Entscheidungsdatum
03.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
G308 2316278-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , ehem. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Mag. Michael BABIC, Rast & Musliu Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.06.2025, Zl. XXXX , nach einer am 23.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , ehem. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Michael BABIC, Rast & Musliu Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.06.2025, Zl. römisch 40 , nach einer am 23.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. In Stattgebung der Beschwerde wird die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch eins. In Stattgebung der Beschwerde wird die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.
II. XXXX , geboren am XXXX , wird für die Dauer von zwölf Monaten der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.römisch zwei. römisch 40 , geboren am römisch 40 , wird für die Dauer von zwölf Monaten der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis IV. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF) reist erstmals zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und heiratete am 26.03.2016 einen österreichischen Staatsangehörigen.
2. Daraufhin stellte sie erstmals mit 14.04.2016 den Antrag auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“; diesem Antrag wurde aufgrund der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger stattgegeben und der BF der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit 04.09.2017 bis 04.09.2018 erteilt. Sie stellte in weiterer Folge jeweils folgende Verlängerungsanträge, welchen aufgrund ihrer Eheschließung auch stattgegeben und ihr die Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ weiter erteilt wurden:
- Verlängerungsantrag vom 06.08.2018 mit einer Gültigkeit vom 05.09.2018 bis 05.09.2019;
- Verlängerungsantrag vom 08.08.2019 mit einer Gültigkeit vom 06.09.2019 bis 06.09.2022.
3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.01.2020 wurde die Ehe der BF mit dem österreichischen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden; dieser Umstand wurde der zuständigen Niederlassungsbehörde „MA 35“ am 04.02.2020 mitgeteilt.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.01.2020 wurde die Ehe der BF mit dem österreichischen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden; dieser Umstand wurde der zuständigen Niederlassungsbehörde „MA 35“ am 04.02.2020 mitgeteilt.
4. Am 05.02.2020 stellte die BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welchem mit einer Gültigkeit vom 23.06.2020 bis 23.06.2023 auch stattgegeben und ihr der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verliehen wurde.
5. Mit Bescheid der zuständigen Behörde „MA 35“ vom 07.02.2023, GZ: XXXX wurde festgestellt, dass es sich bei der am 26.03.2016 geschlossenen Ehe der BF mit einem österreichischen Staatsbürger um eine Aufenthaltsehe gehandelt hatte, weshalb sowohl die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Verlängerungsanträge auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 06.08.2018 und 08.08.2019 als auch das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend des Zweckänderungsantrages vom 05.02.2020 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Kart