TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/3 W222 2309634-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2026
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Entscheidungsdatum

03.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W222 2309634-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch – im Wesentlichen an, er sei somalischer Staatsangehöriger und in XXXX geboren worden. Er sei XXXX Jahre alt und seit XXXX .04.2022 traditionell und standesamtlich verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der „ XXXX “ an. Er verfüge an Schulausbildung über fünf Jahre Grundschule. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt sei er arbeitslos gewesen. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Er verfüge neben Mutter und Schwester noch über seine Ehefrau als Angehörige. Seine Angehörigen würden in Somalia leben. Daneben habe er einen Bruder, welcher in Frankreich lebe. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im März 2023 gefasst. Anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates habe er ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, da er Freunde hier habe. Der BF sei im März 2023 via Flugzeug illegal mit gefälschtem Reisepass in die Türkei gereist. Er sei illegal ausgereist. Befragt verneinte, er je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokument ausgereist, er habe nie eines besessen. Zur Reiseroute führte er an, sich bis März 2023 in Somalia aufgehalten zu haben. In der Folge habe er sich ca. 3 Monate in der Türkei und dann von Juni bis XXXX .08.2023 in Griechenland aufgehalten. Dann habe er sich 15 Tage in Albanien und 2 Tage in Kosovo aufgehalten und sei er durch Ungarn nach Österreich durchgereist, wo er sich seit 29.08.2023 aufhalte. Der BF gab an, in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein und danach ein Schreiben erhalten zu haben, dass er das Land verlassen müsse. Zur Organisation der Reise gab er an, diese mit der Unterstützung seines Bruder schlepperunterstützt organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten € 3.000 betragen. Der Bruder habe die Kosten bezahlt.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch – im Wesentlichen an, er sei somalischer Staatsangehöriger und in römisch 40 geboren worden. Er sei römisch 40 Jahre alt und seit römisch 40 .04.2022 traditionell und standesamtlich verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der „ römisch 40 “ an. Er verfüge an Schulausbildung über fünf Jahre Grundschule. Über Berufsausbildung verfüge er keine. Zuletzt sei er arbeitslos gewesen. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Er verfüge neben Mutter und Schwester noch über seine Ehefrau als Angehörige. Seine Angehörigen würden in Somalia leben. Daneben habe er einen Bruder, welcher in Frankreich lebe. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im März 2023 gefasst. Anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates habe er ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, da er Freunde hier habe. Der BF sei im März 2023 via Flugzeug illegal mit gefälschtem Reisepass in die Türkei gereist. Er sei illegal ausgereist. Befragt verneinte, er je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokument ausgereist, er habe nie eines besessen. Zur Reiseroute führte er an, sich bis März 2023 in Somalia aufgehalten zu haben. In der Folge habe er sich ca. 3 Monate in der Türkei und dann von Juni bis römisch 40 .08.2023 in Griechenland aufgehalten. Dann habe er sich 15 Tage in Albanien und 2 Tage in Kosovo aufgehalten und sei er durch Ungarn nach Österreich durchgereist, wo er sich seit 29.08.2023 aufhalte. Der BF gab an, in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein und danach ein Schreiben erhalten zu haben, dass er das Land verlassen müsse. Zur Organisation der Reise gab er an, diese mit der Unterstützung seines Bruder schlepperunterstützt organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten € 3.000 betragen. Der Bruder habe die Kosten bezahlt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an:

„Die Terrorgruppe AL-SHABAAB hat meinen Vater umgebracht und sie wollten auch mich umbringen. Aus diesem Grund verließ ich mein Heimatland da es nicht sicher für mich ist. Das sind alle meine Fluchtgründe.“

Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „Keine.“

Am 21.11.2024 ersuchte der BF das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) um Änderung seiner Personendaten auf XXXX , StA. Somalia. Der BF legte die Kopie eines somalischen Reisepass sowie Personalausweises vor. Am 21.11.2024 ersuchte der BF das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) um Änderung seiner Personendaten auf römisch 40 , StA. Somalia. Der BF legte die Kopie eines somalischen Reisepass sowie Personalausweises vor.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.01.2025 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali im Wesentlichen an:

„[ … ]

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. Ich habe heute viel Energie.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Es ist nicht so, dass ich irgendwelche Schwierigkeiten habe. Aber ich hatte eine Untersuchung, wegen Magenbeschwerden, wegen Gastritis. Da gab es eine Umfangreiche Untersuchung. Diesbezüglich habe ich einen Befund. Außerdem leide ich an Schlafproblemen und unter anderem habe ich auch Rückenschmerzen.

F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?

A: Es ist schon so, dass es bezüglich der Gastritis Untersuchungen in Somalia gegeben hatte. Der Arzt meinte, es wäre genetisch bedingt. In der Türkei hatte ich dann Hämorrhoidenoperation aufgrund der Gastritis. Die Schlafprobleme bestehen schon länger. Die Rückenprobleme gehen von meinen Magenoproblemen aus, d.h. diese bestehen auch schon länger.

F: Wurden Ihnen Medikamente verschrieben oder nehmen Sie Medikamente zu sich?

A: Derzeit nehme ich Medikamente für meine Schlafprobleme, und weil ich unter Stress leide. Ich weiß nicht, wie die Medikamente heißen. Ich hatte ein Rezept von einem Arzt und habe das in der Apotheke vorgelegt.

Vor ca. zwei Wochen hatte ich eine Untersuchung. Es wurden auch Bilder von meinem Bauch gemacht. Der Arzt meinte, ich solle zurückkehren und würde dann ein neues Medikament verschrieben bekommen.

F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern?

A: Ich bin in Österreich sehr oft beim Arzt, wegen Gastritis, und unter anderem auch wegen meinen Rückenschmerzen.

F: Können Sie Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? Wenn nein, werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorzulegen.

A: Ja.

Anm.: Der AW legt folgende Unterlagen vor:Anmerkung, Der AW legt folgende Unterlagen vor:

Gastroskopie Befund, XXXX ,01.2025Gastroskopie Befund, römisch 40 ,01.2025

Aufforderung: Sie werden aufgefordert, im Fall eines Arztbesuches von Ihnen hier in Österreich, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BFA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

[ … ]

F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland und wenn ja, welche?

A: Ja ich habe diesbezüglich Befürchtungen. Ich befürchte dort keine ärztlichen Behandlungen zu bekommen. Es besteht keine Regierung, es gibt keine sozialen Einrichtungen, alles ist privat. Ich würde keine medizinische Unterstützung bekommen. Es ist so, dass meine jetzigen Beschwerden, wie Gastritis, Rückenschmerzen, oder Hämorrhoidenprobleme habe. Ich kann nicht wissen, was im Alter noch alles für gesundheitliche Beschwerden hinzukommen könnten, wie Diabetes. Unter anderem war es so, dass mein Vater aufgrund von Diabetes und Bluthochdruck verstorben ist. Das ist genetisch bedingt. Daher habe ich auch Befürchtungen bezüglich solcher genetisch bedingter Krankheiten.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, es wurde alles rückübersetzt und korrekt protokolliert. In der Türkei haben sie mich auch immer alles gefragt.

F: Wann waren Sie in der Türkei?

A: Im April 2023.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ja.

Anm.: Der AW legt folgende Unterlagen vor:Anmerkung, Der AW legt folgende Unterlagen vor:

Arbeitsbestätigung, XXXX .11.2024Arbeitsbestätigung, römisch 40 .11.2024

Teilnahmebestätigung Basismodul Projekt XXXX .01.2024Teilnahmebestätigung Basismodul Projekt römisch 40 .01.2024

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Haben Sie schon Personaldokumente vorgelegt?

A: Ich habe einmal einen Pass hergezeigt.

F: Wo befindet sich dieser Pass jetzt?

A: Ich habe diesen Pass nur als Kopie. Meine Schwester hat den Pass. Ich habe den Pass nur als Kopie vorgelegt. Es war so, dass meine Schwester diesen Pass hatte. Mittlerweile lebt sie in Kenya, den Pass hat sie in Somalia zurückgelassen. Sie hat den Pass in XXXX zurückgelassen. Es war in einem Haus, das befindet sich im Bezirk XXXX in Lower Shebelle.A: Ich habe diesen Pass nur als Kopie. Meine Schwester hat den Pass. Ich habe den Pass nur als Kopie vorgelegt. Es war so, dass meine Schwester diesen Pass hatte. Mittlerweile lebt sie in Kenya, den Pass hat sie in Somalia zurückgelassen. Sie hat den Pass in römisch 40 zurückgelassen. Es war in einem Haus, das befindet sich im Bezirk römisch 40 in Lower Shebelle.

F: Handelt es sich bei diesem Dokument um einen Reisepass oder einen Personalausweis?

A: Sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis wurden zurückgelassen. Auch mein Studienabschluss und meine Zeugnisse wurden zurückgelassen, aber ich habe davon Kopien Diese möchte ich verlegen. Ich habe Ihnen bereits Kopien von meinem Reisepass und meinem Personalausweis vorgelegt.

An.: Der AW legt folgende Dokumente vor:

Bachelor Diplom, XXXX . August 2016 (in Kopie)Bachelor Diplom, römisch 40 . August 2016 (in Kopie)

Zeugnis, XXXX . August 2016Zeugnis, römisch 40 . August 2016

Anm.: somalische ID-Karte und der somalische Reisepass befinden sich als Kopie im Akt.Anmerkung, somalische ID-Karte und der somalische Reisepass befinden sich als Kopie im Akt.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Ich hatte einmal einen, aber er ist abgelaufen. Das war ein somalischer Führerschein. Aber mein Name ist dort anders geschrieben. Den Führerschein habe ich in Somalia zurückgelassen. Ich hatte auch eine g-mail E-Mail-Adresse, die ich in Somalia hatte. Ich kann mir dann auch eine neue E-Mail-Adresse zulegen. Die Dokumente, die ich bereits vorgelegt habe, habe ich mir über WhatsApp übermitteln lassen.

Erklärung: Sie haben am 29.08.2023 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 29.08.2023 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Es war so, dass ich am XXXX aufgegriffen wurde. Die Polizei hat mich aufgehalten. Man hat mich in einen Raum gesteckt, ich hatte Angst. Ich habe damals nicht wirklich alles gesagt. Es war so, dass wir lange auf dem Weg waren und kaum Schlaf bekommen hatten. Wir waren auf dem Weg sehr viele junge Männer. Unter anderem war ich z.B. sechs Stunden in Ungarn, es wurde aber protokolliert, dass ich für vier Stunden in Ungarn war. Es waren aber sechs Stunden. Und sie haben gesagt, dass ich das beim nächsten Interview richtigstellen kann. Als man mich aufgegriffen hat, hat man mich zu meiner Familie gefragt. Ich dachte zuerst, es wäre gemeint, wer meine Eltern sind. Aber die Frage bezog sich darauf, woher ich komme, und ich habe gesagt, dass ich aus XXXX komme. Auch mein Name war vertauscht. Mein Name lautet XXXX . Und mein Geburtstag wurde falsch protokolliert. Sie hatten XXXX anstatt XXXX geschrieben. Es wurde auch der Name von meiner Frau falsch geschrieben. Sie heißt XXXX . Alles andere ist richtig.A: Es war so, dass ich am römisch 40 aufgegriffen wurde. Die Polizei hat mich aufgehalten. Man hat mich in einen Raum gesteckt, ich hatte Angst. Ich habe damals nicht wirklich alles gesagt. Es war so, dass wir lange auf dem Weg waren und kaum Schlaf bekommen hatten. Wir waren auf dem Weg sehr viele junge Männer. Unter anderem war ich z.B. sechs Stunden in Ungarn, es wurde aber protokolliert, dass ich für vier Stunden in Ungarn war. Es waren aber sechs Stunden. Und sie haben gesagt, dass ich das beim nächsten Interview richtigstellen kann. Als man mich aufgegriffen hat, hat man mich zu meiner Familie gefragt. Ich dachte zuerst, es wäre gemeint, wer meine Eltern sind. Aber die Frage bezog sich darauf, woher ich komme, und ich habe gesagt, dass ich aus römisch 40 komme. Auch mein Name war vertauscht. Mein Name lautet römisch 40 . Und mein Geburtstag wurde falsch protokolliert. Sie hatten römisch 40 anstatt römisch 40 geschrieben. Es wurde auch der Name von meiner Frau falsch geschrieben. Sie heißt römisch 40 . Alles andere ist richtig.

F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen?

A: Es war alles normal.

F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung?

A: Nein.

Datenaufnahme:

Name              XXXX Name römisch 40

Geschlecht   Männlich

Vorname    XXXX Vorname römisch 40

geboren am    XXXX geboren am römisch 40

Geburtsort/Geburtsstaat Ich bin in XXXX geboren, aber meine Familie stammt aus XXXX Geburtsort/Geburtsstaat Ich bin in römisch 40 geboren, aber meine Familie stammt aus römisch 40

Staatsangehörigkeit  Somalia, keine weiteren

Volksgruppe     XXXX , dieser Clan stammt vom Hawiyah Clan abVolksgruppe römisch 40 , dieser Clan stammt vom Hawiyah Clan ab

Clan (Haupt- und Subclan) Die weiter folgenden Subclans denen ich angehöre sind: XXXX , XXXX , und der letzte Subclan ist XXXX Clan (Haupt- und Subclan) Die weiter folgenden Subclans denen ich angehöre sind: römisch 40 , römisch 40 , und der letzte Subclan ist römisch 40

Religion   Moslem, Sunni

Familienstand   verheiratet

Kinder        noch keine, aber wir wünschen uns Kinder

Letzte Adresse im HKS Ich habe immer in XXXX , Lower Shebelle gelebt. Nur manchmal war ich in XXXX , wenn ich Urlaub gemacht habeLetzte Adresse im HKS Ich habe immer in römisch 40 , Lower Shebelle gelebt. Nur manchmal war ich in römisch 40 , wenn ich Urlaub gemacht habe

Mein Vater heißt XXXX .Mein Vater heißt römisch 40 .

Anm.: Der AW zeichnet seine Clanzugehörigkeit auf ein Blatt Papier ein. Das Blatt wird als Beilage 1 zum Akt genommen.Anmerkung, Der AW zeichnet seine Clanzugehörigkeit auf ein Blatt Papier ein. Das Blatt wird als Beilage 1 zum Akt genommen.

Dokumente:

Dokumentenart   somalischer Reisepass in Kopie

Nummer       XXXX Nummer römisch 40

Ausgestellt am    XXXX Ausgestellt am römisch 40

Ausgestellt von   Government of Somalia

Gilt von     XXXX Gilt von römisch 40

Gilt bis     XXXX Gilt bis römisch 40

Name                  XXXX Name römisch 40

Geburtsdatum    XXXX Geburtsdatum römisch 40

Geburtsort    XXXX Geburtsort römisch 40

Derzeit bei   unbekannt

Dokumentenart   somalische ID Karte in Kopie

Nummer       XXXX Nummer römisch 40

Ausgestellt am    XXXX Ausgestellt am römisch 40

Ausgestellt in    XXXX Ausgestellt in römisch 40

Gilt von     XXXX Gilt von römisch 40

Gilt bis     XXXX Gilt bis römisch 40

Anmerkung   Daten stimmen überein

Derzeit bei   unbekannt

Verwandte im Herkunftsland:

Ich habe keine Verwandten in Somalia mehr. Meine Mutter, meine Schwester, und meine Frau sind in Kenya.

Ich habe noch entfernte Verwandte in Somalia. Diese leben in XXXX in XXXX .Ich habe noch entfernte Verwandte in Somalia. Diese leben in römisch 40 in römisch 40 .

Anm.: Der AW zeichnet XXXX auf einer Karte von XXXX ein und unterzeichnet diese, die Karte wird als Beilage 2 zum Akt genommen.Anmerkung, Der AW zeichnet römisch 40 auf einer Karte von römisch 40 ein und unterzeichnet diese, die Karte wird als Beilage 2 zum Akt genommen.

Vater       XXXX Vater römisch 40

geboren am 

Adresse 

Anmerkung verstorben, mein Vater wurde von der Al Shabaab meinetwegen getötet. Mein Vater wurde im März 2023 getötet.

Anm.: Dem AW kommen die Tränen, er weint in ein Taschentuch.Anmerkung, Dem AW kommen die Tränen, er weint in ein Taschentuch.

Der AW weint für mehrere Minuten

[ … ]

Verwandte außerhalb des Heimatlandes:

Mutter     XXXX Mutter römisch 40

geboren am  XXXX geboren am römisch 40

Adresse   XXXX , KeniaAdresse römisch 40 , Kenia

Anmerkung Seit April 2023 ist meine Familie in Kenia

Schwester  XXXX Schwester römisch 40

geboren am  XXXX geboren am römisch 40

Adresse   XXXX , Kenia, lebt bei meiner MutterAdresse römisch 40 , Kenia, lebt bei meiner Mutter

Anmerkung Kenia, seit April 2023

Ehegattin  XXXX Ehegattin römisch 40

geboren am  XXXX geboren am römisch 40

Adresse  Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit meiner Mutter und meiner Schwester in XXXX Kenia.Adresse Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit meiner Mutter und meiner Schwester in römisch 40 Kenia.

Anm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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