Entscheidungsdatum
03.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
G307 2312334-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Albanien, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zahl XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Albanien, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zahl römisch 40 ,
A) beschlossen:
Das mit hiergerichtlichem Beschluss vom 28.07.2025, Zahl G307 2312334-1/9Z, unterbrochene Verfahren wird wieder fortgesetzt.
B) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am XXXX .2024 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am römisch 40 .2024 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet.
2. Am 12.10.2024 Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
3. Am XXXX .2025 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.3. Am römisch 40 .2025 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
4. Am 24.03.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. 5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.04.2025, wurde dessen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.04.2025, wurde dessen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
7. Mit Schreiben vom 02.05.2025, beim BFA eingebracht am 05.05.2025, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 7. Mit Schreiben vom 02.05.2025, beim BFA eingebracht am 05.05.2025, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung/Ermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurde dem BVwG vom BFA am 05.05.2025 vorgelegt, wo sie am 09.05.2025 einlangten.
9. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels §§ 28a Abs. 1 4. und 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahre und 1 Monat verurteilt.9. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels Paragraphen 28 a, Absatz eins, 4. und 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahre und 1 Monat verurteilt.
10. Die am XXXX .2026 bei der Justizanstalt XXXX zur Person des BF angeforderte Besucherliste langte am selben Tag ein. 10. Die am römisch 40 .2026 bei der Justizanstalt römisch 40 zur Person des BF angeforderte Besucherliste langte am selben Tag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist albanischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Albanisch, daneben spricht er Englisch und etwas Deutsch. Er gehört der Volksgruppe der Albaner an und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.1.2. Der BF wurde in Albanien geboren, wuchs dort auf, besuchte neun Jahre die Grundschule, drei Jahre eine Berufsschule für Tourismus und war in diesem Bereich im Herkunftsstaat erwerbstätig.
1.1.3. Der BF war im Jahr 2020 für etwa fünf Monate in der Schweiz wohnhaft. Danach lebte er bis zum Jahr 2022 in Albanien, ehe er nach Deutschland reiste. In Deutschland begehrte er am XXXX .2022 Asyl. 1.1.3. Der BF war im Jahr 2020 für etwa fünf Monate in der Schweiz wohnhaft. Danach lebte er bis zum Jahr 2022 in Albanien, ehe er nach Deutschland reiste. In Deutschland begehrte er am römisch 40 .2022 Asyl.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
1.2.1. Es war nicht feststellbar, dass der BF aufgrund von Blutrache in Albanien durch Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurde.
1.2.2. Es wird festgestellt, dass der BF in seinem Heimatstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist und er eine solche im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten hat.
Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Es wird weiters festgestellt, dass dem BF auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht.
1.3. Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland:
1.3.1. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.1.3.1. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Fest steht, dass der BF in Albanien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geriete oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
1.3.2. Der BF ist arbeitsfähig, gesund, nimmt derzeit keine Medikamente ein und kann einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschlössen, bestehen nicht.
1.3.3. Die Eltern und ein Bruder des BF sind in Albanien wohnhaft. Die Familie des BF betreibt ein Hotel im Herkunftsstaat und erwirtschaftet sich hierdurch deren Lebensunterhalt. Weiters leben eine Vielzahl weiter entfernter Verwandter sowie Freunde im Herkunftsstaat. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen.
Ein Bruder des BF hält sich in England auf. Cousins und Onkel sind in Frankreich, Deutschland, Schweden und Italien wohnhaft.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Gemäß § 1 Z 7 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Albanien, Gesamtaktualisierung vom 05.04.2024, gekürzt wiedergegeben:
Politische Lage
Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 20.3.2023). Staatsoberhaupt ist seit Juli 2022 Staatspräsident Bajram Begaj (President.al o.D.).
Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 hat sich die Republik Albanien zu einer parlamentarischen Demokratie mit einem Mehrparteiensystem entwickelt. Infolge historischer, politischer und kultureller Ursachen leidet das demokratische System an Defiziten. Das politische Leben ist durch eine starke Polarisierung mit wiederholten Boykott und Straßendemonstrationen geprägt. Interessensgruppen üben einen starken Einfluss auf die Parteien aus, und die parteipolitische Zugehörigkeit sowie Abhängigkeiten haben tiefgreifende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben (AA 7.7.2023).
2020 wurde vom albanischen Parlament eine Wahlrechtsreform beschlossen (bpb 22.4.2021). Der Einsatz moderner Technik wie die biometrische Wähleridentifizierung sollen dazu beitragen, Wahlbetrug und Stimmenkauf zurückzudrängen (WDZ 25.4.2021).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 25. April 2021 statt (USDOS 20.3.2023; vgl. KAS 3.2021), mit Nachwahlen für sechs Gemeinden im März 2022 (BS 19.3.2024). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vgl. Standard 25.4.2021), vor der Demokratischen Partei (PD) und der mit ihr verbündeten Sozialistische Bewegung für Integration (LSI) [Anm.: der aktuellen Freiheitspartei] (DW 27.4.2021).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 25. April 2021 statt (USDOS 20.3.2023; vergleiche KAS 3.2021), mit Nachwahlen für sechs Gemeinden im März 2022 (BS 19.3.2024). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vergleiche Standard 25.4.2021), vor der Demokratischen Partei (PD) und der mit ihr verbündeten Sozialistische Bewegung für Integration (LSI) [Anm.: der aktuellen Freiheitspartei] (DW 27.4.2021).
Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Gleichzeitig stellte der Bericht jedoch auch fest, dass u.a. der Kauf von Stimmen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (OSCE 4.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht die systematische Überprüfung von Parlamentariern und Kandidaten auf eine kriminelle Vergangenheit vor. Trotz verschiedener Verbesserungen wird noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und der fehlenden Implementierung von Regelwerken beklagt, weiters Nepotismus aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen (AA 7.7.2023).Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Gleichzeitig stellte der Bericht jedoch auch fest, dass u.a. der Kauf von Stimmen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (OSCE 4.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht die systematische Überprüfung von Parlamentariern und Kandidaten auf eine kriminelle Vergangenheit vor. Trotz verschiedener Verbesserungen wird noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und der fehlenden Implementierung von Regelwerken beklagt, weiters Nepotismus aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen (AA 7.7.2023).
Im Wesentlichen wird die Politik des Landes von folgenden drei Parteien bestimmt: der aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangenen Sozialistischen Partei von Premierminister Edi Rama; der in zwei Flügel gespaltenen Demokratischen Partei unter dem ehemaligen Premier Sali Berisha und dem auf Lulzim Basha gefolgten Enkelejd Alibea sowie der vom ehemaligen Staatspräsidenten Ilir Meta geführten Freiheitspartei (vormals: Sozialistische Bewegung für Integration LSI) (AA 7.7.2023).
Nachdem Albanien bereits im Juni 2014 als Würdigung der erzielten Fortschritte der EU-Kandidatenstatus verliehen worden war, hat der Rat der Europäischen Union auf Empfehlung der Europäischen Kommission die Aufnahme von Beitrittsgesprächen empfohlen. Die Beitrittsverhandlungen wurden dann im Juli 2022 von den Staats- und Regierungschefs aufgenommen (BKA 19.7.2022).
Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-Mitglied (AA 7.7.2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
? -BKA – Bundeskanzleramt [Österreich] (19.7.2022): Startschuss für EU-Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2022/startschuss-fuer-eu-beitrittsverhandlungen-mit-nordmazedonien-und-albanien.html, Zugriff 5.4.2024
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
? bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (22.4.2021): Parlamentswahl in Albanien, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/331775/parlamentswahl-in-albanien, Zugriff 5.4.2024
? DW - Deutsche Welle (27.4.2021): Wahlsieg für Sozialisten in Albanien, https://www.dw.com/de/wahlsieg-f%C3%Bcr-sozialisten-in-albanien/a-57355842, Zugriff 30.3.2024
? KAS - Konrad Adenauer-Stiftung (3.2021): Länderbericht Albanien. Albanien vor den Parlamentswahlen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047134/Albanien+vor+den+Parlamentswahlen.pdf. Zugriff 30.3.2024
? ORF Österreichischer Rundfunk (27.4.2021): Albanien-Wahl: Regierende Sozialisten weiter auf Siegeskurs, https://orf.at/stories/3210808/, Zugriff 30.3.2024
? OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (4.2021): International Election Observation Mission. Republic of Albania, Parliamentary elections on 25 April 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/2/7/484688.pdf, Zugriff 30.3.2024
? President.al (o.D.): Ilir Meta - The President of the Republic of Albania, https://president.al/en/biografia/, Zugriff 28.4.2022
? Standard (25.4.2021): Edi Ramas Sozialisten bei Albanien-Wahl in Führung, https://www.derstandard.at/story/2000126129584/buerger-in-albanien-waehlen-neues-parlament, Zugriff 30.3.2024
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
? WDZ - Westdeutsche Zeitung (25.4.2021): Prognose: Opposition bei Parlamentswahl in Albanien vorne, https://www.wz.de/politik/ausland/prognose-opposition-bei-parlamentswahl-in-albanien-vorne_aid-57543855, Zugriff 30.3.2024
Sicherheitslage
Der albanische Staat hat das Gewaltmonopol auf seinem Staatsgebiet. Der Kampf des Staates gegen informelle Gruppen, die sich seiner Autorität widersetzen, insbesondere gegen mächtige Mafia- und kriminelle Netzwerke, hat sich konsolidiert (BS 19.3.2024).
Die Sicherheitslage kann insgesamt als relativ stabil bezeichnet werden. Dennoch kann es in Tirana und anderen großen Städten zu Proteste und Kundgebungen kommen (EDA 23.11.2023), die vereinzelt auch von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen begleitet sein können (BMEIA 26.2.2024). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 23.11.2023).
Quellen:
? BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (26.2.2024), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/albanien#:~:text=Sicherheit%20%26%20Kriminalit%C3%A4t&text=Die%20Sicherheitssituation%20in%20Albanien%20ist,Demonstrationen%20und%20Menschenansammlungen%20zu%20meiden, Zugriff 5.4.2024
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
? EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.11.2023): Reisehinweise für Albanien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/albanien/reisehinweise-fueralbanien.html, Zugriff 5.4.2024
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentliches Merkmal der Verfassung. Gleichzeitig hindern politischer Druck, Einschüchterung, Korruption und begrenzte Ressourcen die Justiz daran, vollständig, unabhängig und effizient zu arbeiten (USDOS 20.3.2023). Gerichtsentscheidungen werden de facto häufig durch unzulässige externe Einflussnahme und Korruption beeinträchtigt (BS 19.3.2024). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (FH 2023).
Seit 2016 experimentiert Albanien mit einer umfassenden Justizreform, die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen unterstützt und beaufsichtigt wird (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024).Seit 2016 experimentiert Albanien mit einer umfassenden Justizreform, die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen unterstützt und beaufsichtigt wird (FH 2023; vergleiche BS 19.3.2024).
Hauptbestandteil dieser Reform ist die Professionalisierung der Justiz inklusive Korruptionsbekämpfung durch Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte (Vetting) (AA 7.7.2023) und somit von rund 800 Mitgliedern des Justizwesens auf ungerechtfertigtes Vermögen, Professionalität und Verbindungen zu kriminellen Organisationen (BS 19.3.2024).
Im Rahmen dieses international überwachten Verfahrens entlässt die Regierung jene Richter und Staatsanwälte, die über unerklärlichen Reichtum verfügen oder Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben. Nach Angaben der Überprüfungsinstitutionen haben von den 556 Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten, die seit 2016 überprüft wurden, 37 % das Verfahren bestanden, 43 % wurden entlassen und 18 % traten zurück oder gingen in den Ruhestand (USDOS 20.3.2023).
Die Überprüfung der Mitglieder des Justizwesens sollte eigentlich im Juni 2022 abgeschlossen sein, ging aber langsamer voran als geplant (BS 19.3.2024) und soll nun bis Ende 2024 finalisiert werden (AA 7.7.2023).
Infolge der zahlreichen Entlassungen bewirkte die Justizreform im gesamten System einen Mangel an Richtern und somit auch einen Rückstau an Fällen (BS 19.3.2024). Positiv ist zu vermerken, dass das Mandat der für die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten zuständigen Gremien vom Parlament verlängert wurde (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024). Weiters wurde die Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK), zu der die Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und das N