Entscheidungsdatum
03.02.2026Norm
B-KUVG §90Spruch
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W246 2308131-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 03.02.2025, Zl. 2024-0.915.776, betreffend Nebengebühren gemäß § 15 GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 03.02.2025, Zl. 2024-0.915.776, betreffend Nebengebühren gemäß Paragraph 15, GehG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 02.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, eine – zu diesem Zeitpunkt – in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Justizwachebeamtin der Justizanstalt XXXX (Arbeitsplatz: Kommandantin der Krankenabteilung), im Wege ihres Rechtsvertreters die Nachzahlung von Nebengebühren iSd § 15 GehG (konkret des Fahrtkostenzuschusses, der Aufwandsentschädigung, der Erschwerniszulage, der Gefahrenzulage und der Journaldienstzulage) für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis 16.01.2023. 1. Mit Schreiben vom 02.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, eine – zu diesem Zeitpunkt – in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Justizwachebeamtin der Justizanstalt römisch 40 (Arbeitsplatz: Kommandantin der Krankenabteilung), im Wege ihres Rechtsvertreters die Nachzahlung von Nebengebühren iSd Paragraph 15, GehG (konkret des Fahrtkostenzuschusses, der Aufwandsentschädigung, der Erschwerniszulage, der Gefahrenzulage und der Journaldienstzulage) für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis 16.01.2023.
Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich bei der Dienstübergabe am Ende ihres Nachtdienstes am 30.12.2021 um 07:00 Uhr bei einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Kollegin angesteckt habe. Infolgedessen sei die Beschwerdeführerin schwer an Covid-19 erkrankt, weshalb sie sich vom 07.01.2022 bis 16.01.2023 im Krankenstand befunden habe. Aufgrund der im Strafvollzug vorherrschenden Gegebenheiten (wie etwa räumlicher Enge, schlechten Lüftungsmöglichkeiten und erhöhtem Auftreten von Personen, die weder sich selbst noch andere vor Infektionen zu schützen bereit seien) iVm den unumgänglichen dienstlichen Notwendigkeiten (wie der Durchsuchung von Insassen mit Körperkontakt, der engen körperlichen Nähe wegen der Bewachung der Insassen und dem Kontakt zu den Kolleginnen) sei die Beschwerdeführerin einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen, sich während der Corona-Pandemie mit dem Virus zu infizieren und an Covid-19 zu erkranken. Die Ansteckung der Beschwerdeführerin mit dem Virus stelle daher einen Dienstunfall iSd § 15 Abs. 5 Z 2 GehG dar, welcher das Nichtruhen von Nebengebühren bei einer über einen Monat erfolgten Abwesenheit infolge eines Dienstunfalls vorsehe. Die für den angeführten Zeitraum vorgenommene Einstellung der Nebengebühren sei daher in rechtswidriger Weise erfolgt, weshalb der vorliegende Antrag gestellt werde.Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich bei der Dienstübergabe am Ende ihres Nachtdienstes am 30.12.2021 um 07:00 Uhr bei einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Kollegin angesteckt habe. Infolgedessen sei die Beschwerdeführerin schwer an Covid-19 erkrankt, weshalb sie sich vom 07.01.2022 bis 16.01.2023 im Krankenstand befunden habe. Aufgrund der im Strafvollzug vorherrschenden Gegebenheiten (wie etwa räumlicher Enge, schlechten Lüftungsmöglichkeiten und erhöhtem Auftreten von Personen, die weder sich selbst noch andere vor Infektionen zu schützen bereit seien) in Verbindung mit den unumgänglichen dienstlichen Notwendigkeiten (wie der Durchsuchung von Insassen mit Körperkontakt, der engen körperlichen Nähe wegen der Bewachung der Insassen und dem Kontakt zu den Kolleginnen) sei die Beschwerdeführerin einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen, sich während der Corona-Pandemie mit dem Virus zu infizi