Entscheidungsdatum
04.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W220 2300566-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, dass die afghanische Regierung von den Taliban gestürzt worden und er danach von dort geflohen sei. Die Taliban seien gegen Bildung und Freiheit. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer die Taliban.
Aufgrund von mit Aktenvermerken festgehaltenen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde bei ihm ein Handwurzelröntgen durchgeführt und in weiterer Folge von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 27.03.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: Bundesamt, BFA, belangte Behörde) im Beisein seines vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab während seiner Einvernahme, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen an, dass er wegen der Machtübernahme der Taliban geflohen sei. Außerdem seien seine Eltern arbeitslos geworden und er hätte nicht mehr in die Schule gehen können. Zudem hätte er nach den Vorschriften der Taliban leben müssen. Er wolle aber eine Ausbildung absolvieren und ein normales Leben führen. Bei seiner Rückkehr müsse er machen, was die Taliban von ihm verlangen würden. Es sei aber auch sein Leben in Gefahr, da sein Vater bei dem Gericht tätig gewesen sei, wo die Taliban früher verurteilt worden wären. Seine Eltern hätten Probleme mit den Taliban, da alle Kinder, die in die Schule gehen würden, so auch seine Geschwister, durch die Taliban gezwungen worden wären, sich so zu verhalten, wie diese es wollten. Bisher habe es jedoch keine Übergriffe auf seine Familie oder sonstige Probleme gegeben, abgesehen von einem Papier, das sie bekommen hätten.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat, Kopien der Dienstausweise seines Vaters und dessen zweiter Ehefrau, eine Kopie einer Vorladung der Taliban sowie eine Kursanmeldebestätigung vor.
Mit Parteiengehör vom 11.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung die Möglichkeit geboten, zu den am 10.04.2024 aktualisierten Länderberichten binnen zweier Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Stellung zu nehmen.
Hiezu brachte der Beschwerdeführer am 20.04.2024 durch seinen gesetzlichen Vertreter eine Stellungnahme ein, in welcher er im wesentlichen Ausführungen zur Minderjährigkeit und damit einhergehenden Risiken sowie zum Kindeswohl tätigte.
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 20.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu (Spruchpunkt III.) und erließ gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 20.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass selbst unter Berücksichtigung des minderjährigen Alters des Beschwerdeführers nicht festgestellt hätte werden können, dass er einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Nationalität, tadschikischen Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt sei. Eine derartige Gefahr ergebe sich auch nicht aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Ebenso wenig habe eine Verwestlichung des Beschwerdeführers oder eine Bedrohung aufgrund der früheren beruflichen Tätigkeit seines Vaters bzw. dessen zweiter Ehefrau festgestellt werden können. Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Aufgrund der verbesserten Sicherheits- und Versorgungslage sowie mangels bestehender Gefährdung des Beschwerdeführers und auch aufgrund seiner individuellen Verhältnisse sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan daher zumutbar.
Gegen diesen Bescheid wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23.09.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Es wurde geltend gemacht, dass sich die zweite Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers auch für Frauenrechte eingesetzt sowie eine Ladung der Taliban erhalten habe. Seine Familie habe inzwischen Afghanistan verlassen und sei in den Iran gezogen. Die belangte Behörde habe zudem aber auch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, sich mangelhafter Länderfeststellungen bedient und diese falsch ausgewertet. Das Verfahren sei auch im Hinblick auf die Ermittlungen zum Kindeswohl nicht ordnungsgemäß geführt worden.
Am 04.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Afghanistan sowie Österreich und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Sodann wurde auf die aktuelle Situation und die Länderberichte (Version 13) in Afghanistan Bezug genommen, wobei der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Frist zur Einbringung einer diesbezüglichen Stellungnahme in der Dauer von einer Woche eingeräumt wurde.
In der Stellungnahme vom 11.12.2025 tätigte der Beschwerdeführer Ausführungen zum Kindeswohl, zum Aufenthaltsort seiner Kernfamilie. Außerdem verwies er darauf, dass Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage in Syrien (gemeint: Afghanistan) nicht vorhanden seien. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne aufgrund der Verschlechterung der Versorgungslage nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf sein mangelndes familiäres Netz in der Heimat sowie auf die Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen, insbesondere von Frauen und Kindern, und die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan sowie auf die fehlende innerstaatliche Fluchtalternative und auf eine vorliegende westliche Orientierung. In der Stellungnahme vom 11.12.2025 tätigte der Beschwerdeführer Ausführungen zum Kindeswohl, zum Aufenthaltsort seiner Kernfamilie. Außerdem verwies er darauf, dass Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage in Syrien (gemeint: Afghanistan) nicht vorhanden seien. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK könne aufgrund der Verschlechterung der Versorgungslage nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf sein mangelndes familiäres Netz in der Heimat sowie auf die Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen, insbesondere von Frauen und Kindern, und die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan sowie auf die fehlende innerstaatliche Fluchtalternative und auf eine vorliegende westliche Orientierung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der zwischenzeitig volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer spricht Dari.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul, Distrikt Paghman, geboren und ist auch dort aufgewachsen. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht. Er besuchte rund zehn Jahre die Schule. Er verfügt über keine Berufserfahrung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sowie die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers in den Iran ausgereist wären. Ebenso leben fünf Tanten und vier Onkeln väterlicherseits, zwei Onkeln und sieben Tanten mütterlicherseits sowie die Großeltern des Beschwerdeführers in Afghanistan, im Distrikt Paghman. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, den Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 28.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers verfügt am Herkunftsort des Beschwerdeführers nach wie vor über ein eigenes Haus.
Eine Tante sowie ein Onkel des Beschwerdeführers leben in Wien. Es konnte jedoch keine besondere Nahebeziehung zu diesen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. In seiner Freizeit geht er in ein Fitnessstudio, lernt und verbringt die Zeit mit seinem Betreuer oder alleine. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte den Kurs „ XXXX “ der VHS Klagenfurt.Eine Tante sowie ein Onkel des Beschwerdeführers leben in Wien. Es konnte jedoch keine besondere Nahebeziehung zu diesen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. In seiner Freizeit geht er in ein Fitnessstudio, lernt und verbringt die Zeit mit seinem Betreuer oder alleine. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte den Kurs „ römisch 40 “ der VHS Klagenfurt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban. Er ist auch nicht aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage, seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit bedroht.
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt hat, aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle Gewalt bzw. droht nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische oder psychische Gewalt in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund einer (ihm allenfalls unterstellten) „Verwestlichung“ psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in Österreich keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit, und wurde eine solche Gefährdung von ihm auch nicht glaubhaft gemacht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, wiedergegeben:
„[…]
Regionen Afghanistans„[…], Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
NSIA 7.2024
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
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Helmand
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