Entscheidungsdatum
04.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W606 2287636-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die LSR Lausegger Günther Sozietät von Rechtsanwälten GmbH & Co KG, Nikolaiplatz 4, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) [nunmehr: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control)] vom XXXX , Zl. XXXX , (mitbeteiligte Parteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien; 2. Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien) betreffend Feststellung der Zielvorgabe für die fünfte Regulierungsperiode Strom (Jahre 2024 bis 2028) sowie der Kosten und des Mengengerüstes für das Jahr XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die LSR Lausegger Günther Sozietät von Rechtsanwälten GmbH & Co KG, Nikolaiplatz 4, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) [nunmehr: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control)] vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (mitbeteiligte Parteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien; 2. Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien) betreffend Feststellung der Zielvorgabe für die fünfte Regulierungsperiode Strom (Jahre 2024 bis 2028) sowie der Kosten und des Mengengerüstes für das Jahr römisch 40 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
a. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids lautet:
„Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 f. ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:„Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, f. ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 3: € XXXX i. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40
ii. Kosten der Netzebene 4: € XXXX ii. Kosten der Netzebene 4: € römisch 40
iii. Kosten der Netzebene 5: € XXXX iii. Kosten der Netzebene 5: € römisch 40
iv. Kosten der Netzebene 6: € XXXX iv. Kosten der Netzebene 6: € römisch 40
v. Kosten der Netzebene 7: € XXXX “v. Kosten der Netzebene 7: € römisch 40 “
b. Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids lautet:
„Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:„Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 3: € XXXX i. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40
ii. Kosten der Netzebene 4: € XXXX ii. Kosten der Netzebene 4: € römisch 40
iii. Kosten der Netzebene 5: € XXXX iii. Kosten der Netzebene 5: € römisch 40
iv. Kosten der Netzebene 6: € XXXX iv. Kosten der Netzebene 6: € römisch 40
v. Kosten der Netzebene 7: € XXXX “v. Kosten der Netzebene 7: € römisch 40 “
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin. Mit angefochtenem Bescheid stellte der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) [nunmehr: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control); im Folgenden: belangte Behörde] für die fünfte Regulierungsperiode Strom (Jahre 2024 bis 2028) den Kostenanpassungsfaktor als Zielvorgabe (Spruchpunkt 1.) sowie für das Jahr XXXX die Kosten und das Mengengerüst (Spruchpunkte 2. bis 6.) fest. Die über diese Feststellungen hinausgehenden Anträge wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 7.).1. Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin. Mit angefochtenem Bescheid stellte der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) [nunmehr: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control); im Folgenden: belangte Behörde] für die fünfte Regulierungsperiode Strom (Jahre 2024 bis 2028) den Kostenanpassungsfaktor als Zielvorgabe (Spruchpunkt 1.) sowie für das Jahr römisch 40 die Kosten und das Mengengerüst (Spruchpunkte 2. bis 6.) fest. Die über diese Feststellungen hinausgehenden Anträge wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 7.).
2. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des Regulierungskontos sowie der Aufrollung der nicht beeinflussbaren Kosten im Rahmen des systemimmanenten Zeitverzugs eine nicht sachgerechte Systematik bei der Ermittlung der tatsächlichen Ist-Werte angewandt habe. Die Beschwerdeführerin habe ein schiefes Wirtschaftsjahr, das von XXXX bis XXXX laufe. Entgegen ihrer bisherigen Praxis habe die belangte Behörde auf Geschäftsjahresdaten – und nicht auf Kalenderjahresdaten – abgestellt. Dabei bedürfe es auch eines Abgleichs mit der Gewinn- und Verlustrechnung der Beschwerdeführerin. Bisher seien mit dem abweichenden Wirtschaftsjahr zusammenhängende Fragen im Sinne der Beschwerdeführerin auf Basis einer gesonderten Methodik gelöst worden. Weiters werde ein aus einem Zusammenschluss aus dem Jahr XXXX resultierender regulatorischer Firmenwert nicht mehr anerkannt.2. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des Regulierungskontos sowie der Aufrollung der nicht beeinflussbaren Kosten im Rahmen des systemimmanenten Zeitverzugs eine nicht sachgerechte Systematik bei der Ermittlung der tatsächlichen Ist-Werte angewandt habe. Die Beschwerdeführerin habe ein schiefes Wirtschaftsjahr, das von römisch 40 bis römisch 40 laufe. Entgegen ihrer bisherigen Praxis habe die belangte Behörde auf Geschäftsjahresdaten – und nicht auf Kalenderjahresdaten – abgestellt. Dabei bedürfe es auch eines Abgleichs mit der Gewinn- und Verlustrechnung der Beschwerdeführerin. Bisher seien mit dem abweichenden Wirtschaftsjahr zusammenhängende Fragen im Sinne der Beschwerdeführerin auf Basis einer gesonderten Methodik gelöst worden. Weiters werde ein aus einem Zusammenschluss aus dem Jahr römisch 40 resultierender regulatorischer Firmenwert nicht mehr anerkannt.
3. Die belangte Behörde bringt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 03.05.2024 vor, dass anstelle der Mengendaten für das Kalenderjahr tatsächlich fälschlicherweise jene für das Geschäftsjahr herangezogen worden seien. Berücksichtige man die korrekten Werte, ergebe sich eine Änderung der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheids. Die belangte Behörde beantragt auch eine Änderung der Spruchpunkte 2. und 3. in diesem Sinne. Im Übrigen treffe das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu.
4. Mit Stellungnahme vom 10.06.2024 führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2024 übermittelten Werte betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. bei Zugrundlegung der Kalenderjahresdaten zutreffend seien. Im Übrigen bekräftigte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zum fehlenden Abgleich mit Erlösen der Gewinn- und Verlustrechnung sowie zur Aberkennung des Firmenwerts.
5. Mit Ladung vom 24.11.2025 wurde für den 15.01.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Mit Stellungnahme vom 13.01.2026 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und teilte mit, ihr Vorbringen zum fehlenden Abgleich mit Erlösen der Gewinn- und Verlustrechnung sowie zur Aberkennung des Firmenwerts nicht aufrecht zu erhalten. Sie schränkte dementsprechend ihr Beschwerdebegehren ein. Mit Stellungnahme vom selben Tag verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal aus ihrer Sicht die beiden eben genannten Themenkomplexe bereits vom Bundesverwaltungsgericht in vorangegangenen Entscheidungen geklärt worden seien.
In der Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Stromverteilernetzbetreiberin. Sie hat ein schiefes Wirtschaftsjahr, das von XXXX bis XXXX läuft.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Stromverteilernetzbetreiberin. Sie hat ein schiefes Wirtschaftsjahr, das von römisch 40 bis römisch 40 läuft.
1.2. Mit Wirkung vom XXXX fusionierte die Beschwerdeführerin mit der XXXX . Mit Schreiben vom XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die fusionsbedingte Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010. Den durch den Zusammenschluss der Verteilernetze bedingten Synergiefirmenwert bezifferte die Beschwerdeführerin mit TEUR XXXX und beantragte Finanzierungskosten in Höhe von TEUR XXXX sowie Abschreibungskosten in Höhe von TEUR XXXX . Die geplanten jährlichen Kostensenkungen (Einsparpotenzial) bezifferte die Beschwerdeführerin pauschal mit TEUR XXXX .1.2. Mit Wirkung vom römisch 40 fusionierte die Beschwerdeführerin mit der römisch 40 . Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die fusionsbedingte Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ElWOG 2010. Den durch den Zusammenschluss der Verteilernetze bedingten Synergiefirmenwert bezifferte die Beschwerdeführerin mit TEUR römisch 40 und beantragte Finanzierungskosten in Höhe von TEUR römisch 40 sowie Abschreibungskosten in Höhe von TEUR römisch 40 . Die geplanten jährlichen Kostensenkungen (Einsparpotenzial) bezifferte die Beschwerdeführerin pauschal mit TEUR römisch 40 .
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erkannte die belangte Behörde gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 eine um den Synergiefirmenwert in Höhe von TEUR XXXX erhöhte Kapitalbasis an. Gleichzeitig kündigte sie an, dass der tatsächliche Eintritt der gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 für eine derartige Anerkennung vorausgesetzten Reduktion der Gesamtkosten in den kommenden Ermittlungsverfahren überprüft werde.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erkannte die belangte Behörde gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ElWOG 2010 eine um den Synergiefirmenwert in Höhe von TEUR römisch 40 erhöhte Kapitalbasis an. Gleichzeitig kündigte sie an, dass der tatsächliche Eintritt der gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ElWOG 2010 für eine derartige Anerkennung vorausgesetzten Reduktion der Gesamtkosten in den kommenden Ermittlungsverfahren überprüft werde.
Im Kostenverfahren XXXX überprüfte die belangte Behörde erstmals den Eintritt des angekündigten Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX TEUR XXXX über dem Kostenpfad. Die Beschwerdeführerin kündigte das voraussichtliche Erreichen der Einsparungen im Jahr XXXX an. Um die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis bis zum im Laufe der Regulierungsperiode erwarteten Eintritt des Synergieeffekts fortzusetzen, simulierte die belangte Behörde im Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , die erforderlichen Kosteneinsparungen. Konkret wurden die Kosten des Unternehmens um die Kosteneinsparvorgabe in Höhe von TEUR XXXX reduziert und die um den Synergiefirmenwert erhöhte Kapitalbasis weiterhin anerkannt, als wäre die dafür gemäß § 60 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 notwendige Reduktion der Gesamtkosten bereits eingetreten.Im Kostenverfahren römisch 40 überprüfte die belangte Behörde erstmals den Eintritt des angekündigten Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 TEUR römisch 40 über dem Kostenpfad. Die Beschwerdeführerin kündigte das voraussichtliche Erreichen der Einsparungen im Jahr römisch 40 an. Um die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis bis zum im Laufe der Regulierungsperiode erwarteten Eintritt des Synergieeffekts fortzusetzen, simulierte die belangte Behörde im Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , die erforderlichen Kosteneinsparungen. Konkret wurden die Kosten des Unternehmens um die Kosteneinsparvorgabe in Höhe von TEUR römisch 40 reduziert und die um den Synergiefirmenwert erhöhte Kapitalbasis weiterhin anerkannt, als wäre die dafür gemäß Paragraph 60, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 notwendige Reduktion der Gesamtkosten bereits eingetreten.
Im Kostenverfahren XXXX betreffend das Erstkostenjahr der vierten Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber überprüfte die belangte Behörde erneut den Eintritt des Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX TEUR XXXX über dem Kostenpfad. Im Hinblick auf die für die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis vorausgesetzte Reduktion der Gesamtkosten ergab sich daraus ein verbleibendes Kosteneinsparerfordernis in Höhe von TEUR XXXX . Die belangte Behörde erkannte im Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , den regulatorischen Firmenwert nicht mehr an. Der Synergiefirmenwert wurde somit aberkannt.Im Kostenverfahren römisch 40 betreffend das Erstkostenjahr der vierten Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber überprüfte die belangte Behörde erneut den Eintritt des Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 TEUR römisch 40 über dem Kostenpfad. Im Hinblick auf die für die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis vorausgesetzte Reduktion der Gesamtkosten ergab sich daraus ein verbleibendes Kosteneinsparerfordernis in Höhe von TEUR römisch 40 . Die belangte Behörde erkannte im Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , den regulatorischen Firmenwert nicht mehr an. Der Synergiefirmenwert wurde somit aberkannt.
Die gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis brachte weder die Beschwerdeführerin noch eine weitere Verfahrenspartei ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof ein. In den Folgekostenverfahren betreffend die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber erkannte die belangte Behörde den regulatorischen Firmenwert ebenfalls nicht an. Gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht – jedenfalls soweit der regulatorische Firmenwert betroffen war – jeweils ab (vgl. für das Jahr XXXX BVwG XXXX , XXXX ; für das Jahr XXXX BVwG XXXX , XXXX ; für das Jahr XXXX BVwG XXXX , XXXX ; für das Jahr XXXX BVwG XXXX , XXXX ). Gegen diese Erkenntnisse brachte jeweils weder die Beschwerdeführerin noch eine weitere Verfahrenspartei ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof ein.Die gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis brachte weder die Beschwerdeführerin noch eine weitere Verfahrenspartei ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof ein. In den Folgekostenverfahren betreffend die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber erkannte die belangte Behörde den regulatorischen Firmenwert ebenfalls nicht an. Gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht – jedenfalls soweit der regulatorische Firmenwert betroffen war – jeweils ab vergleiche für das Jahr römisch 40 BVwG römisch 40 , römisch 40 ; für das Jahr römisch 40 BVwG römisch 40 , römisch 40 ; für das Jahr römisch 40 BVwG römisch 40 , römisch 40 ; für das Jahr römisch 40 BVwG römisch 40 , römisch 40 ). Gegen diese Erkenntnisse brachte jeweils weder die Beschwerdeführerin noch eine weitere Verfahrenspartei ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof ein.
1.3. Mit Beschluss vom XXXX leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Zielvorgaben für die Jahre 2024 bis 2028 sowie der Kosten und des Mengengerüsts für das Jahr 2024 der Beschwerdeführerin gemäß § 48 ElWOG 2010 ein.1.3. Mit Beschluss vom römisch 40 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Zielvorgaben für die Jahre 2024 bis 2028 sowie der Kosten und des Mengengerüsts für das Jahr 2024 der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 ein.
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde betreffend die Beschwerdeführerin mit der Zielvorgabe ein Einsparungspotential in Höhe von XXXX % pro Jahr für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2028 (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2024 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 2.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr 2024 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 3.), das dem Netznutzungsentgelt sowie dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 4.), die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 5.) sowie die sonstigen vorgelagerten Netzkosten, welche sich nicht auf Basis der in Spruchpunkt 5. festgestellten Mengen errechnen, für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 6.) fest. Weiters wies die belangte Behörde die darüber hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 7.).Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde betreffend die Beschwerdeführerin mit der Zielvorgabe ein Einsparungspotential in Höhe von römisch 40 % pro Jahr für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2028 (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2024 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 2.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr 2024 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 3.), das dem Netznutzungsentgelt sowie dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 4.), die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 5.) sowie die sonstigen vorgelagerten Netzkosten, welche sich nicht auf Basis der in Spruchpunkt 5. festgestellten Mengen errechnen, für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 6.) fest. Weiters wies die belangte Behörde die darüber hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 7.).
Von der Beschwerdeführerin beantragte Kosten in Zusammenhang mit der Fusion erkannte die belangte Behörde nicht an.
Die belangte Behörde beabsichtigte diesen Feststellungen die Mengen für das Kalenderjahr zugrunde zu legen. Dem angefochtenen Bescheid liegen jedoch die Mengen des (abweichenden) Geschäftsjahres zugrunde. Unter Berücksichtigung der Mengen des Kalenderjahres ergeben sich folgende Kosten:
Die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr XXXX betragen:Die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr römisch 40 betragen:
i. Kosten der Netzebene 3: € XXXX i. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40
ii. Kosten der Netzebene 4: € XXXX ii. Kosten der Netzebene 4: € römisch 40
iii. Kosten der Netzebene 5: € XXXX iii. Kosten der Netzebene 5: € römisch 40
iv. Kosten der Netzebene 6: € XXXX iv. Kosten der Netzebene 6: € römisch 40
v. Kosten der Netzebene 7: € XXXX v. Kosten der Netzebene 7: € römisch 40
Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr XXXX betragen:Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr römisch 40 betragen:
i. Kosten der Netzebene 3: € XXXX i. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40
ii. Kosten der Netzebene 4: € XXXX ii. Kosten der Netzebene 4: € römisch 40
iii. Kosten der Netzebene 5: € XXXX iii. Kosten der Netzebene 5: € römisch 40
iv. Kosten der Netzebene 6: € XXXX iv. Kosten der Netzebene 6: € römisch 40
v. Kosten der Netzebene 7: € XXXX v. Kosten der Netzebene 7: € römisch 40
Eine ergänzende Berücksichtigung eines Differenz- bzw. Korrekturbetrages zu den tatsächlich von der Beschwerdeführerin im Wirtschaftsjahr erzielten Erlösen bzw. nicht beeinflussbaren Kosten (aufgrund des schiefen Wirtschaftsjahres) nahm die belangte Behörde nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ergeben sich die Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen und ergeben sich überdies aus dem übereinstimmenden Vorbringen der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführerin.
2.2. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2. zur Fusion folgen aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. Sie ergeben sich überdies aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , sowie den weiteren angeführten Bescheiden und Erkenntnissen.2.2. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2. zur Fusion folgen aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. Sie ergeben sich überdies aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , sowie den weiteren angeführten Bescheiden und Erkenntnissen.
2.3. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.3. ergeben sich zunächst aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. insb. die S. 27 und 38 ff.). Dass nicht die Mengen des Kalenderjahres, sondern des Geschäftsjahres herangezogen wurden, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten, von der Regulierungsbehörde anerkannten Werten (vgl. den Verwaltungsakt sowie insb. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.05.2024, S. 3). Die auf Basis der Mengen des Kalenderjahres berechneten Werte folgen aus den unbestrittenen Angaben der belangten Behörde (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.05.2024 sowie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 10.06.2024 und 13.01.2026).2.3. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.3. ergeben sich zunächst aus dem angefochtenen Bescheid vergleiche insb. die Sitzung 27 und 38 ff.). Dass nicht die Mengen des Kalenderjahres, sondern des Geschäftsjahres herangezogen wurden, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten, von der Regulierungsbehörde anerkannten Werten vergleiche den Verwaltungsakt sowie insb. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.05.2024, Sitzung 3). Die auf Basis der Mengen des Kalenderjahres berechneten Werte folgen aus den unbestrittenen Angaben der belangten Behörde vergleiche Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.05.2024 sowie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 10.06.2024 und 13.01.2026).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 50/2025, lauten (die im Folgenden abgedruckten Bestimmungen traten mit 24.12.2025 außer Kraft, BGBl. I Nr. 91/2025):3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten (die im Folgenden abgedruckten Bestimmungen traten mit 24.12.2025 außer Kraft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,):
„Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben