Entscheidungsdatum
03.02.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W615 2311745-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026, W615 2311745-1/8E, abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026, W615 2311745-1/8E, abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen, zu Recht:
A)
Der Antrag wird gemäß § 32 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 32, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller (im Folgenden „ASt“) – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 16.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 09.07.2024 und 19.03.2025 wurde der ASt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag des ASt auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem ASt nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des ASt auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem ASt nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
4. Der ASt erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.03.2025.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026, W615 2311745-1/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation des ASt am 20.01.2026 zugestellt.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026, W615 2311745-1/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation des ASt am 20.01.2026 zugestellt.
7. Am 26.01.2026 stellte der ASt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG.7. Am 26.01.2026 stellte der ASt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG.
Zur Begründung brachte der ASt darin zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er nach der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.01.2026 und Schluss des diesbezüglichen Beweisverfahrens gemäß § 39 Abs. 3 AVG am 11.01.2026 Zugang zu seinem Account auf der Plattform Instagram erhalten habe. Der ASt habe erst mit diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt und hätte erst ab diesem Zeitpunkt dem erkennenden Gericht die nunmehr zugänglichen, bereits im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens existierenden Beweismittel übermitteln können. Die Antragstellung sei ausgehend vom 11.01.2026 sohin binnen der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG erfolgt.Zur Begründung brachte der ASt darin zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er nach der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.01.2026 und Schluss des diesbezüglichen Beweisverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG am 11.01.2026 Zugang zu seinem Account auf der Plattform Instagram erhalten habe. Der ASt habe erst mit diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt und hätte erst ab diesem Zeitpunkt dem erkennenden Gericht die nunmehr zugänglichen, bereits im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens existierenden Beweismittel übermitteln können. Die Antragstellung sei ausgehend vom 11.01.2026 sohin binnen der zweiwöchigen Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG erfolgt.
Der ASt sei nunmehr in der Lage, die auf diesem Account zugänglichen Beweismittel – sehr regimekritische Postings, vor allem durch Äußerungen gegenüber führenden Politikern im Iran – dem erkennenden Gericht vorzulegen. Die nunmehr für den ASt wieder zugänglichen Beweismittel seien daher erst nach Abschluss des Beweisverfahrens des erkennenden Gerichtes hervorgekommen. Es handle sich dabei um Postings des ASt, die ihm eine sehr regimekritische Haltung nahelegen würden. Der Account des ASt laute auf den Namen „ XXXX “. Dieser sei nunmehr öffentlich und daher mittlerweile für das erkennende Gericht sowie für seine potenziellen Verfolger seines Herkunftslandes zugänglich. Durch die Postings des Accounts, insbesondere durch Beiträge, sei der ASt durch mehrere Fotos individualisierbar und personifizierbar. Hätte der ASt die Möglichkeit gehabt, diese Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren beziehungsweise vor Schluss des diesbezüglichen Beweisverfahrens vorzulegen, so hätte er eine anderslautende Sachentscheidung herbeiführen können, da er ausgehend von diesen Beweismitteln eine ihm anzulastende oppositionelle Gesinnung und eine asylrelevante Verfolgung von Seiten der iranischen Behörden glaubhaft im Sinne des § 3 AsylG hätte machen können.Der ASt sei nunmehr in der Lage, die auf diesem Account zugänglichen Beweismittel – sehr regimekritische Postings, vor allem durch Äußerungen gegenüber führenden Politikern im Iran – dem erkennenden Gericht vorzulegen. Die nunmehr für den ASt wieder zugänglichen Beweismittel seien daher erst nach Abschluss des Beweisverfahrens des erkennenden Gerichtes hervorgekommen. Es handle sich dabei um Postings des ASt, die ihm eine sehr regimekritische Haltung nahelegen würden. Der Account des ASt laute auf den Namen „ römisch 40 “. Dieser sei nunmehr öffentlich und daher mittlerweile für das erkennende Gericht sowie für seine potenziellen Verfolger seines Herkunftslandes zugänglich. Durch die Postings des Accounts, insbesondere durch Beiträge, sei der ASt durch mehrere Fotos individualisierbar und personifizierbar. Hätte der ASt die Möglichkeit gehabt, diese Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren beziehungsweise vor Schluss des diesbezüglichen Beweisverfahrens vorzulegen, so hätte er eine anderslautende Sachentscheidung herbeiführen können, da er ausgehend von diesen Beweismitteln eine ihm anzulastende oppositionelle Gesinnung und eine asylrelevante Verfolgung von Seiten der iranischen Behörden glaubhaft im Sinne des Paragraph 3, AsylG hätte machen können.
Dem ASt sei kein Verschulden an der Nichtgeltendmachung im bisherigen Verfahren anzulasten. Der Zugang zum Account sei ihm bis zum 11.01.2026 aus technischen Gründen, insbesondere aus Gründen der bestehenden Zwei-Faktor-Authentifizierung und des sehr repressiven Umgangs von Meta mit der Wiederherstellung von Zugängen zu Accounts, nicht möglich gewesen. Nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der gesteigerten Sensibilität für die darin enthaltenen Beweismittel habe der ASt mit Unterstützung den Zugang zu seinem Account herstellen können.
Es wurden im Wiederaufnahmeverfahren keine Beweismittel vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der ASt stellte am 16.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag des ASt auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem ASt nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des ASt auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem ASt nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026, W615 2311745-1/8E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 26.03.2025, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation des ASt am 20.01.2026 zugestellt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026, W615 2311745-1/8E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 26.03.2025, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation des ASt am 20.01.2026 zugestellt.
Am 26.01.2026 stellte der ASt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG.Am 26.01.2026 stellte der ASt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG.
Es sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Gerichtsakt zum Beschwerdeverfahren des Bundeverwaltungsgerichtes zur GZ: W615 2311745-1.
Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG ist aus dem am 26.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz ersichtlich (vgl. OZ 1).Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG ist aus dem am 26.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz ersichtlich vergleiche OZ 1).
Zur Feststellung, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3. verwiesen.Zur Feststellung, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Abweisung der Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG:Abweisung der Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG:
§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in der geltenden Fassung lautet:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (Hinweis E vom 19. April 2007, 2004/09/0159). Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192, mwN).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (Hinweis E vom 19. April 2007, 2004/09/0159). Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht vergleiche VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192, mwN).
Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182).Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182).
Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023, mwN).Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten vergleiche VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023, mwN).
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags dürfen weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden; insofern ist die Behörde bzw. das VwG bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden. § 32 VwGVG 2014 entspricht inhaltlich weitgehend § 69 AVG, demnach kann auf das bisherige Verständnis des § 69 AVG zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, mwN).Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags dürfen weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden; insofern ist die Behörde bzw. das VwG bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden. Paragraph 32, VwGVG 2014 entspricht inhaltlich weitgehend Paragraph 69, AVG, demnach kann auf das bisherige Verständnis des Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, mwN).
Im konkreten Fall bedeutet dies:
Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG betrifft das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026, W615 2311745-1/8E, abgeschlossene Verfahren.Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG betrifft das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026, W615 2311745-1/8E, abgeschlossene Verfahren.
Auf Grundlage des Antragsvorbringens, dass der ASt am 11.01.2026 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, wurde der am 26.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG – unter Berücksichtigung von § 17 VwGVG iVm § 33 Abs. 2 AVG – rechtzeitig eingebracht.Auf Grundlage des Antragsvorbringens, dass der ASt am 11.01.2026 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, wurde der am 26.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG – unter Berücksichtigung von Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG – rechtzeitig eingebracht.
Der ASt stützt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Demnach ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Der ASt stützt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Demnach ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor:
Eingangs ist festzuhalten, dass auf Grundlage des Antragsvorbringens schon nicht erkennbar ist, dass die hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel (siehe dazu die Ausführungen unten) im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht hätten werden können. So brachte der ASt vor, dass er am 11.01.2026 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt habe. Das Verfahren wurde allerdings erst mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 abgeschossen. Der ASt hat in seinem Antrag keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen er dran gehindert gewesen wäre, die hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel bereits im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Soweit auf den Umstand verwiesen wird, dass das Ermittlungsverfahren nach Ende der mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 gemäß § 39 Abs. 3 AVG geschlossen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 4 leg. cit. auf Antrag fortzusetzen ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Indem der – durch seine bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation vertretene – ASt es unterließ, einen solchen Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 4 AVG zu stellen, um die hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel noch im Beschwerdeverfahren geltend zu machen – sondern erst nach ergangener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG stellte – konnte der ASt nicht darlegen, dass die hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Eingangs ist festzuhalten, dass auf Grundlage des Antragsvorbringens schon nicht erkennbar ist, dass die hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel (siehe dazu die Ausführungen unten) im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht hätten werden können. So brachte der ASt vor, dass er am 11.01.2026 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt habe. Das Verfahren wurde allerdings erst mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 abgeschossen. Der ASt hat in seinem Antrag keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen er dran gehindert gewesen wäre, die hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel bereits im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Soweit auf den Umstand verwiesen wird, dass das Ermittlungsverfahren nach Ende der mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass das Ermittlungsverfahren gemäß Absatz 4, leg. cit. auf Antrag fortzusetzen ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Indem der – durch seine bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation vertretene – ASt es unterließ, einen solchen Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz 4, AVG zu stellen, um die hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel noch im Beschwerdeverfahren geltend zu machen – sondern erst nach ergangener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG stellte – konnte der ASt nicht darlegen, dass die hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können.
Ungeachtet des Umstandes, dass der ASt sohin weder tatsächlich noch rechtlich an der Geltendmachung der hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel gehindert war, liegt darin aber auch ein die Wiederaufnahme des Verfahrens hinderndes Verschulden: Da der ASt bereits am 11.01.2026 von den hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismitteln Kenntnis erlangt hat, hätte er diese bereits im Rahmen eines Antrags auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 4 AVG im Beschwerdeverfahren geltend machen müssen, zumal bis zur Erlassung des Erkenntnisses am 20.01.2026 Gelegenheit dafür bestanden hätte. In dem Umstand, dass der ASt dies – ohne nachvollziehbare Gründe hierfür anzugeben – unterließ, sondern vielmehr zuwartete, bis die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergangen war, ist ein Verschulden zu erblicken. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Unterlassung auf ihre bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation zurückzuführen wäre, weil die Partei eines Verfahrens sich das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen muss (vgl. VwGH 03.12.2025, Ra 2022/20/0050).Ungeachtet des Umstandes, dass der ASt sohin weder tatsächlich noch rechtlich an der Geltendmachung der hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel gehindert war, liegt darin aber auch ein die Wiederaufnahme des Verfahrens hinderndes Verschulden: Da der ASt bereits am 11.01.2026 von den hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismitteln Kenntnis erlangt hat, hätte er diese bereits im Rahmen eines Antrags auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz 4, AVG im Beschwerdeverfahren geltend machen müssen, zumal bis zur Erlassung des Erkenntnisses am 20.01.2026 Gelegenheit dafür bestanden hätte. In dem Umstand, dass der ASt dies – ohne nachvollziehbare Gründe hierfür anzugeben – unterließ, sondern vielmehr zuwartete, bis die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergangen war, ist ein Verschulden zu erblicken. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Unterlassung auf ihre bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation zurückzuführen wäre, weil die Partei eines Verfahrens sich das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen muss vergleiche VwGH 03.12.2025, Ra 2022/20/0050).
Im Hinblick auf die Umstände des „Hervorkommens“ der Tatsachen bzw. Beweismittel ist aber ebenfalls von einem erheblichen Verschulden des ASt auszugehen: Der ASt brachte vor, dass er „am 11.01.2026 Zugang zu seinem Account auf der Plattform ‚Instagram‘ erhalten“ habe. Der ASt brachte keinerlei schlüssige und nachvollziehbare Gründe dafür vor, warum er erst zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Zugang zu seinem Instagram-Account erhalten habe, sondern verwies nur vollkommen pauschal darauf, dass ihm der Zugang zum Account „aus technischen Gründen, insbesondere aus Gründen der bestehenden Zwei-Faktor-Identifizierung und des sehr repressiven Umgangs von Meta mit der Wiederherstellung von Zugängen zu Accounts, nicht möglich“ gewesen sei. Worin nun die behaupteten technischen Gründe tatsächlich bestanden hätten und warum der ASt diese erst zwei Tage nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte beheben können, legte der ASt im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in keiner Weise dar. Soweit im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt wird, dass der ASt nach der mündlichen Verhandlung „und der gesteigerten Sensibilität für die darin enthaltenen Beweismittel“ den Zugang zu seinem Account wiederherstellen habe können, lässt dies nur den Schluss zu, dass sich der ASt überhaupt erst nach der mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 um die Wiederherstellung des Zugangs zu seinem Instagram-Account bemüht hat. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Instagram-Account des ASt bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2025 thematisiert wurde – wo allerdings noch keine Rede davon war, dass der ASt keinen Zugang zu seinem Instagram-Account habe, sondern dieser vielmehr angab, dass er diesen noch immer nütze, damit er darauf zugreifen könne, wenn es nötig sei, und er das Konto deshalb behalte, falls die Behörde zum Beweis seiner Aktivitäten in das Konto schauen möchte (vgl. Bescheid, S. 20 f) – und der ASt erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2026 gegenüber angab, dass er zu seinem Instagram-Account „selber leider auch keinen Zugriff“ habe (vgl. VHS, S. 24), ist es evident, dass der ASt die Bedeutung der nunmehr „hervorgekommenen“ Beweismittel bewusst war und sie diese im Verfahren bereits hätte vorlegen können.Im Hinblick auf die Umstände des „Hervorkommens“ der Tatsachen bzw. Beweismittel ist aber ebenfalls von einem erheblichen Verschulden des ASt auszugehen: Der ASt brachte vor, dass er „am 11.01.2026 Zugang zu seinem Account auf der Plattform ‚Instagram‘ erhalten“ habe. Der ASt brachte keinerlei schlüssige und nachvollziehbare Gründe dafür vor, warum er erst zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Zugang zu seinem Instagram-Account erhalten habe, sondern verwies nur vollkommen pauschal darauf, dass ihm der Zugang zum Account „aus technischen Gründen, insbesondere aus Gründen der bestehenden Zwei-Faktor-Identifizierung und des sehr repressiven Umgangs von Meta mit der Wiederherstellung von Zugängen zu Accounts, nicht möglich“ gewesen sei. Worin nun die behaupteten technischen Gründe tatsächlich bestanden hätten und warum der ASt diese erst zwei Tage nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte beheben können, legte der ASt im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in keiner Weise dar. Soweit im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt wird, dass der ASt nach der mündlichen Verhandlung „und der gesteigerten Sensibilität für die darin enthaltenen Beweismittel“ den Zugang zu seinem Account wiederherstellen habe können, lässt dies nur den Schluss zu, dass sich der ASt überhaupt erst nach der mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 um die Wiederherstellung des Zugangs zu seinem Instagram-Account bemüht hat. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Instagram-Account des ASt bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2025 thematisiert wurde – wo allerdings noch keine Rede davon war, dass der ASt keinen Zugang zu seinem Instagram-Account habe, sondern dieser vielmehr angab, dass er diesen noch immer nütze, damit er darauf zugreifen könne, wenn es nötig sei, und er das Konto deshalb behalte, falls die Behörde zum Beweis seiner Aktivitäten in das Konto schauen möchte vergleiche Bescheid, Sitzung 20 f) – und der ASt erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2026 gegenüber angab, dass er zu seinem Instagram-Account „selber leider auch keinen Zugriff“ habe vergleiche VHS, Sitzung 24), ist es evident, dass der ASt die Bedeutung der nunmehr „hervorgekommenen“ Beweismittel bewusst war und sie diese im Verfahren bereits hätte vorlegen können.
Zu betonen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 in den Instagram-Account des ASt mit dem Profilnamen „ XXXX “ Einsicht genommen und dabei festgestellt hat, dass es sich um ein privates Konto mit XXXX Beiträgen und XXXX Followern handelt. Es ist nicht erkennbar, wie die geltend gemachte Tatsache, dass der ASt nun wieder Zugang zu seinem Instagram-Account erlangt habe, ein anders lautendes Erkenntnis hätte herbeiführen können. Wenn der ASt vorbringt, dass der Account „nunmehr öffentlich und daher mittlerweile für das erkennende Gericht sowie für seine potenziellen Verfolger seines Herkunftslandes zugänglich“ sei, ist dem zu entgegnen, dass es sich hierbei um eine nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (bzw. dem Schluss des Ermittlungsverfahrens) eingetretene Sachverhaltsänderung handelt, die nicht im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufnahmeantrags geltend zu machen ist.Zu betonen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 in den Instagram-Account des ASt mit dem Profilnamen „ römisch 40 “ Einsicht genommen und dabei festgestellt hat, dass es sich um ein privates Konto mit römisch 40 Beiträgen und römisch 40 Followern handelt. Es ist nicht erkennbar, wie die geltend gemachte Tatsache, dass der ASt nun wieder Zugang zu seinem Instagram-Account erlangt habe, ein anders lautendes Erkenntnis hätte herbeiführen können. Wenn der ASt vorbringt, dass der Account „nunmehr öffentlich und daher mittlerweile für das erkennende Gericht sowie für seine potenziellen Verfolger seines Herkunftslandes zugänglich“ sei, ist dem zu entgegnen, dass es sich hierbei um eine nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (bzw. dem Schluss des Ermittlungsverfahrens) eingetretene Sachverhaltsänderung handelt, die nicht im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufnahmeantrags geltend zu machen ist.
Soweit sich der ASt im Wiederaufnahmeantrag schließlich auf „nunmehr für den [ASt] wieder zugängliche[] Beweismittel“ bezieht, ist darauf zu verweisen, dass im Wiederaufnahmeverfahren keine Beweismittel vorgelegt wurden.
Im Ergebnis sind daher keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß § 32 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß Paragraph 32, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Verfahren über die Wiederaufnahme eines (strafrechtlichen oder zivilrechtlichen) Verfahrens selbst fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK, sondern erst das anschließende wieder aufgenommene Verfahren (Hinweis EGMR Zulässigkeitsentscheidung im Fall Fischer, 6. Mai 2003, 27569/08; E EGMR in den Fällen Nikitin, 20. Juli 2004, 50178/99; San Leonardo Band Club, 29. Juli 2004, 77562/01; Alatulkkila, 28. Juli 2005, 33538/96; Vanyan, 15. Dezember 2005, 53203/99; Nurmagomedov, 7. Juni 2007, 30138/02; EKMR 16. Mai 1995, ÖJZ 1995, 795f; E VfGH VfSlg 14076/1995; 16245/2001; 16769/2002). Anderes hat der EGMR nur dann angenommen, wenn (im konkreten Fall in einem zivilgerichtlichen Verfahren) im Zuge der Wiederaufnahme auch die Erfolgsaussichten im folgenden wieder aufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 05.12.2023, Ra 2023/09/0144, mit Hinweis auf EGMR Lundevall, 12. November 2002, 38269/97).Verfahren über die Wiederaufnahme eines (strafrechtlichen oder zivilrechtlichen) Verfahrens selbst fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK, sondern erst das anschließende wieder aufgenommene Verfahren (Hinweis EGMR Zulässigkeitsentscheidung im Fall Fischer, 6. Mai 2003, 27569/08; E EGMR in den Fällen Nikitin, 20. Juli 2004, 50178/99; San Leonardo Band Club, 29. Juli 2004, 77562/01; Alatulkkila, 28. Juli 2005, 33538/96; Vanyan, 15. Dezember 2005, 53203/99; Nurmagomedov, 7. Juni 2007, 30138/02; EKMR 16. Mai 1995, ÖJZ 1995, 795f; E VfGH VfSlg 14076/1995; 16245/2001; 16769/2002). Anderes hat der EGMR nur dann angenommen, wenn (im konkreten Fall in einem zivilgerichtlichen Verfahren) im Zuge der Wiederaufnahme auch die Erfolgsaussichten im folgenden wieder aufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 05.12.2023, Ra 2023/09/0144, mit Hinweis auf EGMR Lundevall, 12. November 2002, 38269/97).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gegenständlich erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweismittel nova reperta Verschulden Verschulden des Vertreters Voraussetzungen Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W615.2311745.2.00Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026