TE Bvwg Beschluss 2026/2/4 I403 2313235-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2026
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Entscheidungsdatum

04.02.2026

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z3
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I403 2313235-2/4E
, I403 2313235-2/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2026, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2026, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, den Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Tunesiens, stellte in Österreich erstmals am 29.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung mit der schlechten Wirtschaftslage und der schlechten Zukunftsperspektive in seinem Herkunftsland Tunesien begründete. Er wolle hier in Europa arbeiten. Bei seiner Rückkehr befürchte er Armut. Eine niederschriftliche Einvernahme zu seinen Fluchtgründen fand nicht statt, nachdem der Beschwerdeführer ab 04.04.2022 unbekannten Aufenthalts war. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Tunesiens, stellte in Österreich erstmals am 29.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung mit der schlechten Wirtschaftslage und der schlechten Zukunftsperspektive in seinem Herkunftsland Tunesien begründete. Er wolle hier in Europa arbeiten. Bei seiner Rückkehr befürchte er Armut. Eine niederschriftliche Einvernahme zu seinen Fluchtgründen fand nicht statt, nachdem der Beschwerdeführer ab 04.04.2022 unbekannten Aufenthalts war.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der belangten Behörde, vom 11.04.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung nach Tunesien wurde gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Dieser Bescheid erwuchs am 10.05.2022 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der belangten Behörde, vom 11.04.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung nach Tunesien wurde gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Dieser Bescheid erwuchs am 10.05.2022 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hielt sich in weiterer Folge bis September 2024 in Frankreich und danach in Luxemburg auf, ehe er am 12.12.2024 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich überstellt wurde, wo er am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung am 12.12.2024 gab er befragt zu seinen Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Bei seiner Rückkehr nach Tunesien befürchte er eine Inhaftierung, nachdem er zu 52 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden sei. Sein Vater befinde sich ebenfalls im Gefängnis, wobei er zu mehr als 100 Jahren verurteilt worden sei. Am 08.01.2025 fand vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme statt, wobei der Beschwerdeführer wiederholte, eine Freiheitsstrafe von 52 Jahren zu befürchten, und ergänzend ausführte, seine Fluchtgründe würden bestehen, seit er die Verurteilungen 2020 und 2021 bekommen habe. Im Verlauf der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines mehrseitigen Strafregisterauszugs aus Tunesien vor.

Mit Bescheid vom 05.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Abschiebung wurde gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit “0 Tagen” ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 05.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Abschiebung wurde gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit “0 Tagen” ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2025, I415 2313235-1/12E, als unbegründet abgewiesen, da sich seit der Rechtskraft der letzten inhaltlichen Entscheidung am 10.05.2022 der Sachverhalt nicht geändert habe. Die Entscheidung erwuchs am 21.10.2025 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2025 wegen unbekannten Aufenthaltes von seiner Unterkunft abgemeldet und am 25.11.2025 in einem Zug nach Italien verhaftet. Über ihn wurde Schubhaft verhängt.

Am 26.11.2025 stellte er den gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er befragt zu seinen Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz an, dass ihn in Tunesien wie im Vorverfahren bereits dargelegt worden sei, eine Haftstrafe erwarte; zudem sei seine Freundin in XXXX schwanger. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er befragt zu seinen Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz an, dass ihn in Tunesien wie im Vorverfahren bereits dargelegt worden sei, eine Haftstrafe erwarte; zudem sei seine Freundin in römisch 40 schwanger.

Am 30.11.2025 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen.

Am 10.12.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA, bei welcher der Beschwerdeführer angab, keine neuen Fluchtgründe zu haben; sein Leben sei in Tunesien weiterhin bedroht.

Nach Aufhebung der Untersuchungshaft am 15.12.2025 wurde erneut die Verhängung von Schubhaft angeordnet.

Im Anschluss an eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.01.2026 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Im Anschluss an eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.01.2026 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Die Verwaltungsakten langten am 03.02.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG unverzüglich verständigt wurde.Die Verwaltungsakten langten am 03.02.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG unverzüglich verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem Französisch und ein wenig Englisch.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer besuchte in Tunesien neun Jahre lang die Grundschule und war als Hilfsarbeiter und im Handel tätig. In seinem Heimatland leben seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester. Seine Schwester arbeitet als Verkäuferin in einem Geschäft für Installationsware und Fliesen und sein Bruder ist als Koch tätig.

Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. In Italien leben Cousinen.

Der Beschwerdeführer verließ am 01.02.2022 sein Heimatland legal mit dem Flugzeug in die Türkei, wobei er sich dort 40 Tage lang aufhielt. Danach gelangte er über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er erstmals am 29.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ab dem 04.04.2022 war er jedoch unbekannten Aufenthalts. Über den Antrag wurde am 11.04.2022 vollinhaltlich negativ entschieden und gegen ihn wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Von 2022 bis September 2024 hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf, wo er mit einer gefälschten Arbeitsbewilligung als Paketzulieferer arbeitete. Danach reiste er nach Luxemburg, von wo er am 12.12.2024 aufgrund einer Dublin-Rücküberstellung nach Österreich gelangte und am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet einbrachte. Über diesen Antrag wurde am 05.05.2025 vom BFA vollinhaltlich negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 17.10.2025 (rechtskräftig am 21.01.2025) vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der Beschwerdeführer tauchte daraufhin unter und wohnte bei seiner damaligen Freundin XXXX (im Folgenden F.P.), einer türkischen Asylwerberin, in XXXX . Diese zeigte ihn am 19.11.2025 wegen fortgesetzter Gewaltausübung ihr gegenüber an, in der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter. Als er einige Tage später nach Italien reisen wollte, wurde er festgenommen und stellte er den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verließ am 01.02.2022 sein Heimatland legal mit dem Flugzeug in die Türkei, wobei er sich dort 40 Tage lang aufhielt. Danach gelangte er über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er erstmals am 29.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ab dem 04.04.2022 war er jedoch unbekannten Aufenthalts. Über den Antrag wurde am 11.04.2022 vollinhaltlich negativ entschieden und gegen ihn wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Von 2022 bis September 2024 hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf, wo er mit einer gefälschten Arbeitsbewilligung als Paketzulieferer arbeitete. Danach reiste er nach Luxemburg, von wo er am 12.12.2024 aufgrund einer Dublin-Rücküberstellung nach Österreich gelangte und am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet einbrachte. Über diesen Antrag wurde am 05.05.2025 vom BFA vollinhaltlich negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 17.10.2025 (rechtskräftig am 21.01.2025) vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der Beschwerdeführer tauchte daraufhin unter und wohnte bei seiner damaligen Freundin römisch 40 (im Folgenden F.P.), einer türkischen Asylwerberin, in römisch 40 . Diese zeigte ihn am 19.11.2025 wegen fortgesetzter Gewaltausübung ihr gegenüber an, in der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter. Als er einige Tage später nach Italien reisen wollte, wurde er festgenommen und stellte er den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ging bis dato zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Vom 20.01.2025 bis zum 18.02.2025 besuchte er einen Deutschkurs bei der BBU GmbH. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet. Eine maßgebliche soziale, berufliche und kulturelle Integration im Bundesgebiet liegt somit nicht vor.

Gegen den Beschwerdeführer wurde im April 2022 Anklage wegen § 224a StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB erhoben, nachdem er im März 2022 einen totalgefälschten deutschen Aufenthaltstitel und Führerschein verwendet hatte. In Frankreich verwendete er ebenfalls gefälschte Dokumente.Gegen den Beschwerdeführer wurde im April 2022 Anklage wegen Paragraph 224 a, StGB, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB erhoben, nachdem er im März 2022 einen totalgefälschten deutschen Aufenthaltstitel und Führerschein verwendet hatte. In Frankreich verwendete er ebenfalls gefälschte Dokumente.

Das Ermittlungsverfahren wegen der von seiner früheren Freundin erhobenen Vorwürfe (wegen §§ 201 (1), 105 (1) StGB §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG § 83 (1) StGB) zu AZ XXXX wurde eingestellt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Das Ermittlungsverfahren wegen der von seiner früheren Freundin erhobenen Vorwürfe (wegen Paragraphen 201, (1), 105 (1) StGB Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG Paragraph 83, (1) StGB) zu AZ römisch 40 wurde eingestellt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im AHZ XXXX in Schubhaft.Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im AHZ römisch 40 in Schubhaft.

1.2. Zum Antrag auf den Status eines Asylberechtigten:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2022 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der schlechten Wirtschaftslage und schlechter Zukunftsperspektive in seinem Herkunftsland Tunesien begründete. Der Antrag wurde – nachdem der Beschwerdeführer am 04.04.2022 untergetaucht war - mit Bescheid des BFA vom 11.04.2022 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot ausgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 10.05.2022 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2024 den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er darauf stützte, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien und er für 52 Jahre ins Gefängnis müsse, weil er in den Jahren 2020 und 2021 in Tunesien wegen der Ausstellung ungedeckter Schecks verurteilt worden sei und weil er Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin befürchte. Mit Bescheid des BFA vom 05.05.2025 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2025 als unbegründet abgewiesen, da sich seit der Rechtskraft der letzten inhaltlichen Entscheidung am 10.05.2022 der Sachverhalt nicht geändert habe bzw. seinem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukomme.

Im gegenständlichen Verfahren wird eine Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin nicht mehr erwähnt, sondern bringt der Beschwerdeführer nur mehr vor, dass ihn bei einer Rückkehr nach Tunesien eine lange Haftstrafe erwarten würde. Diesem Vorbringen kommt kein glaubhafter Kern zu bzw. weist es keine Asylrelevanz auf. Dieser Folgeantrag wurde rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache in Hinblick auf die letzte inhaltliche Entscheidung, den am 10.05.2022 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA, zurückzuweisen sein.

1.3. Zum Antrag auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

Eine Änderung der Lage in Tunesien oder der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers gegenüber der letzten inhaltlichen Entscheidung (hinsichtlich des subsidiären Schutzes ist dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2025, I415 2313235-1/12E) wurde nicht behauptet.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Aufgrund der Vorlage seines tunesischen Reisepasses und Personalausweises bei seiner Erstbefragung vom 30.03.2022 betreffend sein erstes Asylverfahren steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus seinen Angaben in den drei Asylverfahren. Dass er gesund und erwerbsfähig ist, wurde von ihm in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 10.12.2025 bestätigt (“Ich bin gesund.”)

Da der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme glaubhaft anführte, keine Verwandten in Österreich zu haben, und auch keine maßgeblichen privaten Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen und keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt.

Die Feststellungen zur legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland, zur Dauer seines Aufenthalts in der Türkei, zu seiner Reiseroute, seiner Einreise und seiner ersten Antragstellung in Österreich sind dem Erstbefragungsprotokoll vom 30.03.2022 zu entnehmen. Das Datum seiner ersten Asylantragstellung im Bundesgebiet ist im Erstbefragungsprotokoll vom 30.03.2022 vermerkt und im Zentralen Fremdenregister angeführt. Dass er seit 04.04.2022 unbekannten Aufenthalts war, leitet sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2022 betreffend sein erstes Asylverfahren ab. Die Feststellungen zur Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Bescheid vom 11.04.2022. Die Feststellungen zur Dauer seines Aufenthalts in Frankreich und in Luxemburg, zu seiner Dublin-Rücküberstellung nach Österreich und seinem zweiten Asylantrag im Bundesgebiet basieren auf dem Erstbefragungsprotokoll vom 12.12.2024. Dass er in Frankreich über zwei Jahre lang einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft ausgeführt. Das Datum seines zweiten Antrages im Bundesgebiet ist im Erstbefragungsprotokoll vom 12.12.2024 vermerkt und im Zentralen Fremdenregister angeführt. Zudem ist der Laissez-Passer aus Luxemburg zur erfolgten Dublin-Rücküberstellung im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten.

Dass der Beschwerdeführer vom 20.01.2025 bis zum 18.02.2025 einen Deutschkurs bei der BBU GmbH besuchte, ist aus einer im Vorverfahren vorgelegten Bestätigung der BBU GmbH vom 18.02.2025 abzuleiten. Aufgrund der Feststellungen zu den bisherigen Integrationsleistungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte daher keine maßgebliche soziale, berufliche und kulturelle Verfestigung erkannt werden.

Dass der Beschwerdeführer ab Anfang Juli 2025 eine Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen F.P. führte, gab er in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren an. Soweit der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Freundin schwanger sei, wurde dies von ihm bereits im Vorverfahren vorgebracht, mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 28.08.2025 (I415 2313235-1/Z9) aber klargestellt, dass dies nicht der Fall sei. Auch im gegenständlichen Verfahren gibt es keinen Hinweis darauf. Die Angaben der F. P. zur vom Beschwerdeführer ausgehenden Gewalt ihr gegenüber, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Anlassbericht der LPD XXXX vom 19.11.2025, XXXX . Die Einstellung des Verfahrens ergibt sich aus einer Information der Staatsanwaltschaft XXXX vom 03.02.2026 zu AZ XXXX . Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug Dass der Beschwerdeführer ab Anfang Juli 2025 eine Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen F.P. führte, gab er in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren an. Soweit der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Freundin schwanger sei, wurde dies von ihm bereits im Vorverfahren vorgebracht, mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 28.08.2025 (I415 2313235-1/Z9) aber klargestellt, dass dies nicht der Fall sei. Auch im gegenständlichen Verfahren gibt es keinen Hinweis darauf. Die Angaben der F. P. zur vom Beschwerdeführer ausgehenden Gewalt ihr gegenüber, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Anlassbericht der LPD römisch 40 vom 19.11.2025, römisch 40 . Die Einstellung des Verfahrens ergibt sich aus einer Information der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 03.02.2026 zu AZ römisch 40 . Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug

Die Verwendung gefälschter Dokumente ergibt sich aus dem Bericht der LPD XXXX vom 29.03.2022, XXXX und dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 07.04.2022, XXXX , wonach der Beschwerdeführer, als er am 29.03.2022 kontrolliert wurde, sich mit einem totalgefälschten deutschen Aufenthaltstitel und einem totalgefälschten deutschen Führerschein auswies. Die Anklageerhebung ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.04.2022, XXXX . Dass er in Frankreich ebenfalls gefälschte Dokumente verwendete, ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren am 22.08.2025 (I415 2313235-1/7Z):Die Verwendung gefälschter Dokumente ergibt sich aus dem Bericht der LPD römisch 40 vom 29.03.2022, römisch 40 und dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 07.04.2022, römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer, als er am 29.03.2022 kontrolliert wurde, sich mit einem totalgefälschten deutschen Aufenthaltstitel und einem totalgefälschten deutschen Führerschein auswies. Die Anklageerhebung ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.04.2022, römisch 40 . Dass er in Frankreich ebenfalls gefälschte Dokumente verwendete, ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren am 22.08.2025 (I415 2313235-1/7Z):

RI: Warum haben Sie Frankreich dann verlassen?

BF: Ich hatte einen Arbeitsunfall und im Zuge dessen haben sie entdeckt, dass meine Arbeitsbewilligung gefälscht war.

2.2. Zum Antrag auf den Status eines Asylberechtigten:

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob seit der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 11.04.2022 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingetreten ist.

Eine solch wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist fallbezogen nicht erkennbar und gelangt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren anlässlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung am 30.03.2022 zur Asylantragstellung ausschließlich wirtschaftlic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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