TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/3 W292 2273428-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2026
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Entscheidungsdatum

03.02.2026

Norm

B-VG Art102 Abs1
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art103 Abs2
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24 Abs2 Z2
DSGVO Art4 Z7
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W292 2273428-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde vom XXXX , vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.03.2023, GZ. D774.181, 2022-0.837.666 (mitbeteiligte Partei XXXX ), in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde vom römisch 40 , vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.03.2023, GZ. D774.181, 2022-0.837.666 (mitbeteiligte Partei römisch 40 ), in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:

A)       

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der XXXX , dem XXXX , diverser Sozialversicherungsträger sowie in Kooperation mit der XXXX Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei.1. Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der römisch 40 , dem römisch 40 , diverser Sozialversicherungsträger sowie in Kooperation mit der römisch 40 Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei.

2.       Mit Eingabe vom 15.12.2021 brachte XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde u.a. gegen den XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Demnach bestehe seitens der mitbeteiligten Partei der dringende Verdacht, dass einem an sie adressierten Impfaufforderungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten zugrunde liege. Daher werde beantragt, die Rechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung zu untersagen und eine Geldbuße zu verhängen.2. Mit Eingabe vom 15.12.2021 brachte römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde u.a. gegen den römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Demnach bestehe seitens der mitbeteiligten Partei der dringende Verdacht, dass einem an sie adressierten Impfaufforderungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten zugrunde liege. Daher werde beantragt, die Rechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung zu untersagen und eine Geldbuße zu verhängen.

3.       In einem am 26.11.2021 gegen den Beschwerdeführer und die XXXX eingeleiteten amtswegigen Prüfverfahren kam die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.08.2022, GZ. D213.1498 (2022-0.391.396), zum Ergebnis, das der Beschwerdeführer der datenschutzrechtliche Verantwortliche für den Versand des Impferinnerungsschreiben gewesen sei.3. In einem am 26.11.2021 gegen den Beschwerdeführer und die römisch 40 eingeleiteten amtswegigen Prüfverfahren kam die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.08.2022, GZ. D213.1498 (2022-0.391.396), zum Ergebnis, das der Beschwerdeführer der datenschutzrechtliche Verantwortliche für den Versand des Impferinnerungsschreiben gewesen sei.

4.       Mit an die mitbeteiligte Partei gerichtetem Schreiben vom 07.09.2022 teilte die belangte Behörde die Ergebnisse des amtswegigen Prüfverfahrens mit und räumte der mitbeteiligten Partei hierzu Parteiengehör ein.

5.       Nach Aufforderung durch die belangte Behörde nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsätzen vom 31.10.2022 und 21.11.2022 zur in der Datenschutzbeschwerde vorgebrachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung Stellung. Vorweg führte er aus, dass die gegenständliche Datenschutzbeschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, da die belangte Behörde über die (Un-)Zulässigkeit der dieser zugrundeliegenden Datenverarbeitung bereits mit Bescheid im amtswegigen Prüfverfahren vom 11.08.2022 abgesprochen habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei zudem beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und werde in eventu die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über diese beantragt. Darüber hinaus werde der Übernahme der Ermittlungsergebnisse des amtswegigen Prüfverfahrens in das gegenständliche Verfahren widersprochen; insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher zu qualifizieren und bleibe der vorliegende Datenverarbeitungsvorgang nach wie vor ungeklärt. Selbst bei gegenteiliger Annahme der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wäre eine Datenverarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit zulässig.

6.       Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2023 wurde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei vom 15.12.2021 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versandes eines Impferinnerungsschreiben verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus wies die belangte Behörde den Antrag der mitbeteiligten Partei, die Datenverarbeitung zu untersagen, ab (Spruchpunkt 2.), den Antrag der mitbeteiligten Partei, gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe zu verhängen, zurück (Spruchpunkt 3.) und den Antrag des Beschwerdeführers, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, zurück (Spruchpunkt 4.).

Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer sowohl über den Zweck als auch gleichzeitig die Mittel der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung entschieden habe und somit als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher zu qualifizieren sei. Darüber hinaus bestehe keine gesetzliche Grundlage für den Zugriff des Beschwerdeführers auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und zentralen Patientenindex. Der vom Beschwerdeführer zur Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung ins Treffen geführte § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012 sei mangels einer spezifischen Zugangsberechtigung des Beschwerdeführers nicht anwendbar.Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer sowohl über den Zweck als auch gleichzeitig die Mittel der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung entschieden habe und somit als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher zu qualifizieren sei. Darüber hinaus bestehe keine gesetzliche Grundlage für den Zugriff des Beschwerdeführers auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und zentralen Patientenindex. Der vom Beschwerdeführer zur Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung ins Treffen geführte Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 sei mangels einer spezifischen Zugangsberechtigung des Beschwerdeführers nicht anwendbar.

7.       Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Rechtsvertretung gegen den im Spruch genannten Bescheid mit Eingabe vom 03.04.2023 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und führte darin aus, der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und beruhe zudem auf einem mangelhaften Verfahren. Hierzu brachte er zusammengefasst vor, dass einer Behandlung der Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde das Hindernis der entschiedenen Sache entgegengestanden sei, der angefochtene Bescheid trotz mangelhafter und unsubstantiierter Angaben in der Datenschutzbeschwerde erlassen worden sei und die von der Behörde mittels „Umdeutung“ erfolgte Einschränkung auf den Beschwerdeführer unzulässig wäre. Zu den vorgebrachten Verfahrensmängeln führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt einseitig zu seinen Lasten und unzureichend ermittelt habe und der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt auf einer mangelnden bzw. fehlenden Beweiswürdigung beruhe. Darüber hinaus bestehe keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers und sei selbst bei gegenteiliger Annahme eine Verarbeitung der verfahrensgegenständlichen Daten zulässig.

8.       Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage vom 11.05.2023, eingelangt am 13.06.2023, vor und erstattete eine Stellungnahme.

9.       Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2023 zur Zl. W298 2261669-1 wurde der Beschwerde gegen den im amtswegigen Prüfverfahren der belangten Behörde ergangenen Bescheid vom 11.08.2022 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben

10.      Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 06.11.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

11.      Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 19.02.2024 die von der belangten Behörde vorgelegte Bescheidbeschwerde und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern.

12.      Am 12.02.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei die Absicht mit, die Ermittlungsergebnisse des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahrens zur Zl. W252 2271738-1 dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen und übermittelte hierzu die diesbezügliche Verhandlungsniederschrift. Weites gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Gelegenheit, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

13.      In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.02.2025 hierzu eine Stellungnahme ab und führte aus, dass gegen das im Parallelverfahren zur Zl. W252 2271738-1 ergangene Erkenntnis vom 10.01.2025 fristgereicht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, weshalb die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens angeregt werde. Darüber hinaus liege dem Parallelverfahren zur Zl. W252 2271738-1 die „Leitentscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2024 zur Zl. W252 2271937-1 zugrunde, welche jedoch für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell sei. Zudem sei der angefochtene Bescheid mangels rechtskonformen Bescheidadressat absolut nichtig.

14.      Mit Beschluss vom 20.05.2025, Zl. W292 2273428-1/9Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren nach § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 21.02.2025 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, Zl. W252 2271738-1, aus.14. Mit Beschluss vom 20.05.2025, Zl. W292 2273428-1/9Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 21.02.2025 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, Zl. W252 2271738-1, aus.

15.      Mit Beschluss vom 10.09.2025, Ra 2025/04/0030-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, Zl. W252 2271738-1, zurück.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

1.1.    Zum Inhalt des verfahrensgegenständlichen Impferinnerungsschreibens:

1.1.1.  Die mitbeteiligte Partei brachte bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 15.12.2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen die Absender eines Impferinnerungsschreibens wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein.

1.1.2.  Dieser Datenschutzbeschwerde beigelegt war ein undatiertes Schreiben, dessen Inhalt sich wie folgt darstellt [Formatierung nicht wie im Original]:

XXXX Prio Brief römisch 40 Prio Brief

XXXX römisch 40

Retouren an Postfach XXXX Retouren an Postfach römisch 40

XXXX römisch 40

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Am XXXX in der XXXX Am römisch 40 in der römisch 40

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Um etwaige Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, können Sie statt des oben reservierten Termins auch einen Alternativtermin online unter XXXX oder telefonisch unter XXXX buchen. Dies gilt auch, wenn Sie akut erkrankt sind oder z.B. aufgrund einer anderen Therapie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Um das Storno des obigen Termins kümmert sich in diesem Fall gerne die XXXX . Im Falle, dass Sie sich inzwischen haben impfen lassen, wollen wir uns bei Ihnen dafür ganz herzlich bedanken!Um etwaige Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, können Sie statt des oben reservierten Termins auch einen Alternativtermin online unter römisch 40 oder telefonisch unter römisch 40 buchen. Dies gilt auch, wenn Sie akut erkrankt sind oder z.B. aufgrund einer anderen Therapie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Um das Storno des obigen Termins kümmert sich in diesem Fall gerne die römisch 40 . Im Falle, dass Sie sich inzwischen haben impfen lassen, wollen wir uns bei Ihnen dafür ganz herzlich bedanken!

Sollte Ihnen bekannt sein, dass für Sie aus medizinischen Gründen (Gegenanzeigen) eine COVID-Impfung nicht möglich ist, so erachten Sie das vorliegende Schreiben bitte als gegenstandslos. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie gegen COVID geimpft werden können, so empfehlen wir zur Abklärung ein ärztliches Aufklärungs-/Beratungsgespräch zu nutzen.

Bringen Sie zur Impfung bitte Ihren Lichtbildausweis und – wenn vorhanden – Ihre E-Card mit.

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Am Ende dieses Schreibens scheinen unter der Wortfolge „in Kooperation mit“ die Logos der XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX sowie der XXXX auf. Am Ende dieses Schreibens scheinen unter der Wortfolge „in Kooperation mit“ die Logos der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 sowie der römisch 40 auf.

1.2.    Zur Erstellung und zum Versand des Impferinnerungsschreibens:

1.2.1.  Der XXXX wies die XXXX über das XXXX an, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, zu versenden. Der XXXX trat an den XXXX , heran und bat ihn diesbezüglich um Unterstützung. XXXX wies seine Mitarbeiterin der Kommunikationsabteilung, XXXX , an, das Projekt „Impferinnerungsschreiben“ zu unterstützen. Von Seiten der XXXX wurde die Druckstraße zur Verfügung gestellt.1.2.1. Der römisch 40 wies die römisch 40 über das römisch 40 an, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, zu versenden. Der römisch 40 trat an den römisch 40 , heran und bat ihn diesbezüglich um Unterstützung. römisch 40 wies seine Mitarbeiterin der Kommunikationsabteilung, römisch 40 , an, das Projekt „Impferinnerungsschreiben“ zu unterstützen. Von Seiten der römisch 40 wurde die Druckstraße zur Verfügung gestellt.

1.2.2.  Eine Gruppe, bestehend aus Mitarbeitern der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX erbrachte Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise, dh Erstellung eines Entwurfs des Impferinnerungsschreibens, erarbeitete einen Plan, wie die Daten zur Bestimmung der konkreten Empfänger über den Patientenindex und das zentrale Impfregister zu ermitteln waren und wie der Versand zu erfolgen hatte.1.2.2. Eine Gruppe, bestehend aus Mitarbeitern der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 erbrachte Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise, dh Erstellung eines Entwurfs des Impferinnerungsschreibens, erarbeitete einen Plan, wie die Daten zur Bestimmung der konkreten Empfänger über den Patientenindex und das zentrale Impfregister zu ermitteln waren und wie der Versand zu erfolgen hatte.

1.2.3.   XXXX , Mitarbeiterin der XXXX , koordinierte das Projekt innerhalb der XXXX , sie organisierte die Projektagenden innerhalb der XXXX , koordinierte die Projektagenden mit der XXXX , den Sozialversicherungen, der XXXX und der XXXX von der XXXX war XXXX von Seiten der XXXX .1.2.3. römisch 40 , Mitarbeiterin der römisch 40 , koordinierte das Projekt innerhalb der römisch 40 , sie organisierte die Projektagenden innerhalb der römisch 40 , koordinierte die Projektagenden mit der römisch 40 , den Sozialversicherungen, der römisch 40 und der römisch 40 von der römisch 40 war römisch 40 von Seiten der römisch 40 .

1.2.4.  Für die Ermittlung der Adressaten des Schreibens wurde die XXXX beauftragt. Die XXXX hat den Auftrag an die XXXX weitergegeben.1.2.4. Für die Ermittlung der Adressaten des Schreibens wurde die römisch 40 beauftragt. Die römisch 40 hat den Auftrag an die römisch 40 weitergegeben.

1.2.5.  Das Angebot der XXXX vom XXXX wurde von XXXX als XXXX unterzeichnet.1.2.5. Das Angebot der römisch 40 vom römisch 40 wurde von römisch 40 als römisch 40 unterzeichnet.

1.2.6.  In Erfüllung des Auftrags ermittelte die XXXX ab XXXX sämtliche Personen aus dem Patientenindex, mit Wohnsitz in XXXX , die über 18 Jahre alt sind. Im Anschluss filterte sie die Personen aus, die im zentralen Impfregister über einen Eintrag für eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 verfügten. Die XXXX übermittelte die Namen und Adressen der verbleibenden Personen in fünf Tranchen an die XXXX als Druckdienstleister, der die Briefe gedruckt, kuvertiert und zum Versand aufgegeben hat.1.2.6. In Erfüllung des Auftrags ermittelte die römisch 40 ab römisch 40 sämtliche Personen aus dem Patientenindex, mit Wohnsitz in römisch 40 , die über 18 Jahre alt sind. Im Anschluss filterte sie die Personen aus, die im zentralen Impfregister über einen Eintrag für eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 verfügten. Die römisch 40 übermittelte die Namen und Adressen der verbleibenden Personen in fünf Tranchen an die römisch 40 als Druckdienstleister, der die Briefe gedruckt, kuvertiert und zum Versand aufgegeben hat.

1.2.7.  Die Kosten für den Versand des Impferinnerungsschreiben wurden 50:50 von der XXXX und der XXXX getragen. Das Finanzierungsbudget von Pandemiemaßnahmen der XXXX lag zu diesem Zeitpunkt bei der XXXX .1.2.7. Die Kosten für den Versand des Impferinnerungsschreiben wurden 50:50 von der römisch 40 und der römisch 40 getragen. Das Finanzierungsbudget von Pandemiemaßnahmen der römisch 40 lag zu diesem Zeitpunkt bei der römisch 40 .

II.2.   Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Vorweg ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde liegt, die Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der belangten Behörde, weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. Mit Parteiengehör vom 12.02.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, die Ermittlungsergebnisse des hg. Verfahrens zur Zl. W252 2271738-1 dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen. In diesem Verfahren (Zl. W252 2271738-1) wurden u.a. die Verhandlungsprotokolle zu einem weiteren, den Versand von Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen mit Wohnsitz in XXXX betreffenden, hg. Verfahren (W252 2271937-1) eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof wies in weiterer Folge eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, Zl. W252 2271738-1 mit Beschluss vom 10.09.2025, Ra 2025/04/0030-5 zurück und verwies begründend auf den in entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen entsprechenden Revisionsfall zu Ra 2025/04/0049 vom 20.08.2025.Vorweg ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde liegt, die Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der belangten Behörde, weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. Mit Parteiengehör vom 12.02.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, die Ermittlungsergebnisse des hg. Verfahrens zur Zl. W252 2271738-1 dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen. In diesem Verfahren (Zl. W252 2271738-1) wurden u.a. die Verhandlungsprotokolle zu einem weiteren, den Versand von Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen mit Wohnsitz in römisch 40 betreffenden, hg. Verfahren (W252 2271937-1) eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof wies in weiterer Folge eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, Zl. W252 2271738-1 mit Beschluss vom 10.09.2025, Ra 2025/04/0030-5 zurück und verwies begründend auf den in entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen entsprechenden Revisionsfall zu Ra 2025/04/0049 vom 20.08.2025.

2.1.    Die Feststellungen zum Inhalt des verfahrensgegenständlichen Impferinnerungsschreibens gründen sich auf dem der Datenschutzbeschwerde vom 15.12.2021 beigelegten Schreiben an die mitbeteiligte Partei und sind unstrittig.

2.2.    Zur Erstellung und zum Versand des Impferinnerungsschreibens:

Die Feststellungen zur Erstellung und zum Versand des Impferinnerungsschreibens gründen auf den Angaben der in den Verhandlungen zu Zl. W252 2271937-1 vom 18.10.2023 und 09.11.2023 einvernommenen Zeugen.

2.2.1.  Die Feststellung, dass XXXX die XXXX über das XXXX angewiesen hat, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten zu versenden, ist einerseits auf die Aussage des XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt, dass sich der Gesundheitsminister, die Gesundheitspolitiker und die Landesräte schon im Sommer 2021 darüber einig waren, dass man ein entsprechendes Impferinnerungsschreiben an die ungeimpfte Bevölkerung brauche (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S.12). Nachdem drei Bundesländer, XXXX bereits über die Logistik verfügten, Impftermine zu vergeben und Impfungen durchzuführen, kommunizierte der XXXX allen Involvierten (der Gesundheitsbehörde, den Sozialversicherungen), dass ein entsprechendes Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten verschickt werden solle (Zl. W252 2271937-1, OZ 19; S.13). Andererseits ist diese Feststellung auf die Aussagen von XXXX gegründet, die angab, dass sie mit der Abwicklung des Projekts begonnen habe, als sie vom XXXX den Auftrag bekommen habe. Dieser Auftrag basierte auf dem Wunsch des XXXX , ein entsprechendes Schreiben zu verfassen und zu versenden (Zl. W252 2271937-1, OZ 13, S.24). Aus dem im Verfahren vorgelegten Emailverkehr geht hervor, dass das XXXX mit XXXX bezüglich des Impferinnerungsschreibens in Kontakt stand und wichtige Details, wie die der Finanzierung, an XXXX weitergeleitet hat (Zl. W252 2271738-1, OZ 2). Die Beauftragung der XXXX durch das XXXX im Namen des XXXX ist insofern nachvollziehbar, als die XXXX , als XXXX zugeordnet ist, welcher der XXXX vorsteht. Der mit dem Auftrag verfolgte Zweck ergibt sich aus der Aussage des XXXX , wonach das Schreiben den Zweck verfolgt habe, die Impfrate der Bevölkerung zu erhöhen, dies könne nur erreicht werden, wenn die nicht geimpften Personen impfen gehen (Zl. W252 2271937-1, OZ 19, S. 20).2.2.1. Die Feststellung, dass römisch 40 die römisch 40 über das römisch 40 angewiesen hat, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten zu versenden, ist einerseits auf die Aussage des römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt, dass sich der Gesundheitsminister, die Gesundheitspolitiker und die Landesräte schon im Sommer 2021 darüber einig waren, dass man ein entsprechendes Impferinnerungsschreiben an die ungeimpfte Bevölkerung b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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