TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/5 W615 2312372-1

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Veröffentlicht am 05.02.2026
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Entscheidungsdatum

05.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W615 2312372-1/10E
, W615 2312372-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger –stellte am 30.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BP an, dass sie im Iran an Demonstrationen teilgenommen habe und ihr Leben darum in Gefahr gewesen sei. Die Polizisten hätten sie verhaften, ins Gefängnis bringen und hinrichten wollen. Sie habe Angst bekommen und das Land verlassen.

2.       Die BP wurde am 15.01.2025 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen.

Die BP brachte zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder dort gewesen. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften gekommen. Die BP sei von der Polizei erwischt und festgehalten worden. Sie sei massiv geschlagen worden. Sie habe sich befreien können. Sie seien zu ihrem Onkel gefahren. Zwei Tage später seien die Sicherheitskräfte bei ihnen zu Hause gewesen und hätten ihren Bruder und auch ihren Vater mitgenommen. Ihr Vater sei nach einem Tag gegen Kaution freigelassen worden. Ihr Bruder sei drei Tage von den Sicherheitskräften brutal geschlagen und gefoltert worden. Sie hätten ihn nach drei Tagen gegen Kaution freigelassen. Danach habe ihr Onkel der BP zwei Vorladungen zugeschickt. Die Sicherheitskräfte hätten zu ihrem Vater gesagt: „Entweder ihr bringt diesen Kerl zu uns oder wir werden ihn finden und dann werdet ihr nicht einmal seine Leiche zurückbekommen.“ Dann habe sie das Land verlassen. Weiters brachte die BP vor, dass sie Christ sei. Sie sei erst hier in Österreich in Kontakt mit dem Christentum gekommen. Der erste Kontakt sei nicht in Österreich geschehen, sondern in Deutschland. Sie habe in Bayern die Kirche entdeckt. Dort sei sie auch das erste Mal in die Kirche gegangen. Sie sei dort auch christlich unterrichtet worden. In Österreich gehe sie jeden Sonntag nach XXXX , um dort unterrichtet zu werden. Das sei dort keine Kirche, sondern eine Unterrichtsklasse. Sie habe diese Klasse wöchentlich besucht und sei nach ca. zwei oder drei Monaten getauft worden. In Österreich habe sie keine Kirche oder ein klassisches Gotteshaus besucht.Die BP brachte zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder dort gewesen. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften gekommen. Die BP sei von der Polizei erwischt und festgehalten worden. Sie sei massiv geschlagen worden. Sie habe sich befreien können. Sie seien zu ihrem Onkel gefahren. Zwei Tage später seien die Sicherheitskräfte bei ihnen zu Hause gewesen und hätten ihren Bruder und auch ihren Vater mitgenommen. Ihr Vater sei nach einem Tag gegen Kaution freigelassen worden. Ihr Bruder sei drei Tage von den Sicherheitskräften brutal geschlagen und gefoltert worden. Sie hätten ihn nach drei Tagen gegen Kaution freigelassen. Danach habe ihr Onkel der BP zwei Vorladungen zugeschickt. Die Sicherheitskräfte hätten zu ihrem Vater gesagt: „Entweder ihr bringt diesen Kerl zu uns oder wir werden ihn finden und dann werdet ihr nicht einmal seine Leiche zurückbekommen.“ Dann habe sie das Land verlassen. Weiters brachte die BP vor, dass sie Christ sei. Sie sei erst hier in Österreich in Kontakt mit dem Christentum gekommen. Der erste Kontakt sei nicht in Österreich geschehen, sondern in Deutschland. Sie habe in Bayern die Kirche entdeckt. Dort sei sie auch das erste Mal in die Kirche gegangen. Sie sei dort auch christlich unterrichtet worden. In Österreich gehe sie jeden Sonntag nach römisch 40 , um dort unterrichtet zu werden. Das sei dort keine Kirche, sondern eine Unterrichtsklasse. Sie habe diese Klasse wöchentlich besucht und sei nach ca. zwei oder drei Monaten getauft worden. In Österreich habe sie keine Kirche oder ein klassisches Gotteshaus besucht.

3.       Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2025 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen wurde der BP gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55a FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2025 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen wurde der BP gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55 a, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Zur Begründung führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die vorgebrachte Verfolgung der BP in ihrem Herkunftsstaat Iran aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen nicht glaubhaft sei. Die vorgebrachte Verfolgung aufgrund ihrer Konversion sei ebenfalls nicht glaubhaft. Es handle sich um keine Konversion, die sich auf eine innere Überzeugung stütze. Eine Rückkehr in den Iran sei der BP zumutbar und möglich. Sie würde bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig.

4.       Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 14.04.2025 erhob die BP fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.03.2025.

Darin brachte die BP zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder an Demonstrationen teilgenommen habe. Dabei sei sie mit einem Plakat aktiv und im Vordergrund der Menge sichtbar gewesen. Als die iranische Polizei versucht habe, die Demonstranten festzunehmen, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Dabei sei sie brutal von den iranischen Behörden verprügelt worden und habe nur mit Hilfe ihres Bruders aus dem Tumult entkommen können. Die BP habe sich zunächst dazu entschlossen, sich versteckt zu halten und bei ihrem Onkel unterzutauchen. Zwei Tage später hätten die Sicherheitspolizisten das Haus der BP aufgesucht und ihren Vater sowie Bruder mitgenommen. Der Vater der BP habe Drohungen erhalten, dass man die BP finden werde und sie nicht mal mehr ihre Leiche sehen würden. Ihr Onkel habe der BP zudem zwei Haftbefehle der iranischen Behörden übermittelt. Aus Angst sei die BP aus dem Iran geflüchtet. Die BP habe von ihrem ersten Kontakt mit dem Christentum in Deutschland berichtet. In Bayern habe sie eine Kirche besucht und sei das erste Mal christlich unterrichtet worden. Nach ihrer Überstellung nach Österreich habe sie sehr schnell Anschluss an die christliche Gemeinschaft finden können und in XXXX an Sitzungen teilnehmen können. Nach drei Monaten, in denen sie ihre innere Überzeugung vertiefen habe können, sei sie bereit gewesen, sich vom Pastor in XXXX taufen zu lassen. Sie könne sich auf Deutsch verständigen und sei erwerbstätig. Die BP sei in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit ihrer Partnerin und würden sie beabsichtigen, zu heiraten.Darin brachte die BP zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder an Demonstrationen teilgenommen habe. Dabei sei sie mit einem Plakat aktiv und im Vordergrund der Menge sichtbar gewesen. Als die iranische Polizei versucht habe, die Demonstranten festzunehmen, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Dabei sei sie brutal von den iranischen Behörden verprügelt worden und habe nur mit Hilfe ihres Bruders aus dem Tumult entkommen können. Die BP habe sich zunächst dazu entschlossen, sich versteckt zu halten und bei ihrem Onkel unterzutauchen. Zwei Tage später hätten die Sicherheitspolizisten das Haus der BP aufgesucht und ihren Vater sowie Bruder mitgenommen. Der Vater der BP habe Drohungen erhalten, dass man die BP finden werde und sie nicht mal mehr ihre Leiche sehen würden. Ihr Onkel habe der BP zudem zwei Haftbefehle der iranischen Behörden übermittelt. Aus Angst sei die BP aus dem Iran geflüchtet. Die BP habe von ihrem ersten Kontakt mit dem Christentum in Deutschland berichtet. In Bayern habe sie eine Kirche besucht und sei das erste Mal christlich unterrichtet worden. Nach ihrer Überstellung nach Österreich habe sie sehr schnell Anschluss an die christliche Gemeinschaft finden können und in römisch 40 an Sitzungen teilnehmen können. Nach drei Monaten, in denen sie ihre innere Überzeugung vertiefen habe können, sei sie bereit gewesen, sich vom Pastor in römisch 40 taufen zu lassen. Sie könne sich auf Deutsch verständigen und sei erwerbstätig. Die BP sei in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit ihrer Partnerin und würden sie beabsichtigen, zu heiraten.

5.       Am 09.05.2025 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6.       Mit Schriftsätzen ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 02.01.2026 sowie 05.01.2026 erstattete die BP eine Stellungnahme sowie Beweismittelvorlagen.

7.       Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.01.2026 in Anwesenheit der BP und ihrer Rechtsvertreterin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die Zeugen XXXX und XXXX einvernommen. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss gemäß § 39 Abs. 3 AVG geschlossen.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.01.2026 in Anwesenheit der BP und ihrer Rechtsvertreterin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die Zeugen römisch 40 und römisch 40 einvernommen. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und zu ihrem Privat- und Familienleben:

Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht nicht fest. Die BP ist Staatsangehöriger des Iran und der Volksgruppe der Perser zugehörig. Sie wurde im Iran in eine schiitische Familie geboren. Die BP spricht Farsi als Muttersprache und verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die BP ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.

Die BP ist in XXXX geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach absolvierte sie ein Bachelorstudium im Fach Laborwissenschaften an der XXXX -Universität. Nach dem Studienabschluss war die BP selbständig und arbeitete gemeinsam mit ihrem Vater in der Baubranche. Weiters war sie Inhaber eines Supermarktes. Die BP ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach absolvierte sie ein Bachelorstudium im Fach Laborwissenschaften an der römisch 40 -Universität. Nach dem Studienabschluss war die BP selbständig und arbeitete gemeinsam mit ihrem Vater in der Baubranche. Weiters war sie Inhaber eines Supermarktes.

Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie verfügt im Iran über familiäre Anknüpfungspunkte. Die Eltern und der Bruder der BP leben weiterhin in XXXX ; die BP steht mit ihnen in Kontakt. Darüber hinaus hat die BP weitere Verwandte – Onkel, Tante sowie Großeltern – die ebenfalls in XXXX leben. Der Vater der BP ist als Bauunternehmer tätig, ihre Mutter ist Hausfrau. Der Bruder der BP arbeitet als Friseur. Die BP beschreibt die wirtschaftliche Lage ihrer Familie im Iran als „Mittelstand der Gesellschaft“. Die BP hat Freunde im Iran, mit denen sie nicht mehr in Kontakt steht.Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie verfügt im Iran über familiäre Anknüpfungspunkte. Die Eltern und der Bruder der BP leben weiterhin in römisch 40 ; die BP steht mit ihnen in Kontakt. Darüber hinaus hat die BP weitere Verwandte – Onkel, Tante sowie Großeltern – die ebenfalls in römisch 40 leben. Der Vater der BP ist als Bauunternehmer tätig, ihre Mutter ist Hausfrau. Der Bruder der BP arbeitet als Friseur. Die BP beschreibt die wirtschaftliche Lage ihrer Familie im Iran als „Mittelstand der Gesellschaft“. Die BP hat Freunde im Iran, mit denen sie nicht mehr in Kontakt steht.

Die BP wurde Ende Juni 2023 von Deutschland nach Österreich überstellt und stellte am 30.06.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die BP hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einer ungarischen Staatsbürgerin. Es besteht seit Mai 2025 ein gemeinsamer Haushalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor. Die BP verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich; über ihre Beziehung mit ihrer Lebensgefährtin hinaus bestehen keine engeren freundschaftliche Kontakte.

Die BP nahm in der Zeit von 08.08.2023 bis 16.11.2023 einem „A1 Deutschkurs“, in der Zeit von 21.11.2023 bis 30.09.2024, an einem „A2 Deutschkurs“, in der Zeit von 06.11.2024 bis 30.09.2025 an einem „A2 Deutschkurs“ teil. Seit 12.12.2025 besucht die BP einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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