TE Bvwg Beschluss 2026/2/4 W296 2330098-1

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Veröffentlicht am 04.02.2026
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Entscheidungsdatum

04.02.2026

Norm

ÄrzteG 1998 §117c
ÄrzteG 1998 §14
ÄrzteG 1998 §28
ÄrzteG 1998 §5
AVG §58
AVG §59
AVG §60
AVG §61
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ÄrzteG 1998 § 117c heute
  2. ÄrzteG 1998 § 117c gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  5. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  6. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  7. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 27.08.2021 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  8. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  9. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  10. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.04.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  11. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.04.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2020
  12. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.04.2021 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2020
  13. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.09.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  14. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  15. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 19.03.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.07.2015 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  17. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 21.05.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  18. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2015 bis 20.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  19. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 24.05.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  20. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 15.08.2012 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  21. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  22. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  1. ÄrzteG 1998 § 14 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 14 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 29.03.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  4. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.09.2020 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  5. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.12.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  6. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  7. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  8. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  9. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  10. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 31.12.2003 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  11. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  12. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 5 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 5 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 18.01.2016 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  4. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 01.01.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  5. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  6. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 01.05.2004 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  8. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 11.11.1998 bis 30.12.2003
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W296 2330098-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen die Erledigung der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen die Erledigung der Österreichischen Ärztekammer vom römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        Die Beschwerdeführerin übermittelte der Österreichischen Ärztekammer (fortan: belangte Behörde), Referat Internationales, mit E-Mail vom XXXX einen Antrag auf Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation gemäß § 28 iVm § 5 ÄrzteG 1998 betreffend ihre in XXXX erworbene Ausbildung mit der Bitte um positive Erledigung und Eintragung in die Ärzteliste. Diesem Antrag beigelegt war ein Konvolut aus Unterlagen hinsichtlich der beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin.1. Die Beschwerdeführerin übermittelte der Österreichischen Ärztekammer (fortan: belangte Behörde), Referat Internationales, mit E-Mail vom römisch 40 einen Antrag auf Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 5, ÄrzteG 1998 betreffend ihre in römisch 40 erworbene Ausbildung mit der Bitte um positive Erledigung und Eintragung in die Ärzteliste. Diesem Antrag beigelegt war ein Konvolut aus Unterlagen hinsichtlich der beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin.

2.        Mit E-Mails vom XXXX bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Antrags auf Anerkennung und ersuchte diese um Nachreichung näher bezeichneter Dokumente. 2. Mit E-Mails vom römisch 40 bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Antrags auf Anerkennung und ersuchte diese um Nachreichung näher bezeichneter Dokumente.

3.        Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom XXXX , zugestellt am XXXX , erneut zur Vorlage der bereits im E-Mail vom XXXX genannten Dokumente binnen vier Wochen auf.3. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erneut zur Vorlage der bereits im E-Mail vom römisch 40 genannten Dokumente binnen vier Wochen auf.

4.        Am XXXX teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mittels E-Mail mit, um Anerkennung ihrer Grundausbildung sowie ihrer Zeiten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie zu bitten. Eine Facharztausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aus XXXX liege aufgrund eines Missverständnisses nicht vor. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Vorlage der von der belangten Behörde geforderten Unterlagen.4. Am römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mittels E-Mail mit, um Anerkennung ihrer Grundausbildung sowie ihrer Zeiten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie zu bitten. Eine Facharztausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aus römisch 40 liege aufgrund eines Missverständnisses nicht vor. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Vorlage der von der belangten Behörde geforderten Unterlagen.

5.        Mit E-Mail an die Beschwerdeführerin vom XXXX führte die belangte Behörde, Referat Internationales, aus, dass für die Anrechnung von im Ausland absolvierter Ausbildungszeiten das Team Aus- und Weiterbildung der belangten Behörde zuständig sei und sich die Beschwerdeführerin an dieses zu wenden habe. Hinsichtlich der Anerkennung der in XXXX abgeschlossenen Grundausbildung würde die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben betreffend fehlende Unterlagen und die Frist deren Vorlage erhalten.5. Mit E-Mail an die Beschwerdeführerin vom römisch 40 führte die belangte Behörde, Referat Internationales, aus, dass für die Anrechnung von im Ausland absolvierter Ausbildungszeiten das Team Aus- und Weiterbildung der belangten Behörde zuständig sei und sich die Beschwerdeführerin an dieses zu wenden habe. Hinsichtlich der Anerkennung der in römisch 40 abgeschlossenen Grundausbildung würde die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben betreffend fehlende Unterlagen und die Frist deren Vorlage erhalten.

6.        Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde mit E-Mails vom XXXX und XXXX weitere Unterlagen vor.6. Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde mit E-Mails vom römisch 40 und römisch 40 weitere Unterlagen vor.

7.        Mit weiterem E-Mail vom XXXX reichte die Beschwerdeführerin eine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ gegen eine Mitarbeiterin der belangten Behörde ein, da die Beschwerdeführerin aufgrund einer fehlerhaften Einschätzung nicht als Ärztin für Allgemeinmedizin eingetragen und es verabsäumt worden sei, ihre Unterlagen an die zuständige Abteilung weiterzuleiten. 7. Mit weiterem E-Mail vom römisch 40 reichte die Beschwerdeführerin eine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ gegen eine Mitarbeiterin der belangten Behörde ein, da die Beschwerdeführerin aufgrund einer fehlerhaften Einschätzung nicht als Ärztin für Allgemeinmedizin eingetragen und es verabsäumt worden sei, ihre Unterlagen an die zuständige Abteilung weiterzuleiten.

8.        Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde ein Schreiben vom XXXX mit dem Betreff „Beschwerde wegen nicht-Bearbeitung der Anerkennung der Ausbildungsqualifikation in EWR“ und führte in diesem zusammengefasst aus, dass es seit dem XXXX zu keiner Bearbeitung ihrer Anträge auf Eintragung in die Ärzteliste und Anerkennung ihrer Ausbildungszeiten bzw. Weiterleitung ihrer Unterlagen gekommen sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich rechtliche Schritte wegen Untätigkeit vorbehalten würde, falls ihre Erkennung nicht bis XXXX erfolgten sollte.8. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde ein Schreiben vom römisch 40 mit dem Betreff „Beschwerde wegen nicht-Bearbeitung der Anerkennung der Ausbildungsqualifikation in EWR“ und führte in diesem zusammengefasst aus, dass es seit dem römisch 40 zu keiner Bearbeitung ihrer Anträge auf Eintragung in die Ärzteliste und Anerkennung ihrer Ausbildungszeiten bzw. Weiterleitung ihrer Unterlagen gekommen sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich rechtliche Schritte wegen Untätigkeit vorbehalten würde, falls ihre Erkennung nicht bis römisch 40 erfolgten sollte.

9.        Mit E-Mail vom XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass diese hinsichtlich der Anrechnung von Ausbildungszeiten bereits an das Team Aus- und Weiterbildung der belangten Behörde verwiesen worden sei. Zudem sei der Antrag auf Anerkennung der Grundausbildung positiv bearbeitet worden und eine Eintragung in die Ärzteliste als Turnusärztin möglich. Der Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin befinde sich noch in Bearbeitung und ergehe dahingehend demnächst ein entsprechendes Schriftstück.9. Mit E-Mail vom römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass diese hinsichtlich der Anrechnung von Ausbildungszeiten bereits an das Team Aus- und Weiterbildung der belangten Behörde verwiesen worden sei. Zudem sei der Antrag auf Anerkennung der Grundausbildung positiv bearbeitet worden und eine Eintragung in die Ärzteliste als Turnusärztin möglich. Der Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin befinde sich noch in Bearbeitung und ergehe dahingehend demnächst ein entsprechendes Schriftstück.

10.       Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin ein Schreiben vom XXXX , zugestellt am XXXX , mit dem Betreff „Bestätigung gemäß § 28 Abs 6 Ärztegesetz 1998“. In diesem wird ausgeführt, die belangte Behörde bestätige in Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin, dass ihre in XXXX absolvierte ärztliche Grundausbildung in Österreich automatisch anerkannt worden sei. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in der bei der belangten Behörde geführten Ärzteliste eingetragen sei. 10. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin ein Schreiben vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , mit dem Betreff „Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ärztegesetz 1998“. In diesem wird ausgeführt, die belangte Behörde bestätige in Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin, dass ihre in römisch 40 absolvierte ärztliche Grundausbildung in Österreich automatisch anerkannt worden sei. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in der bei der belangten Behörde geführten Ärzteliste eingetragen sei.

11.       Gegen dieses Schriftstück der belangten Behörde vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, Bescheidbeschwerde. 11. Gegen dieses Schriftstück der belangten Behörde vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde am römisch 40 eingelangt, Bescheidbeschwerde.

Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde hätte ihr aufgrund des vorgelegten XXXX Staatsexamens das Diplom über die erfolgreiche Absolvierung des Arztes für Allgemeinmedizin ausstellen müssen. Zudem würde die Vorgehensweise der belangten Behörde dem ausländerbeschäftigungs- und unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde hätte ihr aufgrund des vorgelegten römisch 40 Staatsexamens das Diplom über die erfolgreiche Absolvierung des Arztes für Allgemeinmedizin ausstellen müssen. Zudem würde die Vorgehensweise der belangten Behörde dem ausländerbeschäftigungs- und unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen.

12.       Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zudem führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte EU-Konformitätsbescheinigung keine Gleichwertigkeit des XXXX Staatsexamens mit dem Diplom für Allgemeinmedizin bestätige. Darüber hinaus sei seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX eine Antragsabänderung erfolgt, sodass ausschließlich über die Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung zu entscheiden und hierüber kein Bescheid, sondern eine Bestätigung auszustellen gewesen sei. 12. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zudem führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte EU-Konformitätsbescheinigung keine Gleichwertigkeit des römisch 40 Staatsexamens mit dem Diplom für Allgemeinmedizin bestätige. Darüber hinaus sei seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 eine Antragsabänderung erfolgt, sodass ausschließlich über die Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung zu entscheiden und hierüber kein Bescheid, sondern eine Bestätigung auszustellen gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde am XXXX die Anerkennung ihrer in XXXX erworbenen Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin gemäß § 28 iVm § 5 Ärztegesetz 1998. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom XXXX betreffend „Antrag auf Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation gem. § 28 iVm § 5 Ärztegesetz 1998“ bat die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Anerkennung ihrer ärztlichen Grundausbildung sowie ihrer Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie. 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde am römisch 40 die Anerkennung ihrer in römisch 40 erworbenen Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 5, Ärztegesetz 1998. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom römisch 40 betreffend „Antrag auf Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation gem. Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 5, Ärztegesetz 1998“ bat die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Anerkennung ihrer ärztlichen Grundausbildung sowie ihrer Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie.

1.2. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin folgendes Schriftstück vom XXXX , zugestellt am XXXX :1.2. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin folgendes Schriftstück vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 :

1.3. Gegen dieses Schriftstück der belangten Behörde vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, Bescheidbeschwerde. 1.3. Gegen dieses Schriftstück der belangten Behörde vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde am römisch 40 eingelangt, Bescheidbeschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde geführten E-Mail-Verkehr (ON 2 und ON 6 des behördlichen Verwaltungsaktes), dem Schriftstück der belangten Behörde vom XXXX (ON 14 des behördlichen Verwaltungsaktes) sowie der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde vom XXXX , und ist unstrittig. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde geführten E-Mail-Verkehr (ON 2 und ON 6 des behördlichen Verwaltungsaktes), dem Schriftstück der belangten Behörde vom römisch 40 (ON 14 des behördlichen Verwaltungsaktes) sowie der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde vom römisch 40 , und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.2. Maßgebliche Rechtsnormen:

3.2.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF (in der Folge: AVG), lauten auszugsweise wie folgt:3.2.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), idgF (in der Folge: AVG), lauten auszugsweise wie folgt:

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,

[…]

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59, (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61, (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“

3.2.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, idgF (in der Folge: ÄrzteG 1998), lauten auszugsweise wie folgt:3.2.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, idgF (in der Folge: ÄrzteG 1998), lauten auszugsweise wie folgt:

„Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

§ 5. Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:Paragraph 5, Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

1. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.1. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.

2. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:

a) ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG odera) ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder

b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.

3. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:

a) ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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