TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/3 W170 2322794-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2026
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Entscheidungsdatum

03.02.2026

Norm

BDG 1979 §117 Abs2 Z3
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W170 2322794-1/15E
, W170 2322794-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des RevInsp XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 02.09.2025, Gz. 2024-0.822.064 – Senat 27, wegen Schuld- und Strafausspruch sowie implizit den Kostenausspruch, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres): Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des RevInsp römisch 40 gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 02.09.2025, Gz. 2024-0.822.064 – Senat 27, wegen Schuld- und Strafausspruch sowie implizit den Kostenausspruch, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):

A)

I. Die Beschwerde gegen den Schuldspruch wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass RevInsp XXXX hinsichtlich der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung bedingt vorsätzlich gehandelt hat.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schuldspruch wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass RevInsp römisch 40 hinsichtlich der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

II. Der Beschwerde gegen den Strafausspruch wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe wegen der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung gegen RevInsp XXXX gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG mit 125 % eines Monatsbezuges festgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Strafausspruch wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe wegen der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung gegen RevInsp römisch 40 gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG mit 125 % eines Monatsbezuges festgesetzt wird.

III. Der Beschwerde gegen den Kostenausspruch der Bundesdisziplinarbehörde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insoweit stattgegeben, als RevInsp XXXX für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10% der ausgesprochenen Strafe zu leisten hat.römisch drei. Der Beschwerde gegen den Kostenausspruch der Bundesdisziplinarbehörde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insoweit stattgegeben, als RevInsp römisch 40 für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10% der ausgesprochenen Strafe zu leisten hat.

IV. Gemäß § 117 Abs. 2 Z 3 BDG hat RevInsp XXXX für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10% der ausgesprochenen Strafe zu leisten.römisch vier. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 3, BDG hat RevInsp römisch 40 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10% der ausgesprochenen Strafe zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Disziplinarbeschuldigten:

RevInsp XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) war 05.12.2023 und ist derzeit eingeteilter Exekutivbediensteter der LPD Wien, er wurde am 05.12.2023 im SPK Floridsdorf, Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße, verwendet und ist nunmehr der Logistikabteilung zugewiesen. Der Disziplinarbeschuldigte übte weder am 05.12.2023 noch übt dieser heute eine Personalvertretungsfunktion aus und war weder am 05.12.2023 noch ist er heute Mitglied in einem Wahlausschuss.RevInsp römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) war 05.12.2023 und ist derzeit eingeteilter Exekutivbediensteter der LPD Wien, er wurde am 05.12.2023 im SPK Floridsdorf, Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße, verwendet und ist nunmehr der Logistikabteilung zugewiesen. Der Disziplinarbeschuldigte übte weder am 05.12.2023 noch übt dieser heute eine Personalvertretungsfunktion aus und war weder am 05.12.2023 noch ist er heute Mitglied in einem Wahlausschuss.

Am 05.12.2023 befand sich der Disziplinarbeschuldigte im provisorischen Dienstverhältnis.

Der Disziplinarbeschuldigte wurde mehrmals, jedenfalls viermal, belobigt, er wurde jedoch auch einmal schriftlich gemäß § 109 Abs. 2 BDG ermahnt, weil er sich am 14.11.2023 in Rahmen seines Weges in den Dienst, aber noch außerhalb des Dienstes, in den Dienst gestellt, aber dies nicht gemeldet hat. Ansonsten ist der Disziplinarbeschuldigte disziplinarrechtlich (und strafrechtlich) unbescholten. Der Disziplinarbeschuldigte wurde mehrmals, jedenfalls viermal, belobigt, er wurde jedoch auch einmal schriftlich gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG ermahnt, weil er sich am 14.11.2023 in Rahmen seines Weges in den Dienst, aber noch außerhalb des Dienstes, in den Dienst gestellt, aber dies nicht gemeldet hat. Ansonsten ist der Disziplinarbeschuldigte disziplinarrechtlich (und strafrechtlich) unbescholten.

Im Juli 2025 (Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des behördlichen Disziplinarerkenntnisses) war der Disziplinarbeschuldigte in der Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 04, nächste Vorrückung am 01.06.2027, eingereiht, daher betrug sein Grundbezug € 2.163,93, seine Wachdienstzulage € 107,02 und somit sein Gesamtbezug € 2.270,95, jeweils brutto.

Dem Disziplinarbeschuldigten kommt die alleinige Obsorge für seine 5-Jährige Tochter zu, die vom Disziplinarbeschuldigten getrennt lebende Mutter leistet im Monat lediglich € 100,- an Alimenten. Der Disziplinarbeschuldigte hat kein Vermögen und einen Kredit für Kosten, die durch die Trennung von der ehemaligen Lebensgefährtin entstanden sind, zu bedienen, für den er im Monat € 700,- zu zahlen hat. Darüber hinaus hat der Disziplinarbeschuldigte in etwa Fixkosten in der Höhe von € 1.500,-; er kann wegen der Betreuung seiner Tochter kaum Überstunden machen.

1.2. Zum bisherigen Disziplinarverfahren:

1.2.1. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 09.04.2024, Zl. 2023-0.426.170, gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet; eine entsprechende Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2024, W170 2299779-1/4E, unter Abänderung des Spruches abgewiesen.

Der Spruch des Einleitungsbeschlusses in der Fassung des Erkenntnisses des Bundes-verwaltungsgerichts vom 04.11.2024, W170 2299779-1/4E, lautete:

„Gegen Insp. XXXX wird wegen des Verdachtes, er habe am 05.12.2023, um 15.15 Uhr, als U/600 der am 05.12.2023, nach 13.00 Uhr (vermutlich gegen 13.38 Uhr) von seinem Vorgesetzten BezInsp. XXXX erhaltenen Weisung, sich am 05.12.2023, um 15.15 Uhr zur Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12 zu begeben, den dortigen Mitarbeiter/innen in Bezug auf eine um etwa 15.30 Uhr vermutlich eintreffende, angeblich aggressive Person Assistenzleistung zu bieten und sich bei der Landesleitzentrale für diesen Einsatz abzumelden, nicht Folge geleistet, da er zum angewiesenen Einsatzzeitpunkt weder bei der Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12, anwesend gewesen sei noch sich für diesen Einsatz abgemeldet habe und daher eine Weisung nicht beachtet und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG begangen habe, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.“„Gegen Insp. römisch 40 wird wegen des Verdachtes, er habe am 05.12.2023, um 15.15 Uhr, als U/600 der am 05.12.2023, nach 13.00 Uhr (vermutlich gegen 13.38 Uhr) von seinem Vorgesetzten BezInsp. römisch 40 erhaltenen Weisung, sich am 05.12.2023, um 15.15 Uhr zur Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12 zu begeben, den dortigen Mitarbeiter/innen in Bezug auf eine um etwa 15.30 Uhr vermutlich eintreffende, angeblich aggressive Person Assistenzleistung zu bieten und sich bei der Landesleitzentrale für diesen Einsatz abzumelden, nicht Folge geleistet, da er zum angewiesenen Einsatzzeitpunkt weder bei der Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12, anwesend gewesen sei noch sich für diesen Einsatz abgemeldet habe und daher eine Weisung nicht beachtet und eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG begangen habe, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.“

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2024, W170 2299779-1/4E, wurde am 05.11.2024 im elektronischen Postkorb des Vertreters des Disziplinarbeschuldigten hinterlegt sowie jeweils am 08.11.2024 der Behörde und auch dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres (in Folge: Disziplinaranwalt) zugestellt; gegen das genannte Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben, es befindet sich im Rechtsbestand.

1.2.2. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 02.09.2025, Gz. 2024-0.822.064 – Senat 27, wurde dem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten am 08.09.2025 und dem Disziplinaranwalt am 03.09.2025 zugestellt.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde vom Disziplinarbeschuldigten mit Schriftsatz vom 01.10.2025, am 02.10.2025 zur Post gegeben, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Vom Disziplinaranwalt wurde gegen das Disziplinarerkenntnis kein Rechtsmittel erhoben.

1.3. Zum Vorfall vom 05.12.2023:

1.3.1. Laut dem SPK-Befehl vom 02.07.2019, PAD19/00101871/04/AA war jedenfalls am 05.12.2023 (aber auch davor und danach) werktags von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr der Schwerpunktposten U/600 einzurichten, dessen Aufgabe es war (und ist), im Wesentlichen im Bereich des Franz-Jonas-Platzes bzw. am dort etablierten Bahnhof Wien Floridsdorf für polizeiliche Präsenz zu sorgen, um zu einer Erhöhung des subjektives Sicherheitsgefühls der Öffentlichkeit durch permanente und bürgernahe Präsenz zu sorgen, als erkennbarer und leicht kontaktierbarer Ansprechpartner für Bürgerinnen und Gäste der Stadt anwesend zu sein sowie für eine Senkung der Anzahl der gerichtlich strafbaren Handlungen und Verwaltungsübertretungen zu sorgen und die Entwicklung neuer Brennpunkte hintanzuhalten. Die zum Schwerpunktposten eingeteilten Exekutivbediensteten sollen zwar bei strafbaren Handlungen jeglicher Art einschreiten und Amtshandlungen, die durch die Landesleitzentrale vergeben werden und die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs im Einsatzbereich notwendig sind, übernehmen, aber Einsätze, die eine Abwesenheit vom Einsatzbereich zur Folge haben, nur einleiten und dann anderen Kräften übergeben, soweit dies möglich ist. Die Übernahme von Einsätzen außerhalb des Bereichs ist aus eigenem nicht vorgesehen.

1.3.2. Am 05.12.2023 waren der Disziplinarbeschuldigte und der damalige Insp (nunmehr RevInsp) XXXX (in Folge: B.) von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr als Schwerpunktposten U/600 eingeteilt; deren Ausrücken hat sich – wohl weil einer der beiden noch eine Amtshandlung zu finalisieren hatte – verzögert. 1.3.2. Am 05.12.2023 waren der Disziplinarbeschuldigte und der damalige Insp (nunmehr RevInsp) römisch 40 (in Folge: B.) von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr als Schwerpunktposten U/600 eingeteilt; deren Ausrücken hat sich – wohl weil einer der beiden noch eine Amtshandlung zu finalisieren hatte – verzögert.

Knapp bevor der Disziplinarbeschuldigte und B. ausrücken wollten, also am 05.12.2023 nach 13.00 Uhr, wurde der damalige Insp (nunmehr KontrInsp) XXXX (in Folge: L.) von einer Mitarbeiterin der MA 11, die am Franz-Jonas-Platzes 12 etabliert ist, angerufen und ersucht, Exekutivbedienstete am 05.12.2023, gegen 15.15 Uhr, in die Büros der genannten Magistratsabteilungen zu entsenden, weil diese um 15.30 Uhr Klienten zu einem Informationsgespräch nach einer Kindesabnahme erwarteten und der betroffene Vater der Suchtgiftszene zuzuordnen wäre. Knapp bevor der Disziplinarbeschuldigte und B. ausrücken wollten, also am 05.12.2023 nach 13.00 Uhr, wurde der damalige Insp (nunmehr KontrInsp) römisch 40 (in Folge: L.) von einer Mitarbeiterin der MA 11, die am Franz-Jonas-Platzes 12 etabliert ist, angerufen und ersucht, Exekutivbedienstete am 05.12.2023, gegen 15.15 Uhr, in die Büros der genannten Magistratsabteilungen zu entsenden, weil diese um 15.30 Uhr Klienten zu einem Informationsgespräch nach einer Kindesabnahme erwarteten und der betroffene Vater der Suchtgiftszene zuzuordnen wäre.

Es handelt sich hiebei um eine übliche, wenn auch nicht allzu häufig vorkommende Amtshandlung für die Exekutivbediensteten der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße; im Zweifel ist festzustellen, dass weder der Disziplinarbeschuldigte noch B. zuvor eine Einweisung erhalten haben, wie bei dieser Amtshandlung vorzugehen ist. Für beide war dies die erste derartige Amtshandlung.

Nachdem L. den Dienstführenden und Vorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten, des B. und des L., BezInsp (nunmehr AbtInsp) XXXX (in Folge M.) von dem Anruf in Kenntnis gesetzt hat, hat dieser L. angewiesen, die für den Schwerpunktposten U/600 eingeteilten Exekutivbediensteten – also B. und den Disziplinarbeschuldigten – mit dieser Amtshandlung zu beauftragen. Nachdem L. den Dienstführenden und Vorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten, des B. und des L., BezInsp (nunmehr AbtInsp) römisch 40 (in Folge M.) von dem Anruf in Kenntnis gesetzt hat, hat dieser L. angewiesen, die für den Schwerpunktposten U/600 eingeteilten Exekutivbediensteten – also B. und den Disziplinarbeschuldigten – mit dieser Amtshandlung zu beauftragen.

Daraufhin übergab L. dem B. einen Zettel, auf dem der Name der Anruferin bzw. des Anrufers sowie die entsprechende Telefonnummer stand und forderte B. auf, mit dieser bzw. diesem in Kontakt zu treten. Der Disziplinarbeschuldigte hat dies nicht mitbekommen, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht in unmittelbarer Nähe des B. war, allenfalls ist er am Ende des Gesprächs hinzugekommen.

Allerdings wurde der Disziplinarbeschuldigte von M. vor dem Ausrücken, es war wohl etwa um 13.38 Uhr, noch im Gang zwischen Wachkommandanten- und Wachhabendenraum – diese beiden Räume sowie den genannten Gang muss man in der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße vom Sozialraum aus durchqueren, um durch die Schleuse ausrücken zu können – angesprochen und angewiesen, sich um 15.15 Uhr als U/600 bei der Landesleitzentrale abzumelden und sich zur Magistratsabteilung 11 zu begeben und den Einsatz abzuarbeiten. Der Disziplinarbeschuldigte stimmte diesem Auftrag zu.

Die beiden Exekutivbediensteten B. und der Disziplinarbeschuldigte begaben sich aber unmittelbar nach dem Ausrücken zur Magistratsabteilung 11 – ob zuvor mit den Mitarbeiterinnen der Magistratsabteilung telefonisch Kontakt aufgenommen wurde, konnte nicht geklärt werden – und verwiesen diese im dort geführten Gespräch insoweit auf den Notruf, als von B. oder dem Disziplinarbeschuldigten den Mitarbeiterinnen mitgeteilt wurde, diese mögen rechtzeitig den Notruf anrufen und ein Funkmittel der Polizei anfordern. Wer genau diese Anweisung an die Mitarbeiterinnen der Magistratsabteilung 11 gegeben hat, ist nicht feststellbar.

In weiterer Folge begaben sich B. und der Disziplinarbeschuldigte wieder in ihren Streifenbereich und nahmen die Aufgaben des Schwerpunktpostens wahr, ohne sich am 05.12.2023 um 15.15 Uhr bei der Landesleitzentrale abzumelden oder sich zu diesem Zeitpunkt zur Magistratsabteilung 11 zu begeben. Der Disziplinarbeschuldigte hat es ernstlich für möglich gehalten, dass er mit dieser Unterlassung die Weisung des M. missachtet und sich damit abgefunden.

Am 05.12.2023, gegen 15.15 Uhr, wurde die Besatzung des Streifenwagens U/1 zur Magistratsabteilung 11 zur Assistenzleistung entsandt und wurde M. als Dienstführender der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Landesleitzentrale angerufen und gefragt, warum man die Mitarbeiterinnen der Magistratsabteilung 11 an den Notruf verwiesen habe; M. entschuldigte dies als Missverständnis und nahm mit B. Kontakt auf; er wies B. an, sich gemeinsam mit dem Disziplinarbeschuldigten zur Magistratsabteilung 11 zu begeben und den Einsatz zu übernehmen. Dem kamen B. und der Disziplinarbeschuldigte auch nach, sie übernahmen gemeinsam mit den Exekutivbediensteten des U/1 die Assistenzleistung, indem sie während der Amtshandlung der Mitarbeiterinnen der Magistratsabteilung 11 in einem Nebenbüro warteten, ob ihr Einschreiten notwendig werden würde, ohne von den Parteien der Magistratsabteilung in diesem Nebenbüro wahrgenommen zu werden. Das Einschreiten der Exekutivbediensteten wurde nicht notwendig.

Nach dem Einrücken wurden sowohl B. als auch der Disziplinarbeschuldigte von M. konfrontiert; dies ist vom Disziplinarbeschuldigten hingenommen worden.

1.4. Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nach 05.12.2023 und zu seiner Verantwortungsübernahme:

Der Disziplinarbeschuldigte hat sowohl vor als auch nach dem Vorfall seine Arbeit in der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße hinreichend gemacht, er hat allerdings für die Nichterfüllung der Weisung nie die Verantwortung übernommen und auch immer bestritten, diese Weisung erhalten zu haben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1. („Zum Disziplinarbeschuldigten“):

Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 15.01.2026 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde; die Aktenlage stimmt mit den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung in den festgestellten Punkten im Wesentlichen überein.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. („Zum bisherigen Disziplinarverfahren“):

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 15.01.2026 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3. („Zum Vorfall vom 05.12.2023“):

2.3.1. Die Feststellungen zu 1.3.1. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden SPK-Befehl vom 02.07.2019, PAD19/00101871/04/AA (AS 77 ff) sowie dem Plan, auf dem dazugehörigen das Einsatzgebiet des U/600 eingezeichnet ist (AS 57).

2.3.2. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.2. ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und der Zeugen zum Vorfall – die Zeugin KontInspin XXXX (in Folge: A.) war während des Anrufs und der Auftragsweitergabe an B. und den Disziplinarbeschuldigen nicht in der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße, sondern ist erst am späten Nachmittag bzw. Abend zurück in diese gekommen – in allen Punkte bis auf die Frage, ob M. dem Disziplinarbeschuldigten eine Weisung gegeben hat oder nicht und welchen Inhalt diese hatte, im Wesentlichen in Einklang zu bringen sind. 2.3.2. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.2. ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und der Zeugen zum Vorfall – die Zeugin KontInspin römisch 40 (in Folge: A.) war während des Anrufs und der Auftragsweitergabe an B. und den Disziplinarbeschuldigen nicht in der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße, sondern ist erst am späten Nachmittag bzw. Abend zurück in diese gekommen – in allen Punkte bis auf die Frage, ob M. dem Disziplinarbeschuldigten eine Weisung gegeben hat oder nicht und welchen Inhalt diese hatte, im Wesentlichen in Einklang zu bringen sind.

So ist unstrittig, dass B. und der Disziplinarbeschuldigte am 05.12.2023 von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr als Schwerpunktposten U/600 eingeteilt waren und verspätet ausgerückt sind, es ist auch das Telefonat, das L. mit einer Mitarbeiterin der Magistratsabteilung 11 geführt hat sowie dessen Inhalt, unstrittig.

Es ist unstrittig, dass eine derartige Unterstützung der Magistratsabteilung 11 eine übliche, wenn auch nicht allzu häufig vorkommende Amtshandlung für Exekutivbedienstete der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße darstellt, sowie, dass weder B. noch der Disziplinarbeschuldigte diesbezüglich eine eigene Einschulung erhalten hätten; selbst die stellvertretende Polizeiinspektionskommandantin A. glaube nicht, dass der Disziplinarbeschuldigte „eine solche Schulung erhalten habe, […] da er nur kurz anwesend gewesen sei.“ (Verhandlungsschrift S. 19, am Ende). Dass weder B. noch der Disziplinarbeschuldigte zuvor eine solche Amtshandlung geführt haben, haben die beiden angegeben, ohne dass zu sehen ist, dass diese hier nicht die Wahrheit sagen sollten. Es ist unstrittig, dass eine derartige Unterstützung der Magistratsabteilung 11 eine übliche, wenn auch nicht allzu häufig vorkommende Amtshandlung für Exekutivbedienstete der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße darstellt, sowie, dass weder B. noch der Disziplinarbeschuldigte diesbezüglich eine eigene Einschulung erhalten hätten; selbst die stellvertretende Polizeiinspektionskommandantin A. glaube nicht, dass der Disziplinarbeschuldigte „eine solche Schulung erhalten habe, […] da er nur kurz anwesend gewesen sei.“ (Verhandlungsschrift Sitzung 19, am Ende). Dass weder B. noch der Disziplinarbeschuldigte zuvor eine solche Amtshandlung geführt haben, haben die beiden angegeben, ohne dass zu sehen ist, dass diese hier nicht die Wahrheit sagen sollten.

Auch ist unbestritten, dass L., nachdem er den gegenständlichen Anruf erhalten hat, sich mit M. beraten hat, der dann angewiesen hat, die Exekutivbediensteten des U/600 mit der Erledigung dieser Aufgabe zu betrauen; das haben L. und M. gleichlautend ausgesagt und ist nicht zu sehen, warum die beiden hier nicht die Wahrheit sagen sollten.

Auch steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass L. dem B. den Zettel, auf dem er Name und Nummer der um Unterstützung ersuchenden Partei notiert hatte, ausgefolgt und diesem aufgetragen hat, mit der Partei in Kontakt zu treten (siehe Aussage des L. in der Verhandlungschrift, S. 10: „Über Befragen PV gibt Z1 [Anmerkung L. wird in der Verhandlungsschrift als Z1 geführt] an, dass er inhaltlich weitergegeben habe, dass die Kollegen die MA11 wegen einer Kindesabnahme unterstützen sollen und mit diesen vorab in Kontakt treten sollen, deswegen habe er auch die Telefonnummer weitergegeben habe. Nachgefragt durch R: Z1 könne nicht sagen, ob er irgendeine Uhrzeit gesagt habe.“ sowie die Aussage des B. in der Verhandlungschrift, S. 15: „Vor dem Ausrücken habe XXXX ihm einen Zettel in die Hand gedrückt, auf der der Name und die Telefonnummer einer Dame gestanden seien. Er habe gesagt, man solle diese kontaktieren, weil diese polizeiliche Unterstützung wolle. Z3 [Anmerkung B. wird in der Verhandlungsschrift als Z3 geführt] habe nachgefragt, was dort vorliege und warum XXXX keinen Einsatz vergebe, und dieser habe geantwortet: ‚Es ist dort warm, ihr müsst nur warten‘. Er habe keine weiteren Informationen bekommen.“), zumal dies auch zum weiteren Vorgehen von B. und dem Disziplinarbeschuldigten passt. Auch steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass L. dem B. den Zettel, auf dem er Name und Nummer der um Unterstützung ersuchenden Partei notiert hatte, ausgefolgt und diesem aufgetragen hat, mit der Partei in Kontakt zu treten (siehe Aussage des L. in der Verhandlungschrift, Sitzung 10: „Über Befragen PV gibt Z1 [Anmerkung L. wird in der Verhandlungsschrift als Z1 geführt] an, dass er inhaltlich weitergegeben habe, dass die Kollegen die MA11 wegen einer Kindesabnahme unterstützen sollen und mit diesen vorab in Kontakt treten sollen, deswegen habe er auch die Telefonnummer weitergegeben habe. Nachgefragt durch R: Z1 könne nicht sagen, ob er irgendeine Uhrzeit gesagt habe.“ sowie die Aussage des B. in der Verhandlungschrift, Sitzung 15: „Vor dem Ausrücken habe römisch 40 ihm einen Zettel in die Hand gedrückt, auf der der Name und die Telefonnummer einer Dame gestanden seien. Er habe gesagt, man solle diese kontaktieren, weil diese polizeiliche Unterstützung wolle. Z3 [Anmerkung B. wird in der Verhandlungsschrift als Z3 geführt] habe nachgefragt, was dort vorliege und warum römisch 40 keinen Einsatz vergebe, und dieser habe geantwortet: ‚Es ist dort warm, ihr müsst nur warten‘. Er habe keine weiteren Informationen bekommen.“), zumal dies auch zum weiteren Vorgehen von B. und dem Disziplinarbeschuldigten passt.

Abgesehen von den Fragen, 1. ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt M. dem Disziplinarbeschuldigten – dazu unten – eine Weisung gegeben hat und 2. ob M. den Disziplinarbeschuldigten nach dem Einrücken mit dem (jedenfalls aus Sicht des M. bestehenden) Fehlverhaltens konfrontiert hat, ist für das Bundesverwaltungsgericht auch der weitere Verlauf der Geschehnisse unstrittig, auch, dass B. und der Disziplinarbeschuldigte bei der Magistratsabteilung 11 vorgesprochen und diese an den Notruf verwiesen haben, nach Vergabe des Einsatzes M. den B. angerufen hat; hier hat der Disziplinarbeschuldigte ausgesagt, nicht zu wissen, wer wen angerufen hat, aber die Aussagen von M. und B. lassen sich hier in Einklang bringen, die beide angegeben haben, dass der M. den B. angerufen hat.

Es bleibt daher zu würdigen, warum das Bundesverwaltungsgericht – entgegen den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten – davon ausgeht, dass 1. der Disziplinarbeschuldigte von M. vor dem Ausrücken, es war wohl etwa um 13.38 Uhr, noch an dem in den Feststellungen genannten Ort angesprochen und angewiesen hat, sich um 15.15 Uhr als U/600 bei der Landesleitzentrale abzumelden und sich zur Magistratsabteilung 11 zu begeben und den Einsatz abzuarbeiten sowie, dass der Disziplinarbeschuldigte diesem Auftrag zugestimmt hat und 2., dass der Disziplinarbeschuldigte von M. nach dem Einrücken konfrontiert und dies hingenommen hat. Es ist daher die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. – andere Zeugen haben weder die Weisungserteilung noch die Konfrontation wahrgenommen, was aber naturgemäß nicht beweist, dass diese nicht stattgefunden haben – und des Disziplinarbeschuldigten und der Wahrheitsgehalt von deren Aussagen zu bewerten.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass M. kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat – zumal auch der Disziplinarbeschuldigte nicht mehr ein Mitarbeiter des M. ist – und eine Falschaussage durch diesen auch mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Der Disziplinarbeschuldigte hingegen hat Interesse am Ausgang des Verfahrens und ist seine Falschaussage nicht per se strafbewehrt (nur etwa, wenn diese eine Verleumdung darstellen würde usw.). Andererseits dürfen beide Überlegungen nicht dazu führen, dass eine Beweisregel gebildet wird, nach der immer dem Zeugen zu folgen wäre, zumal die Zeugenaussagen gesamtheitlich zu bewerten sind, sodass das Gericht bereit sein muss bzw. auch bereit ist, trotz dieser Überlegungen auch dem Disziplinarbeschuldigten zu glauben, soweit dessen Aussage glaubwürdiger ist.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass unstrittig ist, dass M. laut der Stellungnahme von L. vom 08.12.2023 – dass sich dieser weder vor der Behörde noch vor dem Verwaltungsgericht mehr an die Details des Vorfalls erinnern kann, widerspricht auf Grund des Zeitablaufs zwischen dem 05.12.2023 und der Verhandlung vor der Behörde am 26.08.2025 und dem Verwaltungsgericht am 15.01.2026 sowie der Relevanz des Vorfalls für L. nicht seiner Glaubwürdigkeit – den Auftrag sowohl an B. als auch an den Disziplinarbeschuldigten weitergegeben hat und sich L. am 08.12.2023 – drei Tage nach dem Vorfall – (noch) daran erinnern kann, dass M. einem der beiden, also entweder B. oder dem Disziplinarbeschuldigten zu verstehen gegeben hat, sich für diesen Einsatz rechtzeitig bei der Landesleitzentrale abzumelden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass B. von Anfang an, also auch schon in der Stellungnahme vom 11.12.2023, angegeben hat, keinen Kontakt mit M. gehabt zu haben; da dieser aber nicht mehr sagen konnte, wann bzw. wo er sich mit dem Disziplinarbeschuldigten getroffen hatte, um gemeinsam auszurücken und es daher möglich ist, dass M. den Disziplinarbeschuldigten vor dem Ausrücken alleine – wie dies auch M. immer angeführt hat – (nochmals, nach L.) den Auftrag gegeben hat, sich um 15.15 Uhr bei der Landesleitzentrale abzumelden und bei der Magistratsabteilung 11 vorstellig zu werden, ist die Aussage des B. kein Beweis dafür, dass es vor dem Ausrücken zu keinem Kontakt zwischen M. und dem Disziplinarbeschuldigten gekommen wäre.

Weiters ist die Aussage von M. im Laufe des Verfahrens schlüssig gewesen. Schon in seiner Stellungnahme am 11.12.2023 – sechs Tage nach dem Vorfall – gab M. an, dass er, von L. wegen des gegenständlichen Einsatzes kontaktiert worden sei, diesen beauftragt zu haben, den Einsatz an U/600, also den Disziplinarbeschuldigten und B. weiterzugeben sowie selbst den Disziplinarbeschuldigten nochmals und persönlich auf den Einsatz hingewiesen zu haben. M. führt hiezu aus: „Er wurde angewiesen, sich um 15.15 Uhr als U/600 bei der LLZ für diesen Einsatz abzumelden und sich zum Einsatzort zu begeben und den Einsatz abzuarbeiten. Insp. XXXX stimmte zu.“. Auch in der Verhandlung vor der Behörde hat M. diese Aussage im Wesentlichen wiederholt (siehe Verhandlungsschrift BDB, S. 11); dass M. sich mehr als eineinhalb Jahre später nicht mehr an seinen genauen Wortlaut bei der Weisungsvergabe erinnert, schadet seiner Glaubwürdigkeit nicht, da dies mit der Lebenserfahrung – für M. war die Angelegenheit offenbar nach Verfassung der Stellungnahme am 11.12.2023 erledigt – in Einklang zu bringen ist; selbiges gilt für seine Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, die fast drei Jahre nach dem Vorfall erfolgte. Es fällt aber auf, dass es keine nicht nachvollziehbaren Erinnerungslücken – was insbesondere dann der Fall wäre, wenn sich M. vor dem Bundesverwaltungsgericht an Details erinnert hätte, die er vor der Behörde nicht mehr hätte nennen können – vorhanden sind; auch ist bei M. kein Verfolgungseifer gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten zu erkennen, dem er immerhin attestierte, dass es, solange der Disziplinarbeschuldigte der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Str. zugewiesen gewesen sei, – vom gegenständlichen Vorfall abgesehen – keine Probleme gegeben habe und sich dieser nach der Zuweisung zur gegenständlichen Polizeiinspektion um einen Neuanfang bemüht habe, obwohl etwa A. durchaus Fehlverhalten geschildert hat. Auch im persönlichen Eindruck konnte M. insoweit überzeugen, als er vom Gericht als ernsthafter, ruhiger Polizeibeamter mit viel Erfahrung wahrgenommen wurde. Es ist also nicht zu sehen, warum M. hier nicht die Wahrheit sagen sollte.Weiters ist die Aussage von M. im Laufe des Verfahrens schlüssig gewesen. Schon in seiner Stellungnahme am 11.12.2023 – sechs Tage nach dem Vorfall – gab M. an, dass er, von L. wegen des gegenständlichen Einsatzes kontaktiert worden sei, diesen beauftragt zu haben, den Einsatz an U/600, also den Disziplinarbeschuldigten und B. weiterzugeben sowie selbst den Disziplinarbeschuldigten nochmals und persönlich auf den Einsatz hingewiesen zu haben. M. führt hiezu aus: „Er wurde angewiesen, sich um 15.15 Uhr als U/600 bei der LLZ für diesen Einsatz abzumelden und sich zum Einsatzort zu begeben und den Einsatz abzuarbeiten. Insp. römisch 40 stimmte zu.“. Auch in der Verhandlung vor der Behörde hat M. diese Aussage im Wesentlichen wiederholt (siehe Verhandlungsschrift BDB, Sitzung 11); dass M. sich mehr als eineinhalb Jahre später nicht mehr an seinen genauen Wortlaut bei der Weisungsvergabe erinnert, schadet seiner Glaubwürdigkeit nicht, da dies mit der Lebenserfahrung – für M. war die Angelegenheit offenbar nach Verfassung der Stellungnahme am 11.12.2023 erledigt – in Einklang zu bringen ist; selbiges gilt für seine Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, die fast drei Jahre nach dem Vorfall erfolgte. Es fällt aber auf, dass es keine nicht nachvollziehbaren Erinnerungslücken – was insbesondere dann der Fall wäre, wenn sich M. vor dem Bundesverwaltungsgericht an Details erinnert hätte, die er vor der Behörde nicht mehr hätte nennen können – vorhanden sind; auch ist bei M. kein Verfolgungseifer gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten zu erkennen, dem er immerhin attestierte, dass es, solange der Disziplinarbeschuldigte der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Str. zugewiesen gewesen sei, – vom gegenständlichen Vorfall abgesehen – keine Probleme gegeben habe und sich dieser nach der Zuweisung zur gegenständlichen Polizeiinspektion um einen Neuanfang bemüht habe, obwohl etwa A. durchaus Fehlverhalten geschildert hat. Auch im persönlichen Eindruck konnte M. insoweit überzeugen, als er vom Gericht als ernsthafter, ruhiger Polizeibeamter mit viel Erfahrung wahrgenommen wurde. Es ist also nicht zu sehen, warum M. hier nicht die Wahrheit sagen sollte.

Darüber hinaus hat A., die zwar nicht unmittelbare Zeugin des Vorfalls war, weil sie zum Zeitpunkt der Weisungserteilung nicht anwesend war, ausgeführt, dass sie nach dem Einrücken am späten Nachmittag oder Abend im Kommandantenraum von M. empfangen worden sei, der ihr erzählt habe, dass es eine Beschwerde von der Magistratsabteilung 11 gegeben habe, da der Einsatz nicht durch die Kräfte der Polizeiinspektion, sondern durch einen Funkwagen übernommen worden sei sowie, dass M. ihr gesagt habe, dass er den Disziplinarbeschuldigten beim „Rausgehen“ nochmals auf den Einsatz hingewiesen habe (Verhandlungsschrift BVwG, S. 19). Dass M. am gleichen Tag, noch bevor es zu weiteren Beschwerden der Magistratsabteilung 11 – die laut der Aussage der A. in den Folgetagen erfolgt seien – gegenüber der A. bereits die dargestellte Meldung – A. ist die Vorgesetzte des M. und des Disziplinarbeschuldigten – erstattete, zeigt, dass dieser Vorfall dergestalt vonstattenging, da M. sonst keinen Grund gehabt hätte, dies A. zu melden; man mag darauf hinweisen, dass M. hier vielleicht die Schuld von sich auf den Disziplinarbeschuldigten hätte schieben wollen, aber da er sowohl mit der Landesleitzentrale gesprochen hatte und die Anrufe der Magistratsabteilung 11 erst in den Folgetagen eingegangen sind, bestand für M. hier kein Grund, von weiteren Beschwerden auszugehen und aus diesem Grund die Unwahrheit gegenüber A. anzugeben. Darüber hinaus hat A., die zwar nicht unmittelbare Zeugin des Vorfalls war, weil sie zum Zeitpunkt der Weisungserteilung nicht anwesend war, ausgeführt, dass sie nach dem Einrücken am späten Nachmittag oder Abend im Kommandantenraum von M. empfangen worden sei, der ihr erzählt habe, dass es eine Beschwerde von der Magistratsabteilung 11 gegeben habe, da der Einsatz nicht durch die Kräfte der Polizeiinspektion, sondern durch einen Funkwagen übernommen worden sei sowie, dass M. ihr gesagt habe, dass er den Disziplinarbeschuldigten beim „Rausgehen“ nochmals auf den Einsatz hingewiesen habe (Verhandlungsschrift BVwG, Sitzung 19). Dass M. am gleichen Tag, noch bevor es zu weiteren Beschwerden der Magistratsabteilung 11 – die laut der Aussage der A. in den Folgetagen erfolgt seien – gegenüber der A. bereits die dargestellte Meldung – A. ist die Vorgesetzte des M. und des Disziplinarbeschuldigten – erstattete, zeigt, dass dieser Vorfall dergestalt vonstattenging, da M. sonst keinen Grund gehabt hätte, dies A. zu melden; man mag darauf hinweisen, dass M. hier vielleicht die Schuld von sich auf den Disziplinarbeschuldigten hätte schieben wollen, aber da er sowohl mit der Landesleitzentrale gesprochen hatte und die Anrufe der Magistratsabteilung 11 erst in den Folgetagen eingegangen sind, bestand für M. hier kein Grund, von weiteren Beschwerden auszugehen und aus diesem Grund die Unwahrheit gegenüber A. anzugeben.

Der Disziplinarbeschuldigte hat durchgehend und gleichbleibend behauptet, dass es „keine direkte mündliche Weisung“ (siehe Stellungnahme vom 08.12.2023) von M. gegeben habe, er habe M. vor dem Ausrücken gar nicht gesehen (Verhandlungsschrift BVwG, S. 7). Dies ist aber insoweit unglaubwürdig, als L. zuvor mit M. Rücksprache gehalten hat, wer den Einsatz übernehmen soll und dann jedenfalls B. diesbezüglich angesprochen hat, als sich dieser zu Ausrücken bereit machte. Der Disziplinarbeschuldigte, der aber auch aus dem Sozialraum gekommen wäre und beim Ausrücken daher durch den „Schlauch“ Sozialraum – Wachkommandantenraum – kurzer Gang – Wachhabenderraum – Schleuse nach draußen hatte gehen müssen, will M. gar nicht wahrgenommen haben; es ist daher mit den Aussagen von L. nicht in Einklang zu bringen, dass der Disziplinarbeschuldigte den M. nicht habe wahrnehmen wollen (siehe Verhandlungsschrift Behörde, S. 3: „[…] Dadurch, dass niemand im Zimmer war haben wir uns beim Kollegen XXXX abgemeldet.“ und „[…] Nein, aber wenn kein Wachkommandant da ist, haben wir uns nicht abmelden können.“ sowie Verhandlungsschrift BVwG , S. 7: „[…] über Nachfrage R: P könne nicht sagen, wo sich XXXX aufgehalten habe, er habe ihn nicht gesehen, nachdem er bzw. XXXX mit XXXX gesprochen habe, bis er das Wachzimmer verlassen habe.“).Der Disziplinarbeschuldigte hat durchgehend und gleichbleibend behauptet, dass es „keine direkte mündliche Weisung“ (siehe Stellungnahme vom 08.12.2023) von M. gegeben habe, er habe M. vor dem Ausrücken gar nicht gesehen (Verhandlungsschrift BVwG, Sitzung 7). Dies ist aber insoweit unglaubwürdig, als L. zuvor mit M. Rücksprache gehalten hat, wer den Einsatz übernehmen soll und dann jedenfalls B. diesbezüglich angesprochen hat, als sich dieser zu Ausrücken bereit machte. Der Disziplinarbeschuldigte, der aber auch aus dem Sozialraum gekommen wäre und beim Ausrücken daher durch den „Schlauch“ Sozialraum – Wachkommandantenraum – kurzer Gang – Wachhabenderraum – Schleuse nach draußen hatte gehen müssen, will M. gar nicht wahrgenommen haben; es ist daher mit den Aussagen von L. nicht in Einklang zu bringen, dass der Disziplinarbeschuldigte den M. nicht habe wahrnehmen wollen (siehe Verhandlungsschrift Behörde, Sitzung 3: „[…] Dadurch, dass niemand im Zimmer war haben wir uns beim Kollegen römisch 40 abgemeldet.“ und „[…] Nein, aber wenn kein Wachkommandant da ist, haben wir uns nicht abmelden können.“ sowie Verhandlungsschrift BVwG , Sitzung 7: „[…] über Nachfrage R: P könne nicht sagen, wo sich römisch 40 aufgehalten habe, er habe ihn nicht gesehen, nachdem er bzw. römisch 40 mit römisch 40 gesprochen habe, bis er das Wachzimmer verlassen habe.“).

In einer Gesamtbetrachtung ist daher die Aussage des M. glaubwürdiger als die des Disziplinarbeschuldigten; es ist darauf hinzuweisen, dass M. auch in der Stellungnahme vom 11.12.2023 angegeben hat, dass der Disziplinarbeschuldigte dem Auftrag zugestimmt hat; es war diesem somit klar, dass er sich um 15.15 Uhr bei der Landesleitzentrale abzumelden und sich zur Magistratsabteilung 11 zu begeben hat. Insoweit spielt es keine Rolle, ob der Disziplinarbeschuldigte wusste, was er dann dort zu tun hätte, zumal er ja von den Mitarbeiterinnen der Magistratsabteilung 11 eingewiesen wurde.

Auch dadurch, dass M. gegenüber der Landesleitzentrale von einem Missverständnis gesprochen hat, kann der Disziplinarbeschuldigte nichts gewinnen, weil nach den Aussagen des M. und den von diesen getragenen Feststellungen der Auftrag klar und deutlich war, zumindest was das Abmelden bei der Landesleitzentrale und Erscheinen bei der Magistratsabteilung 11 betraf. Da dem Disziplinarbeschuldigten nicht mehr vorgeworfen wird, ist auch der Umstand, dass er noch keine konkrete Einschulung für diese Amtshandlung bekommen hatte, nicht relevant.

Dass der Disziplinarbeschuldigte es ernstlich für möglich gehalten hat, dass er mit dieser Unterlassung die Weisung des M. missachtet und sich damit abgefunden, ergibt sich daraus, dass dieser dem Auftrag nach der glaubwürdigen Aussage von M. zugestimmt hat und aus den (lediglich leugnenden) Aussagen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu erkennen erkennen ist, dass bloße Fahrlässigkeit vorliegt. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch die Zustimmung zu erkennen gegeben, dass er eine Weisung erhalten hat, er hat diese dann nicht ausgeführt, vermutlich, weil er diese durch sein Vorsprechen bei der Magistratsabteilung 11 für obsolet gehalten hat. Ob er tatsächlich die Einsatzbereitschaft des U/600 aufrecht erhalten wollte oder nicht, ist insoweit nicht relevant, weil dem Beschwerdeführer es nicht zusteht, die Weisung eines Vorgesetzten auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.4. („Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nach 05.12.2023 und zu seiner Verantwortungsübernahme“):

Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte sowohl vor als auch nach dem Vorfall seine Arbeit in der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße hinreichend gemacht hat, stützen sich auf die Aussagen des M. und der A. sowie auf die von ihr verfasste Dienstbeschreibung in einer Zusammenschau; zwar ist die Aussage und Dienstbeschreibung der A. kritischer, aber selbst diese gesteht dem (damals noch dienstjungen) Disziplinarbeschuldigten zu, die relevanten Aufgaben entsprechend erledigt zu haben. In Zusammenschau mit der Aussage des M. reicht dies hin, um von einer hinreichenden Dienstleistung ausgehen zu können.

Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte für die hier inkriminierte Nichterfüllung der Weisung nie die Verantwortung übernommen und auch immer bestritten hat, diese Weisung erhalten zu haben, ergeben sich zwanglos aus seiner Verantwortung während des gesamten Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar, hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103; VwGH 23.02.2000, 97/09/0082).

Hier richtet sich allerdings die Beschwerde gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch.

Da der Kostenausspruch nach § 117 BDG unmittelbar mit der Strafhöhe zusammenhängt – siehe dazu unten – ist dieser untrennbar mit dem Strafausspruch verbunden und daher implizit mitangefochten. Da der Kostenausspruch nach Paragraph 117, BDG unmittelbar mit der Strafhöhe zusammenhängt – siehe dazu unten – ist dieser untrennbar mit dem Strafausspruch verbunden und daher implizit mitangefochten.

Es sind daher alle Teile des Spruchs des Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom 02.09.2025, Gz. 2024-0.822.064 – Senat 27, verfahrensgegenständlich.

3.2. Zur Frage, ob das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers disziplinarrechtlich strafbar ist:

Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein.

Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Im Einleitungsbeschluss der Behörde, vom 09.04.2024, Zl. 2023-0.426.170, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2024, W170 2299779-1 /4E, wurde dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, er habe am 05.12.2023, um 15.15 Uhr, als U/600 der am 05.12.2023, nach 13.00 Uhr (vermutlich gegen 13.38 Uhr) von seinem Vorgesetzten BezInsp XXXX erhaltenen Weisung, sich am 05.12.2023, um 15.15 Uhr zur Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12 zu begeben, den dortigen Mitarbeiterinnen in Bezug auf eine um etwa 15.30 Uhr vermutlich eintreffende, angeblich aggressive Person Assistenzleistung zu bieten und sich bei der Landesleitzentrale für diesen Einsatz abzumelden, nicht Folge geleistet, da er zum angewiesenen Einsatzzeitpunkt weder bei der Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12, anwesend gewesen sei noch sich für diesen Einsatz abgemeldet habe und daher eine Weisung nicht beachtet und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG begangen habe.Im Einleitungsbeschluss der Behörde, vom 09.04.2024, Zl. 2023-0.426.170, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2024, W170 2299779-1 /4E, wurde dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, er habe am 05.12.2023, um 15.15 Uhr, als U/600 der am 05.12.2023, nach 13.00 Uhr (vermutlich gegen 13.38 Uhr) von seinem Vorgesetzten BezInsp römisch 40 erhaltenen Weisung, sich am 05.12.2023, um 15.15 Uhr zur Bezirksstelle der Magistratsabteilung 11 in Wien 21., Franz-Jonas-Platz 12 zu begeben, den dortigen Mitarbeiterinnen in Bezug auf eine um etwa 15.30 Uhr vermutlich eintreffende, angeblich aggressive Person Assistenzleistung zu bieten und sich bei der Landesleitzentrale für diesen Einsatz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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