TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/3 W292 2323919-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2026
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Entscheidungsdatum

03.02.2026

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W2922323919-1/11E
W2922323919-1/11E,

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), zu Recht erkannt:

A)       Der angefochtene Bescheid wird in Folge Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages an die belangte Behörde vom 07.03.2025 ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Wiederaufnahmeantrag vom 07.03.2025) machte die mitbeteiligte Partei, XXXX , die Wiederaufnahme des, mit Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom XXXX , Zl. XXXX , beendeten Verfahrens geltend.römisch eins.1. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Wiederaufnahmeantrag vom 07.03.2025) machte die mitbeteiligte Partei, römisch 40 , die Wiederaufnahme des, mit Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beendeten Verfahrens geltend.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , gab diese dem Wiederaufnahmeantrag statt.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , gab diese dem Wiederaufnahmeantrag statt.

I.3. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 08.10.2025 erhobene Beschwerde.römisch eins.3. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 08.10.2025 erhobene Beschwerde.

I.4. Mit Schreiben vom 10.10.2025 zog die mitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurück.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 10.10.2025 zog die mitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurück.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten verfahrenseinleitenden Antrag vom 07.03.2025 machte die mitbeteiligte Partei die Wiederaufnahme des Verfahrens geltend.

Mit Schreiben vom 10.10.2025 zog die mitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 07.03.2025 zurück.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Verwaltungsaktes getroffen werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.

II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung: römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).

Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).

Die mitbeteiligte Partei hat ihren verfahrenseinleitenden Antrag (Wiederaufnahmeantrag) mit Schreiben vom 10.10.2025 zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutz ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W292.2323919.1.00

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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