2025-12-0115:09

Die Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt ( ). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden ( ::u vgl. ), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten ( ). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption ( ; vgl. 24, i ) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen ( ; vgl. ). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt ( ; vgl. ). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenklicheDie Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt ( ). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden ( ::u vergleiche ), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten ( ). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption ( ; vergleiche 24, i ) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen ( ; vergleiche ). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt ( ; vergleiche ). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche

Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet ( ).

Wichtige Gesetzesnovellen im Jahr 2025 betrafen vor allem das Streikrecht, die Gerichtsorganisation mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Effizienz und die Strafprozessordnung, insbesondere Stärkung der Garantien fü r ein faires Verfahren; Polizeigewahrsam als Ausnahme; Verbesserungen beim Recht auf Verteidigung (Zugang zu Verteidigern in allen Phasen des Strafverfahrens), vermehrter Einsatz von IT; verbesserter Schutz von Opferrechten und Rechten von Minderjährigen; Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens ( ).

Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. M it dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil superieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- undDurch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. M it dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil superieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und

Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und sind damit formal von der Politik unabhängig. M it Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Justizwesens (Loi 38-15 Organisation Judiciare) 2021 ist die Befugnis zur Ernennung von Richterinnen und Richtern vom Justizministerium a u f ein neu geschaffenes Gerichtsamt mit angeschlossener Generalversammlung übergegangen ( ).

Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros" oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen ( ). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes ( ). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (; vgl. ). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde ä vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf fürSeit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros" oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen ( ). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes ( ). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (; vergleiche ). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde ä vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für

ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet und wird in Politik und Zivilgesellschaft weiterhin kontrovers diskutiert ()?

Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten ( ), und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen a u f Hindernisse. Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was au f 36 Stunden verlängert werden kann ( ). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden ( ).

Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjublläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fa s t 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt; die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen ()?Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed römisch sechs. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjublläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fa s t 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt; die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen ()?

Marokko hat kürzlich mit der Verabschiedung umfassender Reformen des Strafprozessrechts einen wichtigen Schritt zur Überarbeitung seines Justizsystems unternommen, unter anderem indem es nichtfreiheitsentziehende Strafen fü r bestimmte Delikte eingeführt hat, mit dem Ziel, die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern und gleichzeitig die Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Inhaftierten zu fördern ( ).

Quellen

? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, , Zugriff 8.7.2025

• AL -Africa Legal (16.9.2025): Africa Legal - Historie milestone as Morocco publishes major criminal procedure reforms to str

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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