TE Bvwg Beschluss 2026/2/3 W116 2326023-2

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Veröffentlicht am 03.02.2026
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Entscheidungsdatum

03.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


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W116 2326023-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX und XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten vom 10.10.2025, Zl. 100 Jv 1262/25v, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten vom 10.10.2025, Zl. 100 Jv 1262/25v, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX (in Folge: Erstbeschwerdeführer) und XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) – diese vertreten durch den Erstbeschwerdeführer –beantragten mit Schreiben vom 24.07.2025, eingelangt beim Landesgericht St. Pölten am 29.07.2025, die Rückzahlung von im Rahmen eines Zivilverfahrens angefallenen und bereits entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.217,50.1. römisch 40 (in Folge: Erstbeschwerdeführer) und römisch 40 (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) – diese vertreten durch den Erstbeschwerdeführer –beantragten mit Schreiben vom 24.07.2025, eingelangt beim Landesgericht St. Pölten am 29.07.2025, die Rückzahlung von im Rahmen eines Zivilverfahrens angefallenen und bereits entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.217,50.

2.       Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten (in Folge: Behörde) vom 10.10.2025, Zl. 100 Jv 1262/25v, wurde dem Rückzahlungsbegehren teilweise, hinsichtlich des Teilbetrages in der Höhe von EUR 913,13 stattgegeben und das darüberhinausgehende Mehrbegehren in der Höhe von EUR 304,34 abgewiesen.

3.       Dagegen erhoben die Parteien mit Schreiben vom 10.11.2025 Beschwerde, übermittelten diese jedoch direkt an das Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 12.11.2025 einlangte. Das BVwG leitete die Beschwerde in der Folge am 18.12.2025 zuständigkeitshalber an die Behörde weiter, wo diese schließlich am 20.11.2025 einlangte. Mit Schreiben vom 02.12.2025 legte die Präsidentin des LG St. Pölten die Beschwerde unter entsprechendem Anschluss des Justizverwaltungsaktes vor und tilte mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden sei. Die belangte Behörde habe keinen Anlass gesehen, die getroffene Entscheidung abzuändern.

4.       Mit Verspätungsvorhalt vom 23.12.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien vor, dass die Beschwerde ursprünglich direkt an das BVwG und damit an eine unzuständige Einbringungsstelle gesendet worden sei. Das BVwG habe diese in der Folge mit Schreiben vom 18.11.2025 gem. § 6 Abs, 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet, wo sie schließlich am 20.11.2025 eingelangt sei. Da die Einbringungsfrist jedoch bereits mit Ablauf des 12.11.2025 geendet habe, gelte die auf Gefahr der BF weitergeleitete Beschwerde jedoch als verspätet eingebracht. Den BF wurde ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. 4. Mit Verspätungsvorhalt vom 23.12.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien vor, dass die Beschwerde ursprünglich direkt an das BVwG und damit an eine unzuständige Einbringungsstelle gesendet worden sei. Das BVwG habe diese in der Folge mit Schreiben vom 18.11.2025 gem. Paragraph 6, Abs, 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet, wo sie schließlich am 20.11.2025 eingelangt sei. Da die Einbringungsfrist jedoch bereits mit Ablauf des 12.11.2025 geendet habe, gelte die auf Gefahr der BF weitergeleitete Beschwerde jedoch als verspätet eingebracht. Den BF wurde ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

5.       Mit Stellungnahme vom 12.01.2026 brachten die beschwerdeführenden Parteien in der Sache vor, dass die Beschwerde innerhalb der gesetzlich Frist beim BVwG eingegangen sei. Die Beschwerde sei zwar an das LG weitergeleitet worden, dieses habe die Beschwerde jedoch ohne einen Eingriff wieder an das BVwG zurückgeschickt, wo die Beschwerde davor jedoch bereits eingegangen war. Die BF würden unter diesen Umständen eine Fortsetzung des Verfahrens für korrekt halten, weil das BVwG die Beschwerde innerhalb von vier Wochen erhalten habe, auch wenn direkt von den BF und nicht von der Behörde. Wenn es “gesetzlich und administrativ erforderlich sei, könne dieses Schreiben auch als Wiedereinsetzungsantrag betrachtet werden”.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde den Parteien nachweislich am Mittwoch, den 15.10.2025 zugestellt. Die gesetzliche, vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf Mittwoch, dem 12.11.2025.

1.2.    Am 12.11.2025 (Postaufgabe 10.11.2025) langte die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene, an das BVwG gerichtete, jedoch auch direkt an das BVwG (als unrichtige Einbringungsstelle) gesendete Beschwerde beim BVwG ein und wurde am 18.11.2025 vom BVwG zur Weiterleitung an die richtige Einbringungsstelle der Post übergeben. Am 20.11.2025 langte sie schließlich der Präsidentin des LG St. Pölten ein. Bei der Präsidentin des LG St. Pölten als belangte Behörde und damit der als die für die Beschwerde eigentlich gesetzlich richtigen Einbringungsastelle wurde damit innerhalb der offenen Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der eindeutigen Aktenlage. Diese wurde den beschwerdeführenden Parteien mit Verspätungsvorhalt vom 23.12.2025 vorgehalten. Die BF sind diesen Feststellungen auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme nicht inhaltlich entgegengetreten, sondern haben lediglich vorgebracht, dass sie es unter den vorliegenden Umständen korrekt erachten würden, den Fall fortzusetzten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Im gegenständlichen Verfahren wurde der angefochtene Bescheid den beschwerdeführenden Parteien am 15.10.2025 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurden die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides eine schriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, welche jedoch bei der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten einzubringen ist.

Die Beschwerdefrist betrug gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen und begann mit Zustellung des Bescheids am Mittwoch dem 15.10.2025 zu laufen. Gemäß § 32 Abs. 2, 1. Fall AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die gegenständliche Beschwerdefrist endete demnach am Mittwoch, dem 12.11.2025.Die Beschwerdefrist betrug gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen und begann mit Zustellung des Bescheids am Mittwoch dem 15.10.2025 zu laufen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, eins, Fall AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die gegenständliche Beschwerdefrist endete demnach am Mittwoch, dem 12.11.2025.

Gemäß § 12 VwGVG sind Schriftsätze – bis zur Vorlage der Beschwerde – bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind Schriftsätze – bis zur Vorlage der Beschwerde – bei der belangten Behörde einzubringen.

Am 12.11.2025 langte die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene mit 10.11.2025 datierte und am selben Tag zur Post übergebene und direkt an das BVwG adressierte Beschwerde beim BVwG ein. Bei der Präsidentin des LG St. Pölten (als belangte Behörde) wurde innerhalb der offenen Beschwerdefrist hingegen keine Beschwerde eingebracht. Die vom BVwG vorgenommene Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige Einbringungsstelle erfolgte auf Risiko der BF. Die so am 18.11.1015 weitergeleitete Beschwerde langte am 20.11.2025 bei der belangten Behörde ein.

Die beschwerdeführenden Parteien brachten damit die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG und entgegen der ausdrücklichen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht innerhalb der offenen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde als gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Einbringen einer Beschwerde direkt beim Verwaltungsgericht nicht fristwahrend (vgl. zB. VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0194).Die beschwerdeführenden Parteien brachten damit die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde entgegen der Bestimmung des Paragraph 12, VwGVG und entgegen der ausdrücklichen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht innerhalb der offenen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde als gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Einbringen einer Beschwerde direkt beim Verwaltungsgericht nicht fristwahrend vergleiche zB. VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0194).

Gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 6 Abs. 1 AVG hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihm Anbringen ein, zu deren Behandlung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, so hat es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 6 Absatz eins, AVG hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihm Anbringen ein, zu deren Behandlung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, so hat es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Die am 12.11.2025 direkt an das BVwG (die falsche und damit nicht zuständige Einbringungsstelle) gesendete Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2025 an die belangte Behörde, weitergeleitet, wo diese schließlich am 20.11.2025 einlangte. Wie dargestellt sind Eingaben an die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 AVG „auf Gefahr des Einschreiters” weiterzuleiten; das Risiko einer dadurch zu Stande kommenden Fristversäumung trifft damit die Partei (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/07/0132).Die am 12.11.2025 direkt an das BVwG (die falsche und damit nicht zuständige Einbringungsstelle) gesendete Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2025 an die belangte Behörde, weitergeleitet, wo diese schließlich am 20.11.2025 einlangte. Wie dargestellt sind Eingaben an die zuständige Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG „auf Gefahr des Einschreiters” weiterzuleiten; das Risiko einer dadurch zu Stande kommenden Fristversäumung trifft damit die Partei vergleiche VwGH 22.03.2012, 2011/07/0132).

Eine an eine unrichtige Stelle adressierte Beschwerde ist nur unter zwei Voraussetzungen rechtzeitig, nämlich wenn diese erstens bei der unrichtigen Stelle noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einlangt und zweitens noch an diesem Tag zwecks Weiterleitung an die richtige Stelle zur Post gegeben wird. Dem Umstand, dass die an die unrichtige Stelle adressierte Berufung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben wird, kommt keine Bedeutung zu, weil der Postlauf in die Rechtsmittelfrist nur dann nicht einzurechnen ist, wenn die Berufung innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wird (vgl. VwGH 25.04.1995, 95/08/0066 zur Berufung).Eine an eine unrichtige Stelle adressierte Beschwerde ist nur unter zwei Voraussetzungen rechtzeitig, nämlich wenn diese erstens bei der unrichtigen Stelle noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einlangt und zweitens noch an diesem Tag zwecks Weiterleitung an die richtige Stelle zur Post gegeben wird. Dem Umstand, dass die an die unrichtige Stelle adressierte Berufung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben wird, kommt keine Bedeutung zu, weil der Postlauf in die Rechtsmittelfrist nur dann nicht einzurechnen ist, wenn die Berufung innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wird vergleiche VwGH 25.04.1995, 95/08/0066 zur Berufung).

Die fälschlicher Weise beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde hätte daher noch innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangen und innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post/dem Zustelldienst zur Weiterleitung an die zuständige Stelle übergeben werden müssen.

Gegenständlich langte die Beschwerde am 12.11.2025 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist beim BVwG als die für die Einbringung unrichtigen Stelle ein und wurde am 18.11.2025 zur Weiterleitung an die richtige Einbringungsstelle der Post übergeben. Sie langte dann schließlich am 20.11.2025 bei der belangten Behörde ein. Da die vierwöchige Beschwerdefrist jedoch bereits am 12.11.2025, geendet hatte und die Beschwerde – wie bereits ausgeführt - auf Risiko des Einbringers – erst nach Ende der Frist an die belangte Behörde weitergeleitet wurde, ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht dabei kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht dabei kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Der Vollständigkeit halber ist angesichts des Umstandes, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt angaben, diese könne “wenn gesetzlich und administrativ erforderlich auch als Wiedereinsetzungsantrag betrachtet werden”, auszuführen, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (VwGH 01.12.2025, Ra 2025/10/0162). Über einen allenfalls anhängigen Wiedereinsetzungsantrag wäre in einem weiteren, gesonderten Verfahren zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2326023.2.00

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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