TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/3 W252 2315283-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2026
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Entscheidungsdatum

03.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art5 Abs1
DSGVO Art58 Abs2 litd
DSGVO Art6 Abs1 litf
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W252 2315283-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin) und XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch RA Maga Claudia SORGO, 8200 Gleisdorf, Gartengasse 19 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.05.2025, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin) und römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch RA Maga Claudia SORGO, 8200 Gleisdorf, Gartengasse 19 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: römisch 40 ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.05.2025, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 29.06.2023, verbessert am 17.07.2023, erhob die mitbeteiligte Partei (in Folge „MP“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen (in Folge „BF1“ bzw „BF2“) – seine Nachbarinnen – haben an deren Haus zwei Videoüberwachungskameras installiert, die ihn und seine Familie 24 Stunden am Tag überwachen. Die Kameras seien auf sein Grundstück sowie einen Servitutsweg gerichtet.

2. Mit Bescheid vom 02.05.2025 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt, und stellte fest, dass die BF2 die MP dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie die MP bei Benutzung der Wege, welche über das Grundstück Nr XXXX der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX führen und von der MP aufgrund von Servituten zulässigerweise benutzt werden, seit Juni 2023 mittels Videokameras rechtsgrundlos erfasst hat (Spruchpunkt 1.) und trug der BF2 auf, den Aufnahmebereich der Videoüberwachungsanlage an der Adresse XXXX innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution derart abzuändern, sodass die MP bei Ausübung ihrer Servitutsrechte am Grundstück Nr XXXX der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX nicht erfasst wird.(Spruchpunkt 2.). Die Beschwerde gegen die BF1 wies die belangte Behörde mangels Verantwortlichkeit ab (Spruchpunkt 3.). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Dauerüberwachung überschießend und damit nicht erforderlich sei. Darüber hinaus überwiege das Interesse der MP bei der Benützung des Servitutsweges nicht gefilmt zu werden.2. Mit Bescheid vom 02.05.2025 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt, und stellte fest, dass die BF2 die MP dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie die MP bei Benutzung der Wege, welche über das Grundstück Nr römisch 40 der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 führen und von der MP aufgrund von Servituten zulässigerweise benutzt werden, seit Juni 2023 mittels Videokameras rechtsgrundlos erfasst hat (Spruchpunkt 1.) und trug der BF2 auf, den Aufnahmebereich der Videoüberwachungsanlage an der Adresse römisch 40 innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution derart abzuändern, sodass die MP bei Ausübung ihrer Servitutsrechte am Grundstück Nr römisch 40 der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 nicht erfasst wird.(Spruchpunkt 2.). Die Beschwerde gegen die BF1 wies die belangte Behörde mangels Verantwortlichkeit ab (Spruchpunkt 3.). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Dauerüberwachung überschießend und damit nicht erforderlich sei. Darüber hinaus überwiege das Interesse der MP bei der Benützung des Servitutsweges nicht gefilmt zu werden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF1 und BF2 vom 10.06.2025. In dieser führten die BF aufs Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die MP kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse habe, da sie die Servitutswege widerrechtlich begehe und befahre. Erst mit Urteil des BG XXXX vom 29.04.2025 sei die Rechtmäßigkeit des Servituts festgestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien sie davon ausgegangen, dass die MP die Teilbereiche des Servitutsweges, die gefilmt werden, nicht betreten/befahren darf. Die MP verstoße weiterhin gegen den Umfang der ihr eingeräumten Dienstbarkeit, da sie diese nicht nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke betrete und befahre.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF1 und BF2 vom 10.06.2025. In dieser führten die BF aufs Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die MP kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse habe, da sie die Servitutswege widerrechtlich begehe und befahre. Erst mit Urteil des BG römisch 40 vom 29.04.2025 sei die Rechtmäßigkeit des Servituts festgestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien sie davon ausgegangen, dass die MP die Teilbereiche des Servitutsweges, die gefilmt werden, nicht betreten/befahren darf. Die MP verstoße weiterhin gegen den Umfang der ihr eingeräumten Dienstbarkeit, da sie diese nicht nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke betrete und befahre.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 25.06.2025, hg eingelangt am 02.07.2025, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind grundbücherliche (Mit-)Eigentümerinnen des Grundstücks an der Adresse XXXX , mit der Nr. XXXX , innenliegend der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX .1.1. Die BF sind grundbücherliche (Mit-)Eigentümerinnen des Grundstücks an der Adresse römisch 40 , mit der Nr. römisch 40 , innenliegend der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 .

1.2. Die MP ist grundbücherliche Eigentümerin mehrerer Grundstücke an der Adresse XXXX , u.a. der Grundstücke mit den Nr. XXXX und XXXX , innenliegend der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX .1.2. Die MP ist grundbücherliche Eigentümerin mehrerer Grundstücke an der Adresse römisch 40 , u.a. der Grundstücke mit den Nr. römisch 40 und römisch 40 , innenliegend der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 .

1.3. Zugunsten von Grundstücken der MP, als den herrschenden Gütern, besteht das Recht der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke über das Grundstück der BF. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 29.04.2025, GZ: XXXX , sind die BF schuldig, der Einverleibung dieser Dienstbarkeiten sowie deren Ersichtlichmachung zuzustimmen.1.3. Zugunsten von Grundstücken der MP, als den herrschenden Gütern, besteht das Recht der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke über das Grundstück der BF. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 29.04.2025, GZ: römisch 40 , sind die BF schuldig, der Einverleibung dieser Dienstbarkeiten sowie deren Ersichtlichmachung zuzustimmen.

1.4. Der in Punkt 1.3. genannte Servitutsweg verläuft vor dem Haus der BF im unmittelbaren Nahbereich von deren Terrasse.

1.5. Die BF2 hat sich dazu entschlossen an der Außenfassade ihres Hauses zwei Videokameras anzubringen und eine Videoüberwachung durchzuführen. Die BF2 wollte mit den Kameras sich selbst sowie ihr Eigentum, ua vor der MP schützen, da es zahlreiche Konflikte, Anzeigen und Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen – insbesondere zum Bestehen und dem Umfang von Servitutswegen – gab. Die BF2 fühlte sich von der MP eingeschüchtert.

Die BF1 hatte Kenntnis über die Kameras und akzeptierte das Vorgehen der BF2.

1.6. Die Videoüberwachung ist seit Juni 2023 – mit Ausnahme zwischen Juli und August 2024 – in Betrieb und ist rund um die Uhr aktiv.

1.7. Die Videokameras erfassen, neben der Terrasse und Teilen der Einfahrt der BF2 auch die im unmittelbaren Nahbereich bzw direkt davor verlaufenden Servitutswege. Es werden nur Flächen, die im Eigentum der BF2, bzw deren Mutter der BF1 stehen, erfasst.

1.8. Die MP wurde von den Kameras mehrfach auf den Servitutswegen erfasst.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Grundstücken der BF ergeben sich aus dem, dem Verwaltungsakt beiliegenden, unbedenklichen Grundbuchsauszug (OZ 1, 009, S 38 f).

2.2. Die Feststellungen zu den Grundstücken der MP ergeben sich aus den, dem Verwaltungsakt beiliegenden, unbedenklichen Grundbuchsauszügen (OZ 1, 008, S 25-27).

2.3. Die Feststellungen zum Bestehen und dem Umfang der Servitut ergeben sich aus dem Urteil des BG XXXX vom 29.04.2025, GZ: XXXX bzw insbesondere dessen Spruch (OZ 1, 014, S 5 ff; bzw OZ 1, 015, S 3 ff). Die BF bestätigten in ihrer Bescheidbeschwerde das Bestehen der Servitutswege, wohl unter dem Hinweis, dass sie dieses bis zum Urteil des BG XXXX bestritten („Erst mit Urteil des BG XXXX vom 29.04.2025 GZ XXXX wurde die Rechtmäßigkeit der Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu Gunsten des Anzeigenerstatters festgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt gingen die Beschwerdegegnerinnen berechtigt davon aus, dass der Anzeigenerstatter die von der Kamera aufgenommen Teilbereiche der beiden Servitutswege in ihrem Hofbereich nicht betreten und befahren darf.“; OZ 1, 021 Bescheidbeschwerde, S 3 f).2.3. Die Feststellungen zum Bestehen und dem Umfang der Servitut ergeben sich aus dem Urteil des BG römisch 40 vom 29.04.2025, GZ: römisch 40 bzw insbesondere dessen Spruch (OZ 1, 014, S 5 ff; bzw OZ 1, 015, S 3 ff). Die BF bestätigten in ihrer Bescheidbeschwerde das Bestehen der Servitutswege, wohl unter dem Hinweis, dass sie dieses bis zum Urteil des BG römisch 40 bestritten („Erst mit Urteil des BG römisch 40 vom 29.04.2025 GZ römisch 40 wurde die Rechtmäßigkeit der Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu Gunsten des Anzeigenerstatters festgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt gingen die Beschwerdegegnerinnen berechtigt davon aus, dass der Anzeigenerstatter die von der Kamera aufgenommen Teilbereiche der beiden Servitutswege in ihrem Hofbereich nicht betreten und befahren darf.“; OZ 1, 021 Bescheidbeschwerde, S 3 f).

2.4. Der Verlauf der Servitutswege ergibt sich eindeutig aus der, dem Urteil des BG Weitz beiliegenden Karte, auf der die Wege eingezeichnet sind (OZ 1, 014, S 10). Dass diese im unmittelbaren Nahbereich der Terrasse der BF liegen, ist darauf ersichtlich und deckt sich mit den Angaben der MP (OZ 1, 004, S 4) und der BF2 (OZ 1, 004, S 13). Darüber hinaus bestätigten die BF und MP den Verlauf der (zum Teil damals noch strittigen) Wege anhand von Skizzen auf Lichtbildern, worauf die Nähe zur Terrasse ebenfalls deutlich ist (OZ 1, S 004, S 24, 31).

2.5. Die Beweggründe der BF2 für das Anbringen der Videokameras sowie deren Betrieb ergeben sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen der BF2. Vor dem Hintergrund des bereits seit 2021 schwelenden Streits zwischen den BF und der MP waren die zahlreichen Konflikte, Rechtsstreitigkeiten, insbesondere bezüglich der Servitutswege, jedenfalls glaubhaft. Darüber hinaus bestätigten sowohl die BF2 (vgl ua OZ 1, 004, S 17 ff), als auch die MP (vgl ua OZ 1, S 004, S 8) glaubhaft, dass es gegenseitige Anzeigen, Rechtsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen gab. Im Übrigen geht dies auch aus den vorgelegten Unterlagen der LPD XXXX , BH XXXX und der Staatsanwaltschaft XXXX hervor (OZ 1, 010, S 17 ff,122 ff). Vor diesem Hintergrund war das subjektive Bedrohungsgefühl der BF2 durchaus plausibel, weshalb ua auch festzustellen war, dass sich die BF2 eingeschüchtert fühlte (OZ 1, 021 Bescheidbeschwerde, S 4).2.5. Die Beweggründe der BF2 für das Anbringen der Videokameras sowie deren Betrieb ergeben sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen der BF2. Vor dem Hintergrund des bereits seit 2021 schwelenden Streits zwischen den BF und der MP waren die zahlreichen Konflikte, Rechtsstreitigkeiten, insbesondere bezüglich der Servitutswege, jedenfalls glaubhaft. Darüber hinaus bestätigten sowohl die BF2 vergleiche ua OZ 1, 004, S 17 ff), als auch die MP vergleiche ua OZ 1, S 004, S 8) glaubhaft, dass es gegenseitige Anzeigen, Rechtsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen gab. Im Übrigen geht dies auch aus den vorgelegten Unterlagen der LPD römisch 40 , BH römisch 40 und der Staatsanwaltschaft römisch 40 hervor (OZ 1, 010, S 17 ff,122 ff). Vor diesem Hintergrund war das subjektive Bedrohungsgefühl der BF2 durchaus plausibel, weshalb ua auch festzustellen war, dass sich die BF2 eingeschüchtert fühlte (OZ 1, 021 Bescheidbeschwerde, S 4).

Dass die BF1 bloß Kenntnis über die Kameras hatte und die Inbetriebnahme durch die BF2 akzeptierte, geht glaubhaft aus dem Vorbringen der BF2 in der mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hervor, wonach die BF2 die Entscheidung überwiegend getroffen habe und die BF1 dies so akzeptiert habe (OZ 1, 009, S 11).

2.6. Der Betrieb der Kameras ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung über die Installation der Kameras im Juni 2023 sowie der Angabe der BF2, wonach die Kameras im 24 Stunden-Betrieb filmen und auch in der Nacht funktionieren (OZ 1, 009, S 17). Dies stimmt mit der Angabe der MP, wonach die Kameras am 16.06.2023 montiert worden seien, überein (siehe OZ 1, 001, S 3). Im Übrigen bestätigen die vorgelegten Screenshots der Kameras den durchgehenden weiteren Betrieb der Kameras (siehe OZ 2).

2.7. Der Erfassungsbereich ist anhand der vorgelegten Kamerabilder klar ersichtlich. Darüber hinaus wurde ein Livebild während der Einvernahme vor der belangten Behörde von der Leiterin der Amtshandlung gesichtet und im Protokoll festgehalten, dass der Aufnahmebereich mit den im Verfahren vorgelegten Bildern übereinstimmt, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte (OZ 1, 009, S 16).

2.8. Dass die MP gefilmt wurde ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der BF2 und der MP. So gab die BF2 an, dass sie über Aufnahmen verfüge, auf denen die MP bei der Benutzung des Weges erkennbar sei. Dies stimmt auch mit den von der MP vorgelegten Screenshots der Überwachungskameras überein, welche diese auf dem Weg zeigen (vgl OZ 2).2.8. Dass die MP gefilmt wurde ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der BF2 und der MP. So gab die BF2 an, dass sie über Aufnahmen verfüge, auf denen die MP bei der Benutzung des Weges erkennbar sei. Dies stimmt auch mit den von der MP vorgelegten Screenshots der Überwachungskameras überein, welche diese auf dem Weg zeigen vergleiche OZ 2).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Bescheidbeschwerde der BF1:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auch Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl VwGH 30.01.2025, Ra 2024/08/0005, RS 1).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auch Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 30.01.2025, Ra 2024/08/0005, RS 1).

Die Datenschutzbeschwerde der MP gegen die BF1 wurde von der belangten Behörde mangels Verantwortlichkeit für die gegenständliche Videoüberwachung mit Spruchpunkt 3. abgewiesen. Die übrigen Spruchpunkte 1. und 2. betreffen ausschließlich die BF2. Die BF1 ist durch den vorliegenden Bescheid nicht beschwert, es mangelt ihr daher an einem Rechtsschutzinteresse und damit an einer notwendigen Prozessvoraussetzung. Der Bescheidbeschwerde ist ebenfalls nicht zu entnehmen, inwiefern die BF1 durch den Bescheid beschwert wäre. Da diese Prozessvoraussetzung bereits zum Einbringungszeitpunkt seitens der BF1 nicht vorhanden war, war die Bescheidbeschwerde, die auch im Namen der BF1 eingebracht wurde und sich gegen den gesamten Bescheid richtet, spruchgemäß zurückzuweisen.

3.2. Zur Verantwortlichkeit und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Art 4 Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.Gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Gegenständlich hat die BF2 – wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt – sowohl den Zweck (Selbst- bzw Eigentumsschutz), als auch die Mittel (Videoüberachung mit zwei Videokameras an der Außenfassade) bestimmt. Die BF1 hat das Anbringen der Kameras lediglich akzeptiert, jedoch nicht mitbestimmt bzw mitentschieden, die BF2 ist daher alleinige Verantwortliche.

Die belangte Behörde ist zu Recht von der alleinigen Verantwortlichkeit der BF2 ausgegangen. Sofern sich die BF2 daher durch Spruchpunkt 3., mit dem die Datenschutzbeschwerde der MP gegen die BF1 mangels Verantwortlichkeit abgewiesen wurde, beschwert sieht (der Bescheidbeschwerde sind diesbezüglich keine gesonderten Ausführungen zu entnehmen) war die Bescheidbeschwerde der BF2 gegen Spruchpunkt 3. spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zur Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides):

Die gegenständliche Videoüberwachung, von der die MP bei der Benützung der Servitutswege auch gefilmt wurde, stellt zweifelsohne eine (automatisierte) Verarbeitung personenbezogener Daten dar (siehe dazu näher das zur vergleichbaren Rechtslage ergangene Urteil des EuGH 11.12.2019, C-708/18, TK/Asocia?ia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 34 f).

Nach der Rechtsprechung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art 5 Abs 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen, die in Art 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen und die in Art 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen einhalten (vgl EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f).Nach der Rechtsprechung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen, die in Artikel 6, DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen und die in Artikel 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen einhalten vergleiche EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f).

Die BF2 brachte in ihrer Bescheidbeschwerde vor, ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung zu haben.

3.3.1. Zur Wahrung berechtigter Interessen iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO:3.3.1. Zur Wahrung berechtigter Interessen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 45 ff).Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen vergleiche EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 45 ff).

3.3.1.1. Zum berechtigten Interesse:

Im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung in einem Gebäude hat der EuGH zur im wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung bereits ausgesprochen, dass ua der Schutz des Eigentums als „berechtigtes Interesse“ im Sinne von Art 7 lit f der Richtlinie 95/46 eingestuft werden kann. Dieses Interesse muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung entstanden und vorhanden sein und darf zu diesem Zeitpunkt nicht hypothetisch sein. Es kann jedoch bei der Beurteilung aller Umstände des jeweiligen Falles nicht zwingend verlangt werden, dass die Sicherheit des Eigentums und der Personen zuvor beeinträchtigt wurde (vgl EuGH 11.12.2019, C-708/18, Asocia?ia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 42, 44 f).Im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung in einem Gebäude hat der EuGH zur im wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung bereits ausgesprochen, dass ua der Schutz des Eigentums als „berechtigtes Interesse“ im Sinne von Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46 eingestuft werden kann. Dieses Interesse muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung entstanden und vorhanden sein und darf zu diesem Zeitpunkt nicht hypothetisch sein. Es kann jedoch bei der Beurteilung aller Umstände des jeweiligen Falles nicht zwingend verlangt werden, dass die Sicherheit des Eigentums und der Personen zuvor beeinträchtigt wurde vergleiche EuGH 11.12.2019, C-708/18, Asocia?ia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 42, 44 f).

Die BF2 gab als Zweck der Videoüberwachung den Eigentumsschutz an, hier insbesondere in Bezug auf die (strittige) Nutzung eines Servitutsweges auf dem Grundstück der BF2. Das Bestehen des Servituts war zum Zeitpunkt der Einrichtung der Videoüberwachung im Juni 2023 noch strittig, deshalb kann die – nach damaliger Ansicht der BF2 – unberechtigte Nutzung eines Weges über ihr Grundstück bzw die deshalb erfolgte Videoüberwachung ebenfalls dem Eigentumsschutz zugeordnet werden (vgl RIS-Justiz RS 0012040; wonach die Anmaßung einer Servitut einen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen kann).Die BF2 gab als Zweck der Videoüberwachung den Eigentumsschutz an, hier insbesondere in Bezug auf die (strittige) Nutzung eines Servitutsweges auf dem Grundstück der BF2. Das Bestehen des Servituts war zum Zeitpunkt der Einrichtung der Videoüberwachung im Juni 2023 noch strittig, deshalb kann die – nach damaliger Ansicht der BF2 – unberechtigte Nutzung eines Weges über ihr Grundstück bzw die deshalb erfolgte Videoüberwachung ebenfalls dem Eigentumsschutz zugeordnet werden vergleiche RIS-Justiz RS 0012040; wonach die Anmaßung einer Servitut einen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen kann).

Der Eigentumsschutz der BF2 kommt daher als berechtigtes Interesse in Frage.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt der DSGVO der Gedanke zugrunde, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (ua.) auch dann erlaubt sein soll, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen (vgl diesbezüglich Erwägungsgrund 52 der DSGVO). Der OGH hat - im Zusammenhang mit Art 9 DSGVO - wiederum ausgesprochen, dass der Begriff Rechtsansprüche weit zu verstehen ist und Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts umfasst (vgl VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042, Rz 50 f mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt der DSGVO der Gedanke zugrunde, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (ua.) auch dann erlaubt sein soll, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen vergleiche diesbezüglich Erwägungsgrund 52 der DSGVO). Der OGH hat - im Zusammenhang mit Artikel 9, DSGVO - wiederum ausgesprochen, dass der Begriff Rechtsansprüche weit zu verstehen ist und Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts umfasst vergleiche VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042, Rz 50 f mwN).

Wie festgestellt, war ein weiterer Grund für die Einrichtung der Videokameras die zahlreichen Konflikte, Anzeigen und Rechtsstreitigkeiten zwischen der BF2 und der MP – insbesondere zum Bestehen und dem Umfang von Servitutswegen. Da es auch ein konkretes Verfahren bezüglich der Servitutswege gab, kommt die Verteidigung von Rechtsansprüchen ebenfalls als berechtigtes Interesse in Frage.

Das von der BF2 vorgebrachte, persönlich empfundene Unsicherheitsgefühl und der damit verbundene Schutz der körperlichen Unversehrtheit stellt, wie von der belangten Behörde bereits zutreffend ausgeführt, ebenfalls ein berechtigtes Interesse dar.

Zusammengefasst stellen der von der BF2 vorgebrachte Eigentumsschutz, die Verteidigung von Rechtsansprüchen sowie der Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit berechtigte Interessen der BF2 dar.

3.3.1.2. Zur Erforderlichkeit:

Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO zu prüfen und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (vgl EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 48 f).Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu prüfen und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind vergleiche EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 48 f).

Im Zusammenhang mit Videoüberwachungen hat der EuGH diesbezüglich bereits ausgeführt, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung verlangt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche zB prüfen muss, ob es ausreicht, wenn die Videoüberwachung nur in der Nacht oder außerhalb der normalen Arbeitszeit in Betrieb ist, und Bilder, die in Bereichen aufgezeichnet wurden, in denen die Überwachung nicht erforderlich ist, blockieren oder unscharf einstellen muss (vgl idS EuGH 11.12.2019, C-708/18, Asocia?ia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 47-51).Im Zusammenhang mit Videoüberwachungen hat der EuGH diesbezüglich bereits ausgeführt, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung verlangt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche zB prüfen muss, ob es ausreicht, wenn die Videoüberwachung nur in der Nacht oder außerhalb der normalen Arbeitszeit in Betrieb ist, und Bilder, die in Bereichen aufgezeichnet wurden, in denen die Überwachung nicht erforderlich ist, blockieren oder unscharf einstellen muss vergleiche idS EuGH 11.12.2019, C-708/18, Asocia?ia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 47-51).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Wie festgestellt, hat die BF2 den gegenständlichen Servitutsweg seit Juni 2023 und damit seit rund 2,5 Jahren, mit zwei Videokameras (beinahe) durchgehend überwacht und dabei regelmäßig Daten der MP verarbeitet.

Im Hinblick auf den allgemeinen Eigentumsschutz standen der BF2 ebenso wirksame Alternativen zur Verfügung, so kann ein wirksamer Eigentumsschutz auch mit einbruchshemmenden Türen, zusätzlichen Schließmechanismen, verstärkten Beleuchtungsanlagen allenfalls mit Bewegungsmelder (zur Abschreckung) bzw einer Alarmanlage verwirklicht werden. Darüber hinaus hätte die BF2 die Kamera so einstellen können, dass sie nur die Eingangsbereiche, nicht aber die Servitutswege, die die MP benutzt, erfasst.

Im Hinblick auf den Eigentumsschutz bezüglich der potentiellen Anmaßung eines Servituts durch die MP hätte die BF2 schriftliche Aufzeichnungen führen können, wann die MP das Servitut (ihrer Ansicht nach) unberechtigt benützt und gegebenenfalls anlassbezogen vereinzelte Fotoaufnahmen anfertigen können. Die (beinahe) 2,5-jährige, lückenlose Überwachung der Servitutsnutzung durch die MP ist allerdings nicht mehr mit dem Grundsatz auf Datenminimierung vereinbar und war auch nicht mehr für den Eigentumsschutz der BF2 notwendig. Zwar wäre es denkbar, dass die BF2 im Falle des Nichtbestehens der Servitutswege Besitzstörungs-und Unterlassungsansprüche gegen die MP geltend machen hätte können, wobei auch hier nicht ersichtlich ist, inwiefern hierfür eine durchgehende 2,5-jährige Videoüberwachung notwendig war.

Im Hinblick auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen bezüglich des Bestehens und Umfang von Servitutswegen insbesondere vor dem BG XXXX ist nicht ersichtlich inwiefern es notwendig war, die MP bei der Benützung des (damals noch strittigen) Servitutsweges über eine derart lange Dauer durchgehend zu überwachen. Dies gilt im hier vorliegenden Fall ganz besonders, als es um die Ersitzung des Servitutsweges durch die MP ging und die BF2 hierbei allenfalls die Dokumentation der Nichtbenützung oder die Hinnahme des Widersetzens einwenden hätte können. Zwar dürfen Datenverarbeitungen im Hinblick auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen keinesfalls zu stark eingeschränkt werden (vgl EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz 52 ff mwN), allerdings überschreitet die gegenständliche Überwachung aufgrund ihrer Dauer (Grundsatz der Dateniminimierung) jedenfalls die Grenzen der Erforderlichkeit.Im Hinblick auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen bezüglich des Bestehens und Umfang von Servitutswegen insbesondere vor dem BG römisch 40 ist nicht ersichtlich inwiefern es notwendig war, die MP bei der Benützung des (damals noch strittigen) Servitutsweges über eine derart lange Dauer durchgehend zu überwachen. Dies gilt im hier vorliegenden Fall ganz besonders, als es um die Ersitzung des Servitutsweges durch die MP ging und die BF2 hierbei allenfalls die Dokumentation der Nichtbenützung oder die Hinnahme des Widersetzens einwenden hätte können. Zwar dürfen Datenverarbeitungen im Hinblick auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen keinesfalls zu stark eingeschränkt werden vergleiche EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz 52 ff mwN), allerdings überschreitet die gegenständliche Überwachung aufgrund ihrer Dauer (Grundsatz der Dateniminimierung) jedenfalls die Grenzen der Erforderlichkeit.

Im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der BF2 war das Vorbringen der BF2 zu berücksichtigen, wonach die MP Absperrungen zerrissen, Schilder, die die BF aufstellte, eigenständig entfernt, eine Wildkamera in Richtung des Hauses der BF2 angebracht und wiederholt in Richtung des Wohnhauses der BF2 (zurück)gefilmt/fotografiert habe. Dieses von der BF2 behauptete Verhalten geht grundsätzlich über die normale Nutzung von der, der MP zukommenden, Servitut zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken hinaus. Zwar erscheint eine Videoüberwachung für derartige Verhaltensweisen durchaus dem Zweck angemessen, allerdings ist sie auch hier nicht erforderlich, da jene, von der BF2 vorgebrachten Probleme mit der MP, die im Zusammenhang mit persönlichen Begegnungen der BF2 mit der MP stehen, auch durch anlassbezogene Videoaufnahmen festgehalten werden hätten können und zum Teil auch durch Handyaufnahmen ect festgehalten wurden (vgl die Angabe der BF2, wonach sie mehrere Handyaufnahmen der MP habe bzw die übermittelten Fotos, OZ 1, 010, S 39, 50 ff). Die (beinahe) lückenlose Videoüberwachung des Servitutsweges über 2,5 Jahre und damit auch bei zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, war daher weder notwendig noch erforderlich. Inwiefern es erforderlich bzw unbedingt notwendig gewesen wäre die MP, die selbst eine Wildkamera aufgestellt hat und selbst filmt zum Zweck des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit zurückzufilmen, ist nicht schlüssig. Im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der BF2 war das Vorbringen der BF2 zu berücksichtigen, wonach die MP Absperrungen zerrissen, Schilder, die die BF aufstellte, eigenständig entfernt, eine Wildkamera in Richtung des Hauses der BF2 angebracht und wiederholt in Richtung des Wohnhauses der BF2 (zurück)gefilmt/fotografiert habe. Dieses von der BF2 behauptete Verhalten geht grundsätzlich über die normale Nutzung von der, der MP zukommenden, Servitut zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken hinaus. Zwar erscheint eine Videoüberwachung für derartige Verhaltensweisen durchaus dem Zweck angemessen, allerdings ist sie auch hier nicht erforderlich, da jene, von der BF2 vorgebrachten Probleme mit der MP, die im Zusammenhang mit persönlichen Begegnungen der BF2 mit der MP stehen, auch durch anlassbezogene Videoaufnahmen festgehalten werden hätten können und zum Teil auch durch Handyaufnahmen ect festgehalten wurden vergleiche die Angabe der BF2, wonach sie mehrere Handyaufnahmen der MP habe bzw die übermittelten Fotos, OZ 1, 010, S 39, 50 ff). Die (beinahe) lückenlose Videoüberwachung des Servitutsweges über 2,5 Jahre und damit auch bei zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, war daher weder notwendig noch erforderlich. Inwiefern es erforderlich bzw unbedingt notwendig gewesen wäre die MP, die selbst eine Wildkamera aufgestellt hat und selbst filmt zum Zweck des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit zurückzufilmen, ist nicht schlüssig.

Im Ergebnis scheitert die Erforderlichkeit an der von der BF2 vorgenommenen, dauerhaften und unterschiedslosen Videoüberwachung über 2,5 Jahre hinweg. Selbst wenn man berücksichtigt, dass zwischen der BF2 und der MP ein Konflikt herrschte, in dem allenfalls auch Provokationen seitens der MP gesetzt wurden, welche bei der BF2 zu einem Unsicherheitsgefühl geführt haben bzw der Servitutsweg zum Teil auch unzulässig für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurde und die BF2 auch nicht ständig anwesend sein konnte, um stets die Zulässigkeit der Nutzung des Weges zu kontrollieren, war die gegenständliche Videoüberwachung nicht auf das notwendige Maß beschränkt.

In Ermangelung der Voraussetzung der Erforderlichkeit konnte von der Durchführung einer Interessensabwägung abgesehen werden.

Die Videoüberwachung durch die BF2 kann daher nicht auf den Rechtfertigungstatbestand des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gestützt werden. Da keine anderen Rechtfertigungsgründe behauptet wurden bzw sonst hervorkamen, war die Verarbeitung der Videoaufnahmen von der MP durch die BF2 rechtswidrig.Die Videoüberwachung durch die BF2 kann daher nicht auf den Rechtfertigungstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden. Da keine anderen Rechtfertigungsgründe behauptet wurden bzw sonst hervorkamen, war die Verarbeitung der Videoaufnahmen von der MP durch die BF2 rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend einen diesbezüglichen Verstoß festgestellt. Die gegen Spruchpunkt 1. gerichtete Bescheidbeschwerde der BF2 war daher abzuweisen.

3.4. Zum Leistungsauftrag die Videoüberwachung einzuschränken (Spruchpunkt 2.):

Ist die Aufsichtsbehörde am Ende ihrer Untersuchung der Ansicht, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, so muss sie nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen (vgl EuGH 14.03.2024, C-46/23, Újpesti Polgármesteri Hivatal, Rz 25 ff, 42, 46).Ist die Aufsichtsbehörde am Ende ihrer Untersuchung der Ansicht, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, so muss sie nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen vergleiche EuGH 14.03.2024, C-46/23, Újpesti Polgármesteri Hivatal, Rz 25 ff, 42, 46).

Die von der belangten Behörde aufgetragene Einschränkung der Verarbeitungstätigkeit, sodass der Servitutsweg nicht mehr erfasst wird, entspricht der zitierten Rechtsprechung des EuGH. Dadurch werden sowohl die Geheimhaltungsinteressen der MP, als auch das berechtigte Interesse der BF ihr Eigentum bzw sich selbst zu schützen, gewahrt. Eine Videoüberwachung der Servitutswege ist hierfür – wie oben dargestellt – nicht erforderlich. Es wird hierbei nicht verkannt, dass der verbleibende Aufnahmebereich aufgrund der Nähe des Servitutsweges zur Terrasse durchaus beträchtlich eingeschränkt wird, allerdings war hierbei zu berücksichtigen, dass die abschreckende Wirkung der Kameras trotz einer Einschränkung des Aufnahmebereichs (zB durch eine Schwärzung des Servitutsweges) bestehen bleibt und der unmittelbare Nahbereich (Terrasse der BF2), der für den von der BF2 vorgebrachten Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw ihres Eigentums besonders relevant ist, weiterhin überwacht werden kann. Die von der belangten Behörde aufgetragene Einschränkung des Aufnahmebereichs dahingehend, dass der Servitutsweg und damit die MP bei der Nutzung des Servitutsweges nicht mehr erfasst wird, erscheint daher angemessen.

Die belangte Behörde hat der BF daher zu Recht die Einschränkung ihrer Videoverarbeitungstätigkeit iSd Art 58 Abs 2 lit d DSGVO aufgetragen.Die belangte Behörde hat der BF daher zu Recht die Einschränkung ihrer Videoverarbeitungstätigkeit iSd Artikel 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO aufgetragen.

Die Frist von vier Wochen erscheint für die Implementierung einer Veränderung bzw Einschränkung des Aufnahmebereichs durchaus angemessen.

Die auch gegen Spruchpunkt 2. gerichtete Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.

3.5. Die BF haben ihre Beschwerden durch eine rechtskundige Vertreterin erhoben und es dabei unterlassen, einen Verhandlungsantrag bzw konkrete Beweisangebote zu stellen, womit von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen ist (VwGH 01.07.2025, Ra 2023/12/0159, Rz 32). Im Übrigen war nicht erkennbar, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte. Von der mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH bzw insbesondere des EuGH bezüglich Videoüberwachungen stützen.

Schlagworte

berechtigtes Interesse Bildverarbeitung Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Dienstbarkeit Geheimhaltung Interessenabwägung Leistungsauftrag Liegenschaftseigentum mangelnde Beschwer personenbezogene Daten Rechtsschutzinteresse Verantwortlicher Videoaufnahme Videoüberwachung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W252.2315283.1.00

Im RIS seit

18.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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